Norm
AsylG 2005 §12a Abs3Spruch
A2 400.386-2/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Amann als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX auch XXXX auch XXXX) XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX), StA. Gambia (alias Senegal), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2012, Zl. 12 08.227-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Amann als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 ) römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. Gambia (alias Senegal), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2012, Zl. 12 08.227-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 12a Abs. 4 iVm Abs. 3 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.
Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 17.01.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde hierzu am selben Tag durch die Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen (As. 15-25 BAA-Erstverfahren). Am 22.01.2007 und 07.02.2008 erfolgten Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (As. 29-33 und 121-133 BAA-Erstverfahren). Sämtliche Einvernahmen wurden aufgrund der Altersangaben des Beschwerdeführers (am XXXX geboren) in Anwesenheit eines Rechtsberaters, beziehungsweise gesetzlichen Vertreters durchgeführt.Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 17.01.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde hierzu am selben Tag durch die Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen (As. 15-25 BAA-Erstverfahren). Am 22.01.2007 und 07.02.2008 erfolgten Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (As. 29-33 und 121-133 BAA-Erstverfahren). Sämtliche Einvernahmen wurden aufgrund der Altersangaben des Beschwerdeführers (am römisch 40 geboren) in Anwesenheit eines Rechtsberaters, beziehungsweise gesetzlichen Vertreters durchgeführt.
Einem im Verwaltungsakt einliegenden (und durch eine Auskunft nach Art. 21 VO 343/2003 bestätigten) EURODAC-Treffer zufolge wegen irregulärer Einreise in Spanien (Teneriffa) am 21.08.2006 betreten (als Geburtsdatum ist "XXXX" angeführt).Einem im Verwaltungsakt einliegenden (und durch eine Auskunft nach Artikel 21, VO 343 aus 2003, bestätigten) EURODAC-Treffer zufolge wegen irregulärer Einreise in Spanien (Teneriffa) am 21.08.2006 betreten (als Geburtsdatum ist "XXXX" angeführt).
Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund vor, dass er wegen gesundheitlichen/wirtschaftlichen Problemen seine Heimat verlassen habe. Darüber hinaus (dieses Vorbringen wurde erst in späteren Befragungen erstattet) befürchte er, wegen der Säumigkeit seines Vaters von der Regierung zum Anbau ausgeliehene Erdnüsse nach der Ernte zurückzugegeben und dessen anschließender Verhaftung, selbst zum Ziel der Verfolgung durch Behörden Gambias zu werden.
Das Bundesasylamt veranlasste hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers über seinen Schulbesuch, seine Familienmitglieder und die Nachbarschaft eine Recherche vor Ort. Das, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität nicht stützende, Rechercheergebnis (As. 155 BAA) wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 23.06.2008 trat der Beschwerdeführer diesen Ermittlungsergebnissen nicht detailliert entgegen. Es wurde nur allgemein auf die schwierige Situation von nach Gambia rückkehrenden unbegleiteten Minderjährigen (ohne ein soziales Bezugsnetz) verwiesen.
2. Mit Bescheid vom 24.06.2008, GZ. 07 00.603-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus.2. Mit Bescheid vom 24.06.2008, GZ. 07 00.603-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus.
Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Antragssteller Staatsangehöriger von Gambia sei, seine Identität stünde jedoch nicht fest, da der Antragsteller in Spanien unter der Identität "XXXX", geboren XXXX, aufhältig gewesen sei. In Österreich habe der Beschwerdeführer den XXXX als Geburtsdatum behauptet. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia.Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Antragssteller Staatsangehöriger von Gambia sei, seine Identität stünde jedoch nicht fest, da der Antragsteller in Spanien unter der Identität "XXXX", geboren römisch 40 , aufhältig gewesen sei. In Österreich habe der Beschwerdeführer den römisch 40 als Geburtsdatum behauptet. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia.
Das Bundesasylamt sprach dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit ab. Dies wurde mit dem modifizierten Vorbringen zu seinem Fluchtgrund anlässlich der Einvernahmen, unterschiedlichen Identitätsangaben (Geburtsdatum) und dem Ergebnis der in Gambia durchgeführten Recherche über den Antragsteller begründet. Darüber hinaus hielt das Bundesasylamt den Verdacht fest, dass der Antragsteller durch die unbelegte Behauptung einer Erkrankung (der Beschwerdeführer hatte zuletzt Schmerzen in der Brust angegeben, bei ärztlichen Untersuchungen in Österreich hätte jedoch keine bestimmte Erkrankung festgestellt werden können) auf die subsidiäre Schutzgewährung "spekuliere". Das Bundesasylamt ging jedoch im Zweifel von der Minderjährigkeit des Antragstellers aus.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer als "junger, arbeitsfähiger, gesunder" Mann im Falle der Abschiebung in Gambia in keine aussichtslose Situation geriete, er könnte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer als "junger, arbeitsfähiger, gesunder" Mann im Falle der Abschiebung in Gambia in keine aussichtslose Situation geriete, er könnte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Weiters seien im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich keine Umstände gegeben, die auf ein schützenswertes Privatleben hinwiesen.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Weiters seien im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich keine Umstände gegeben, die auf ein schützenswertes Privatleben hinwiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.05.2010 durch Hinterlegung und dem Magistrat der Stadt XXXX (als damaligem gesetzlichen Vertreter) am 17.05.2010 zugestellt.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.05.2010 durch Hinterlegung und dem Magistrat der Stadt römisch 40 (als damaligem gesetzlichen Vertreter) am 17.05.2010 zugestellt.
