Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E2 428.642-2/2012/5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über den Antrag der XXXX, StA. Iran, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012, GZ. E2 428.642-1/2012-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über den Antrag der römisch 40 , StA. Iran, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012, GZ. E2 428.642-1/2012-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) stellte am 14.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie an, ihr Ehegatte sei aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen die iranische Regierung identifiziert und verfolgt worden. Er habe sich die letzten 1,5 Jahre in einer Ortschaft in XXXX verstecken müssen. Aus diesem Grund hätten sie fliehen müssen.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) stellte am 14.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie an, ihr Ehegatte sei aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen die iranische Regierung identifiziert und verfolgt worden. Er habe sich die letzten 1,5 Jahre in einer Ortschaft in römisch 40 verstecken müssen. Aus diesem Grund hätten sie fliehen müssen.
2. Am 08.02.2012 wurde die BF an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Ihr Ehegatte habe gemeinsam mit anderen Leuten demonstriert. Am 27.12.2009 sei er bei einer Demonstration an der Hand schwer verletzt worden. Er habe deswegen auch operiert werden müssen und habe in einem Finger noch immer kein Gefühl.
Eines Tages nach der Operation sei die Mutter eines Freundes ihres Ehegatten zu ihnen gekommen und habe berichtet, dass ihr Sohn von den iranischen Behörden festgenommen worden sei und sie so schnell wie möglich von zuhause weggehen sollten. Der Vater der BF habe sie dann in sein Haus nach XXXX gebracht, wo sie fast zwei Jahre lang gelebt hätten. Sie hätten unentdeckt bleiben müssen. Die Beamten seien einige Male zur Schwiegermutter und zu den Eltern der BF gekommen und hätten nach der BF und ihrem Ehegatten gefragt. Sonst habe es keine weiteren Vorkommnisse gegeben und ihr Ehegatte habe auch keine Vorladung erhalten.Eines Tages nach der Operation sei die Mutter eines Freundes ihres Ehegatten zu ihnen gekommen und habe berichtet, dass ihr Sohn von den iranischen Behörden festgenommen worden sei und sie so schnell wie möglich von zuhause weggehen sollten. Der Vater der BF habe sie dann in sein Haus nach römisch 40 gebracht, wo sie fast zwei Jahre lang gelebt hätten. Sie hätten unentdeckt bleiben müssen. Die Beamten seien einige Male zur Schwiegermutter und zu den Eltern der BF gekommen und hätten nach der BF und ihrem Ehegatten gefragt. Sonst habe es keine weiteren Vorkommnisse gegeben und ihr Ehegatte habe auch keine Vorladung erhalten.
Die letzten eineinhalb Jahre vor der Ausreise habe die BF als Buchhalterin in XXXX gearbeitet.Die letzten eineinhalb Jahre vor der Ausreise habe die BF als Buchhalterin in römisch 40 gearbeitet.
Die BF und ihr Ehegatte hätten geglaubt, dass ein Regimewechsel komme und die Lage besser werde. Diese sei jedoch noch schlechter geworden und hätten sie sich dann einen Schlepper gesucht.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, FZ. 11 15.046-BAL, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs 1 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, FZ. 11 15.046-BAL, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde von der BF mit Schriftsatz vom 16.08.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben.
5. Am 03.10.2012 wurde dem Asylgerichtshof eine Teilnahmebestätigung der Beschwerdeführerin an einem Deutschkurs, sowie ein Befund der XXXX, wonach die Beschwerdeführerin dort von 10.08. bis 22.08.2012 stationär behandelt worden sei und an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion leide, übermittelt.5. Am 03.10.2012 wurde dem Asylgerichtshof eine Teilnahmebestätigung der Beschwerdeführerin an einem Deutschkurs, sowie ein Befund der römisch 40 , wonach die Beschwerdeführerin dort von 10.08. bis 22.08.2012 stationär behandelt worden sei und an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion leide, übermittelt.
6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012, Zl. 428.642-1/2012-5E wurde die Beschwerde der BF gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, FZ. 11 15.046-BAL, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012, Zl. 428.642-1/2012-5E wurde die Beschwerde der BF gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, FZ. 11 15.046-BAL, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Asylgerichtshof ging davon aus, dass die BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat und legte seiner Entscheidung folgende Erwägungen zugrunde:
"Soweit die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen darauf stützt, dass ihr Ehegatte wegen der Teilnahme an Demonstrationen verfolgt werde, ist auf das diesen betreffende Erkenntnis (ho. 428.643) vom heutigen Tag zu verweisen, wonach er nicht in der Lage war, eine asylrelevante Verfolgung seiner Person zu schildern.
