TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/11 C4 426533-1/2012

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Veröffentlicht am 11.01.2013
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Spruch

C4 426.533-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2012, Zahl: 12 04.259-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2012, Zahl: 12 04.259-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 10.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung vom 10.04.2012 gab der Beschwerdeführer betreffend seine Fluchtgründe zu Protokoll, dass er nach seiner militärischen Ausbildung bei der Nationalarmee in der Provinz Khost gearbeitet habe. Danach sei er für fünf Tage zu seinen Eltern nach XXXX gefahren, das an der Grenze zu Pakistan liege. Die Region um XXXX beherrschten die Taliban. Die Taliban hätten ihn bedroht. Danach habe er mit seinem Freund zurück in die Provinz Khost müssen, um seine Arbeit aufzunehmen. Er habe auf der Straße auf einen Autobus gewartet. Plötzlich seien zwei Taliban auf einem Motorrad gekommen und hätten auf sein Gesicht eine Säure geschüttet. Er sei aber nicht im Gesicht, sondern am Brustkorb und Bauch getroffen worden. Danach sei ihn sein Freund zum Krankenhaus des Bezirkes XXXX gefahren. Wegen der starken Verletzung habe ihn die Nationalarmee zum Amerikanischen Krankenhaus (XXXX) gebracht. Er habe die Bestätigung dieses Krankenhauses. Dort sei er ca. acht Monate in Behandlung gewesen. Danach habe er wieder seine Arbeit als Unteroffizier aufgenommen. Wegen dem Beschwerdeführer hätten die Taliban im Geschäft seines Vaters eine Bombe explodieren lassen. Dabei sei sein Vater ums Leben gekommen. Danach hätten die Taliban seinen älteren Bruder entführt. Sie hätten die Telefonnummer des Beschwerdeführers von dessen Bruder bekommen. Die Taliban hätten ihn angerufen und zu ihm gesagt, sie würden seinen Bruder unter den Bedingungen, dass er 100.000 Afghani Lösegeld den Taliban bringe, und der Beschwerdeführer seinen Job aufgebe, freilassen. Der Beschwerdeführer habe gewusst, wenn er das Geld den Taliban bringe, würden sie ihn auf der Stelle umbringen. Er habe Afghanistan verlassen, aber leider sei sein Bruder bei den Taliban verblieben. Bei einer Rückkehr wollten ihn die Taliban töten.Bei seiner Erstbefragung vom 10.04.2012 gab der Beschwerdeführer betreffend seine Fluchtgründe zu Protokoll, dass er nach seiner militärischen Ausbildung bei der Nationalarmee in der Provinz Khost gearbeitet habe. Danach sei er für fünf Tage zu seinen Eltern nach römisch 40 gefahren, das an der Grenze zu Pakistan liege. Die Region um römisch 40 beherrschten die Taliban. Die Taliban hätten ihn bedroht. Danach habe er mit seinem Freund zurück in die Provinz Khost müssen, um seine Arbeit aufzunehmen. Er habe auf der Straße auf einen Autobus gewartet. Plötzlich seien zwei Taliban auf einem Motorrad gekommen und hätten auf sein Gesicht eine Säure geschüttet. Er sei aber nicht im Gesicht, sondern am Brustkorb und Bauch getroffen worden. Danach sei ihn sein Freund zum Krankenhaus des Bezirkes römisch 40 gefahren. Wegen der starken Verletzung habe ihn die Nationalarmee zum Amerikanischen Krankenhaus (römisch 40 ) gebracht. Er habe die Bestätigung dieses Krankenhauses. Dort sei er ca. acht Monate in Behandlung gewesen. Danach habe er wieder seine Arbeit als Unteroffizier aufgenommen. Wegen dem Beschwerdeführer hätten die Taliban im Geschäft seines Vaters eine Bombe explodieren lassen. Dabei sei sein Vater ums Leben gekommen. Danach hätten die Taliban seinen älteren Bruder entführt. Sie hätten die Telefonnummer des Beschwerdeführers von dessen Bruder bekommen. Die Taliban hätten ihn angerufen und zu ihm gesagt, sie würden seinen Bruder unter den Bedingungen, dass er 100.000 Afghani Lösegeld den Taliban bringe, und der Beschwerdeführer seinen Job aufgebe, freilassen. Der Beschwerdeführer habe gewusst, wenn er das Geld den Taliban bringe, würden sie ihn auf der Stelle umbringen. Er habe Afghanistan verlassen, aber leider sei sein Bruder bei den Taliban verblieben. Bei einer Rückkehr wollten ihn die Taliban töten.

Am 18.04.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er sei gesund, er nehme seit einigen Monaten keine Medikamente ein, er habe aber Verbrennungen durch Säure gehabt und sei operiert worden, das sei vor etwa dreieinhalb Jahren gewesen. Seine Angaben bei der Erstbefragung entsprächen der Wahrheit. Der Beschwerdeführer sei in Pakistan in einem Flüchtlingslager geboren, er sei Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sowie sunnitischen Bekenntnisses. Reisepass habe er keinen, das Original der Tazkira habe er bei der Armee abgeben müssen, das sei Vorschrift. Politisch oder religiös sei er in seiner Heimat nicht tätig gewesen. Mit den Behörden oder Gerichten habe er in seiner Heimat keine Probleme gehabt. Er sei am 10.04.2012 illegal in Österreich eingereist. Im Heimatland habe er im Dorf XXXX, gelebt. Im Jahr 1382 seien sie aus Pakistan zurückgekehrt, er sei in den letzten dreieinhalb Jahren nicht mehr zu Hause an dieser Adresse gewesen, er sei bei der Armee gewesen. Bei der Armee sei er in der Provinz Khost gewesen, im Distrikt XXXX, im Stützpunkt XXXX, er sei beim XXXX gewesen. Sein Rang sei der unter einem Offizier, aber über einem einfachen Soldaten gewesen. In ihrem Stützpunkt seien auch amerikanische Soldaten gewesen. Der Kommandant des Bataillons sei XXXX gewesen. Der Generalkommandant des Zentralkommandos sei General XXXX gewesen. Ein Zentralkommando habe fünf Bataillone, ein Bataillon habe 300 bis 1.200 Männer, in ihrer Einheit seien 300 Männer stationiert gewesen. Er sei dort vier Jahre lang beschäftigt gewesen. Auf seinem Ausweis stehe das Eintrittsdatum darauf, es stehe auch darauf, wie lange der Ausweis gültig sei. Afghanistan habe er vor vier Monaten verlassen. Für die Ausreise habe er 8.000 US-Dollar bezahlt. Er habe sein Grundstück verkauft und zwar zwei Monate vor seiner Ausreise. Das Grundstück habe er wegen seines Bruders verkauft, weil die Taliban seinen Bruder entführt hätten und Lösegeld für ihn gefordert hätten. Die Taliban hätten von ihm eine Million Kaldar gefordert. Beim Umwechseln habe er etwa 8.700 US-Dollar bekommen. Davon habe er 8.000 US-Dollar an den Schlepper bezahlt und 700 US-Dollar habe er für den Fluchtweg mitgenommen. Den Entschluss, Afghanistan zu verlassen, habe er vier Monate vor seiner Ausreise gefasst. Sein älterer Bruder sei von den Taliban verschleppt worden, im sechsten Monat des Jahres 1390 (August, September 2011). Bei der Armee habe er pro Monat 18.000 Afghani verdient. Der Verdienst sei abhängig vom Rang gewesen. Befragt nach seinem Lebenslauf gab der Beschwerdeführer an, dass er mit sieben Jahren in die Schule gekommen sei, diese habe er bis zur neunten Klasse im Flüchtlingslager in Pakistan besucht. Er sei in der neunten Schulklasse gewesen, als die Flüchtlinge von Pakistan vertrieben worden seien, das sei im Jahr 1382 gewesen. In diesem Jahr sei er in die Heimat zurückgekehrt, und zwar mit seinem Vater, seiner Mutter und seinen beiden Brüdern, mit seiner Schwägerin und mit einem Kind seines älteren Bruders. Der Beschwerdeführer habe dann auf den Feldern gearbeitet, im Jahr 2006 oder 2007 habe er bei der Armee begonnen. Drei Jahre lang wurde er als Sergant im Krieg im Fuß-Bataillon, sein Rang sei XXXX gewesen, eingesetzt, er habe einen dreijährigen Vertrag gehabt. Nach dem Ablauf des Vertrages habe er den Vertrag verlängert und sei dann als Britmal (ein Zwischenrang zwischen Offizier und einfacher Soldat), im Militärgericht eingesetzt gewesen, dort habe er den Rang XXXX gehabt. Befragt nach seiner Tätigkeit beim Militärgericht gab er an, es hätten sich zwei Offiziere und zwei Personen als Sergant in seiner Funktion und zwei Leutnante in einem Gericht befunden. Seine Aufgabe sei im Administrationsbereich gewesen. Die Offiziere im Gericht hätten den Rang Major und Hauptmann gehabt, der Beschwerdeführer sei der Stellvertreter gewesen. Wenn es einen Vorfall gegeben habe, seien sie zum Ort des Geschehens gegangen und hätten den Fall untersucht. Er habe bei administrativen Tätigkeiten geholfen. Er habe bei den Untersuchungen geholfen, bei gerichtlichen Untersuchungen. Befragt nach dem Tagesablauf gab der Beschwerdeführer an, dass sie mit der Arbeit um 08.00 Uhr angefangen hätten, es seien dann Offiziere bzw. Soldaten gekommen, die nicht zum Dienst erscheinen seien. Er habe Befragungen durchgeführt und habe sie gefragt, warum sie nicht zum Dienst erschienen seien. Er habe dann diese Befragungen seinem Chef, dem Major, vorgelegt. Dieser habe sich diese Befragungen angesehen und beurteilt. Wer von den Befragten keine guten Gründe für seine Abwesenheit im Dienst gehabt