Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C4 427.268-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2012, Zahl: 11 09.893-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2012, Zahl: 11 09.893-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge seiner Erstbefragung vom selben Tag gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er vor zwei Jahren als Berufssoldat der Nationalarmee angefangen habe. Die Nationalarmee habe ihn in ein amerikanisches Ausbildungszentrum geschickt, wo er speziell hätte ausgebildet werden sollen. Dieses Ausbildungslager sei in XXXX gewesen. Die Taliban hätten von seiner Ausbildung bei den Amerikanern erfahren und sei der Beschwerdeführer von diesen mit dem Tod bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe große Angst gehabt, weshalb er seine Heimat verlassen habe. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, von den Taliban umgebracht zu werden.Im Zuge seiner Erstbefragung vom selben Tag gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er vor zwei Jahren als Berufssoldat der Nationalarmee angefangen habe. Die Nationalarmee habe ihn in ein amerikanisches Ausbildungszentrum geschickt, wo er speziell hätte ausgebildet werden sollen. Dieses Ausbildungslager sei in römisch 40 gewesen. Die Taliban hätten von seiner Ausbildung bei den Amerikanern erfahren und sei der Beschwerdeführer von diesen mit dem Tod bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe große Angst gehabt, weshalb er seine Heimat verlassen habe. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, von den Taliban umgebracht zu werden.
Am 02.02.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes neuerlich einvernommen, wobei er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er sei Berufssoldat der Nationalarmee gewesen. Er sei eineinhalb Jahre Soldat gewesen. Seine Stammkaserne befinde sich in der Stadt XXXX. Er sei einfacher Soldat gewesen. Die Taliban hätten ihm vorgeworfen, mit den Amerikanern zusammen zu arbeiten und gottlos zu sein. Etwa sechs Monate, nachdem er in der Nationalarmee eingetreten wäre, seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten wollen, dass er sich den Taliban anschließe oder dass er ihnen Geld gebe. Die Taliban seien etwa 20 Minuten bei ihm gewesen. Dann seien sie wieder gegangen. Am nächsten Tag seien die Taliban wieder zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten die gleichen Forderungen gestellt. Der Beschwerdeführer sei 15 Tage zu Hause gewesen. In dieser Zeit seien die Taliban etwa vier Mal bei ihm gewesen. Nachgefragt gab er an, dass er das erste Mal gefragt worden sei, wo er eine Zeit lang gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er in Kabul gewesen sei. Er habe nicht angegeben, dass er für die Armee gearbeitet habe. Die Taliban hätten auch seinen kleinen Bruder befragt. Er habe nicht gewusst, was er ihnen sagen solle. Folglich habe er den Taliban erzählt, dass der Beschwerdeführer ein Soldat sei. Am darauffolgenden Tag sei ihr Dorfoberhaupt gekommen. Er gehöre auch den Taliban an. Dieser habe gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht hätte Soldat werden sollen. Er habe weiters gesagt, dass der Beschwerdeführer für eine nicht muslimische Armee arbeite. Das Dorfoberhaupt habe Geld als Unterstützung für die Taliban verlangt. Der Beschwerdeführer habe aber nichts bezahlt. Dann sei der Beschwerdeführer wieder seiner Arbeit nachgegangen. Sechs Monate später habe ihn seine Mutter angerufen. Ihre Nachbarn seien fast alle Taliban. Seine Mutter habe gesagt, dass sie alle als gottlos bezeichnet würden. Die Taliban hätten ihrer Familie verboten, vom Bach Wasser zu nehmen, weil sie als Gottlose unrein seien und das Wasser verunreinigten. Im Lebensmittelgeschäft hätte man sich geweigert, seiner Familie Lebensmittel zu verkaufen. Seine Familie dürfe auch nicht mehr in die Moschee gehen. Der Beschwerdeführer habe in der Stadt XXXX eine Wohnung gemietet, und seine Familie von XXXX in die Stadt XXXX geholt. Seine Schwester leide an einer Lähmung. Eineinhalb Jahre nach dem Beginn der Tätigkeit in der Armee habe der Beschwerdeführer nach Kabul gehen wollen, um Medikamente zu besorgen. Ein befreundeter Soldat und er seien in einem Taxi Richtung Kabul gefahren. In der Nachbarprovinz von XXXX, in XXXX, sei er von den Taliban angehalten und identifiziert worden. Man habe ihn in ein Tal gebracht. Dort gebe es einen Bach. Der Beschwerdeführer habe seinen Dienstausweis in das Wasser geworfen, damit die Taliban keine Beweisstücke gegen ihn hätten. Sein Freund habe seinen Computer mitgehabt, weil er diesen zur Reparatur nach Kabul habe bringen wollen. Die Taliban hätten sich die Dateien angesehen. Sie hätten Fotos von der Nationalarmee gefunden. Der Beschwerdeführer sei persönlich nicht dabei gewesen, als die Taliban den Inhalt des Computers durchsucht hätten. Der Beschwerdeführer sei durchsucht und geschlagen worden. Die Taliban hätten nun mit Sicherheit gewusst, dass sein Freund ein Soldat der Nationalarmee sei. Beim Militärtraining seien sie darauf trainiert worden, immer den ersten Schritt mit dem linken Fuß zu machen. An seinem Gang hätten die