TE AsylGH Beschluss 2013/1/8 S5 431250-1/2012

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Veröffentlicht am 08.01.2013
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AsylG 2005 §22 Abs3
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 22 heute
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  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S5 431.250-1/2012/5E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Niger alias Nigeria alias Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2012, Zl. 12 14.899-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Niger alias Nigeria alias Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2012, Zl. 12 14.899-EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer stellte am 16.10.2012 unter dem Nationale XXXX, StA. Somalia gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffer mit Spanien vom 31.01.2012 und der Schweiz vom 23.02.2012.Der Beschwerdeführer stellte am 16.10.2012 unter dem Nationale römisch 40 , StA. Somalia gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffer mit Spanien vom 31.01.2012 und der Schweiz vom 23.02.2012.

Auf Anfrage teilten die schweizerischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unter dem Nationale XXXX, StA. Nigeria in Erscheinung getreten sei und zu seinem Geburtsdatum widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe er einerseits behauptet am XXXX geboren und zwischen siebzehn und achtzehn Jahre alt zu sein, andererseits am 05.10.2012 bzw. im Dezember 2012 volljährig zu werden. Eine Handknochenanalyse habe jedoch ergeben, dass sein Knochenalter neunzehn Jahre oder mehr betrage. Der Beschwerdeführer sei am 01.08.2012 von der Schweiz nach Spanien überstellt worden, nachdem Spanien der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe.Auf Anfrage teilten die schweizerischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unter dem Nationale römisch 40 , StA. Nigeria in Erscheinung getreten sei und zu seinem Geburtsdatum widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe er einerseits behauptet am römisch 40 geboren und zwischen siebzehn und achtzehn Jahre alt zu sein, andererseits am 05.10.2012 bzw. im Dezember 2012 volljährig zu werden. Eine Handknochenanalyse habe jedoch ergeben, dass sein Knochenalter neunzehn Jahre oder mehr betrage. Der Beschwerdeführer sei am 01.08.2012 von der Schweiz nach Spanien überstellt worden, nachdem Spanien der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe.

Daraufhin stellte die belangte Behörde ein Wiederaufnahmegesuch an Spanien, welches diesem zustimmte und bekannt gab, dass der Beschwerdeführer in Spanien unter dem Nationale XXXX bekannt sei.Daraufhin stellte die belangte Behörde ein Wiederaufnahmegesuch an Spanien, welches diesem zustimmte und bekannt gab, dass der Beschwerdeführer in Spanien unter dem Nationale römisch 40 bekannt sei.

Mit Aktenvermerk vom 24.10.2012 stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer seine Betreuungsstelle verlassen habe und sein weiterer Verbleib seit dem 21.10.2012 unbekannt sei. Nachdem über den Beschwerdeführer, wegen des Verdachts ein Vergehen nach dem Suchtmittelgesetzt begangen zu haben, die Untersuchungshaft verhängt wurde, hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer am 30.11.2012 niederschriftlich einvernommen, wobei er die Angaben der Schweiz und Spaniens bezüglich seines Lebensalters in Abrede stellte.

Mit Verfahrensanordnung vom 30.11.2012 stellte das Bundesasylamt die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest und begründete dies im Wesentlichen mit dem Ergebnis der in der Schweiz durchgeführten Knochenalteruntersuchung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzulässig zurück, stellte fest, dass für dessen Prüfung Spanien zuständig sei und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Spanien aus. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Übernahme am 30.11.2012 rechtswirksam zugestellt. Hervorzuheben ist, dass der Antragsteller zum Zustellungszeitpunkt im Verfahren unvertreten war, weshalb auch die Zustellung zu seinen eigenen Handen erfolgte. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme in der Justizanstalt XXXX am 30.11.2012 verneinte der Antragsteller ausdrücklich das Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses oder die Existenz eines Zustellbevollmächtigten.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzulässig zurück, stellte fest, dass für dessen Prüfung Spanien zuständig sei und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Spanien aus. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Übernahme am 30.11.2012 rechtswirksam zugestellt. Hervorzuheben ist, dass der Antragsteller zum Zustellungszeitpunkt im Verfahren unvertreten war, weshalb auch die Zustellung zu seinen eigenen Handen erfolgte. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme in der Justizanstalt römisch 40 am 30.11.2012 verneinte der Antragsteller ausdrücklich das Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses oder die Existenz eines Zustellbevollmächtigten.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsätzen, die mit 22.06.2012 und 5.12.2012 datiert sind und beim Bundesasylamt am 10.12.2012 per Telefax einlangten, gegenständliche Beschwerde erhoben, wobei eingeräumt wurde, dass der angefochtene Bescheid am 30.11.2012 zugestellt und die vom Bundesasylamt festgestellte Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr beanstandet wurde.