habe, sei bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden. Dort sei dann ein Urteil gefällt worden. Jene, die einen guten Grund für die Abwesenheit gehabt hätten, hätten von ihnen ein Schreiben an das Bataillon bekommen, damit die Person das Gehalt bekomme. Das sei die eine Aufgabe gewesen, die andere Aufgabe sei gewesen, am Unfallort zu erscheinen und eine Untersuchung einzuleiten, oder, wenn es zwischen den Soldaten zu internen Streitigkeiten gekommen sei, bzw. zu einem Streit zwischen Soldaten und zivilen Personen, hätten sie diese Fälle untersucht. Es sei auch in ihrem Aufgabenbereich gewesen, drogensüchtige Soldaten in eine Entzugsanstalt zu überweisen. Befragt nach seinen Angehörigen in Afghanistan gab er an, es gebe kein Handy-Netz in ihrem Dorf. Vom Verschwinden seines Bruders habe er auch sieben bis acht Tage später erfahren. Seine Mutter und sein Bruder hätten von den Bergen Holz geholt und hätten dieses verkauft. Sein jüngerer Bruder sei geistig etwas zurückgeblieben. Befragt nach seiner wirtschaftlichen Situation in Afghanistan gab er an, sie hätten nichts gehabt, seinen Sold habe er über jemanden zu seiner Mutter geschickt. Für ihn persönlich sei es zu gefährlich gewesen, nach Hause zu fahren. Als sein Vater noch gelebt habe, habe dieser seinen Sold von der Provinzhauptstadt von Paktia von XXXX abgeholt. Früher habe sein Vater auch noch einen Lebensmittelladen im Dorf betrieben. Er habe für die Ausreise nicht den gesamten Familienbesitz verkauft, das Wohnhaus seiner Eltern existiere noch. Er sei ledig und habe keine Kinder. Befragt, ob er auch schon einmal in Kabul gewesen sei, gab er an, ja, er sei in der KMTC (Armeeausbildungszentrale) in Kabul im Stadtteil Pol-e Charkhi gewesen. Dort sei er ca. dreieinhalb Monate in Ausbildung gewesen. Er habe ein Gewehr M16 gehabt, das sei ein amerikanisches Gewehr. Konkret befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, als er der Armee beigetreten sei, habe er seine Ausbildung gemacht und auch danach sei er die nächsten acht Monate nicht nach Hause gefahren. Befragt gab er an, dass er, wenn er morgens von zu Hause losfahre, dann komme man etwa um 14.00 Uhr oder 15.00 Uhr nachmittags im Armeecamp an. Nach acht Monaten sei er nach Hause gefahren und habe seine Ferien zu Hause verbringen wollen, die Sicherheitslage sei sehr schlecht gewesen, fünf Tage lang habe er sich zu Hause verstecken müssen, weil er Angst vor den Taliban gehabt habe. Diese könnten über andere Dorfbewohner sehr schnell erfahren, wer in das Dorf gekommen sei. Nach fünf Tagen sei er sehr gelangweilt gewesen und habe wieder zu seinem Dienstort fahren wollen. Frühmorgens habe er das Haus verlassen und sei die Strecke von zu Hause bis zur Hauptstraße zu Fuß gegangen. Auf der Hauptstraße habe er einen Dorfbewohner getroffen, der ebenfalls auf ein Auto gewartet habe. Er habe ihn begrüßt und sie hätten sich unterhalten. Der Beschwerdeführer sei mit dem Rücken zur Hauptstraße gestanden und er mit dem Gesicht zur Hauptstraße. Sie seien im Gespräch gewesen, der Beschwerdeführer habe die Geräusche des Motorrades gehört, sein Gesprächspartner habe ihn gefragt, warum die Motorradfahrer maskiert wären. Als sich der Beschwerdeführer umgedreht habe, sei das Motorrad in seine Nähe gekommen. Es seien zwei Personen auf dem Motorrad gesessen, beide seien maskiert gewesen. Der Beifahrer habe einen Kanister bei sich gehabt, er hätte die Flüssigkeit auf ihn schütten wollen, ihm in das Gesicht schütten, der Beschwerdeführer habe sein Gesicht rechtzeitig wenden können, doch er sei an Brust und Bauch und dem Beckenbereich und Oberschenkel erwischt worden, die Flüssigkeit sei hinuntergeronnen. Die Farbe seiner Kleidung habe sich geändert, er habe seine Kleidung von seiner Haut weggehalten und habe auf seiner Haut ein Brennen verspürt. Seine Haut sei an diesen Stellen komplett verätzt gewesen und seine Haut habe an seiner Kleidung geklebt. Der Dorfbewohner habe ihn zu einem Bach gebracht, wo er ihn in das Wasser getaucht habe, damit die Verätzung nicht noch tiefer gehe. Er habe ihn dann aus dem Bach wieder herausgeholt. Der Beschwerdeführer sei dort am Straßenrand gesessen. Der Dorfbewohner habe ein Fahrzeug gestoppt und den Beschwerdeführer dann zum Distriktzentrum gebracht. In der Distriktklinik, XXXX, sei er nicht aufgenommen worden, weil sie nicht gewusst hätten, wie sie ihn behandeln sollten und hätten ihn weiter in die Provinzhauptstadt XXXX oder nach Kabul geschickt. Der Dorfbewohner habe ihn dann zu einem Militärstützpunkt gebracht, dort hätten sie seinen Militärausweis gefunden, damals sei der Beschwerdeführer schon bewusstlos gewesen. Von dort hätten sie ihn dann nach Khost gebracht. Er sei dann zum Flughafen XXXX gebracht worden und sei in einer amerikanischen Militärklinik behandelt worden. Der Beschwerdeführer sei dort operiert worden und zwar die verätzten Hautteile seien entfernt worden. Die Operation sei erfolgreich verlaufen. Der Beschwerdeführer sei dann die nächsten acht Monate in der Klinik stationär aufhältig gewesen, bis seine Wunden verheilt gewesen seien. Dann habe er wieder seinen Dienst angetreten. Die Taliban hätten erfahren, dass er die Säureattacke überlebt habe. Sie hätten über seinen Vater versucht, ihn in das Dorf zu locken. Der Vater habe im Lebensmittelgeschäft geschlafen, aus Angst vor Raubüberfällen. Die Taliban hätten dort eine Bombe gelegt, das sei in einer Nacht gewesen. Bei dieser Explosion sei sein Vater ums Leben gekommen. Sein Bruder habe ihn vom Distriktzentrum über einen Anruf über den Tod seines Vaters informiert und habe ihn vor den Gefahren gewarnt und gesagt, er soll nicht zum Begräbnis kommen. Der Beschwerdeführer sei nicht in das Dorf gefahren. Deshalb hätten die Taliban seinen älteren Bruder verschleppt. In einer Nacht seien sie gekommen und hätten ihn mitgenommen. Einige Tage danach habe er einen Anruf von den Taliban bekommen, über ein Funkgerät hätten sie ihn angerufen, das sei ein internationales Netz, das habe überall Empfang, man brauche für solche Telefone eine Telefonkarte. In der Nacht hätten sie angerufen und gesagt, dass sein Bruder sich bei ihnen befinde, wenn er ihn lebend zurückhaben wolle, hätten sie drei Forderungen an ihn. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er auf ihre Forderungen eingehen würde, sie sollten seinem Bruder nichts antun. Sie hätten gemeint, der Beschwerdeführer müsse als Strafe dafür, dass er für den Staat arbeite, eine Million Kaldar Lösegeld zahlen, die zweite Forderung sei, dass er aus der Armee austrete und die dritte Forderung sei, dass er die Summe persönlich überreichen solle. Der Beschwerdeführer habe gesagt, auf die ersten beiden Forderungen gehe er ein, auf die dritte Forderung nicht. Nach dem Anruf sei er etwas verunsichert gewesen, er habe nicht gewusst, ob sie seinen Bruder tatsächlich verschleppt hätten. Er habe im Distriktbasar einen Verwandten angerufen und ihn gefragt, ob diese Sache tatsächlich so stimme. Dieser habe gemeint, er würde sich erkundigen. Er sei dann zu ihnen nach Hause gefahren und habe sich erkundigt und hätte dem Beschwerdeführer berichtet, dass sein Bruder tatsächlich einige Tage zuvor verschleppt worden sei. Er habe wieder die Taliban an der Nummer, die er vom vorhergehenden Anruf gehabt habe, zurückgerufen und habe ihnen gesagt, dass er auf die beiden Forderungen eingehe. Sie sollten ihm sagen, an wen er die geforderte Summe überreichen solle. So viel Geld habe er nicht gehabt, also habe er einige Tage später ein Treffen mit einem Dorfbewohner in der Stadt XXXX organisiert. Er habe bereits telefonisch mit ihm gesprochen, dass er ihr Grundstück verkaufen wolle. In XXXX hätte er ihm von den Forderungen erzählt und von der Notlage, er habe gesagt, dass er seine Grundstücke verkaufen müsse. Dieser habe gemeint, er wäre bereit, das Grundstück des Beschwerdeführers zu kaufen. Der Preis für ihr Grundstück sei eigentlich viel höher gewesen. Der Beschwerdeführer habe in der Notlage das Grundstück unter Wert verkauft, es sei um das Leben seines Bruders gegangen. Als er das Geld gehabt hätte, habe er wieder Kontakt zu den Taliban aufgenommen und ihnen gesagt, dass das Geld bereit gestellt sei und sie müssten ihm nur noch sagen, an wen er das Geld überreichen solle. Er wäre auch bereit, aus dem Militär auszutreten. Die Taliban hätten ihm gesagt, dass er auf alle drei Forderungen eingehen und ihnen das Geld persönlich überreichen solle. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, was er machen solle, wenn er weiter seinen Dienst beim Militär gemacht hätte, wären seine Mutter und sein jüngerer Bruder auch in Gefahr geraten. Egal, wohin er in Afghanistan geflüchtet wäre und sich versteckt hätte, sie hätten ihn letztendlich gefunden und ihm die Kehle durchgeschnitten. Deshalb habe er den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen. Er habe seine Freunde und Bekannten um Rat gebeten und sie hätten ihm geraten, zu flüchten. Seine Freunde hätten ihm gesagt, dass die Taliban ihm seinen Bruder sicher nicht lebend zurückgeben würden, wenn er persönlich das Lösegeld überbringe, würden sie ihn auch noch töten. Sie hätten seinen Vater getötet und seinen Bruder entführt. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Der Vorfall mit der Säureattacke sei glaublich fünf Tage nach dem 06.11.2008, an dem Tag habe er Urlaub gehabt, gewesen. Sein Vater sei im vorletzten Ramadan getötet worden, vor über einem Jahr, sein Bruder sei im sechsten Monat des Jahres 1390 (August, September 2011) verschleppt worden. Befragt, ob er sich wegen dieser Vorfälle an eine Behörde gewandt habe, gab er an, in ihrer Region hätten die Taliban das Sagen, wenn man einen Antrag stelle bzw. eine Anzeige erstatte, müsse man sich an die Taliban wenden. Über Vorhalt, dass er Armeeangehöriger gewesen sei, der Vorfälle untersucht habe, gab er an, er sei in einer anderen Provinz tätig gewesen. Der Staat habe keinen Zugang in dieser Region. Wenn es im Dorf Grundstücksstreitigkeiten gebe oder Streitigkeit zwischen Dorfbewohnern, dann würden die Taliban diese Streitigkeiten schlichten. In ihrer Region habe ein Taleb namens XXXX das Sagen, er stamme aus dem Stamm der Kuchi, aus der Provinz Logar. Es gebe andere Kommandanten aus Wazirestan, diese seien besonders brutal. Befragt, worin das Interesse der Taliban an seiner Person begründet gewesen sei, führte er aus, sie interessierten sich besonders für Personen, die für den Staat arbeiteten und erkundigten sich im Dorf über solche Personen. Über Vorhalt, dass er schon jahrelang für die Armee gearbeitet habe, gab er an, die Taliban würden sich über Dorfleute und Verwandte erkundigen, wer etwas mache. Befragt, warum er sich nicht in Kabul niedergelassen habe, führte er aus, nach den Vorfällen habe er große Angst um seine Familie gehabt. Wenn er sie aus dem Dorf weggebracht hätte, wäre die Gefahr für sie noch größer geworden. Er selbst habe sich in Kabul nicht niederlassen können, er sei hierher geflüchtet. Er habe seine Familie aus dem Distrikt nicht wegbringen können, denn die Taliban würden dort herrschen, sie hätten das mitbekommen, das wäre sehr gefährlich gewesen. Über Vorhalt, dass er als Armeeangehöriger wesentlich mehr Möglichkeiten gehabt habe, seine Familie zu beschützen, oder an einen anderen Ort zu verbringen, gab er an, er hätte sich nicht vor den Taliban verstecken können, er habe seiner Arbeit nachgehen müssen, sie hätten ihn getötet. Abgesehen davon, sei es nicht einfach, aus der Armee auszutreten, man müsse den Dienstvertrag einhalten. Im Fall einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr, auch seine Familie sei dort gefährdet. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren sollte, müsste er den Dienstvertrag bei der Armee einhalten und den Dienst verrichten, selbst wenn er als private Person einer Arbeit nachgehe, entkomme er einer Gefahr durch die Taliban nicht. Die Taliban gebe es auch in Kabul. Zurzeit gebe es fast nur Arbeitsstellen beim Staat.Er sei gesund, er nehme seit einigen Monaten keine Medikamente ein, er habe aber Verbrennungen durch Säure gehabt und sei operiert worden, das sei vor etwa dreieinhalb Jahren gewesen. Seine Angaben bei der Erstbefragung entsprächen der Wahrheit. Der Beschwerdeführer sei in Pakistan in einem Flüchtlingslager geboren, er sei Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sowie sunnitischen Bekenntnisses. Reisepass habe er keinen, das Original der Tazkira habe er bei der Armee abgeben müssen, das sei Vorschrift. Politisch oder religiös sei er in seiner Heimat nicht tätig gewesen. Mit den Behörden oder Gerichten habe er in seiner Heimat keine Probleme gehabt. Er sei am 10.04.2012 illegal in Österreich eingereist. Im Heimatland habe er im Dorf römisch 40 , gelebt. Im Jahr 1382 seien sie aus Pakistan zurückgekehrt, er sei in den letzten dreieinhalb Jahren nicht mehr zu Hause an dieser Adresse gewesen, er sei bei der Armee gewesen. Bei der Armee sei er in der Provinz Khost gewesen, im Distrikt römisch 40 , im Stützpunkt römisch 40 , er sei beim römisch 40 gewesen. Sein Rang sei der unter einem Offizier, aber über einem einfachen Soldaten gewesen. In ihrem Stützpunkt seien auch amerikanische Soldaten gewesen. Der Kommandant des Bataillons sei römisch 40 gewesen. Der Generalkommandant des Zentralkommandos sei General römisch 40 gewesen. Ein Zentralkommando habe fünf Bataillone, ein Bataillon habe 300 bis 1.200 Männer, in ihrer Einheit seien 300 Männer stationiert gewesen. Er sei dort vier Jahre lang beschäftigt gewesen. Auf seinem Ausweis stehe das Eintrittsdatum darauf, es stehe auch darauf, wie lange der Ausweis gültig sei. Afghanistan habe er vor vier Monaten verlassen. Für die Ausreise habe er 8.000 US-Dollar bezahlt. Er habe sein Grundstück verkauft und zwar zwei Monate vor seiner Ausreise. Das Grundstück habe er wegen seines Bruders verkauft, weil die Taliban seinen Bruder entführt hätten und Lösegeld für ihn gefordert hätten. Die Taliban hätten von ihm eine Million Kaldar gefordert. Beim Umwechseln habe er etwa 8.700 US-Dollar bekommen. Davon habe er 8.000 US-Dollar an den Schlepper bezahlt und 700 US-Dollar habe er für den Fluchtweg mitgenommen. Den Entschluss, Afghanistan zu verlassen, habe er vier Monate vor seiner Ausreise gefasst. Sein älterer Bruder sei von den Taliban verschleppt worden, im sechsten Monat des Jahres 1390 (August, September 2011). Bei der Armee habe er pro Monat 18.000 Afghani verdient. Der Verdienst sei abhängig vom Rang gewesen. Befragt nach seinem Lebenslauf gab der Beschwerdeführer an, dass er mit sieben Jahren in die Schule gekommen sei, diese habe er bis zur neunten Klasse im Flüchtlingslager in Pakistan besucht. Er sei in der neunten Schulklasse gewesen, als die Flüchtlinge von Pakistan vertrieben worden seien, das sei im Jahr 1382 gewesen. In diesem Jahr sei er in die Heimat zurückgekehrt, und zwar mit seinem Vater, seiner Mutter und seinen beiden Brüdern, mit seiner Schwägerin und mit einem Kind seines älteren Bruders. Der Beschwerdeführer habe dann auf den Feldern gearbeitet, im Jahr 2006 oder 2007 habe er bei der Armee begonnen. Drei Jahre lang wurde er als Sergant im Krieg im Fuß-Bataillon, sein Rang sei römisch 40 gewesen, eingesetzt, er habe einen dreijährigen Vertrag gehabt. Nach dem Ablauf des Vertrages habe er den Vertrag verlängert und sei dann als Britmal (ein Zwischenrang zwischen Offizier und einfacher Soldat), im Militärgericht eingesetzt gewesen, dort habe er den Rang römisch 40 gehabt. Befragt nach seiner Tätigkeit beim Militärgericht gab er an, es hätten sich zwei Offiziere und zwei Personen als Sergant in seiner Funktion und zwei Leutnante in einem Gericht befunden. Seine Aufgabe sei im Administrationsbereich gewesen. Die Offiziere im Gericht hätten den Rang Major und Hauptmann gehabt, der Beschwerdeführer sei der Stellvertreter gewesen. Wenn es einen Vorfall gegeben habe, seien sie zum Ort des Geschehens gegangen und hätten den Fall untersucht. Er habe bei administrativen Tätigkeiten geholfen. Er habe bei den Untersuchungen geholfen, bei gerichtlichen Untersuchungen. Befragt nach dem Tagesablauf gab der Beschwerdeführer an, dass sie mit der Arbeit um 08.00 Uhr angefangen hätten, es seien dann Offiziere bzw. Soldaten gekommen, die nicht zum Dienst erscheinen seien. Er habe Befragungen durchgeführt und habe sie gefragt, warum sie nicht zum Dienst erschienen seien. Er habe dann diese Befragungen seinem Chef, dem Major, vorgelegt. Dieser habe sich diese Befragungen angesehen und beurteilt. Wer von den Befragten keine guten Gründe für seine Abwesenheit im Dienst gehabt habe, sei bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden. Dort sei dann ein Urteil gefällt worden. Jene, die einen guten Grund für die Abwesenheit gehabt hätten, hätten von ihnen ein Schreiben an das Bataillon bekommen, damit die Person das Gehalt bekomme. Das sei die eine Aufgabe gewesen, die andere Aufgabe sei gewesen, am Unfallort zu erscheinen und eine Untersuchung einzuleiten, oder, wenn es zwischen den Soldaten zu internen Streitigkeiten gekommen sei, bzw. zu einem Streit zwischen Soldaten und zivilen Personen, hätten sie diese Fälle untersucht. Es sei auch in ihrem Aufgabenbereich gewesen, drogensüchtige Soldaten in eine Entzugsanstalt zu überweisen. Befragt nach seinen Angehörigen in Afghanistan gab er an, es gebe kein Handy-Netz in ihrem Dorf. Vom Verschwinden seines Bruders habe er auch sieben bis acht Tage später erfahren. Seine Mutter und sein Bruder