Taliban erkannt, dass der Beschwerdeführer auch bei der Nationalarmee sei. Am nächsten Tag hätten ihm die Taliban ein Foto gezeigt, auf dem der Beschwerdeführer und ein amerikanischer Soldat abgebildet seien. Sie hätten ihm das Foto auf einem Mobiltelefon gezeigt. Der Beschwerdeführer habe als Soldat auch Training der Amerikaner erhalten. Im amerikanischen Camp, wo der Beschwerdeführer die Ausbildung bekommen habe, habe es auch eine Kirche gegeben. Dieser amerikanische Stützpunkt habe drei Zugänge. Es sei ein größeres Gelände. Die Amerikaner hätten ihm gegeben, was an Lebensmitteln übrig geblieben sei. Er solle diese Lebensmittel mittwochs in der Kirche an bedürftige Afghanen verteilen. Die Taliban hätten ihm Fotos gezeigt. Er wisse nicht, wer ihn fotografiert habe und wie die Taliban zu den Fotos gekommen seien. Er habe nun nichts mehr in Abrede stellen können. Die Taliban hätten ihn zu ihrem Richter gebracht. Der Richter habe ihm vorgeworfen, gottlos und abtrünnig geworden zu sein. Er habe gesagt, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung eines anderen Richters abwarten müsse. Das alles sei in drei Tagen passiert. Sein Freund sei am dritten Tag getötet worden. Der Beschwerdeführer habe zuschauen müssen. Der zweite Richter habe gesagt, dass der Beschwerdeführer auf qualvolle Art und Weise getötet werden müsse (Abschneiden der Ohren und anderer Körperglieder), weil er nicht nur ein Militärtraining, sondern auch einen Religionsunterricht bei den Amerikanern erhalten hätte. Der Beschwerdeführer habe sich den Finger in den Mund gesteckt, um einen Brechreiz zu erzwingen. Das habe er mehrere Male gemacht, damit er in der Nacht zur Toilette hätte gehen dürfen. In der Nacht sei er über die Toilette geflohen. Die Toilette sei ein Loch. Er sei in der Nacht zu Fuß nach Hause gegangen. Zu Hause habe er sich umgezogen. Er habe Geld mitgenommen und sei die Ausreise angetreten. Befragt, wie die Taliban hätten wissen können, dass gerade er im Taxi sitze, führte er aus, es gebe immer Straßenkontrollen, die von den Taliban durchgeführt würden. Nicht nur ihr Taxi sei kontrolliert worden, sondern viele andere auch. Er sei von den Taliban in der Provinz XXXX angehalten worden. Er kenne sich aber in dieser Provinz nicht aus und könne daher nicht sagen, in welcher Ortschaft das gewesen sei. Befragt gab er an, die allgemeine Richtung habe er schon gekannt, wie man nach XXXX gelange. Seine Schwester und seine Mutter lebten jetzt in der Wohnung in XXXX. Befragt, warum er nicht nach Kabul gezogen sei, gab er an, er habe gesehen, was seinem Freund passiert sei. Das wäre ihm auch passiert, er habe sein Leben retten wollen. Befragt, warum er nicht die Armee informiert habe, gab er an, er habe doch in der Nacht die Flucht angetreten. Er habe nicht erwischt werden wollen. Weitere Gründe habe er nicht. Befragt, was er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan zu erwarten habe, gab er an, die Taliban hätten ihn bereits zur qualvollen Todesstrafe auf Grund der Gottlosigkeit und Abtrünnigkeit verurteilt. Es sei im Fernsehen darüber berichtet worden, dass einige Schiiten und Hazara zum Christentum übergetreten seien. Aus diesem Grund habe seine Mutter auch Schwierigkeiten mit der Bevölkerung. Die Bevölkerung sei der Meinung gewesen, dass es einen Grund für das Verlassen des Dorfes geben müsse (Übertritt der Mutter zum Christentum). In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Länderinformationen in Kopie überreicht und ihm die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.Er sei Berufssoldat der Nationalarmee gewesen. Er sei eineinhalb Jahre Soldat gewesen. Seine Stammkaserne befinde sich in der Stadt römisch 40 . Er sei einfacher Soldat gewesen. Die Taliban hätten ihm vorgeworfen, mit den Amerikanern zusammen zu arbeiten und gottlos zu sein. Etwa sechs Monate, nachdem er in der Nationalarmee eingetreten wäre, seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten wollen, dass er sich den Taliban anschließe oder dass er ihnen Geld gebe. Die Taliban seien etwa 20 Minuten bei ihm gewesen. Dann seien sie wieder gegangen. Am nächsten Tag seien die Taliban wieder zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten die gleichen Forderungen gestellt. Der Beschwerdeführer sei 15 Tage zu Hause gewesen. In dieser Zeit seien die Taliban etwa vier Mal bei ihm gewesen. Nachgefragt gab er an, dass er das erste Mal gefragt worden sei, wo er eine Zeit lang gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er in Kabul gewesen sei. Er habe nicht angegeben, dass er für die Armee gearbeitet habe. Die Taliban hätten auch seinen kleinen Bruder befragt. Er habe nicht gewusst, was er ihnen sagen solle. Folglich habe er den Taliban erzählt, dass der Beschwerdeführer ein Soldat sei. Am darauffolgenden Tag sei ihr Dorfoberhaupt gekommen. Er gehöre auch den Taliban an. Dieser habe gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht hätte Soldat werden sollen. Er habe weiters gesagt, dass der Beschwerdeführer für eine nicht muslimische Armee arbeite. Das Dorfoberhaupt habe Geld als Unterstützung für die Taliban verlangt. Der Beschwerdeführer habe aber nichts