RS Vwgh 2005/11/7 2005/17/0197

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Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

23/01 Konkursordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §1 Z3;
KO §58 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/17/0048 E 25. Mai 1998 RS 2(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Forderungen bezüglich der Kosten eines Strafverfahrens stellen keine Konkursforderungen dar, weil Kosten eines Strafprozesses gem § 58 Z 2 KO keine Konkursforderungen sind. Sie werden daher vom Zwangsausgleich und dessen Wirkungen (§ 156 Abs 7 KO) nicht betroffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170197.X01

Im RIS seit

19.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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