hätten von den Bergen Holz geholt und hätten dieses verkauft. Sein jüngerer Bruder sei geistig etwas zurückgeblieben. Befragt nach seiner wirtschaftlichen Situation in Afghanistan gab er an, sie hätten nichts gehabt, seinen Sold habe er über jemanden zu seiner Mutter geschickt. Für ihn persönlich sei es zu gefährlich gewesen, nach Hause zu fahren. Als sein Vater noch gelebt habe, habe dieser seinen Sold von der Provinzhauptstadt von Paktia von römisch 40 abgeholt. Früher habe sein Vater auch noch einen Lebensmittelladen im Dorf betrieben. Er habe für die Ausreise nicht den gesamten Familienbesitz verkauft, das Wohnhaus seiner Eltern existiere noch. Er sei ledig und habe keine Kinder. Befragt, ob er auch schon einmal in Kabul gewesen sei, gab er an, ja, er sei in der KMTC (Armeeausbildungszentrale) in Kabul im Stadtteil Pol-e Charkhi gewesen. Dort sei er ca. dreieinhalb Monate in Ausbildung gewesen. Er habe ein Gewehr M16 gehabt, das sei ein amerikanisches Gewehr. Konkret befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, als er der Armee beigetreten sei, habe er seine Ausbildung gemacht und auch danach sei er die nächsten acht Monate nicht nach Hause gefahren. Befragt gab er an, dass er, wenn er morgens von zu Hause losfahre, dann komme man etwa um 14.00 Uhr oder 15.00 Uhr nachmittags im Armeecamp an. Nach acht Monaten sei er nach Hause gefahren und habe seine Ferien zu Hause verbringen wollen, die Sicherheitslage sei sehr schlecht gewesen, fünf Tage lang habe er sich zu Hause verstecken müssen, weil er Angst vor den Taliban gehabt habe. Diese könnten über andere Dorfbewohner sehr schnell erfahren, wer in das Dorf gekommen sei. Nach fünf Tagen sei er sehr gelangweilt gewesen und habe wieder zu seinem Dienstort fahren wollen. Frühmorgens habe er das Haus verlassen und sei die Strecke von zu Hause bis zur Hauptstraße zu Fuß gegangen. Auf der Hauptstraße habe er einen Dorfbewohner getroffen, der ebenfalls auf ein Auto gewartet habe. Er habe ihn begrüßt und sie hätten sich unterhalten. Der Beschwerdeführer sei mit dem Rücken zur Hauptstraße gestanden und er mit dem Gesicht zur Hauptstraße. Sie seien im Gespräch gewesen, der Beschwerdeführer habe die Geräusche des Motorrades gehört, sein Gesprächspartner habe ihn gefragt, warum die Motorradfahrer maskiert wären. Als sich der Beschwerdeführer umgedreht habe, sei das Motorrad in seine Nähe gekommen. Es seien zwei Personen auf dem Motorrad gesessen, beide seien maskiert gewesen. Der Beifahrer habe einen Kanister bei sich gehabt, er hätte die Flüssigkeit auf ihn schütten wollen, ihm in das Gesicht schütten, der Beschwerdeführer habe sein Gesicht rechtzeitig wenden können, doch er sei an Brust und Bauch und dem Beckenbereich und Oberschenkel erwischt worden, die Flüssigkeit sei hinuntergeronnen. Die Farbe seiner Kleidung habe sich geändert, er habe seine Kleidung von seiner Haut weggehalten und habe auf seiner Haut ein Brennen verspürt. Seine Haut sei an diesen Stellen komplett verätzt gewesen und seine Haut habe an seiner Kleidung geklebt. Der Dorfbewohner habe ihn zu einem Bach gebracht, wo er ihn in das Wasser getaucht habe, damit die Verätzung nicht noch tiefer gehe. Er habe ihn dann aus dem Bach wieder herausgeholt. Der Beschwerdeführer sei dort am Straßenrand gesessen. Der Dorfbewohner habe ein Fahrzeug gestoppt und den Beschwerdeführer dann zum Distriktzentrum gebracht. In der Distriktklinik, römisch 40 , sei er nicht aufgenommen worden, weil sie nicht gewusst hätten, wie sie ihn behandeln sollten und hätten ihn weiter in die Provinzhauptstadt römisch 40 oder nach Kabul geschickt. Der Dorfbewohner habe ihn dann zu einem Militärstützpunkt gebracht, dort hätten sie seinen Militärausweis gefunden, damals sei der Beschwerdeführer schon bewusstlos gewesen. Von dort hätten sie ihn dann nach Khost gebracht. Er sei dann zum Flughafen römisch 40 gebracht worden und sei in einer amerikanischen Militärklinik behandelt worden. Der Beschwerdeführer sei dort operiert worden und zwar die verätzten Hautteile seien entfernt worden. Die Operation sei erfolgreich verlaufen. Der Beschwerdeführer sei dann die nächsten acht Monate in der Klinik stationär aufhältig gewesen, bis seine Wunden verheilt gewesen seien. Dann habe er wieder seinen Dienst angetreten. Die Taliban hätten erfahren, dass er die Säureattacke überlebt habe. Sie hätten über seinen Vater versucht, ihn in das Dorf zu locken. Der Vater habe im Lebensmittelgeschäft geschlafen, aus Angst vor Raubüberfällen. Die Taliban hätten dort eine Bombe gelegt, das sei in einer Nacht gewesen. Bei dieser Explosion sei sein Vater ums Leben gekommen. Sein Bruder habe ihn vom Distriktzentrum über einen Anruf über den Tod seines Vaters informiert und habe ihn vor den Gefahren gewarnt und gesagt, er soll nicht zum Begräbnis kommen. Der Beschwerdeführer sei nicht in das Dorf gefahren. Deshalb hätten die Taliban seinen älteren Bruder verschleppt. In einer Nacht seien sie gekommen und hätten ihn mitgenommen. Einige Tage danach habe er einen Anruf von den Taliban bekommen, über ein Funkgerät hätten sie ihn angerufen, das sei ein internationales Netz, das habe überall Empfang, man brauche für solche Telefone eine Telefonkarte. In der Nacht hätten sie angerufen und gesagt, dass sein Bruder sich bei ihnen befinde, wenn er ihn lebend zurückhaben wolle, hätten sie drei Forderungen an ihn. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er auf ihre Forderungen eingehen würde, sie sollten seinem Bruder nichts antun. Sie hätten gemeint, der Beschwerdeführer müsse als Strafe dafür, dass er für den Staat arbeite, eine Million Kaldar Lösegeld zahlen, die zweite Forderung sei, dass er aus der Armee austrete und die dritte Forderung sei, dass er die Summe persönlich überreichen solle. Der Beschwerdeführer habe gesagt, auf die ersten beiden Forderungen gehe er ein, auf die dritte Forderung nicht. Nach dem Anruf sei er etwas verunsichert gewesen, er habe nicht gewusst, ob sie seinen Bruder tatsächlich verschleppt hätten. Er habe im Distriktbasar einen Verwandten angerufen und ihn gefragt, ob diese Sache tatsächlich so stimme. Dieser habe gemeint, er würde sich erkundigen. Er sei dann zu ihnen nach Hause gefahren und habe sich erkundigt und hätte dem Beschwerdeführer berichtet, dass sein Bruder tatsächlich einige Tage zuvor verschleppt worden sei. Er habe wieder die Taliban an der Nummer, die er vom vorhergehenden Anruf gehabt habe, zurückgerufen und habe ihnen gesagt, dass er auf die beiden Forderungen eingehe. Sie sollten ihm sagen, an wen er die geforderte Summe überreichen solle. So viel Geld habe er nicht gehabt, also habe er einige Tage später ein Treffen mit einem Dorfbewohner in der Stadt römisch 40 organisiert. Er habe bereits telefonisch mit ihm gesprochen, dass er ihr Grundstück verkaufen wolle. In römisch 40 hätte er ihm von den Forderungen erzählt und von der Notlage, er habe gesagt, dass er seine Grundstücke verkaufen müsse. Dieser habe gemeint, er wäre bereit, das Grundstück des Beschwerdeführers zu kaufen. Der Preis für ihr Grundstück sei eigentlich viel höher gewesen. Der Beschwerdeführer habe in der Notlage das Grundstück unter Wert verkauft, es sei um das Leben seines Bruders gegangen. Als er das Geld gehabt hätte, habe er wieder Kontakt zu den Taliban aufgenommen und ihnen gesagt, dass das Geld bereit gestellt sei und sie müssten ihm nur noch sagen, an wen er das Geld überreichen solle. Er wäre auch bereit, aus dem Militär auszutreten. Die Taliban hätten ihm gesagt, dass er auf alle drei Forderungen eingehen und ihnen das Geld persönlich überreichen solle. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, was er machen solle, wenn er weiter seinen Dienst beim Militär gemacht hätte, wären seine Mutter und sein jüngerer Bruder auch in Gefahr geraten. Egal, wohin er in Afghanistan geflüchtet wäre und sich versteckt hätte, sie hätten ihn letztendlich gefunden und ihm die Kehle durchgeschnitten. Deshalb habe er den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen. Er habe seine Freunde und Bekannten um Rat gebeten und sie hätten ihm geraten, zu flüchten. Seine Freunde hätten ihm gesagt, dass die Taliban ihm seinen Bruder sicher nicht lebend zurückgeben würden, wenn er persönlich das Lösegeld überbringe, würden sie ihn auch noch töten. Sie hätten seinen Vater getötet und seinen Bruder entführt. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Der Vorfall mit der Säureattacke sei glaublich fünf Tage nach dem 06.11.2008, an dem Tag habe er Urlaub gehabt, gewesen. Sein Vater sei im vorletzten Ramadan getötet worden, vor über einem Jahr, sein Bruder sei im sechsten Monat des Jahres 1390 (August, September 2011) verschleppt worden. Befragt, ob er sich wegen dieser Vorfälle an eine Behörde gewandt habe, gab er an, in ihrer Region hätten die Taliban das Sagen, wenn man einen Antrag stelle bzw. eine Anzeige erstatte, müsse man sich an die Taliban wenden. Über Vorhalt, dass er Armeeangehöriger gewesen sei, der Vorfälle untersucht habe, gab er an, er sei in einer anderen Provinz tätig gewesen. Der Staat habe keinen Zugang in dieser Region. Wenn es im Dorf Grundstücksstreitigkeiten gebe oder Streitigkeit zwischen Dorfbewohnern, dann würden die Taliban diese Streitigkeiten schlichten. In ihrer Region habe ein Taleb namens römisch 40 das Sagen, er stamme aus dem Stamm der Kuchi, aus der Provinz Logar. Es gebe andere Kommandanten aus Wazirestan, diese seien besonders brutal. Befragt, worin das Interesse der Taliban an seiner Person begründet gewesen sei, führte er aus, sie interessierten sich besonders für Personen, die für den Staat arbeiteten und erkundigten sich im Dorf über solche Personen. Über Vorhalt, dass er schon jahrelang für die Armee gearbeitet habe, gab er an, die Taliban würden sich über Dorfleute und Verwandte erkundigen, wer etwas mache. Befragt, warum er sich nicht in Kabul niedergelassen habe, führte er aus, nach den Vorfällen habe er große Angst um seine Familie gehabt. Wenn er sie aus dem Dorf weggebracht hätte, wäre die Gefahr für sie noch größer geworden. Er selbst habe sich in Kabul nicht niederlassen können, er sei hierher geflüchtet. Er habe seine Familie aus dem Distrikt nicht wegbringen können, denn die Taliban würden dort herrschen, sie hätten das mitbekommen, das wäre sehr gefährlich gewesen. Über Vorhalt, dass er als Armeeangehöriger wesentlich mehr Möglichkeiten gehabt habe, seine Familie zu beschützen, oder an einen anderen Ort zu verbringen, gab er an, er hätte sich nicht vor den Taliban verstecken können, er habe seiner Arbeit nachgehen müssen, sie hätten ihn getötet. Abgesehen davon, sei es nicht einfach, aus der Armee auszutreten, man müsse den Dienstvertrag einhalten. Im Fall einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr, auch seine Familie sei dort gefährdet. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren sollte, müsste er den Dienstvertrag bei der Armee einhalten und den Dienst verrichten, selbst wenn er als private Person einer Arbeit nachgehe, entkomme er einer Gefahr durch die Taliban nicht. Die Taliban gebe es auch in Kabul. Zurzeit gebe es fast nur Arbeitsstellen beim Staat.

Weiters legte der Beschwerdeführer mehrere Fotos und Schreiben vor, die seine Tätigkeit bei der Afghanischen Nationalarmee belegen sollen.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18.04.2012, Zahl: 12 04.259-BAT, gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18.04.2012, Zahl: 12 04.259-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein glaubhaftes Vorbringen zu erstatten. Zusammengefasst sei zu der Art und Weise der Darstellung der Fluchtgründe zu sagen, dass der Beschwerdeführer die fluchtbegründenden Vorfälle höchst vage und unkonkret geschildert habe. Darüber hinaus sei sein Vorbringen auch dadurch gekennzeichnet gewesen, dass der Beschwerdeführer, soweit es sich um seine engsten Familienangehörigen gehandelt habe, keinerlei unbedeutende Nebensächlichkeiten in seine Darstellungen habe einfließen lassen und die von ihm behaupteten Vorfälle höchst allgemein geschildert habe. Darüber hinaus sei seinem Vorbringen auch jegliche Plausibilität abzusprechen. Grundsätzlich sei darauf zu verweisen, dass bei Unterlagen, die lediglich in Form einer Kopie und nicht im Original vorgelegt würden, eine Überprüfung auf ihre Echtheit nicht möglich sei und bereits aus diesem Grund die Beweiskraft der vorgelegten Ausdrucke als äußerst gering eingeschätzt werden müsse. Darüber hinaus sei auch augenscheinlich, dass der Beschwerdeführer einen Ausdruck, bezeichnet Armeeausweis mit Ausstellungsdatum 18.03.2008 und Gültigkeitsdauer 18.03.2011 und keinen aktuellen Nachweis seiner Armeezugehörigkeit abgeliefert habe (immerhin habe er behauptet, bis zu seiner Ausreise vor vier Monaten aus Afghanistan bei der Armee gedient zu haben). Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer auch nach mehrmaliger konkreter Nachfrage nicht möglich gewesen, seinen Tagesablauf als Beschäftigter bei einem Militärgericht der Afghanischen Nationalarmee konkret nachvollziehbar darzulegen, diesbezüglich werde auf die aufgenommene Niederschrift verwiesen. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass langjährige Armeeangehörige ihr Aufgabengebiet konkret nachvollziehbar anzugeben wüssten. Aus den genannten Gründen erscheine es höchst fragwürdig, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan bei der Afghanischen Nationalarmee gedient habe, was in weiterer Folge seinen behaupteten Fluchtgrund, nämlich Bedrohungen durch die Taliban auf Grund seiner Militärzugehörigkeit, jegliche Basis entziehen würde. Selbst wenn er bis zur Ausreise in der Afghanischen Nationalarmee gedient haben sollte, sei seinem Fluchtvorbringen die Glaubhaftmachung zu versagen. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass Angehörige einer Untergrundgruppierung in der Dauer von drei Jahren beginnend mit der vom Beschwerdeführer behaupteten gegen ihn gerichteten Attacke (im Jahr 2008) bis zur behaupteten Entführung seines Bruders (im August oder September 2011) einen Angehörigen der Afghanischen Nationalarmee in der Form in der geschilderten Art und Weise unter Druck hätten setzen können, ohne dass dies diesbezügliche Konsequenzen zu gewärtigen gehabt hätte. Seinen diesbezüglichen Schilderungen, nämlich dass Taliban mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hätten, um sich mit ihm über Lösegeldforderungen bezüglich seines Bruders zu unterhalten, entbehre jeglicher Lebenserfahrung, da sich diese mit derartigen Telefonaten nur unnötig dem Risiko einer Ortung ihres Standortes ausgesetzt hätten. Dass der Beschwerdeführer als behaupteter Armeeangehöriger in einem Zeitraum von drei Jahren keinerlei Aktivitäten gesetzt hätte, um seine Angehörigen vor drohenden Gefahren zu beschützen oder an einen anderen Ort zu verbringen, wie etwa nach Kabul, das von der Armee beherrscht werde, sei keinesfalls glaubhaft nachvollziehbar. Zu seiner behaupteten Untätigkeit habe der Beschwerdeführer über diesbezüglich konkrete Nachfragen keine nachvollziehbaren Begründungen anzugeben gewusst, was in einer Gesamtschau indiziere, dass er selbst bzw. seine Angehörigen tatsächlich niemals und zu keinem Zeitpunkt Bedrohungen oder Gefährdungen jedweder Art ausgesetzt gewesen seien. Sobald der Beschwerdeführer ein Attentat auf ihn behauptet habe, sei ihm auch zu diesen von ihm aufgestellten Behauptungen die Glaubhaftmachung zu versagen. Es sei davon auszugehen, dass er sich bei einem nicht näher nachvollziehbaren Ereignis eine Verletzung zugezogen habe. Dass dies jedoch aus den von ihm behaupteten Gründen erfolgt wäre, sei aus der oben angeführten Beweiswürdigung nicht glaubhaft nachvollziehbar. Es könne aus seinem Auftreten geschlossen werden, dass er den Asylantrag nur zum Zweck der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt habe. Für diese Ansicht der Behörde spreche auch der Umstand, dass er Beweismittel zur Bekräftigung seines Vorbringens vorsorglich im Internet gespeichert habe, was auf eine langfristige Planung der Ausreise schließen lasse und sich nicht mit einer tatsächlich bestehenden akuten Bedrohungssituation in Einklang bringen lasse.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, seinem Fluchtvorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit beschieden werden könne und sei er daher keinesfalls in der Lage gewesen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen. Die Bürgerkriegssituation im Heimatstaat indiziere nach der ständigen Rechtsprechung der österreichischen Behörden und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden habe, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, der zur Gewährung von Asyl führen würde.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, seinem Fluchtvorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit beschieden werden könne und sei er daher keinesfalls in der Lage gewesen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen. Die Bürgerkriegssituation im Heimatstaat indiziere nach der ständigen Rechtsprechung der österreichischen Behörden und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden habe, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, der zur Gewährung von Asyl führen würde.