bezahlt. Dann sei der Beschwerdeführer wieder seiner Arbeit nachgegangen. Sechs Monate später habe ihn seine Mutter angerufen. Ihre Nachbarn seien fast alle Taliban. Seine Mutter habe gesagt, dass sie alle als gottlos bezeichnet würden. Die Taliban hätten ihrer Familie verboten, vom Bach Wasser zu nehmen, weil sie als Gottlose unrein seien und das Wasser verunreinigten. Im Lebensmittelgeschäft hätte man sich geweigert, seiner Familie Lebensmittel zu verkaufen. Seine Familie dürfe auch nicht mehr in die Moschee gehen. Der Beschwerdeführer habe in der Stadt römisch 40 eine Wohnung gemietet, und seine Familie von römisch 40 in die Stadt römisch 40 geholt. Seine Schwester leide an einer Lähmung. Eineinhalb Jahre nach dem Beginn der Tätigkeit in der Armee habe der Beschwerdeführer nach Kabul gehen wollen, um Medikamente zu besorgen. Ein befreundeter Soldat und er seien in einem Taxi Richtung Kabul gefahren. In der Nachbarprovinz von römisch 40 , in römisch 40 , sei er von den Taliban angehalten und identifiziert worden. Man habe ihn in ein Tal gebracht. Dort gebe es einen Bach. Der Beschwerdeführer habe seinen Dienstausweis in das Wasser geworfen, damit die Taliban keine Beweisstücke gegen ihn hätten. Sein Freund habe seinen Computer mitgehabt, weil er diesen zur Reparatur nach Kabul habe bringen wollen. Die Taliban hätten sich die Dateien angesehen. Sie hätten Fotos von der Nationalarmee gefunden. Der Beschwerdeführer sei persönlich nicht dabei gewesen, als die Taliban den Inhalt des Computers durchsucht hätten. Der Beschwerdeführer sei durchsucht und geschlagen worden. Die Taliban hätten nun mit Sicherheit gewusst, dass sein Freund ein Soldat der Nationalarmee sei. Beim Militärtraining seien sie darauf trainiert worden, immer den ersten Schritt mit dem linken Fuß zu machen. An seinem Gang hätten die Taliban erkannt, dass der Beschwerdeführer auch bei der Nationalarmee sei. Am nächsten Tag hätten ihm die Taliban ein Foto gezeigt, auf dem der Beschwerdeführer und ein amerikanischer Soldat abgebildet seien. Sie hätten ihm das Foto auf einem Mobiltelefon gezeigt. Der Beschwerdeführer habe als Soldat auch Training der Amerikaner erhalten. Im amerikanischen Camp, wo der Beschwerdeführer die Ausbildung bekommen habe, habe es auch eine Kirche gegeben. Dieser amerikanische Stützpunkt habe drei Zugänge. Es sei ein größeres Gelände. Die Amerikaner hätten ihm gegeben, was an Lebensmitteln übrig geblieben sei. Er solle diese Lebensmittel mittwochs in der Kirche an bedürftige Afghanen verteilen. Die Taliban hätten ihm Fotos gezeigt. Er wisse nicht, wer ihn fotografiert habe und wie die Taliban zu den Fotos gekommen seien. Er habe nun nichts mehr in Abrede stellen können. Die Taliban hätten ihn zu ihrem Richter gebracht. Der Richter habe ihm vorgeworfen, gottlos und abtrünnig geworden zu sein. Er habe gesagt, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung eines anderen Richters abwarten müsse. Das alles sei in drei Tagen passiert. Sein Freund sei am dritten Tag getötet worden. Der Beschwerdeführer habe zuschauen müssen. Der zweite Richter habe gesagt, dass der Beschwerdeführer auf qualvolle Art und Weise getötet werden müsse (Abschneiden der Ohren und anderer Körperglieder), weil er nicht nur ein Militärtraining, sondern auch einen Religionsunterricht bei den Amerikanern erhalten hätte. Der Beschwerdeführer habe sich den Finger in den Mund gesteckt, um einen Brechreiz zu erzwingen. Das habe er mehrere Male gemacht, damit er in der Nacht zur Toilette hätte gehen dürfen. In der Nacht sei er über die Toilette geflohen. Die Toilette sei ein Loch. Er sei in der Nacht zu Fuß nach Hause gegangen. Zu Hause habe er sich umgezogen. Er habe Geld mitgenommen und sei die Ausreise angetreten. Befragt, wie die Taliban hätten wissen können, dass gerade er im Taxi sitze, führte er aus, es gebe immer Straßenkontrollen, die von den Taliban durchgeführt würden. Nicht nur ihr Taxi sei kontrolliert worden, sondern viele andere auch. Er sei von den Taliban in der Provinz römisch 40 angehalten worden. Er kenne sich aber in dieser Provinz nicht aus und könne daher nicht sagen, in welcher Ortschaft das gewesen sei. Befragt gab er an, die allgemeine Richtung habe er schon gekannt, wie man nach römisch 40 gelange. Seine Schwester und seine Mutter lebten jetzt in der Wohnung in römisch 40 . Befragt, warum er nicht nach Kabul gezogen sei, gab er an, er habe gesehen, was seinem Freund passiert sei. Das wäre ihm auch passiert, er habe sein Leben retten wollen. Befragt, warum er nicht die Armee informiert habe, gab er an, er habe doch in der Nacht die Flucht angetreten. Er habe nicht erwischt werden wollen. Weitere Gründe habe er nicht. Befragt, was er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan zu erwarten habe, gab er an, die Taliban hätten ihn bereits zur qualvollen Todesstrafe auf Grund der Gottlosigkeit und Abtrünnigkeit verurteilt. Es sei im Fernsehen darüber berichtet worden, dass einige Schiiten und Hazara zum Christentum übergetreten seien. Aus diesem Grund habe seine Mutter auch Schwierigkeiten mit der Bevölkerung. Die Bevölkerung sei der Meinung gewesen, dass es einen Grund für das