TE AsylGH Beschluss 2013/1/2 D4 416099-5/2012

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Veröffentlicht am 02.01.2013
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D4 416099-5/2012/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012, Zl. 12 16.675-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012, Zl. 12 16.675-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.) Erstverfahren:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation, Angehöriger der ossetischen Volksgruppe und christlichen Glaubens aus Vladikavkas in Ossetien, gelangte am 26.08.2008 gemeinsam mit seiner Mutter XXXX, illegal in das Bundesgebiet und stellte am 27.08.2008 vertreten durch diese unter Vorlage einer Geburtsurkunde einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu er im Zuge der Erstbefragung vorbrachte, in seinem Herkunftsstaat herrsche ständig Krieg, es wisse niemand wie es in Ossetien weitergehen werde.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation, Angehöriger der ossetischen Volksgruppe und christlichen Glaubens aus Vladikavkas in Ossetien, gelangte am 26.08.2008 gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 , illegal in das Bundesgebiet und stellte am 27.08.2008 vertreten durch diese unter Vorlage einer Geburtsurkunde einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu er im Zuge der Erstbefragung vorbrachte, in seinem Herkunftsstaat herrsche ständig Krieg, es wisse niemand wie es in Ossetien weitergehen werde.

Am 01.09.2008 gab er in Anwesenheit seiner Mutter im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt an, er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Seit einem Beinbruch hätte er noch Gelenksschmerzen. Seinen Herkunftsstaat habe er wegen der allgemeinen Lage verlassen, es gebe dort auch immer Bombenanschläge. Er selbst sei nicht verfolgt worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, Zl. 08 07.754-BAS, wurde der Antrag vom 27.08.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, Zl. 08 07.754-BAS, wurde der Antrag vom 27.08.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2.) Zweitverfahren:

Am 10.11.2010 stellte der Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, wobei er vorbrachte, zu Hause in XXXX die Schule besucht zu haben, an keinen Krankheiten zu leiden und als Grund für den erneuten Antrag seine Angst vor der Ausweisung angab. Die Situation im Herkunftsstaat sei schlimmer geworden, Bomben würden fallen und seine Mutter werde gesucht. Er befürchte auch ermordet zu werden. Er wolle seine russische Staatsbürgerschaft aufgeben.Am 10.11.2010 stellte der Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, wobei er vorbrachte, zu Hause in römisch 40 die Schule besucht zu haben, an keinen Krankheiten zu leiden und als Grund für den erneuten Antrag seine Angst vor der Ausweisung angab. Die Situation im Herkunftsstaat sei schlimmer geworden, Bomben würden fallen und seine Mutter werde gesucht. Er befürchte auch ermordet zu werden. Er wolle seine russische Staatsbürgerschaft aufgeben.