3. Die dagegen gerichtete rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde (nachdem aktuelle Länderfeststellungen dem Parteiengehör unterworfen worden waren) mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2009, Zl. A2 400.386-1/2008/7E, §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.3. Die dagegen gerichtete rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde (nachdem aktuelle Länderfeststellungen dem Parteiengehör unterworfen worden waren) mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2009, Zl. A2 400.386-1/2008/7E, Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde zur Identität des Beschwerdeführers erwogen:
"Der Asylgerichtshof geht im Zweifel und unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus. Die unterschiedlichen Identitätsangaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor den spanischen Behörden sprechen zwar für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bzw. die Unglaubwürdigkeit des behaupteten Geburtsjahres XXXX, da Asylwerber sich der Erfahrung der Asylbehörden nach häufig nicht wahrheitsgemäß minderjährig darstellen, um Vorteile im Verfahren zu genießen, die volljährigen Asylwerbern nicht zukommen, jedoch kann die Volljährigkeit des Beschwerdeführers allein aus diesen Umständen nicht als erwiesen angesehen werden."Der Asylgerichtshof geht im Zweifel und unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus. Die unterschiedlichen Identitätsangaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor den spanischen Behörden sprechen zwar für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bzw. die Unglaubwürdigkeit des behaupteten Geburtsjahres römisch 40 , da Asylwerber sich der Erfahrung der Asylbehörden nach häufig nicht wahrheitsgemäß minderjährig darstellen, um Vorteile im Verfahren zu genießen, die volljährigen Asylwerbern nicht zukommen, jedoch kann die Volljährigkeit des Beschwerdeführers allein aus diesen Umständen nicht als erwiesen angesehen werden.
(...)
Aufgrund des Ermittlungsergebnisses der durch das Bundesasylamt veranlassten Recherche vor Ort konnten die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen in Gambia lebenden Familienmitgliedern nicht bestätigt werden. Vielmehr wurde durch die mit der Recherche beauftragte Sachverständige in Erfahrung gebracht, dass die vom Beschwerdeführer genannten Familienmitglieder in der angeblichen Wohngegend unbekannt sind. Der Asylgerichtshof schließt sich daher der Einschätzung des Bundesasylamtes, wonach nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehrer mangels familiärer Anknüpfungspunkte über keine Existenzmöglichkeiten verfüge, an.
Zusammenfassend folgt also auch die gänzliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu seinen Personendaten und Lebensumständen in Gambia. Daraus lässt sich freilich unter Relevierung des österreichischen Gerichtsbeschlusses, bei gleichzeitiger Ermangelung amtsbekannter oder sonst dem Asylgerichtshof zur Kenntnis gebrachter präziser Untersuchungsmethoden, im konkreten Fall nicht der hinreichend sichere Schluss ziehen, der Beschwerdeführer hätte bereits das 18. Lebensjahr überschritten. Folglich war also verfahrensrechtlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt knapp das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Wie aus den gleich folgenden Erwägungen hervorgeht, macht aber im vorliegenden Fall die Frage, ob der Beschwerdeführer knapp 18, 20 oder 25 Jahre alt ist, - bei Fehlen sonstiger Vulnerabilitätsaspekte und unter Beachtung seiner sonstig fehlenden Glaubwürdigkeit (siehe oben) - keinen entscheidungswesentlichen Unterschied, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine weiteren Ermittlungen notwendigerweise zu pflegen gewesen wären"
Zur Situation in Gambia traf der Asylgerichtshof folgende - entscheidungsrelevante - Feststellungen:
"Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann aber nicht gesprochen werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass alle RückkehrerInnen politisch verfolgt würden. Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung komplexer Krankheitsbilder. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage kann es zu Problemen von alleinstehenden RückkehrerInnen, insbesondere Minderjährigen kommen, doch gibt es auch gewisse Unterstützungsmöglichkeiten."
Der Asylgerichtshof schloss sich weiters den Ausführungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgrundes im angefochtenen Bescheid an. Die Beschwerde hätte der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegnet. Das relativ geringe Alter des Beschwerdeführers oder gesundheitliche Beeinträchtigungen hätten nicht zu erklären vermocht, warum der Beschwerdeführer zutreffendenfalls die Verhaftung seines Vaters in den ersten Einvernahmen nie erwähnt habe, beziehungsweise warum er derart unbestimmte Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht hätte.