Verlassen des Dorfes geben müsse (Übertritt der Mutter zum Christentum). In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Länderinformationen in Kopie überreicht und ihm die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer nahm zu den Länderfeststellungen vom 16.02.2012 Stellung, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Zu den vorgelegten Länderfeststellungen werden ergänzend aktuelle Berichte zur unsicheren Lage des Beschwerdeführers in allen Regionen Afghanistans angeführt. Die Berichte gingen auf die individuellen Gefahren für den Antragsteller im Fall einer Rückkehr ein und belegten, dass alle Regionen Afghanistans sehr unsicher seien, von großer Armut gekennzeichnet seien und sich die Lage in letzter Zeit noch verschlimmert habe, besonders für Personen, die, wie der Antragsteller, keine ausreichende familiäre oder sonstige Unterstützung in Afghanistan hätten und auch über keine finanziellen Mittel verfügten, sowie besonders für junge Männer, die wie der Beschwerdeführer, als Soldaten tätig seien und seitens der Taliban als Abtrünnige und Gottlose angesehen würden. Es bestehe für den Beschwerdeführer in Afghanistan keine inländische Fluchtalternative. Generell könne zur Länderfeststellung des Bundesasylamtes gesagt werden, dass diese sehr allgemein gehalten sei und daher nicht genau auf die besonderen Probleme des Antragstellers eingehe. Außerdem würden sehr viele Quellen vom Auswärtigen Amt und US-DOS verwendet, die von diplomatischer Rücksichtnahme geprägt seien. Es werde insbesondere nicht ausreichend auf das Thema der Gefahr der Todesstrafe durch die Taliban infolge des Vorwurfs der Abtrünnigkeit und Gottlosigkeit eingegangen. In der Folge wurde aus verschiedenen Berichten zitiert. Zusätzlich zu all den allgemeinen Gefahren zeige sich im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer infolge gezielter Bedrohungen durch die Taliban asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.05.2012, Zahl: 11 09.893-BAE, gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.05.2012, Zahl: 11 09.893-BAE, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass von der erkennenden Behörde der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen worden sei. Die Behauptungen des Beschwerdeführers seien nur allgemein in den Raum gestellt, ohne dass der Beschwerdeführer diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte habe glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend vorbringen können, weshalb sich die Taliban die Mühe hätten machen sollen, einen Unbekannten, noch dazu einen Angehörigen der Nationalarmee zur Mitarbeit zu drängen, obwohl die Gefahr, verraten zu werden, als zu hoch hätte eingestuft werden müssen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig darstellen können, weshalb er der Armee keinen Hinweis auf die Taliban hätte geben sollen, obwohl diese massiv ein Interesse daran habe, die Taliban zu bekämpfen. Ebenso erscheine es übertrieben, dass sich radikale Taliban zwar die Mühe hätten machen sollen, seine Wohnanschrift ausfindig zu machen, es jedoch unterlassen hätten, finale Forderungen unter Angabe eines Ultimatums zu stellen. Dass sein mehrfach ablehnendes Verhalten seiner Person so einfach wie von ihm beschrieben, keine sofortigen Konsequenzen seitens der Taliban hätten hervorrufen sollen, müsste angesichts der Tatsache, dass Taliban keinesfalls vor Gewalt zurückschreckten, als frei erfundenes Konstrukt eingestuft werden. Ferner sei auszuführen, dass ihm mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden sei, die Gründe, die zur Asylantragstellung in Österreich geführt hätten, anzugeben. Auffallend sei gewesen, dass die Gründe vom Beschwerdeführer unterschiedlich dargestellt worden seien. Während er am 02. September 2011 vorgebracht habe, dass er von Taliban-Angehörigen mit dem Tod bedroht worden sei, habe er am 02. Februar 2012 angegeben, von Taliban-Angehörigen zur Mitarbeit oder zu Geldzahlungen gedrängt worden zu sein. Des Weiteren habe er am 02. Februar 2012 ausgeführt, in Gefangenschaft der Taliban geraten zu sein. Die Taliban hätten ein Foto gehabt, auf dem er zu sehen sei, als er in einem amerikanischen Camp bei einer Kirche Lebensmittel verteilt hätte. Deshalb sei er als gottlos bezeichnet und zum Tod verurteilt worden. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung habe dem Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit versagt werden müssen. Hätte es sich bei seinem Vorbringen um tatsächlich erlebte Ereignisse gehandelt, hätten keine derart unterschiedlichen Ausführungen auftreten dürfen. Sein gesteigertes Vorbringen sei von der Behörde als unglaubhaft qualifiziert worden. Als weitere Ungereimtheit sei hervorzuheben, dass ein anderer Gefangener sofort von den Taliban exekutiert worden sei. Den Beschwerdeführer hätte man jedoch vor der Hinrichtung unbewacht auf die Toilette gelassen, weil er sich mehrfach hätte übergeben müssen, sodass ihm die Flucht gelungen sei. Dass radikale Taliban bei einem Todgeweihten Milde walten ließen und diesem noch dazu unbewacht hätten lassen sollen, zeige ebenso Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderung.