Andere, vor allem eigene Fluchtgründe, aus denen eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin abzuleiten wäre, wurden von dieser nicht behauptet.
In der Beschwerde wird den Ausführungen im Bescheid des Bundesasylamtes insgesamt nichts Substantiiertes entgegengehalten bzw. kein konkretes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen bzw. einer ergänzenden Befragung geboten hätte.
Die Länderfeststellungen zum Iran beruhen auf Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln."
7. Die Zustellung dieses Erkenntnisses an die BF erfolgte am 13.10.2012.
8. Mit per Telefax übermittelten Schriftsatz vom 29.10.2012 stellte der Ehegatte der BF (nunmehr Wiederaufnahmewerberin) durch seine ausgewiesene Vertreterin den Antrag, der Asylgerichtshof möge gemäß § 69 AVG das Verfahren 11 15.045-BAL bzw. E2 428.643, sowie das Verfahren seiner Ehegattin 11 15.046-BAL bzw. E2 428.642 wiederaufnehmen.8. Mit per Telefax übermittelten Schriftsatz vom 29.10.2012 stellte der Ehegatte der BF (nunmehr Wiederaufnahmewerberin) durch seine ausgewiesene Vertreterin den Antrag, der Asylgerichtshof möge gemäß Paragraph 69, AVG das Verfahren 11 15.045-BAL bzw. E2 428.643, sowie das Verfahren seiner Ehegattin 11 15.046-BAL bzw. E2 428.642 wiederaufnehmen.
Begründend wurde dabei ausgeführt, dass der Ehegatte der Wiederaufnahmewerberin aufgrund des negativen Bescheides des Bundesasylamtes in einen derartig schlechten psychischen Zustand verfallen sei, dass er vom 10.08. bis 11.09.2012 in der XXXX in Linz aufhältig gewesen sei.Begründend wurde dabei ausgeführt, dass der Ehegatte der Wiederaufnahmewerberin aufgrund des negativen Bescheides des Bundesasylamtes in einen derartig schlechten psychischen Zustand verfallen sei, dass er vom 10.08. bis 11.09.2012 in der römisch 40 in Linz aufhältig gewesen sei.
Die ihm als Rechtsberatung zugewiesene Organisation Verein für Menschenrechte habe gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 16.08.2012 Beschwerde erhoben. Darin seien keine Ausführungen zu seiner psychischen Situation und seinem schlechten Gesundheitszustand getätigt worden. Außerdem sei nicht vorgebracht worden, dass er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits in einem sehr schlechten Zustand in der geschlossenen Abteilung im XXXX Krankenhaus befunden haben, obwohl dies bekannt gewesen sei.Die ihm als Rechtsberatung zugewiesene Organisation Verein für Menschenrechte habe gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 16.08.2012 Beschwerde erhoben. Darin seien keine Ausführungen zu seiner psychischen Situation und seinem schlechten Gesundheitszustand getätigt worden. Außerdem sei nicht vorgebracht worden, dass er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits in einem sehr schlechten Zustand in der geschlossenen Abteilung im römisch 40 Krankenhaus befunden haben, obwohl dies bekannt gewesen sei.
Im Arztbrief des XXXX Krankenhauses vom 12.10.2012, welcher dem Ehegatten der nunmehrigen Wiederaufnahmewerberin am 16.10.2012 zugegangen sei, sei als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung angeführt worden. Mit Erhalt dieses Briefes am 16.10.2012 habe er somit Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt und sei daher der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme seines Verfahrens rechtzeitig gestellt worden.Im Arztbrief des römisch 40 Krankenhauses vom 12.10.2012, welcher dem Ehegatten der nunmehrigen Wiederaufnahmewerberin am 16.10.2012 zugegangen sei, sei als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung angeführt worden. Mit Erhalt dieses Briefes am 16.10.2012 habe er somit Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt und sei daher der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme seines Verfahrens rechtzeitig gestellt worden.
Die nun diagnostizierte Erkrankung an einer PTBS weise darauf hin, dass er im Iran Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität ausgesetzt gewesen sei und stelle somit eine neue Tatsache im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG dar, die die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes als zweifelhaft erscheinen lasse.Die nun diagnostizierte Erkrankung an einer PTBS weise darauf hin, dass er im Iran Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität ausgesetzt gewesen sei und stelle somit eine neue Tatsache im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dar, die die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes als zweifelhaft erscheinen lasse.
9. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012 wurde der Ehegatte der Wiederaufnahmewerberin aufgefordert, zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund Stellung zu nehmen.