Zur Verneinung einer Rückkehrgefährdung wurde insbesondere ausgeführt:
"Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen mündigen Minderjährigen handelt (der die Volljährigkeit knapp noch nicht erreicht hat) handelt, ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei unmündigen Minderjährigen aus Gambia von einer Rückführung seitens anderer Staaten der EU nicht mehr generell Abstand genommen wird, so etwa auch die aktuelle Vorgangsweise der britischen Behörden. Aus der Auskunft der Staatendokumentation des BAA zur Lage unbegleiteter minderjähriger RückehrerInnen in Gambia vom Oktober 2008 geht hervor, dass unterstützende stattliche Betreuungsstellen bzw. Institutionen für unbegleitete Minderjährige bestehen sowie keine Fälle bekannt sind, in denen solche jungen Menschen im Allgemeinen existenzbedrohend gefährdet wären (Auskunft der ÖB Dakar vom 01.10.2008). Auch aus dem vom Beschwerdeführer zum Beweis der behaupteten Rückkehrgefährdung selbst vorgelegten Accord Bericht vom 02.02.2009 geht hervor, dass es in Gambia gewisse Unterstützungseinrichtungen für unbegleitete Minderjährige gibt (wenn auch nicht auf europäischen Niveau). Damit wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage auch für mündige Minderjährige zu verneinen. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt zwar im Zweifel knapp (siehe oben 3.3.1.) noch nicht als Erwachsener anzusehen, jedoch ist sein genaues Geburtsdatum bzw. Alter nicht entscheidungsrelevant, da bei ihm keine besondere Vulnerabilitätsaspekte vorliegen; wofür auch die seinen Angaben nach selbstständige Organisation seines Weges von Gambia nach Europa und die illegale Beschäftigung in Spanien spricht. So liegen im Falle des Beschwerdeführers entgegen den im Erkenntnis des AsylGH vom 17.02.2009, Zahl: A2 401.303-1/2008/12E dargestellten Umständen keine persönlichen Risikofaktoren vor, die für die Gewährung subsidiären Schutzes sprechen: Darüber hinaus sind die Angaben des Beschwerdeführers über das Schicksal seines Vaters nicht glaubwürdig und ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr tatsächlich über keine soziale Bezugspunkte in Gambia verfügt. Ebenfalls nicht glaubwürdig sind die vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren trotz ständiger Vertretung im Verfahren beleglos in den Raum gestellten Behauptungen zu einer Erkrankung."
Die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung sei nicht zu beanstanden gewesen, als sich der Antragsteller erst seit Jänner 2007 in Österreich befinde und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen.
Dieses Erkenntnis wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 09.03.2009 zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof blieb ohne Erfolg.
4. Am 03.06.2009 erfolgte eine fremdenpolizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der BPD XXXX, wobei er keinen Antrag nach § 51 FPG stellte. Er habe alle seine Fluchtgründe bereits im abgeschlossenen Asylverfahren angegeben.4. Am 03.06.2009 erfolgte eine fremdenpolizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der BPD römisch 40 , wobei er keinen Antrag nach Paragraph 51, FPG stellte. Er habe alle seine Fluchtgründe bereits im abgeschlossenen Asylverfahren angegeben.
Der Beschwerdeführer wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts XXXX, wegen § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Ziffer 3 SMG und § 27 Abs. 1 Ziffer 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall und Absatz 4, Ziffer 3 SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit am 09.05.2012 rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX ein auf zehn Jahre befristete Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen. Am 31.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer im fremdenpolizeilichen Verfahren eine Rechtsberatung zur Seite gestellt und erfolgte am 06.06.2012 ein entsprechendes Rechtsberatungsgespräch. Dem (im fremdenpolizeilichen Verfahren seit 21.06.2012 rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführer wurde ein gambischer Notreisepass ausgestellt, nachdem Vertreter der gambischen Regierung die gambische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestätigt hatten. Am 25.06.2012 erließ die BH XXXX gegen den Beschwerdeführer einen Schubhaftbescheid zur Sicherung der Abschiebung am Luftweg.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit am 09.05.2012 rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 ein auf zehn Jahre befristete Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen. Am 31.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer im fremdenpolizeilichen Verfahren eine Rechtsberatung zur Seite gestellt und erfolgte am 06.06.2012 ein entsprechendes Rechtsberatungsgespräch. Dem (im fremdenpolizeilichen Verfahren seit 21.06.2012 rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführer wurde ein gambischer Notreisepass ausgestellt, nachdem Vertreter der gambischen Regierung die gambische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestätigt hatten. Am 25.06.2012 erließ die BH römisch 40 gegen den Beschwerdeführer einen Schubhaftbescheid zur Sicherung der Abschiebung am Luftweg.