Am 18.11.2010 gab er in Anwesenheit seiner Mutter im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt im Wesentlichen an, an keinen Krankheiten zu leiden. Seine Mutter legte ein unvollständiges Fax in russischer Sprache vor, wonach irgendein Mann gekommen und gefragt habe. Ferner legte sie ein weiteres Schriftstück vor. Der Beschwerdeführer schloss sich den Angaben seiner Mutter an. Er habe in Österreich jeweils ein Jahr lang die Schule und die Berufsschule besucht, er sei Koch. Als Hobby drehe er Filme, welche man auch im Internet anschauen könne. Anschließend wurden den Beschwerdeführern die Länderfeststellungen übergeben und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Mutter des Beschwerdeführers brachte vor, sie erhalte keinen Schutz von den örtlichen Behörden. Sie habe sich bei den Behörden beschwert und sei danach fast zusammengeschlagen worden. Ihr Sohn sei im Jahr 2004 in XXXX in der Schule als Geisel festgehalten worden, seitdem würde er leiden. Es sei nicht möglich zur Polizei zu gehen und um Schutz vor kriminelle Personen zu bitten. Der Beschwerdeführer schloss sich den Ausführungen seiner Mutter an. Zur Mitteilung über die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache gab diese an, sie könne nicht nach Hause zurück, sie mache sich Sorgen um ihren Sohn. Der Beschwerdeführer brachte seinerseits vor, dass dort gekämpft werde, die Sicherheitslage sei gemeint gewesen, nicht die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation.Am 18.11.2010 gab er in Anwesenheit seiner Mutter im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt im Wesentlichen an, an keinen Krankheiten zu leiden. Seine Mutter legte ein unvollständiges Fax in russischer Sprache vor, wonach irgendein Mann gekommen und gefragt habe. Ferner legte sie ein weiteres Schriftstück vor. Der Beschwerdeführer schloss sich den Angaben seiner Mutter an. Er habe in Österreich jeweils ein Jahr lang die Schule und die Berufsschule besucht, er sei Koch. Als Hobby drehe er Filme, welche man auch im Internet anschauen könne. Anschließend wurden den Beschwerdeführern die Länderfeststellungen übergeben und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Mutter des Beschwerdeführers brachte vor, sie erhalte keinen Schutz von den örtlichen Behörden. Sie habe sich bei den Behörden beschwert und sei danach fast zusammengeschlagen worden. Ihr Sohn sei im Jahr 2004 in römisch 40 in der Schule als Geisel festgehalten worden, seitdem würde er leiden. Es sei nicht möglich zur Polizei zu gehen und um Schutz vor kriminelle Personen zu bitten. Der Beschwerdeführer schloss sich den Ausführungen seiner Mutter an. Zur Mitteilung über die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache gab diese an, sie könne nicht nach Hause zurück, sie mache sich Sorgen um ihren Sohn. Der Beschwerdeführer brachte seinerseits vor, dass dort gekämpft werde, die Sicherheitslage sei gemeint gewesen, nicht die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2011, Zl. 10 10.533-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.11.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2011, Zl. 10 10.533-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.11.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.

In der Begründung wurde dargelegt, dass er sich seit der ersten Asylantragstellung in Österreich aufgehalten habe und ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht habe festgestellt werden können. Es würden keine Umstände bestehen, welche einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden. Die maßgebliche allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich geändert. Da das nunmehrige Vorbringen auf ein bereits rechtkräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen gestützt werde bzw. auf einem solchen aufbaue, könne kein neuer glaubwürdiger Sachverhalt vorliegen. Es wurden weiters Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.01.2011, Zl. D4 416099-3/2011/2E keine Folge gegeben.

Die beabsichtigte freiwillige Rückkehr wurde von den Beschwerdeführern am 07.04.2011 widerrufen, nachdem der Beschwerdeführer am 25.03.2011 vertreten durch seine Mutter einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

3.) Drittverfahren

Infolge eines am 13.03.2011 erlittenen Unfalls hatte sich der Beschwerdeführer ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelbasisbruch und Gehirnblutungen sowie eine Luxationsfraktur am linken Oberarm zugezogen und konnte weiteren Ladungen keine Folge leisten bzw. kam er Ladungen wegen eines Krankenhausbesuches infolge eines Leistenbruches nicht nach. Im Anschluss an die am 03.05.2011 vorgelegten Krankenhausbefunde wurde der Beschwerdeführer am 09.05.2011 aufgefordert sämtliche Befunde vorzulegen und es wurden ihm Länderberichte betreffend die Russische Föderation zur Kenntnis gebracht.

Am 18.05.2011 wurde ein Konvolut an Befunden betreffend den Beschwerdeführer vorgelegt, welchem die Diagnosen " Fract. temporobasalis dext., Haematoma epidurale front.et temporal dext., Lux omi sin., Fract. tub. maj. humeri sin., Cont. omi dext. cum excor., Cont.gen. utriusque cum excor., Dist. col.vert.cerv." am Unfalltag zu entnehmen sind.