Zudem wurde darauf hingewiesen, dass für seine Ehegattin keine eigenen Wiederaufnahmegründe geltend gemacht worden seien.
10. Am 30.11.2012 wurde dem Asylgerichtshof eine Stellungnahme des nunmehrigen Vertreters der Wiederaufnahmewerberin vom Verein Zeige, Herrn Novin Mojarrad, übermittelt.
Hinsichtlich der Wiederaufnahmewerberin wurde ausgeführt, dass der ihren stationären Aufenthalt dokumentierende Arztbrief bereits früher ausgefertigt worden sei (23.08.2012), jedoch die Wiederaufnahmewerberin keineswegs in der Lage gewesen sei, die aufscheinende Diagnose zu verstehen und zu interpretieren. Deswegen könne von einer de facto Kenntnisnahme - der diesbezüglichen Diagnose zum Ausstellungszeitpunkt des Arztbriefes nicht ausgegangen werden.
Die Wiederaufnahmewerberin habe sich zum behandelnden Allgemeinmediziner in XXXX begeben, welcher mit ihr die Diagnose und Therapie erörtert hätte. Mit dieser Erörterung habe die Wiederaufnahmewerberin volle Kenntnis über die Diagnose ihrer psychischen Erkrankung erlangt. Im entsprechenden Begleitbrief des Allgemeinmediziners scheine als Diagnose (unter anderem) eine posttraumatische Belastungsstörung auf.Die Wiederaufnahmewerberin habe sich zum behandelnden Allgemeinmediziner in römisch 40 begeben, welcher mit ihr die Diagnose und Therapie erörtert hätte. Mit dieser Erörterung habe die Wiederaufnahmewerberin volle Kenntnis über die Diagnose ihrer psychischen Erkrankung erlangt. Im entsprechenden Begleitbrief des Allgemeinmediziners scheine als Diagnose (unter anderem) eine posttraumatische Belastungsstörung auf.
11. Am 04.12.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme der bisherigen Vertreterin der Wiederaufnahmewerberin von der Caritas, Frau Mag. Gerlinde Hofinger, ein, wo lediglich Ausführungen betreffend den Ehegatten der Wiederaufnahmewerberin zu finden sind.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z 2), oder der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3).1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Ziffer eins,) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Ziffer 2,), oder der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Ziffer 3,).
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung).2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts [2003] Rz 589).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts [2003] Rz 589).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).
Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
3. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Erwägungen nicht begründet:
3.1. Sofern sich die Wiederaufnahmewerberin zur Begründung ihres Antrages auf die gleichen Gründe wie ihr Mann stützt, so ist auf den diesen betreffenden Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag zu verweisen, wonach sein Antrag auf Wiederaufnahme seines bereits vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens als unbegründet abgewiesen wurde.
3.2. Unabhängig davon, ob die übrigen formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags vom 29.10.2012 im Sinne des § 69 Abs 2 AVG erfüllt sind, handelt es sich bei dem im Wiederaufnahmeantrag angesprochenen Arztbrief der XXXX vom 23.08.2012, wonach die Wiederaufnahmewerberin an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion leidet, um keine neu hervorgekommene Tatsache oder um ein neu hervorgekommenes Beweismittel, welches im Verfahren nicht geltend gemacht wurde und geeignet wäre, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeizuführen.3.2. Unabhängig davon, ob die übrigen formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags vom 29.10.2012 im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG erfüllt sind, handelt es sich bei dem im Wiederaufnahmeantrag angesprochenen Arztbrief der römisch 40 vom 23.08.2012, wonach die Wiederaufnahmewerberin an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion leidet, um keine neu hervorgekommene Tatsache oder um ein neu hervorgekommenes Beweismittel, welches im Verfahren nicht geltend gemacht wurde und geeignet wäre, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeizuführen.
Vielmehr wurde dieser Arztbrief dem Asylgerichtshof mit Schreiben vom 03.10.2012 vorgelegt und vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis auch berücksichtigt und diesbezüglich Folgendes ausgeführt:
"Dazu ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert wurde. Laut Befund der XXXX ist eine medikamentöse Behandlung erforderlich und wird zudem eine psychologische Betreuung empfohlen."Dazu ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert wurde. Laut Befund der römisch 40 ist eine medikamentöse Behandlung erforderlich und wird zudem eine psychologische Betreuung empfohlen.