Am 29.06.2012 wurde das Bundesasylamt davon in Kenntnis gesetzt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 16.07.2012 in Aussicht genommen wurde. Der Termin war dem Beschwerdeführer ebenfalls am 28.06.2012 zur Kenntnis gebracht worden.
Am 30.06.2012 trat der Beschwerdeführer in einen Hungerstreik.
5. Am 04.07.2012 um 10:30 stellte der Beschwerdeführer in der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeikommando XXXX) am 05.07.2012 (von 14:00 bis 15:05 Uhr), gab er erstmals an, Staatsangehöriger von Senegal zu sein, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeikommando römisch 40 ) am 05.07.2012 (von 14:00 bis 15:05 Uhr), gab er erstmals an, Staatsangehöriger von Senegal zu sein, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein.
In seinem Erstverfahren habe er auf Anraten von jemandem einen falschen Namen angegeben.
Er habe seit seinem ersten Asylantrag Österreich nicht verlassen. Er sei seit 2010 wegen eines Drogendeliktes im Gefängnis gewesen. Ihm sei am Freitag (29.06.2012) der vorgesehene Abschiebetermin mitgeteilt worden.
Den gegenständlichen Antrag stelle er, weil er nicht abgeschoben werden möchte. Er komme aus dem Senegal, nicht aus Gambia. Deshalb wolle er nicht nach Gambia abgeschoben werden. Seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien "erfunden" gewesen.
Er wolle nun seine wahren Fluchtgründe angeben. Er habe im April 2006 die Gärtnerei seines Vaters und den Betrieb eines Nachbarn angezündet. Nachdem sein Vater zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, hätte dieser ihn mit dem Tod bedroht. Aus diesem Grund sei er geflüchtet.
Den gegenständlichen Antrage stelle er erst jetzt, da er zuvor im Gefängnis gewesen sei beziehungsweise zuerst seine Haftstrafe absitzen habe wollen.
Auf Vorhalt, dass er schon am 29.06.2012 aus der Strafhaft in die Schubhaft entlassen worden sei, warum er also nicht zumindest zu diesem Zeitpunkt einen Asylantrag gestellt hätte, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nicht gewusst habe, dass man einen weiteren Asylantrag stellen könne (As. 9-15 BAA).
6. Sodann wurde am 10.07.2012 mit (am selben Tag zugestellten) Mandatsbescheid des Bundesasylamtes gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt.6. Sodann wurde am 10.07.2012 mit (am selben Tag zugestellten) Mandatsbescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt.
Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verhinderung respektive Verzögerung seiner Abschiebung gestellt habe und es nicht festgestellt werden hätte können, dass dem Beschwerdeführer die Folgeantragsstellung zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen sei.
Zur Lage in Gambia wurde dargelegt, dass sich diese seit der ersten Asylantragsstellung des Beschwerdeführers nicht entscheidend verändert habe. Zum Beleg dieser Einschätzung sind dem Bescheid neue Länderfeststellungen (insbesondere gestützt auf Informationen des deutschen und amerikanischen Außenministeriums) zu entnehmen, die von einer stabilen politischen Situation sprechen. Oppositionelle müssten mit Menschenrechtsverletzungen rechnen. Die verschiedenen ethnischen Gruppierungen lebten relativ harmonisch; Grundversorgung (auch medizinische) bestehe (wenn auch auf relativ geringem Niveau).
Der Beschwerdeführer beendete seinen Hungerstreik am 11.07.2012.
Der nunmehrige Beschwerdeführervertreter übermittelte am 12.07.2012 an das Bundesasylamt eine Vertretungsvollmacht vom 10.07.2012 und das Ersuchen, jegliche Termine dem Vertreter bekanntzugeben.
7. Gegen den erwähnten Mandatsbescheid wurde durch den Beschwerdeführer fristgerecht am 17.07.2012 im Wege seines Vertreters Vorstellung erhoben, worin Unrichtigkeit und Rechtswidrigkeit wegen mangelhafter Verfahrensführung geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer habe im Zuge seines gegenständlichen Asylantrages eine neue, aktuelle Gefährdungssituation geltend gemacht. Sein Vorbringen enthalte zumindest einen glaubwürdigen Kern, weshalb der faktische Abschiebeschutz zuerkannt hätte werden müssen, um sodann eine inhaltliche Prüfung einleiten zu können. Auch enthalte der bekämpfte Mandatsbescheid keine geeigneten Länderfeststellungen. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe somit de facto nicht stattgefunden, weshalb er "in seinen elementarsten Rechten" verletzt worden sei.
8. Der Beschwerdeführer wurde am 16.07.2012 mittels begleiteter Luftlinienabschiebung über Belgien nach Gambia abgeschoben (entsprechend Mitteilung der BH XXXX vom Folgetag).8. Der Beschwerdeführer wurde am 16.07.2012 mittels begleiteter Luftlinienabschiebung über Belgien nach Gambia abgeschoben (entsprechend Mitteilung der BH römisch 40 vom Folgetag).