Mit Schriftsatz vom 17.12.2012 wurde vom Asylgerichtshof folgender Verspätungsvorhalt erhoben und die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche geboten; da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt war, wurde das Schriftstück gemäß § 8 Zustellgesetz durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch am 18.12.2012 zugestellt:Mit Schriftsatz vom 17.12.2012 wurde vom Asylgerichtshof folgender Verspätungsvorhalt erhoben und die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche geboten; da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt war, wurde das Schriftstück gemäß Paragraph 8, Zustellgesetz durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch am 18.12.2012 zugestellt:

"In Angelegenheit Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2012, Zl: 12 14.899-EAST Ost, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass diese nach der Aktenlage verspätet eingebracht wurden.

Der obgenannte Bescheid wurden Ihnen am Montag, den 30.11.2012 nachweislich durch eigenhändige Übernahme zugestellt. Die gem. § 22 Abs. 12 AsylG einwöchige Rechtsmittelfrist endete somit mit Ablauf des 07.12.2012.Der obgenannte Bescheid wurden Ihnen am Montag, den 30.11.2012 nachweislich durch eigenhändige Übernahme zugestellt. Die gem. Paragraph 22, Absatz 12, AsylG einwöchige Rechtsmittelfrist endete somit mit Ablauf des 07.12.2012.

Mit 10.12.2012 langte beim Bundesasylamt im Faxwege ein mit 22.06.2012 (!) datiertes Beschwerdeschreiben sowie des Weiteren ein mit 05.12.2012 datierter Schriftsatz, womit Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.11.2012 erhoben wird, ein.

Da Sie Ihre Beschwerde sohin erst am 10.12.2012, somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 07.12.2012 eingebracht haben, erscheint Ihre Beschwerde verspätet.

Zur Wahrung des Parteiengehörs wird Ihnen nunmehr Gelegenheit geboten, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens hiezu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Sollte innerhalb der Ihnen gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgen, die eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge hat, wird Ihre Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückgewiesen."

Der Beschwerdeführer hat zu diesem Vorhalt keine Stellungnahme eingebracht. Die Frist zur Stellungnahme endete mit Ablauf des 27.12.2012 (da 25. und 26.12.2012 Feiertage waren).

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 63 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 63, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Die Übergabe einer Sendung an Anstaltsorgane eines Gefangenenhauses ist als Postaufgabe zu werten, weil diese aus Sicht der Häftlinge, wie aus § 14 ZustellG hervorgeht, wiederum als verlängerter Arm der Post anzusehen sind (VwSlg 11.734 A/1985; VwGH 9.9.1993, 93/01/0151; 7.4.2000, 96/21/0981, vgl. auch Ritz, ÖStZ 1985, 261).Die Übergabe einer Sendung an Anstaltsorgane eines Gefangenenhauses ist als Postaufgabe zu werten, weil diese aus Sicht der Häftlinge, wie aus Paragraph 14, ZustellG hervorgeht, wiederum als verlängerter Arm der Post anzusehen sind (VwSlg 11.734 A/1985; VwGH 9.9.1993, 93/01/0151; 7.4.2000, 96/21/0981, vergleiche auch Ritz, ÖStZ 1985, 261).

Der angefochtene Bescheid wurde mit 30.11.2012 durch eigenhändige Übernahme durch den Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt.

Ausgehend vom Zustellungsdatum 30.11.2012 endete die gegenständliche Einbringungsfrist daher mit Ablauf des 07.12.2012, weshalb sich die erst am 10.12.2012 im Faxwege eingebrachte, in Rede stehende Beschwerde als verspätet darstellt.

Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 07.12.2012 in Rechtskraft erwachsen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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