Zu Spruchpunkt I. führte das Bundesasylamt rechtlich aus, dass der Beschwerdeführer mit seinen Gründen Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht habe, wie wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt biete daher keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 Asylgesetz 2005. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, der gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würde.Zu Spruchpunkt römisch eins. führte das Bundesasylamt rechtlich aus, dass der Beschwerdeführer mit seinen Gründen Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht habe, wie wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt biete daher keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, Asylgesetz 2005. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, der gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würde.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt im Wesentlichen rechtlich aus, dass, wie bereits auch oben ausgeführt worden sei, keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten in Afghanistan bedroht sei. Es fänden sich auch weder in seinen Angaben, noch in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass im gegenständlichen Fall die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nummer 6 oder Nummer 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes darstellen würde. Die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans stabilisiere sich zunehmend, sei aber nach wie vor angespannt. Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es könne des Weiteren auch davon ausgegangen werden, dass ihm im Fall einer Rückkehr in seine Heimat dort in der Provinz XXXX ebenso wie bereits während der Zeit unmittelbar vor der Ausreise aus Afghanistan, auch im Rahmen des Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde. Im Übrigen sei er jung und gesund, weshalb ihm durchaus auch zugemutet werden könne, dass er allenfalls auch nur durch Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt hinreichend sichern könne. Auch wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei, könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Falle der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar sei, sich mit der früher ausgeübten Tätigkeit in der Nationalarmee oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Er könne sich auch an in Kabul ansässige staatliche und nicht staatliche Hilfseinrichtungen wenden. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben, welcher gemäß § 8 Asylgesetz zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt im Wesentlichen rechtlich aus, dass, wie bereits auch oben ausgeführt worden sei, keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten in Afghanistan bedroht sei. Es fänden sich auch weder in seinen Angaben, noch in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass im gegenständlichen Fall die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nummer 6 oder Nummer 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes darstellen würde. Die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans stabilisiere sich zunehmend, sei aber nach wie vor angespannt. Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es könne des Weiteren auch davon ausgegangen werden, dass ihm im Fall einer Rückkehr in seine Heimat dort in der Provinz römisch 40 ebenso wie bereits während der Zeit unmittelbar vor der Ausreise aus Afghanistan, auch im Rahmen des Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde. Im Übrigen sei er jung und gesund, weshalb ihm durchaus auch zugemutet werden könne, dass er allenfalls auch nur durch Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt hinreichend sichern könne. Auch wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei, könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Falle der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar sei, sich mit der früher ausgeübten Tätigkeit in der Nationalarmee oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Er könne sich auch an in Kabul ansässige staatliche und nicht staatliche Hilfseinrichtungen wenden. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben, welcher gemäß Paragraph 8, Asylgesetz zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung aus, dass bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Absatz 2 EMRK die Ausweisung geboten sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung aus, dass bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2 EMRK die Ausweisung geboten sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Der Beschwerdeführer sei Berufssoldat bei der Nationalarmee und etwa eineinhalb Jahre Soldat gewesen. Seine Kaserne habe sich in der Stadt XXXX befunden und seine Familie habe im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX, gelebt. Etwa sechs Monate, nachdem er zur Armee gegangen wäre und zu Hause auf Urlaub gewesen wäre, hätten seine Familie und er Probleme mit den Taliban in ihrer Stadt bekommen. Die Taliban hätten ihm vorgeworfen, mit den Amerikanern zu kollaborieren, er sei ein Gottloser. Sie hätten ihn erpresst und ihn vor die Wahl gestellt, ihnen Geld zu zahlen oder sich ihnen anzuschließen. Am nächsten Tag seien sei wieder gekommen, insgesamt seien sie etwa vier Mal in den 15 Tagen, an denen er zu Hause gewesen sei, bei ihm gewesen. Sein kleiner Bruder habe ihnen