9. Auf die Vorstellung hin leitete das Bundesasylamt am 19.07.2012 ein Ermittlungsverfahren ein und richtete eine Anfrage bezüglich aktueller Länderfeststellungen zu Gambia an die Staatendokumentation.
Die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes XXXX vom 23.07.2012 (Zl. VwSen-401194/5/AB/Ba) als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde habe eine hinreichende Einzelfallprüfung vorgenommen, der Beschwerdeführer sei keinesfalls ausreisewillig gewesen und sei in diesem Zusammenhang auch auf die späte (zweite) Asylantragsstellung hinzuweisen.Die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes römisch 40 vom 23.07.2012 (Zl. VwSen-401194/5/AB/Ba) als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde habe eine hinreichende Einzelfallprüfung vorgenommen, der Beschwerdeführer sei keinesfalls ausreisewillig gewesen und sei in diesem Zusammenhang auch auf die späte (zweite) Asylantragsstellung hinzuweisen.
Am 07.08.2012 langte die Anfragebeantwortung beim Bundesasylamt ein, welche dem Beschwerdeführervertreter zur Stellungnahme übermittelt wurde.
In der Stellungnahme vom 06.09.2012 wurde die Aktualität der Länderfeststellungen bemängelt. Unter Hinweis auf einen Bericht von Amnesty International wurde auf im August 2012 in Gambia hingerichteten Häftlinge durch die gambische Regierung hingewiesen und ausgeführt, dass aus den aktuellen Geschehnissen in Gambia deutlich werde, dass die Unmenschlichkeit und Terrorherrschaft in Gambia eine neue, schreckliche Schwelle erreicht habe. Unter den Hingerichteten wären verschiedene "Arten" von Personen, unter anderem auch solche, denen politische Feindschaft zum Regime unterstellt worden sei, gewesen. jeder Person, die im Ausland um Asyl ersuche, habe mittlerweile im Falle der Rückkehr mit der Hinrichtung zu rechnen.
Das verfahrensführende Organ des Bundesasylamtes ersuchte hierauf am 21.09.2012 die Staatendokumentation um Auskunft, ob die seinerzeitige Einschätzung, dass die Stellung eines Asylantrages im Ausland für sich genommen bei der Rückkehr nach Gambia keine negativen Folgen auslöse, angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführervertreters weiterhin Gültigkeit habe.
Mit Auskunft vom 27.09.2012 teilte die Staatendokumentation des Bundesasylamtes mit, dass laut den übereinstimmen Auskünften befreundeter Vertretungsbehörden (Spanien, Deutschland, Frankreich) und dem österreichischen Honorarkonsul in Banjul weder Vorfälle noch Hinweise bekannt wären, wonach Personen, deren Asylantrag abgelehnt worden sei, nach ihrer Rückkehr nach Gambia irgendwelchen Repressalien durch staatliche Behörden ausgesetzt gewesen wären. Die Rückzuführenden gingen nach Erledigung der Einreiseformalitäten aus dem Flughafengelände und würden von ihren Familien in Empfang genommen. Die gambischen Behörden würden sich nicht für Rückkehrer interessieren. Diese Aussage hätte auch in Anbetracht der Hinrichtungen im August noch Gültigkeit.
In seiner Stellungnahme vom 14.11.2012 zu dieser ergänzenden Auskunft führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass die Aussage der ÖB Dakar nur aus einem einzigen Satz bestehe, der auf den Sachverhalt nicht eingehe, nicht einmal den Versuch einer Begründung unternehme, weshalb sie nicht nachvollziehbar sei. Darüber hinaus sei die ÖB Dakar keine Spezialbehörde für die Überwachung der Ankunft von Abgeschobenen. Dass aktuell Beobachtungen gemacht worden wären, welche keinen Anlass zur Besorgnis gäben, wäre nicht einmal behauptet worden. Erneut wurde auf einen Aufruf von Amnesty International und auf eine Presseaussendung des österreichischen Außenministeriums vom 30.08.2012 zu den Hinrichtungen in Gambia (Protest des österreichischen Außenministers dagegen) verwiesen. Aufgrund des österreichischen Protestes wären gambische Behörden jedenfalls an Rückkehrer aus Österreich interessiert. Auch sei dem gambischen Diktator bekannt, dass eine Vielzahl von politisch und anderweitig Verfolgten in Österreich um Schutz ersuchen. Zwar gebe es Berichte, wonach nach internationalem Druck die Hinrichtungen in Gambia ausgesetzt worden wären, jedoch sei nicht verifizierbar, ob dies tatsächlich zutreffe.
10. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2012 wurde sodann durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, (erneut) festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Absatz 4 Ziffer 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt.10. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2012 wurde sodann durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, (erneut) festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4 Ziffer 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt.
