TE Vfgh Erkenntnis 1982/6/30 B230/79

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Veröffentlicht am 30.06.1982
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art83 Abs2
HochschulassistentenG §6
HochschulassistentenG §11 Abs2
UOG §40
VfGG §12 Abs1

Leitsatz

VerfGG 1953; kein Recht der Parteien zur Ablehnung von Mitgliedern des VfGH Hochschulassistentengesetz; keine Bedenken gegen §§6 und 11 Abs2 UOG; keine Bedenken gegen §40 Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Spruch

1. Der Antrag auf Ablehnung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und aller Mitglieder des VfGH wird zurückgewiesen;

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer war Assistent an der Universität Wien, Lehrkanzel für Finanzrecht. Sein befristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund endete durch Zeitablauf mit 30. April 1978.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 1978 hat das Fakultätskollegium der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien im Devolutionsweg Anträge des Beschwerdeführers auf Weiterbestellung als Universitätsassistent vom 14. Dezember 1977, 12. Jänner 1978, 6. Feber 1978 und 15. März 1978 abgewiesen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hat der Akademische Senat der Universität Wien auf Grund eines Beschlusses vom 5. April 1979 mit Bescheid vom 14. Mai 1979 keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend macht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt. Der Beschwerdeführer regt auch an, die Bestimmungen der §§6 und 11 Abs2 Hochschulassistentengesetz, BGBl. 216/1962 idgF sowie 40 UOG, BGBl. 258/1975 idgF auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

Überdies lehnt der Beschwerdeführer in einem ergänzenden Schriftsatz den Präsidenten, den Vizepräsidenten und alle Mitglieder des VfGH als befangen ab und beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der sechswöchigen Frist für die Einbringung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt.

II. Das VerfGG sieht für die Parteien eines Verfahrens nicht die Möglichkeit vor, ein Mitglied des VfGH abzulehnen (§12 Abs1 VerfGG). Der Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers ist daher als unzulässig zurückzuweisen (s. VfGH 30. 11. 1976 B378/76).

III. Der VfGH hat erwogen:

1. Im Hinblick darauf, daß die an den Beschwerdeführer iS des §17 Abs2 VerfGG ergangene Aufforderung zur Einbringung der Beschwerde binnen sechs Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt am 4. November 1980 zugestellt und die Beschwerde durch den bevollmächtigten Vertreter am 15. Dezember 1980 zur Post gegeben wurde, ist die Beschwerde nicht verspätet.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist für die Einbringung der Beschwerde erweist sich somit als gegenstandslos.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

2. Selbst wenn man davon ausgeht, daß als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iS des §73 Abs2 AVG bzw. als das nächst höhere Organ iS des §9 UOG über der Personalkommission nicht das Fakultätskollegium (welches im vorliegenden Fall im Devolutionsweg entschieden hat), sondern der Akademische Senat zuständig ist, würde kein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vorliegen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH die gesetzwidrige Einbindung einer Behörde in das Verfahren in Form der Hinzufügung als weitere Instanz das Grundrecht des Art83 Abs2 B-VG nicht verletzt (vgl. VfSlg. 9169/1981 und die dort zitierte Vorjudikatur). Der VfGH braucht sich mit der Frage der Zuständigkeit des Fakultätskollegiums daher nicht weiter auseinanderzusetzen.

3. Der VfGH hat - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen der §§6 und 11 Abs2 Hochschulassistentengesetz sowie 40 UOG.

Der Beschwerdeführer stützt seine Bedenken vor allem auf folgende Argumentation:

"Hat sich ein öffentlich-rechtlich Bediensteter fachlich qualifiziert (zB durch Praxis, Dienstprüfung udgl.), so hat er einen Rechtsanspruch auf unbefristete Verlängerung seines Dienstverhältnisses (bei gleichzeitiger Umwandlung desselben von einem provisorischen in ein definitives). Hat sich dagegen ein öffentlich-rechtlich bediensteter Universitätsassistent fachlich qualifiziert (zB durch Lehr- und Forschungspraxis, wissenschaftliche Publikationen, Habilitation udgl.), so hat er infolge der angefochtenen Gesetzesbestimmungen keinen Rechtsanspruch auf eine - unbefristete bzw. befristete - Verlängerung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ..."

Im Hinblick auf die Unrichtigkeit der Prämisse, von welcher der Beschwerdeführer ausgeht (Rechtsanspruch auf Ernennung zum öffentlich-rechtlichen Bediensteten in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes), erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Argumentation des Beschwerdeführers.

Im übrigen hat der VfGH aus dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles auch sonst keine Bedenken gegen die Bestimmungen der §§6 (betreffend die Bestellung und Weiterbestellung von Assistenten auf Zeit), 11 Abs2 (betreffend das Ende des Dienstverhältnisses von Assistenten durch Zeitablauf) Hochschulassistentengesetz und 40 Abs5 UOG (betreffend die Verlängerung des Dienstverhältnisses von Universitätsassistenten) im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz.

4. Der Beschwerdeführer hat gegen den beim VfGH bekämpften Bescheid auch eine Beschwerde beim VwGH eingebracht, welche mit Erk. dieses Gerichtshofes vom 27. Feber 1980, Z 1498/79, als unbegründet abgewiesen worden ist. Die Begründung der an den VwGH gerichteten Beschwerde deckt sich - abgesehen von den oben unter Pkt. 3. abgehandelten Normbedenken - inhaltlich im wesentlichen mit der vorliegenden Beschwerde. Der VwGH hat sich mit diesem Vorbringen ausführlich auseinandergesetzt. Der VfGH folgt den Erwägungen im genannten Erk. des VwGH in jeder Hinsicht.

Die behaupteten Grundrechtsverletzungen liegen somit offenkundig nicht vor.

5. Da auch nicht hervorgekommen ist, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden wäre, ist die Beschwerde abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Ablehnung eines Mitgliedes, Dienstrecht, Hochschulassistenten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B230.1979

Dokumentnummer

JFT_10179370_79B00230_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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