Am 08.06.2011 gab er anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt an, täglich drei bis vier Mal an Kopfschmerzen zu leiden und verschiedene Medikamente einzunehmen. Dem vorgelegten Abschlussbericht vom 01.04.2011 sei eine beabsichtigte Abschlussuntersuchung in vier bis sechs Wochen zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei er für 11.07.2011 wiederbestellt. Nachdem ihm das bisherige Vorbringen seiner Mutter zur Kenntnis gebracht worden war, brachte er vor, persönlich kein weiteres Vorbringen zu seinem Asylverfahren zu haben. Zum Vorhalt, wieso er nun nicht mehr freiwillig zurückkehren wolle, gab er an, krank zu sein und dass der Hausarzt auch gesagt habe, er könne nicht einmal mit dem Bus reisen. In Österreich sei er zu Hause und schlafe oder gehe spazieren. Vor dem Unfall habe er als Kellner arbeiten wollen, aber die Erlaubnis nicht gehabt. In Österreich würden seine Mutter und die Tochter der Nichte seiner Mutter leben. Zu den übermittelten Länderfeststellungen brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, dass dieser damals im Krankenhaus gewesen sei und daher diese Information nicht gelesen habe. Die Mutter des Beschwerdeführers brachte vor, dass sie auf keinen Fall zurückkehren könnten, ihr Sohn brauche eine Behandlung. Er sei bereits seit seinem 14. Lebensjahr hier und spreche gut Deutsch. Sie wollten ein ruhiges Leben führen, der Beschwerdeführer gab an, gesund werden zu wollen.

Nach dem Ergebnis einer seitens des Bundesasylamtes eingeholten medizinischen Befundinterpretation durch einen Arzt für Allgemeinmedizin sind die Unfallfolgen ausbehandelt, ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig und in absehbarer Zeit keine weitere Behandlung notwendig, statt der verabreichten Medikamente können zahlreiche Medikamente bzw. Wirkstoffe analog verwendet werden, im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation würde der Beschwerdeführer in keine lebensbedrohliche Lage geraten, wobei während der Überstellung darauf zu achten sei, dass er seine Bedarfsmedikation mit sich führt, und nach der Überstellung bedürfe er einer anlassbezogenen medizinischen Versorgung, wobei die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers mit sofort angegeben wurde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2011, Zl. 11 02.901-BAS, wurde der Antrag vom 25.03.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2011, Zl. 11 02.901-BAS, wurde der Antrag vom 25.03.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2012, Zl. D4 416099-4/2011/6E keine Folge gegeben. Ursächlich dafür war, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Mutter zu ihren Fluchtgründen im Erstverfahren im rechtskräftigen Bescheid vom 15.06.2010, Zl. 08 07.754-BAS als nicht glaubwürdig erachtet wurde und dass der Beschwerdeführer austherapiert ist.

4.) Viertverfahren

Am 14.11.2012 stellte der nunmehr volljährige Beschwerdeführer einen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz, wobei er im Rahmen der Erstbefragung vorbrachte, dass seine Mutter vor zwei Monaten verschwunden sei und er nicht wisse, was er machen solle. Er habe sie seit September nicht mehr gesehen. Er wolle sie finden. Er übernachte bei Freunden und seiner Cousine und wisse nicht, wohin er in Russland gehen soll, da er dort niemanden habe und kenne. Er würde gerne wieder die Schule und einen Sportverein besuchen. Den Antrag stelle er, da ihm ein Mitarbeiter der Caritas gesagt habe, dass er demnächst abgeschoben werde. Am 20.11.2012 führte er bei der Befragung durch das Bundesasylamt aus, dass er bereits alles erzählt habe und keine neuen Gründe erfinden könne. Er legte drei Schreiben in Kopie seiner Tante von August 2011 vor, in denen stünde, dass unbekannte Leute gekommen seien und seine Mutter mitnehmen hätten wollen, und einen Abschiedsbrief der Mutter in Original vor.

Zurzeit mache er in Österreich nichts, sitze den ganzen Tag herum. Er besuche nicht die Schule, mit Vereinen kenne er sich nicht aus. In Österreich lebe seine Cousine. Er habe sich bereits einmal ohne seine Mutter bei der Caritas zur Rückkehr angemeldet.