Das Bundesasylamt führte in dieser Entscheidung (einleitend) begründend aus, dass die Identität des Beschwerdeführers als gambischer Staatsbürger feststehe. Es bestehe im gegenständlichen Verfahren eine aufrechte Ausweisung und ein Rückkehrverbot. Die beabsichtigte Abschiebung wäre dem Beschwerdeführer am 28.06.2012 für den 16.07.2012 angekündigt worden. Der gegenständliche Antrag wäre am 04.07.2012, also zwölf Tage vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin, gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Erstbefragung am 05.07.2012 keinerlei Gründe vorgebracht, warum die gegenständliche Asylantragstellung nicht früher möglich gewesen wäre, weshalb von einer ungerechtfertigten Verzögerung seiner Abschiebung auszugehen sei.
Die objektive Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers habe sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht maßgeblich geändert.
Insoweit der Beschwerdeführervertreter geltend mache, dass aufgrund der im August hingerichteten Häftlinge auch dem Beschwerdeführer diese Gefahr drohe, wurde festgehalten, dass wegen des internationalen Druckes weitere Exekutionen ausgesetzt worden wären (hiezu wurde auf eine im Fernsehen verlesene Erklärung des gambischen Präsidenten vom September 2012 verwiesen). Darüber hinaus hätten diese Fälle ausschließlich schwere Verbrechen, wie Mord und Verrat, betroffen.
Zudem sei nicht bekannt, dass abgelehnte Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Gambia irgendwelchen Repressalien durch staatliche Behörden ausgesetzt wären.
Der Bescheid enthält dazu Feststellungen zur allgemeinen Lage in Gambia, welche weitgehend mit jenen im Mandatsbescheid angeführten ident sind, beziehungsweise Aktualisierungen enthalten. Entscheidungswesentliche Änderungen gegenüber dem Erkenntnisstand des Vorverfahrens - in Bezug auf nicht verfolgte Personen - sind nicht ersichtlich.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Identitätsbestätigung und des Heimreisezertifikats der gambischen Botschaft in XXXX zweifelsfrei unbestritten sei. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei bereits im Vorverfahren festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe den gegenständlichen Antrag unter einer anderen Identität lediglich zur ungerechtfertigten Verzögerung seiner Abschiebung gestellt. Dazu sei etwa auf die erstmalige, aktenwidrige, Behauptung, senegalesischer Staatsbürger zu sein, zu verweisen. Insoweit der Beschwerdeführer den Zeitpunkt seiner gegenständlichen Asylantragstellung damit rechtfertige, dass er über die Möglichkeit eines Folgeantrages nicht Bescheid gewusst habe, sei dies unglaubwürdig. So sei aus dem Fremdenakt ersichtlich, dass er bereits seit 21.06.2012 rechtsfreundlich vertreten gewesen sei, weshalb die Möglichkeit einer rechtlichen Aufklärung bezüglich der Stellung eines Folgeantrages schon zu diesem Zeitpunkt gegeben gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte somit den gegenständlichen Antrag jedenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt stellen können.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Identitätsbestätigung und des Heimreisezertifikats der gambischen Botschaft in römisch 40 zweifelsfrei unbestritten sei. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei bereits im Vorverfahren festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe den gegenständlichen Antrag unter einer anderen Identität lediglich zur ungerechtfertigten Verzögerung seiner Abschiebung gestellt. Dazu sei etwa auf die erstmalige, aktenwidrige, Behauptung, senegalesischer Staatsbürger zu sein, zu verweisen. Insoweit der Beschwerdeführer den Zeitpunkt seiner gegenständlichen Asylantragstellung damit rechtfertige, dass er über die Möglichkeit eines Folgeantrages nicht Bescheid gewusst habe, sei dies unglaubwürdig. So sei aus dem Fremdenakt ersichtlich, dass er bereits seit 21.06.2012 rechtsfreundlich vertreten gewesen sei, weshalb die Möglichkeit einer rechtlichen Aufklärung bezüglich der Stellung eines Folgeantrages schon zu diesem Zeitpunkt gegeben gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte somit den gegenständlichen Antrag jedenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt stellen können.
11. Dagegen wurde durch den Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Senegal. Mit Entscheidung des Bundesasylamtes sei er jedoch zu Unrecht nach Gambia ausgewiesen worden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nachweisen können, dass die "Meinung" des Bundesasylamtes zu Gambia unrichtig und veraltet sei. Den "Ausführungen in den Stellungnahmen" hätte das Bundesasylamt nichts entgegenzusetzen vermocht. Der Bescheid möge nach mündlicher Beschwerdeverhandlung behoben werden. Nähere Erläuterungen zu den angesprochenen Punkten enthält die Beschwerdeschrift nicht.