erzählt, dass er Regierungssoldat gewesen sei, nachdem sie ihn eingeschüchtert hätten. Das Dorfoberhaupt sei nach den Besuchen der Taliban zu ihm gekommen, es habe gemeint, dass der Beschwerdeführer für eine nicht muslimische Armee arbeite und dass er nicht hätte Regierungssoldat werden dürfen. Auch er habe von ihm Geld verlangt, um die Taliban finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer habe sich nochmals geweigert, den Taliban sein hart verdientes Geld zu geben. Nachdem der Beschwerdeführer zu seiner Kaserne zurückbeordert worden wäre, habe ihn seine Mutter nach einigen Monaten angerufen und erzählt, was sich seitdem ereignet hätte. Seine Familie sei diskriminiert worden, da sie Ungläubige und Gottlose seien. Seine Familie habe kein Wasser aus dem Bach entnehmen dürfen, da sie unrein wären. Die Lebensmittelhändler in der Stadt hätten sich geweigert, seiner Mutter Grundnahrungsmittel zu verkaufen. Seine Familie habe nicht mehr die Moschee betreten dürfen. Der Rufmord seiner Familie sei auf die Taliban zurückzuführen, die seine Familie und den Beschwerdeführer hätten vertreiben wollen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer eine Wohnung in der Stadt XXXX gemietet und habe seine Familie gebeten umzuziehen, denn unter diesen Umständen habe sie dort nicht leben können. Im Sommer sei der Beschwerdeführer mit einem Taxi von XXXX unterwegs nach Kabul gewesen. Er sei mit einem Freund unterwegs gewesen, der ebenso Berufssoldat gewesen sei, sein Name sei XXXX gewesen, dieser habe einen Computer mitgehabt, den er in Kabul hätte reparieren lassen wollen. Obwohl eigentlich Regierungssoldaten davon abgeraten werde, private Transportmittel sowie Taxis zu nutzen, da sie nicht besonders sicher seien, hätte er diesmal eine Ausnahme gemacht. Er sei unterwegs nach Kabul gewesen, um seiner Schwester, die an einer Lähmung leide, Medikamente zu besorgen. In XXXX, an einem Checkpoint der Taliban, seien sie aufgehalten worden. Sie hätten das Auto inspiziert und ihnen befohlen, auszusteigen. Sie hätten ihnen befohlen, vor ihnen auf- und abzugehen und hätten ihre Kleidung und Körper untersucht. Die Regierungsuniform hinterlasse gewisse Spuren, wenn man sie eine Zeit lang trage, die kugelsichere Schutzweste hinterlasse Spuren und an den Schultern seien auch Markierungen durch die Uniform erkennbar. Diese Durchsuchung sei in der Nähe eines Flusses gewesen und er habe seinen Dienstausweis rechtzeitig entsorgen können. Die Taliban hätten sie vorangetrieben und zu Fuß seien sie 20 Minuten durch einen Wald gegangen, sie seien bei einem Haus angekommen und seien in ein Zimmer gebracht worden. Dort hätten sie etwa eine Stunde verbracht, dann seien die Taliban zurückgekommen und hätten gemeint, dass sie den Computer seines Freundes untersucht hätten und dass er sterben müsse. Der Beschwerdeführer selbst habe niemals die Fotos gesehen, deswegen wisse er nicht, um welche Fotos es sich gehandelt habe, jedoch müsse es in den Augen der Taliban kompromittierend gewesen sein. Sie seien an einen anderen Ort gebracht worden, es sei Brauch bei den Taliban, dass ein Richter die genaue Art der Hinrichtung festlege. Als sie gekommen seien, um seinen Freund abzuholen, um ihn hinzurichten, sei dem Beschwerdeführer schwarz vor Augen geworden und er sei auf dem Boden zusammen gesunken. Er habe zusehen müssen, wie sie ihn gefoltert und schließlich getötet hätten. Er habe fürchterlich geschrien, es seien ohrenbetäubende Schreie gewesen. Sie hätten dem Beschwerdeführer auch ein Foto gezeigt, auf dem er in einer Kirche abgebildet gewesen sei, wie er Essen an bedürftige Afghanen verteilt habe. Ihm sei nicht klar gewesen, wie die Taliban an dieses Foto gelangt seien. Der Beschwerdeführer sei zu einem Richter gebracht worden, jener habe gemeint, dass ein anderer Richter über seine Hinrichtungsmethode zu entscheiden hätte. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Flucht seine einzige Chance sei zu überleben, denn die Taliban hätten nicht nur vor ihn zu töten, sondern sie würden ihn auch auf grausame Art und Weise foltern, wie sie es zuvor bei seinem Freund getan hätten. So habe er im halbstündigen Takt zu verlangen begonnen, dass er auf die Toilette müsste. Er habe getan, als wäre er schwer krank. Er habe seine Finger in den Hals gesteckt und laut auf der Toilette erbrochen. Er habe dies so lange getan, bis er bemerkt habe, dass sein Bewacher durch die häufigen Toilettenbesuche und seine "Krankheit" etwas lax geworden sei. Die Toiletten dort seien Gruben und hierbei handle es sich um eine Art Holzhütte, die durch einen Holzsitz zu dieser Grube führe. Er habe seine Chance ergriffen und habe die Holzverkleidung geöffnet und sei in diese Grube gesprungen und so schnell gerannt, wie er nur konnte. Er habe es geschafft zu flüchten und nachdem er entkommen wäre, habe er den Entschluss gefasst, in das Ausland zu gehen, da die Taliban durchaus in der Lage seien, ihn zu finden.Der Beschwerdeführer sei Berufssoldat bei der Nationalarmee und etwa eineinhalb Jahre Soldat gewesen. Seine Kaserne habe sich in der Stadt römisch 40 befunden und seine Familie habe im Distrikt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , gelebt. Etwa sechs Monate, nachdem er zur Armee gegangen wäre und zu Hause auf Urlaub gewesen wäre, hätten seine Familie und er Probleme mit den Taliban in ihrer Stadt