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L72007 Beschaffung Vergabe TirolNorm
LVergabenachprüfungsG Tir 2002 §8 Abs1 Z5;Rechtssatz
§ 8 Abs. 1 Z 5 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2002 (TVergNG) ist seinem Wortlaut nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG nachgebildet, sodass es auch für die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nach § 8 Abs. 1 Z 5 TVergNG ausreicht, wenn insgesamt aus dem Inhalt des Antrages auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erkennbar ist, in welchem subjektiven Recht sich der Antragsteller als verletzt erachtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003040135.X01Im RIS seit
19.01.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011