12. Die Beschwerdevorlage langte am 12.12.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A2 des Asylgerichtshofes ein. Zum Entscheidungszeitpunkt gibt es keine Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer wieder in Österreich aufhält.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 idgF, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; im gegenständlichen Verfahren ist es in seiner geltenden Fassung anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 idgF, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; im gegenständlichen Verfahren ist es in seiner geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG. Verfahren nach § 41a AsylG sind aber nur solche, in denen der Asylgerichtshof die Aufhebung eines sonst bestehenden Abschiebeschutzes nach § 12 a Abs. 2 AsylG zu überprüfen hat. Verfahrensrechtlich unterscheidet sich eine Fallkonstellation wie die gegenständliche von jenen des § 12a Abs. 2 auch durch den für die Zuständigkeit maßgeblichen Umstand der Entscheidung infolge Beschwerdeerhebung im Gegensatz zur amtswegigen Überprüfung nach § 12a Abs. 2 AsylG, sodass § 61 Abs. 1 AsylG greift. Gegenständlich handelt es sich um eine Beschwerde gegen eine auf Basis des § 12a Abs. 4 AsylG ergangene Entscheidung der Verwaltungsbehörde, welche sich folglich nach den allgemeinen Regeln - daher Senatszuständigkeit - richtet.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG. Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG sind aber nur solche, in denen der Asylgerichtshof die Aufhebung eines sonst bestehenden Abschiebeschutzes nach Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG zu überprüfen hat. Verfahrensrechtlich unterscheidet sich eine Fallkonstellation wie die gegenständliche von jenen des Paragraph 12 a, Absatz 2, auch durch den für die Zuständigkeit maßgeblichen Umstand der Entscheidung infolge Beschwerdeerhebung im Gegensatz zur amtswegigen Überprüfung nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, sodass Paragraph 61, Absatz eins, AsylG greift. Gegenständlich handelt es sich um eine Beschwerde gegen eine auf Basis des Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG ergangene Entscheidung der Verwaltungsbehörde, welche sich folglich nach den allgemeinen Regeln - daher Senatszuständigkeit - richtet.
2. Gemäß § 12a Abs. 3 AsylG kommt einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgestellten Abschiebetermin gestellt hat, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu,2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG kommt einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgestellten Abschiebetermin gestellt hat, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu,
1. wenn zum Antragszeitpunkt gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
2. der Fremde über de Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über de Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 oder 3 FPG iVm § 39 Abs. 2 Z 1c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 FPG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins
FPG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde.Gemäß Absatz 4, leg.cit. hat das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde.
Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den
Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzen Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
Gemäß § 57 Abs. 2 AVG kann gegen einen Mandatsbescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen 2 Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat daraufhin gemäß Abs. 3 binnen 2 Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid zur Gänze außer Kraft tritt.Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG kann gegen einen Mandatsbescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen 2 Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat daraufhin gemäß Absatz 3, binnen 2 Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid zur Gänze außer Kraft tritt.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. beginnt abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz.Gemäß Absatz 5, leg. cit. beginnt abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz.
Gemäß § 19 Abs. 1 und 2 AsylG ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Diese Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben. Nach Abs. 2 leg. cit. ist ein Asylwerber vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann jedoch unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3).Gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 AsylG ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Diese Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben. Nach Absatz 2, leg. cit. ist ein Asylwerber vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann jedoch unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3).
3. Das Bundesasylamt hat zu Recht ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrages gemäß § 12a Abs. 3 AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, da er diesen Folgeantrag am 04.07.2012, sohin binnen 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin am 16.07.2012, gestellt hat, wobei ihm dieses Faktum am 28.06.2012 zur Kenntnis gebracht worden ist, der Beschwerdeführer sich überdies in Schubhaft befunden hat und gegen ihn bereits gemäß 10 Abs.1 Z 2 AsylG 2005 durch das in der Verfahrenserzählung referierte, rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2009, Zl. A2 400.386-1/2008/7E, eine durchführbare (bis zur Erlassung des Mandatsbescheides nicht umgesetzte) Ausweisung sowie zudem eine seit 09.05.2012 rechtskräftige fremdenpolizeiliche Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot bestand.3. Das Bundesasylamt hat zu Recht ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrages gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, da er diesen Folgeantrag am 04.07.2012, sohin binnen 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin am 16.07.2012, gestellt hat, wobei ihm dieses Faktum am 28.06.2012 zur Kenntnis gebracht worden ist, der Beschwerdeführer sich überdies in Schubhaft befunden hat und gegen ihn bereits gemäß 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 durch das in der Verfahrenserzählung referierte, rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2009, Zl. A2 400.386-1/2008/7E, eine durchführbare (bis zur Erlassung des Mandatsbescheides nicht umgesetzte) Ausweisung sowie zudem eine seit 09.05.2012 rechtskräftige fremdenpolizeiliche Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot bestand.