bekommen. Die Taliban hätten ihm vorgeworfen, mit den Amerikanern zu kollaborieren, er sei ein Gottloser. Sie hätten ihn erpresst und ihn vor die Wahl gestellt, ihnen Geld zu zahlen oder sich ihnen anzuschließen. Am nächsten Tag seien sei wieder gekommen, insgesamt seien sie etwa vier Mal in den 15 Tagen, an denen er zu Hause gewesen sei, bei ihm gewesen. Sein kleiner Bruder habe ihnen erzählt, dass er Regierungssoldat gewesen sei, nachdem sie ihn eingeschüchtert hätten. Das Dorfoberhaupt sei nach den Besuchen der Taliban zu ihm gekommen, es habe gemeint, dass der Beschwerdeführer für eine nicht muslimische Armee arbeite und dass er nicht hätte Regierungssoldat werden dürfen. Auch er habe von ihm Geld verlangt, um die Taliban finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer habe sich nochmals geweigert, den Taliban sein hart verdientes Geld zu geben. Nachdem der Beschwerdeführer zu seiner Kaserne zurückbeordert worden wäre, habe ihn seine Mutter nach einigen Monaten angerufen und erzählt, was sich seitdem ereignet hätte. Seine Familie sei diskriminiert worden, da sie Ungläubige und Gottlose seien. Seine Familie habe kein Wasser aus dem Bach entnehmen dürfen, da sie unrein wären. Die Lebensmittelhändler in der Stadt hätten sich geweigert, seiner Mutter Grundnahrungsmittel zu verkaufen. Seine Familie habe nicht mehr die Moschee betreten dürfen. Der Rufmord seiner Familie sei auf die Taliban zurückzuführen, die seine Familie und den Beschwerdeführer hätten vertreiben wollen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer eine Wohnung in der Stadt römisch 40 gemietet und habe seine Familie gebeten umzuziehen, denn unter diesen Umständen habe sie dort nicht leben können. Im Sommer sei der Beschwerdeführer mit einem Taxi von römisch 40 unterwegs nach Kabul gewesen. Er sei mit einem Freund unterwegs gewesen, der ebenso Berufssoldat gewesen sei, sein Name sei römisch 40 gewesen, dieser habe einen Computer mitgehabt, den er in Kabul hätte reparieren lassen wollen. Obwohl eigentlich Regierungssoldaten davon abgeraten werde, private Transportmittel sowie Taxis zu nutzen, da sie nicht besonders sicher seien, hätte er diesmal eine Ausnahme gemacht. Er sei unterwegs nach Kabul gewesen, um seiner Schwester, die an einer Lähmung leide, Medikamente zu besorgen. In römisch 40 , an einem Checkpoint der Taliban, seien sie aufgehalten worden. Sie hätten das Auto inspiziert und ihnen befohlen, auszusteigen. Sie hätten ihnen befohlen, vor ihnen auf- und abzugehen und hätten ihre Kleidung und Körper untersucht. Die Regierungsuniform hinterlasse gewisse Spuren, wenn man sie eine Zeit lang trage, die kugelsichere Schutzweste hinterlasse Spuren und an den Schultern seien auch Markierungen durch die Uniform erkennbar. Diese Durchsuchung sei in der Nähe eines Flusses gewesen und er habe seinen Dienstausweis rechtzeitig entsorgen können. Die Taliban hätten sie vorangetrieben und zu Fuß seien sie 20 Minuten durch einen Wald gegangen, sie seien bei einem Haus angekommen und seien in ein Zimmer gebracht worden. Dort hätten sie etwa eine Stunde verbracht, dann seien die Taliban zurückgekommen und hätten gemeint, dass sie den Computer seines Freundes untersucht hätten und dass er sterben müsse. Der Beschwerdeführer selbst habe niemals die Fotos gesehen, deswegen wisse er nicht, um welche Fotos es sich gehandelt habe, jedoch müsse es in den Augen der Taliban kompromittierend gewesen sein. Sie seien an einen anderen Ort gebracht worden, es sei Brauch bei den Taliban, dass ein Richter die genaue Art der Hinrichtung festlege. Als sie gekommen seien, um seinen Freund abzuholen, um ihn hinzurichten, sei dem Beschwerdeführer schwarz vor Augen geworden und er sei auf dem Boden zusammen gesunken. Er habe zusehen müssen, wie sie ihn gefoltert und schließlich getötet hätten. Er habe fürchterlich geschrien, es seien ohrenbetäubende Schreie gewesen. Sie hätten dem Beschwerdeführer auch ein Foto gezeigt, auf dem er in einer Kirche abgebildet gewesen sei, wie er Essen an bedürftige Afghanen verteilt habe. Ihm sei nicht klar gewesen, wie die Taliban an dieses Foto gelangt seien. Der Beschwerdeführer sei zu einem Richter gebracht worden, jener habe gemeint, dass ein anderer Richter über seine Hinrichtungsmethode zu entscheiden hätte. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Flucht seine einzige Chance sei zu überleben, denn die Taliban hätten nicht nur vor ihn zu töten, sondern sie würden ihn auch auf grausame Art und Weise foltern, wie sie es zuvor bei seinem Freund getan hätten. So habe er im halbstündigen Takt zu verlangen begonnen, dass er auf die Toilette müsste. Er habe getan, als wäre er schwer krank. Er habe seine Finger in den Hals gesteckt und laut auf der Toilette erbrochen. Er habe dies so lange getan, bis er bemerkt habe, dass sein Bewacher durch die häufigen Toilettenbesuche und seine "Krankheit" etwas lax geworden sei. Die Toiletten dort seien Gruben und hierbei handle es sich um eine Art Holzhütte, die durch einen Holzsitz zu dieser Grube führe. Er habe seine Chance ergriffen und habe die Holzverkleidung geöffnet und sei in diese Grube gesprungen und so schnell gerannt, wie er nur konnte. Er habe es geschafft zu flüchten und nachdem er entkommen wäre, habe er den Entschluss gefasst, in das Ausland zu gehen, da die Taliban durchaus in der Lage seien, ihn zu finden.
Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Die Länderinformationen seien äußerst allgemein gehalten. Sie behandelten keine Verfolgung von Regierungssoldaten und Misshandlungen von Regierungssoldaten durch die Taliban, noch Informationsnetzwerke und Methoden der Taliban zur Identifizierung von Regierungssoldaten, hingewiesen wurde auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 06. Juni 2012, die der Beschwerde beigelegt wurde. Er weise die Ausführungen der Behörde betreffend die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens im Hinblick auf die allgemeinen Länderberichte und seine Angaben zurück. Die Behörde folge den Regeln der allgemeinen Denklogik nicht. Die Taliban hätten offensichtlich vor, die Nationalarmee zu infiltrieren. Es sei offensichtlich, dass die Behörde keine Ermittlungen getätigt habe. Die sofortige Ermordung seiner Person hätte keinesfalls zum Ziel der Taliban geführt. Außerdem funktionierten die Machtstrukturen der Taliban auf eine andere Art und Weise. Die Mitglieder seien weisungsgebunden und könnten nicht mutwillig nach Gutdünken verfahren. Sein Vorbringen sei in keinster Weise widersprüchlich und seine Angaben hätten sich in keinster Weise geändert. Er habe bei der Einvernahme alle wesentlichen Angaben gemacht. Die Behörde gehe davon aus, dass seine Familie in Sicherheit dort lebe, jedoch habe der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit keinen Kontakt mit seiner Familie und er wisse daher nicht, wie es ihnen gehe oder ob sie sich in Sicherheit befänden. Der Beschwerdeführer befinde sich aus wohlbegründeter Furcht, auf Grund konventionsrechtlicher Gründe verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes und er sei nicht in der Lage, oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Regierungssoldat sei er einer sozialen Gruppe zugehörig, er sei verfolgt worden und sei Teil einer Gruppe gewesen, die gemeinsame Merkmale aufweise. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei insgesamt als prekär zu bezeichnen. Ein menschenwürdiges Leben sei im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan nicht zu erwarten. Es drohe ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan unmenschliche Behandlung und sogar der Tod.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung vermag den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen. So bewegt sich die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid im Rahmen von Mutmaßungen, wenn etwa darin angeführt wird, dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend habe vorbringen können, weshalb sich die Taliban die Mühe hätten machen sollen, einen Unbekannten zur Mitarbeit zu drängen, obwohl die Gefahr, verraten zu werden, als zu hoch eingestuft hätte werden müssen, oder wenn dieses ausführt, dass es übertrieben scheine, dass sich radikale Taliban zwar die Mühe hätten machen sollen, seine Wohnanschrift ausfindig zu machen, es jedoch unterlassen hätten, finale Forderungen unter Angabe eines Ultimatums an den Beschwerdeführer zu stellen. Es ist zudem nicht ausreichend schlüssig, wenn das Bundesasylamt ausführt, dass der Umstand, dass ein mehrfach ablehnendes Verhalten seiner Person keine sofortigen Konsequenzen seitens der Taliban hätte hervorrufen sollen, angesichts der Tatsache, dass die Taliban keinesfalls vor Gewalt zurückschreckten, als frei erfundenes Konstrukt eingestuft werden müsste. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid kann auch keineswegs ein Widerspruch darin erblickt werden, dass der Beschwerdeführer am 02. September 2011 vorgebracht habe, dass er von den Taliban bedroht worden sei, er am 02. Februar 2012 angegeben habe, von den Taliban zur Mitarbeit oder zu Geldzahlungen gedrängt worden zu sein, da sich aus der kurzen Erstbefragung bloß ergibt, dass der Beschwerdeführer von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei, in welchem Zusammenhang das gewesen sei, ergibt sich dort jedoch nicht, und er am 02. Februar 2012 sogar angab, dass er seitens der Taliban bereits zum Tod verurteilt worden sei, sodass sich hinsichtlich der Aussagen vom 02. September 2011 und vom 02. Februar 2012 entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes kein Widerspruch ergibt. Worin das Bundesasylamt einen Widerspruch erblickt, wenn der Beschwerdeführer am 02. Februar 2012 ausgeführt habe, in Gefangenschaft der Taliban geraten zu sein, die Taliban ein Foto gehabt hätten, auf dem der Beschwerdeführer zu sehen gewesen sei, als er in einem amerikanischen Camp in einer Kirche Lebensmittel verteilt hätte, er deshalb als gottlos bezeichnet und zum Tod verurteilt worden sei, vermag das Bundesasylamt nicht aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer gab auch am 02. September 2011, wie vom Bundesasylamt selbst ausgeführt, an, dass er mit dem Tod bedroht worden sei, es wurde dort jedoch nicht nachgefragt, in welchem Zusammenhang das gewesen sei, weshalb man im Hinblick auf die kurze Erstbefragung auch nicht von einem gesteigerten Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme vom 02. Februar 2012 ausgehen kann. Zudem wurde schon zutreffend seitens der Beschwerde aufgezeigt, dass das Bundesasylamt nicht ausreichend nachgefragt und sich auch nicht ausreichend mit der allgemeinen Lage vor dem Hintergrund der Behauptungen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt hat.
Das Bundesasylamt wird sich also in der Folge mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der diesbezüglich allgemeinen Situation in Afghanistan näher auseinandersetzen müssen, um zu den Bescheid tragenden Feststellungen aufgrund einer schlüssigen Beweiswürdigung gelangen zu können.
Diese Feststellungen lassen sich ohne entsprechende Einvernahmen nicht gewinnen, womit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Diese Feststellungen lassen sich ohne entsprechende Einvernahmen nicht gewinnen, womit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, denWie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den
Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. (vgl. AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. vergleiche AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)
Es war daher im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Es war daher im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
02.04.2013