In diesem Befund ist unter anderem Folgendes angeführt: "Unter entsprechend adaptierter Therapie stellte sich eine allmähliche Besserung der Stimmungs- und Affektlage ein, die Patientin zeigte sich glaubhaft von Selbstmordgedanken distanziert. [...] Am 22.08.2012 konnte sie mit oben genannter Therapieempfehlung aus der stationären Behandlung entlassen werden."
Diesen Ausführungen zufolge ist zur (weitern) Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin jedenfalls eine medikamentöse Behandlung erforderlich, wobei unter den angeführten Medikamenten vermerkt ist, dass diese auch durch wirkungsgleiche Medikamente ausgetauscht werden können.
In diesem Zusammenhang ist auf die diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen zu verweisen, wonach die medizinische Grundversorgung im Iran grundsätzlich auf allen Gebieten genauso wie die Versorgung mit Medikamenten gewährleistet ist. Auf Grundlage dieser Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass auch die Beschwerdeführerin im Iran ausreichende Behandlungsmöglichkeiten bzw. Versorgung mit Medikamenten vorfindet.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation im Verfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin (ho. 428.643) ergeben hat, dass im Iran eine ausreichende psychotherapeutische Behandlung gegeben ist.
Dass die Behandlung im Iran möglicherweise nicht den gleichen Standard aufweist wie in Österreich und kostenpflichtig ist, ist nach der oben dargestellten ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kein Abschiebungshindernis.
Auch ergibt sich aus vorgelegtem Befund, dass die Beschwerdeführerin zum Entlassungszeitpunkt (22.08.2012) glaubhaft von Selbstmordgedanken distanziert war, sodass sich auch hieraus kein Hindernis die Abschiebung betreffend ergibt.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme ist auszuführen, dass diese keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtsprechung darstellen, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran in eine unmenschliche Lage versetzen."
Aus diesen Ausführungen geht eindeutig hervor, dass die gesundheitliche Situation der Wiederaufnahmewerberin bereits in dem vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren umfassend berücksichtigt wurde.
3.3. Da sich aus dem klaren Wortlaut des § 69 Abs 1 Z2 AVG ergibt, dass Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden, jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung begründen können, war der Arztbrief vom 23.08.2012 auch nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewirken.3.3. Da sich aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 69, Absatz eins, Z2 AVG ergibt, dass Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden, jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung begründen können, war der Arztbrief vom 23.08.2012 auch nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewirken.
Sofern in der Stellungnahme vom 30.11.2012 vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe diese Diagnose erst im Zuge einer Besprechung mit dem behandelnden Allgemeinmediziner verstanden und werde in dessen Begleitbrief vom 23.10.2012 als Diagnose unter anderem eine Posttraumatische Belastungsstörung angeführt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die möglicherweise bestehende Unkenntnis der Wiederaufnahmewerberin über die medizinische Diagnose nichts daran zu ändern vermag, dass diese, wie bereits ausgeführt, vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis eingehend berücksichtigt wurde. Wenn nunmehr der behandelnde Allgemeinmediziner in seinem Begleitbrief vermeint, die Wiederaufnahmewerberin leide (auch) an einer posttraumatischen Belastungsstörung, ist nicht ersichtlich, worauf er seine diesbezügliche Annahme stützt, zumal im Arztbrief der XXXX, wobei es sich jedenfalls um eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes der Wiederaufnahmewerberin handelt, lediglich von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion die Rede ist.Sofern in der Stellungnahme vom 30.11.2012 vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe diese Diagnose erst im Zuge einer Besprechung mit dem behandelnden Allgemeinmediziner verstanden und werde in dessen Begleitbrief vom 23.10.2012 als Diagnose unter anderem eine Posttraumatische Belastungsstörung angeführt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die möglicherweise bestehende Unkenntnis der Wiederaufnahmewerberin über die medizinische Diagnose nichts daran zu ändern vermag, dass diese, wie bereits ausgeführt, vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis eingehend berücksichtigt wurde. Wenn nunmehr der behandelnde Allgemeinmediziner in seinem Begleitbrief vermeint, die Wiederaufnahmewerberin leide (auch) an einer posttraumatischen Belastungsstörung, ist nicht ersichtlich, worauf er seine diesbezügliche Annahme stützt, zumal im Arztbrief der römisch 40 , wobei es sich jedenfalls um eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes der Wiederaufnahmewerberin handelt, lediglich von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion die Rede ist.
Aufgrund der obigen Ausführungen war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abzuweisen.Aufgrund der obigen Ausführungen war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abzuweisen.
4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.
Schlagworte
Anpassungsstörung, Bescheinigungsmittel, mangelnder Anknüpfungspunkt, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
11.02.2013