Auch eine Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Sinne des § 12a Abs. 4 AsylG wäre aber aus nachfolgenden Erwägungen nicht gerechtfertigt gewesen:Auch eine Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG wäre aber aus nachfolgenden Erwägungen nicht gerechtfertigt gewesen:
3.1. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage schlüssig darzulegen, warum er den gegenständlichen Asylantrag nicht schon früher, sondern erst unmittelbar vor der geplanten Abschiebung stellte, hält man sich vor allem vor Augen, dass zwischen rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im März 2009 und der nunmehrigen Antragstellung mehr als drei Jahre lagen. Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich hat der Beschwerdeführer noch im Juni 2009 (in Kenntnis des negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens) ausdrücklich davon Abstand genommen, neue Gründe für die Unzulässigkeit einer Abschiebung vorzubringen. Seit Ende Mai beziehungsweise dem 21.06.2012 verfügte der Beschwerdeführer über eine Rechtsberatung, respektive rechtsfreundliche Vertretung. Warum er dennoch erst im Juli 2012 in der Lage gewesen sein soll, anzugeben, dass er tatsächlich Staatsangehöriger des Senegal sei, ist nicht verständlich und angesichts der aus dem Akt ersichtlichen klaren Bestätigung seiner gambischen Staatsangehörigkeit durch das Heimreisezertifikat (wodurch auch die seinerzeitigen Erwägungen des Asylgerichtshofes zum Alter des Beschwerdeführers seine Gültigkeit behalten) offenkundig wahrheitswidrig. Insofern der Beschwerdeführer nunmehr selbst angegeben hat, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen aus Gambia im ersten Asylverfahren falsch war, bestätigt sich schließlich die seinerzeitige asylgerichtliche Würdigung hinsichtlich auch dieses Vorbringensteiles.
Die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 1 AsylG zur Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist also nicht erfüllt.Die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG zur Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist also nicht erfüllt.
3.2. Wie schon in der Verfahrenserzählung erwähnt, hat das Bundesasylamt auch in nachvollziehbarer Art und Weise dargelegt, dass es (für eine nicht verfolgte Person wie den Beschwerdeführer) zu keinen entscheidenden Lageänderungen im - weiterhin als Herkunftsland zu betrachtenden - Staat Gambia gekommen ist. Da der Beschwerdeführer nicht als politisch verfolgt zu gelten hat und auch sonst keine schweren Straftaten in Gambia gesetzt hat, sind die angesprochenen Hinrichtungen ebenso keine relevante Änderung. Das diesbezüglich zwischenzeitig erfolgte - als notorisch zu geltende - Moratorium ist zum Entscheidungszeitpunkt im Übrigen weiter aufrecht. Dass aufgrund der Kritik des österreichischen Außenministers nun mit einer Verfolgung gerade der aus Österreich abgeschobenen Asylwerber zu rechnen wäre, ist offenkundig spekulativ und angesichts des Umstandes, dass Kritik aus der gesamten EU geäußert wurde und die ergänzend eingeholten Erkenntnisse der Staatendokumentation aber nicht ergeben haben, dass nunmehr Rückkehrern aus dem europäischen Raum irgendeine Gefährdung (wegen der Asylantragstellung) drohte, auch sonst nicht nachvollziehbar. Warum gerade die in der Region tätige österreichische Botschaft in Dakar nicht befugt sein sollte, diesbezüglich fundierte Angaben zu machen, wie die Beschwerde vermeint, ist ebenso wenig nachvollziehbar. Die Beschwerde enthält schließlich keine Quellen oder sonstige - objektivierbare - Beweisanbote für ihre Ansicht der Unzulässigkeit einer Abschiebung nach Gambia zum jetzigen Zeitpunkt.
Die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG zur Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist also nicht erfüllt.Die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG zur Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist also nicht erfüllt.
3.3. Das Bundesasylamt hat somit dem Beschwerdeführer zu Recht keinen faktischen Abschiebeschutz aufgrund seines Folgeantrages vom 04.07.2012 zuerkannt.
4.1. Der Asylgerichtshof kann schließlich auch nicht feststellen, dass Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt worden wären. Er wurde - trotz im Verhältnis zum geplanten Abschiebetermin knappen Antragstellung - einer Erstbefragung unterzogen und ist auch der Vertreter des Beschwerdeführers durchgängig in das Verfahren dergestalt einbezogen worden, dass er wiederholt Gelegenheit hatte, die Rechtsposition des Beschwerdeführers darzulegen und seine Interessen wahrzunehmen; wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, wurde aber zum hier relevanten Verfahrensgegenstand (siehe dazu auch 3.1. und 3.2. oben) kein substantiiertes Vorbringen getätigt.
4.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war infolge aus der Aktenlage geklärten Sachverhaltes (§ 41 Abs. 7 AsylG) abzusehen.4.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war infolge aus der Aktenlage geklärten Sachverhaltes (Paragraph 41, Absatz 7, AsylG) abzusehen.
5. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, TatsachenwidrigkeitZuletzt aktualisiert am
15.03.2013