Weiters legte er einen klinisch-psychologischen Bericht vom 10.07.2012 einer Klinischen und Gesundheitspsychologin, eine Bestätigung der Caritasrückkehrhilfe vom 27.08.2012 über die beabsichtigte freiwillige Rückkehr und ein Schreiben des Jugendzentrums XXXX vor.Weiters legte er einen klinisch-psychologischen Bericht vom 10.07.2012 einer Klinischen und Gesundheitspsychologin, eine Bestätigung der Caritasrückkehrhilfe vom 27.08.2012 über die beabsichtigte freiwillige Rückkehr und ein Schreiben des Jugendzentrums römisch 40 vor.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012, Zl. 12 16.675-EAST West, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.

Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten langten am 03.12.2012 beim Asylgerichtshof ein, mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.

Am 03.12.2012 hielt der Asylgerichtshof in einem Aktenvermerk fest, dass eine Überprüfung unter Zugrundelegung des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchgeführt wurde, die ergab, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesasylamt vorlägen.Am 03.12.2012 hielt der Asylgerichtshof in einem Aktenvermerk fest, dass eine Überprüfung unter Zugrundelegung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchgeführt wurde, die ergab, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesasylamt vorlägen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn Z 1. gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, Z. 2 der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und Z. 3 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn Ziffer eins, gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, Ziffer 2, der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und Ziffer 3, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, Zl. 08 07.754-BAS, wurde der Antrag vom 27.08.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. (vgl. Erstverfahren).Mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, Zl. 08 07.754-BAS, wurde der Antrag vom 27.08.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. vergleiche Erstverfahren).

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.01.2011, Zl. D4 416099-3/2011/2E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2011, Zl. 10 10.533-EAST West gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen (vgl. Zweitverfahren).Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.01.2011, Zl. D4 416099-3/2011/2E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2011, Zl. 10 10.533-EAST West gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen vergleiche Zweitverfahren).

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2012, Zl. D4 416099-4/2011/6E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2011, Zl. 11 02.901-BAS, bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und der Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation abgewiesen (vgl. Drittverfahren).Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2012, Zl. D4 416099-4/2011/6E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2011, Zl. 11 02.901-BAS, bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und der Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation abgewiesen vergleiche Drittverfahren).

Die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen.Die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24. 6. 1999, 98/20/0453; VwGH 25. 11. 1999, 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 8. 7. 1993, 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 2. 2. 1994, 93/01/1219, VwGH 23. 3. 1994, 93/01/1186).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten den Ausführungen des Bundesasylamtes an, wonach sich aus dem nunmehrigen Vorbringen kein neuer Sachverhalt ergibt.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK wurde seitens des Betroffenen vor der belangten Behörde nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde - abgesehen von der Vorlage eines Klinisch-psychologischen Berichtes - kein Vorbringen erstattet und ist nicht von einer Änderung des Sachverhaltes im Drittverfahren - dass der Beschwerdeführer austherapiert sei - auszugehen.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK wurde seitens des Betroffenen vor der belangten Behörde nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde - abgesehen von der Vorlage eines Klinisch-psychologischen Berichtes - kein Vorbringen erstattet und ist nicht von einer Änderung des Sachverhaltes im Drittverfahren - dass der Beschwerdeführer austherapiert sei - auszugehen.

In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, zu verweisen, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, zu verweisen, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".

Unter Berücksichtigung der im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist festzuhalten, dass das Gesundheitssystem im Herkunftsstaat des Betroffenen grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund)Versorgung flächendeckend verfügbar ist. Auch wenn die medizinische Versorgung in mancherlei Hinsicht mitteleuropäischen/österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten teilweise selbst zu tragen sind, vermag somit jedenfalls keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat erkannt werden.

Da auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Da auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Der Betroffene verfügt weder über ein psychisches noch ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person in Österreich, noch liegen sonstige Indizien für eine besonders berücksichtigungswürdige Beziehungsintensität und damit ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Diesbezüglich ist auf die umfassende Interessenabwägung in den oben angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes und in den Erkenntnissen des Asylgerichthofes zu verweisen.Der Betroffene verfügt weder über ein psychisches noch ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person in Österreich, noch liegen sonstige Indizien für eine besonders berücksichtigungswürdige Beziehungsintensität und damit ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Diesbezüglich ist auf die umfassende Interessenabwägung in den oben angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes und in den Erkenntnissen des Asylgerichthofes zu verweisen.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Identität der Sache, psychische Störung

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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