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass seinen Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit habe beschieden werden können, eine aktuelle Bedrohung seiner Person im Herkunftsland habe daher nicht erkannt werden können. Es sei dem Beschwerdeführer auch zumutbar durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen, arbeitsfähigen Mann handle. Ziel des Refoulementschutzes sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in der Heimat sein werde, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor Lebenssituationen, die von den in § 8 Asylgesetz aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Zwar verkenne die Behörde keineswegs, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in bestimmten Provinzen, als nicht zufriedenstellend anzusehen sei, jedoch habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul gelebt, also einem Gebiet, das als hinreichend sicher anzusehen sei. Vor allem sei dazu auf die Feststellungen zur Lage in Kabul zu verweisen, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer als erwachsene, arbeitsfähige, gesunde Person, die dort noch dazu über ein soziales bzw. familiäres Netzwerk verfüge, zumutbarer Weise in der Lage sei, wenn auch unter Schwierigkeiten, für ihr Auslangen zu sorgen. Es sei ihm auch zumutbar, in Kabul eine Arbeit zu finden und aufzunehmen. Wie er angegeben habe, verfüge er auch über Unterstützungsmöglichkeiten durch seine Familie und habe er auch ausreichende Arbeitserfahrung, sodass die Behörde zu dem Schluss komme, dass ihm dies im Fall einer Rückkehr nach Kabul (auch mit Unterstützung der Familie), wieder möglich sei. Es sei ihm daher zumutbar, in das, insbesondere in regionalen Bereichen hinreichend als sicher geltende, von der Regierung beherrschte Kabul zurückzukehren, das auch vom Ausland ohne Probleme direkt zu erreichen sei. Zwar herrsche in Afghanistan (mitunter) ein bürgerkriegsähnlicher Zustand, jedoch keine Situation, dass jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach der Europäischen Menschenrechtskonvention drohe. Im Fall einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, sich sowohl an die zahlreich tätigen Non-Government-Organisations zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig sei, seine Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es sei ihm auch zuzumuten, dass er sich an diese Einrichtungen wende, sollte er selbst nicht in der Lage sein, sich um seine Bedürfnisse selbst zu kümmern. Es könne gemäß § 67 Asylgesetz auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für seinen Neubeginn in Afghanistan gewährt werden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass seinen Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit habe beschieden werden können, eine aktuelle Bedrohung seiner Person im Herkunftsland habe daher nicht erkannt werden können. Es sei dem Beschwerdeführer auch zumutbar durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen, arbeitsfähigen Mann handle. Ziel des Refoulementschutzes sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in der Heimat sein werde, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor Lebenssituationen, die von den in Paragraph 8, Asylgesetz aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Zwar verkenne die Behörde keineswegs, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in bestimmten Provinzen, als nicht zufriedenstellend anzusehen sei, jedoch habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul gelebt, also einem Gebiet, das als hinreichend sicher anzusehen sei. Vor allem sei dazu auf die Feststellungen zur Lage in Kabul zu verweisen, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer als erwachsene, arbeitsfähige, gesunde Person, die dort noch dazu über ein soziales bzw. familiäres Netzwerk verfüge, zumutbarer Weise in der Lage sei, wenn auch unter Schwierigkeiten, für ihr Auslangen zu sorgen. Es sei ihm auch zumutbar, in Kabul eine Arbeit zu finden und aufzunehmen. Wie er angegeben habe, verfüge er auch über Unterstützungsmöglichkeiten durch seine Familie und habe er auch ausreichende Arbeitserfahrung, sodass die Behörde zu dem Schluss komme, dass ihm dies im Fall einer Rückkehr nach Kabul (auch mit Unterstützung der Familie), wieder möglich sei. Es sei ihm daher zumutbar, in das, insbesondere in regionalen Bereichen hinreichend als sicher geltende, von der Regierung beherrschte Kabul zurückzukehren, das auch vom Ausland ohne Probleme direkt zu erreichen sei. Zwar herrsche in Afghanistan (mitunter) ein bürgerkriegsähnlicher Zustand, jedoch keine Situation, dass jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach der Europäischen Menschenrechtskonvention drohe. Im Fall einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, sich sowohl an die zahlreich tätigen Non-Government-Organisations zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig sei, seine Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es sei ihm auch zuzumuten, dass er sich an diese Einrichtungen wende, sollte er selbst nicht in der Lage sein, sich um seine Bedürfnisse selbst zu kümmern. Es könne gemäß Paragraph 67, Asylgesetz auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für seinen Neubeginn in Afghanistan gewährt werden.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung aus, dass bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Absatz 2 EMRK die Ausweisung geboten sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung aus, dass bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2 EMRK die Ausweisung geboten sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Afghanischen Armee gewesen und sei aus diesem Grund verfolgt worden. Sein genauer Dienstgrad sei "Bridman" (übersetzt bedeutet dies kleiner Offizier) gewesen. Er wäre nicht nach Österreich geflüchtet, wenn er nicht verfolgt worden wäre. Er habe einen guten Beruf gehabt, ein Leben in Afghanistan und seine Familie lebe dort. Er habe nicht seine Arbeit bei der Armee verlassen wollen, weil es eine gute Arbeit gewesen sei. Er sei verzweifelt gewesen, weil die Taliban versucht hätten, ihn zu töten, seinen Vater getötet hätten und seinen Bruder entführt hätten. Als erstes hätten die Taliban ihn mit Säure angegriffen. Sie hätten sie ihm in das Gesicht schütten wollen. Die Absicht ihres Angriffes sei es gewesen, dass die Leute im Dorf Angst hätten vor den Taliban und ihre Söhne nicht in die Armee schickten. Schon einige Tage vor dem Angriff hätten die Taliban ihn auf der Straße verfolgt. Wenn ihn die Dorfbewohner nach dem Säureangriff nicht schnell in das Wasser geworfen hätten, dann wäre er gestorben. Nachdem man ihn in das Wasser gestoßen hätte, um die Verletzungen zu lindern, hätten die Leute aus dem Dorf ihn in das Krankenhaus gebracht. Er sei im Amerikanischen Krankenhaus behandelt und operiert worden. Hierzu legte der Beschwerdeführer einen medizinischen Befund des Amerikanischen Krankenhauses XXXX, sowie ein Foto des Thorax mit Verbrennungen vor. Dann sei der Beschwerdeführer weiter im Afghanischen Armeekrankenhaus in der Provinz Khost behandelt worden. Hierzu legte der Beschwerdeführer eine Erstregistrierung im Afghanischen Militärkrankenhaus in Khost, sowie Befunde des Militärkrankenhauses in Khost vor. Die Taliban hätten herausgefunden, dass er nicht tot sei, sondern im Krankenhaus behandelt worden sei. In seinem Dorf sei er der einzige, der bei der Armee arbeite. Als es Winter gewesen sei, sei er zur Armee gegangen. Im Winter sei in seiner Provinz viel Schnee und die Taliban könnten in den Bergen nicht leben, deshalb gingen sie alle nach Pakistan. Nach acht Monaten bei der Armee sei der Beschwerdeführer zum ersten Mal in sein Dorf zurückgekehrt. Alle hätten damals schon gewusst, dass er bei der Armee arbeite. Die Taliban hätten in der Armee ihre Spione und hätten herausgefunden, dass er in der Armee sei. Er sei absichtlich nicht in seiner Provinz zur Armee gegangen, weil er gewusst habe, dass die Taliban Spione hätten. Dreieinhalb Monate habe der Beschwerdeführer ein Training in Kabul gehabt und von dort sei er in die Provinz Khost geschickt worden. Nach dem Säureangriff auf ihn seien die Taliban in das Geschäft seines Vaters gekommen. Die Taliban hätten am Tag eine Bombe deponiert und hätten eine Zeitschaltuhr gestellt, damit die Bombe in der Nacht hoch gehe. Sein Vater habe im Geschäft nachts geschlafen und dann sei die Bombe hochgegangen. Sein Vater sei wegen der Bombe in kleine Stücke zerteilt worden. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Taliban ihn töten, wenn er zum Begräbnis komme. Als er nicht beim Begräbnis gewesen sei, hätten die Taliban gewusst, dass er nicht mehr nach Hause kommen würde und deshalb hätten sie dann seinen Bruder entführt. Nach der Entführung seines Bruders hätten die Taliban mit ihm via Satellitentelefon Kontakt aufgenommen. Sie hätten ihn bedroht und ihm gesagt, dass er eine Million Kaldar bezahlen sollte, die er persönlich bei ihnen abzuliefern habe und dass er seinen Posten bei der Armee aufgeben solle. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Armee nicht verlassen können. Sein Vertrag mit der Armee sei für fünf Jahre gewesen, den Militärausweis als Armeeangehöriger bekomme man immer für ein Jahr. Als Beweis hierzu wurde der Militärausweis der Afghanischen Nationalarmee geführt. Wäre er in Afghanistan geblieben, hätte er nur zwei Möglichkeiten gehabt. Entweder aus der Armee austreten, was nicht möglich gewesen sei, weil sein Vertrag für fünf Jahre gewesen sei und man nicht so einfach aus der Armee austreten könne, oder bei der Armee bleiben und riskieren, dass die Taliban seinen zweiten Bruder auch mitnehmen. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachzuvollziehen, warum die Behörde in ihrer Beweiswürdigung zuerst behaupte, er habe die konkreten Vorfallszeiten und Orte nicht nachvollziehbar dargelegt, wenn sie dann an anderer Stelle festhalte, dass die gegen ihn gerichtete Attacke im Jahr 2008 stattgefunden habe, die Entführung seines Bruders im August oder September 2011 gewesen sei. Außerdem wolle er festhalten, dass er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt konkrete Daten habe angeben können. Er habe das Datum der Säureattacke angeben können, die Daten zur Tötung seiner Familienmitglieder habe er zwar nicht auf den Tag genau angeben, allerdings einen genauen Zeitpunkt benennen können. Zu jenem Zeitpunkt, als seine Familienmitglieder getötet bzw. entführt worden seien, habe er auch nicht bei seiner Familie gewohnt und sei daher nicht anwesend gewesen. Er verstehe ebenso wenig, warum die Behörde seinem Vorbringen die Plausibilität abspreche. Es sei richtig, dass er gesagt habe, "Bridman" zu sein. Wenn die Behörde nun nicht wissen sollte, dass Bridman ein militärischer Grad in der Afghanischen Armee sei, hätte sie einen Sachverständigen befragen sollen und nicht ihm die Plausibilität seines Vorbringens absprechen sollen. Als Beweis führte der Beschwerdeführer ein Diplom der Afghanischen Armee zur Auszeichnung als Sergeant und eine Beförderung der Afghanischen Armee zum zweiten Sergeant. Es könne sogar auf Facebook herausgefunden werden, dass es die Militärbasis, auf der er tätig gewesen sei, in der Provinz Khost tatsächlich gebe. Hierzu führte der Beschwerdeführer weitere Belege ins Treffen. Der Beschwerdeführer habe während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt konkrete Angaben zu seinen Aufgaben als Bridman gemacht. Es sei unerfindlich, was die Behörde noch gewollt hätte. Zu den Ausführungen der Behörde, wonach es jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, dass Angehörige einer Untergrundgruppierung in der Dauer von drei Jahren, beginnend mit der vom Beschwerdeführer behaupteten gegen ihn gerichteten Attacke bis zur behaupteten Entführung seines Bruders einen Angehörigen der Afghanischen Nationalarmee in der von ihm geschilderten Art und Weise unter Druck hätte setzen können, ohne dass dies diesbezügliche Konsequenzen zu gewärtigen gehabt hätte, sei zu sagen, dass man solcherart Lebenserfahrung wohl nur vor Ort sammeln könne und die Wertigkeiten, die man in Österreich diesem Begriff unterstelle, für sein Heimatland wohl kaum anwendbar seien. Selbst wenn man von einem solchen mitteleuropäischen Erfahrungswert ausgehen würde, so müsse man sagen, dass die Taliban in Afghanistan vor allem in dem schwer zu überwachenden Grenzgebiet zu Pakistan, zu dem die Provinz Khost gehöre, herrschten. Hierzu wurde auf drei Zeitungsartikel verwiesen. Ebenso wenig sei der Ansicht der Behörde zu folgen, wonach es jeglicher Lebenserfahrung entbehre, dass Taliban mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufgenommen hätten, um sich mit ihm über Lösegeldforderung bezüglich seines Bruders zu unterhalten, da sich diese mit derartigen Telefonaten unnötig dem Risiko einer Ortung ihres Standortes ausgesetzt hätten, da es im Gegenteil jeglicher Lebenserfahrung entbehre, zu behaupten, dass die Entführer sich nicht telefonisch mit jemandem in Kontakt setzten, um ihre Forderungen bekannt zu geben. Außerdem hätte die Behörde diese Lebenserfahrung ihm in der Einvernahme mitteilen müssen, damit er dazu Stellung nehmen könne. Die Behörde hätte ihn mit diesen Ansichten nicht überraschen dürfen. Hätte man ihn damit konfrontiert, hätte er darauf geantwortet, dass in der Provinz Paktia jeder genau wisse, wo die Taliban sich aufhielten. Sie hätten sich in den Bergen Höhlen gebaut, in denen sie lebten und von denen aus sie ihre Angriffe planten. Die staatlichen Organe hätten Kenntnis davon, wer die Taliban seien. Natürlich könne man die Taliban durch diesen Anruf orten, doch sie fürchteten sich nicht davor, weil ohnehin alle wüssten, wo die Taliban seien. Am Tag gingen die Taliban alle frei herum, sie seien viel zahlreicher als die staatlichen Organe. Der Beschwerdeführer habe im Lauf des Verfahrens weder Sachen verheimlicht, noch bewusst falsch dargestellt und sein Vorbringen auch nicht ausgewechselt oder später gesteigert. Er habe außerdem Beweise vorgelegt, die sein Vorbringen bestätigten. Kopien von Urkunden mögen eine geringe Beweiskraft haben, jedoch könne man ihnen nicht sofort die Beweiskraft absprechen. Hätte die Behörde in ihrer freien Beweiswürdigung gefunden, die Kopien genügten nicht zum Beweis für sein Vorbringen, so hätte sie ihm zumindest von Amts wegen auftragen müssen, die Originale zu besorgen, und ihm dafür eine Frist einräumen müssen. Sein Asylverfahren in Österreich sei in neun Tagen beendet gewesen, vom Moment der Erstbefragung bis zur erstinstanzlichen Entscheidung. Er verstehe nicht, warum ihm die Behörde sein Vorbringen, dass die Taliban hinter ihm und seiner Familie her gewesen seien, wo er Angestellter bei der Afghanischen Armee gewesen sei, nicht glaube. Es sei allgemein bekannt, dass die Taliban ihre Angriffe natürlich vorwiegend gegen ausländische und inländische Angehörige der Streitkräfte und sonstige Angestellte oder Repräsentanten des Staates richte. Bezüglich seines Eventualantrages auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter wolle er angeben, dass die derzeitige Situation in Afghanistan sich so auswirke, dass er im Fall einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen, sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei äußerst volatil. Taliban und andere regierungsfeindliche Elemente bedrohten, beraubten, attackierten und töteten weiterhin Dorfbewohner, Regierungsbeamte, Fremde und Angestellte von Non-Government-Organisations. Den Feststellungen der Behörde zu diesem Punkt wolle er neuere Berichte entgegen halten, aus denen er in der Folge zitierte.Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Afghanischen Armee gewesen und sei aus diesem Grund verfolgt worden. Sein genauer Dienstgrad sei "Bridman" (übersetzt bedeutet dies kleiner Offizier) gewesen. Er wäre nicht nach Österreich geflüchtet, wenn er nicht verfolgt worden wäre. Er habe einen guten Beruf gehabt, ein Leben in Afghanistan und seine Familie lebe dort. Er habe nicht seine Arbeit bei der Armee verlassen wollen, weil es eine gute Arbeit gewesen sei. Er sei verzweifelt gewesen, weil die Taliban versucht hätten, ihn zu töten, seinen Vater getötet hätten und seinen Bruder entführt hätten. Als erstes hätten die Taliban ihn mit Säure angegriffen. Sie hätten sie ihm in das Gesicht schütten wollen. Die Absicht ihres Angriffes sei es gewesen, dass die Leute im Dorf Angst hätten vor den Taliban und ihre Söhne nicht in die Armee schickten. Schon einige Tage vor dem Angriff hätten die Taliban ihn auf der Straße verfolgt. Wenn ihn die Dorfbewohner nach dem Säureangriff nicht schnell in das Wasser geworfen hätten, dann wäre er gestorben. Nachdem man ihn in das Wasser gestoßen hätte, um die Verletzungen zu lindern, hätten die Leute aus dem Dorf ihn in das Krankenhaus gebracht. Er sei im Amerikanischen Krankenhaus behandelt und operiert worden. Hierzu legte der Beschwerdeführer einen medizinischen Befund des Amerikanischen Krankenhauses römisch 40 , sowie ein Foto des Thorax mit Verbrennungen vor. Dann sei der Beschwerdeführer weiter im Afghanischen Armeekrankenhaus in der Provinz Khost behandelt worden. Hierzu legte der Beschwerdeführer eine Erstregistrierung im Afghanischen Militärkrankenhaus in Khost, sowie Befunde des Militärkrankenhauses in Khost vor. Die Taliban hätten herausgefunden, dass er nicht tot sei, sondern im Krankenhaus behandelt worden sei. In seinem Dorf sei er der einzige, der bei der Armee arbeite. Als es Winter gewesen sei, sei er zur Armee gegangen. Im Winter sei in seiner Provinz viel Schnee und die Taliban könnten in den Bergen nicht leben, deshalb gingen sie alle nach Pakistan. Nach acht Monaten bei der Armee sei der Beschwerdeführer zum ersten Mal in sein Dorf zurückgekehrt. Alle hätten damals schon gewusst, dass er bei der Armee arbeite. Die Taliban hätten in der Armee ihre Spione und hätten herausgefunden, dass er in der Armee sei. Er sei absichtlich nicht in seiner Provinz zur Armee gegangen, weil er gewusst habe, dass die Taliban Spione hätten. Dreieinhalb Monate habe der Beschwerdeführer ein Training in Kabul gehabt und von dort sei er in die Provinz Khost geschickt worden. Nach dem Säureangriff auf ihn seien die Taliban in das Geschäft seines Vaters gekommen. Die Taliban hätten am Tag eine Bombe deponiert und hätten eine Zeitschaltuhr gestellt, damit die Bombe in der Nacht hoch gehe. Sein Vater habe im Geschäft nachts geschlafen und dann sei die Bombe hochgegangen. Sein Vater sei wegen der Bombe in kleine Stücke zerteilt worden. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Taliban ihn töten, wenn er zum Begräbnis komme. Als er nicht beim Begräbnis gewesen sei, hätten die Taliban gewusst, dass er nicht mehr nach Hause kommen würde und deshalb hätten sie dann seinen Bruder entführt. Nach der Entführung seines Bruders hätten die Taliban mit ihm via Satellitentelefon Kontakt aufgenommen. Sie hätten ihn bedroht und ihm gesagt, dass er eine Million Kaldar bezahlen sollte, die er persönlich bei ihnen abzuliefern habe und dass er seinen Posten bei der Armee aufgeben solle. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Armee nicht verlassen können. Sein Vertrag mit der Armee sei für fünf Jahre gewesen, den Militärausweis als Armeeangehöriger bekomme man immer für ein Jahr. Als Beweis hierzu wurde der Militärausweis der Afghanischen Nationalarmee geführt. Wäre er in Afghanistan geblieben, hätte er nur zwei Möglichkeiten gehabt. Entweder aus der Armee austreten, was nicht möglich gewesen sei, weil sein Vertrag für fünf Jahre gewesen sei und man nicht so einfach aus der Armee austreten könne, oder bei der Armee bleiben und riskieren, dass die Taliban seinen zweiten Bruder auch mitnehmen. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachzuvollziehen, warum die Behörde in ihrer Beweiswürdigung zuerst behaupte, er habe die konkreten Vorfallszeiten und Orte nicht nachvollziehbar dargelegt, wenn sie dann an anderer Stelle festhalte, dass die gegen ihn gerichtete Attacke im Jahr 2008 stattgefunden habe, die Entführung seines Bruders im August oder September 2011 gewesen sei. Außerdem wolle er festhalten, dass er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt konkrete Daten habe angeben können. Er habe das Datum der Säureattacke angeben können, die Daten zur Tötung seiner Familienmitglieder habe er zwar nicht auf den Tag genau angeben, allerdings einen genauen Zeitpunkt benennen können. Zu jenem Zeitpunkt, als seine Familienmitglieder getötet bzw. entführt worden seien, habe er auch nicht bei seiner Familie gewohnt und sei daher nicht anwesend gewesen. Er verstehe ebenso wenig, warum die Behörde seinem Vorbringen die Plausibilität abspreche. Es sei richtig, dass er gesagt habe, "Bridman" zu sein. Wenn die Behörde nun nicht wissen sollte, dass Bridman ein militärischer Grad in der Afghanischen Armee sei, hätte sie einen Sachverständigen befragen sollen und nicht ihm die Plausibilität seines Vorbringens absprechen sollen. Als Beweis führte der Beschwerdeführer ein Diplom der Afghanischen Armee zur Auszeichnung als Sergeant und eine Beförderung der Afghanischen Armee zum zweiten Sergeant. Es könne sogar auf Facebook herausgefunden werden, dass es die Militärbasis, auf der er tätig gewesen sei, in der Provinz Khost tatsächlich gebe. Hierzu führte der Beschwerdeführer weitere Belege ins Treffen. Der Beschwerdeführer habe während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt konkrete Angaben zu seinen Aufgaben als Bridman gemacht. Es sei unerfindlich, was die Behörde noch gewollt hätte. Zu den Ausführungen der Behörde, wonach es jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, dass Angehörige einer Untergrundgruppierung in der Dauer von drei Jahren, beginnend mit der vom Beschwerdeführer behaupteten gegen ihn gerichteten Attacke bis zur behaupteten Entführung seines Bruders einen Angehörigen der Afghanischen Nationalarmee in der von ihm geschilderten Art und Weise unter Druck hätte setzen können, ohne dass dies diesbezügliche Konsequenzen zu gewärtigen gehabt hätte, sei zu sagen, dass man solcherart Lebenserfahrung wohl nur vor Ort sammeln könne und die Wertigkeiten, die man in Österreich diesem Begriff unterstelle, für sein Heimatland wohl kaum anwendbar seien. Selbst wenn man von einem solchen mitteleuropäischen Erfahrungswert ausgehen würde, so müsse man sagen, dass die Taliban in Afghanistan vor allem in dem schwer zu überwachenden Grenzgebiet zu Pakistan, zu dem die Provinz Khost gehöre, herrschten. Hierzu wurde auf drei Zeitungsartikel verwiesen. Ebenso wenig sei der Ansicht der Behörde zu folgen, wonach es jeglicher Lebenserfahrung entbehre, dass Taliban mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufgenommen hätten, um sich mit ihm über Lösegeldforderung bezüglich seines Bruders zu unterhalten, da sich diese mit derartigen Telefonaten unnötig dem Risiko einer Ortung ihres Standortes ausgesetzt hätten, da es im Gegenteil jeglicher Lebenserfahrung entbehre, zu behaupten, dass die Entführer sich nicht telefonisch mit jemandem in Kontakt setzten, um ihre Forderungen bekannt zu geben. Außerdem hätte die Behörde diese Lebenserfahrung ihm in der Einvernahme mitteilen müssen, damit er dazu Stellung nehmen könne. Die Behörde hätte ihn mit diesen Ansichten nicht überraschen dürfen. Hätte man ihn damit konfrontiert, hätte er darauf geantwortet, dass in der Provinz Paktia jeder genau wisse, wo die Taliban sich aufhielten. Sie hätten sich in den Bergen Höhlen gebaut, in denen sie lebten und von denen aus sie ihre Angriffe planten. Die staatlichen Organe hätten Kenntnis davon, wer die Taliban seien. Natürlich könne man die Taliban durch diesen Anruf orten, doch sie fürchteten sich nicht davor, weil ohnehin alle wüssten, wo die Taliban seien. Am Tag gingen die Taliban alle frei herum, sie seien viel zahlreicher als die staatlichen Organe. Der Beschwerdeführer habe im Lauf des Verfahrens weder Sachen verheimlicht, noch bewusst falsch dargestellt und sein Vorbringen auch nicht ausgewechselt oder später gesteigert. Er habe außerdem Beweise vorgelegt, die sein Vorbringen bestätigten. Kopien von Urkunden mögen eine geringe Beweiskraft haben, jedoch könne man ihnen nicht sofort die Beweiskraft absprechen. Hätte die Behörde in ihrer freien Beweiswürdigung gefunden, die Kopien genügten nicht zum Beweis für sein Vorbringen, so hätte sie ihm zumindest von Amts wegen auftragen müssen, die Originale zu besorgen, und ihm dafür eine Frist einräumen müssen. Sein Asylverfahren in Österreich sei in neun Tagen beendet gewesen, vom Moment der Erstbefragung bis zur erstinstanzlichen Entscheidung. Er verstehe nicht, warum ihm die Behörde sein Vorbringen, dass die Taliban hinter ihm und seiner Familie her gewesen seien, wo er Angestellter bei der Afghanischen Armee gewesen sei, nicht glaube. Es sei allgemein bekannt, dass die Taliban ihre Angriffe natürlich vorwiegend gegen ausländische und inländische Angehörige der Streitkräfte und sonstige Angestellte oder Repräsentanten des Staates richte. Bezüglich seines Eventualantrages auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter wolle er angeben, dass die derzeitige Situation in Afghanistan sich so auswirke, dass er im Fall einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen, sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei äußerst volatil. Taliban und andere regierungsfeindliche Elemente bedrohten, beraubten, attackierten und töteten weiterhin Dorfbewohner, Regierungsbeamte, Fremde und Angestellte von Non-Government-Organisations. Den Feststellungen der Behörde zu diesem Punkt wolle er neuere Berichte entgegen halten, aus denen er in der Folge zitierte.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Die Beschwerde hat zutreffend aufgezeigt, dass die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen vermag. So vermochte das Bundesasylamt letztlich nicht schlüssig aufzuzeigen, worin es die von ihm behauptete vage und unkonkrete Schilderung der fluchtbegründenden Vorfälle zu erkennen glaubte. Der Beschwerdeführer nannte auch die Vorfallszeitpunkte, soweit sie ihm erinnerlich waren, zumal, wie schon in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen war, als sein Vater getötet bzw. sein Bruder entführt worden war. Weiters wies die Beschwerde auch richtigerweise darauf hin, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer bloß Kopien und nicht Originale vorlegte, nicht dazu führen kann, dass diese keinerlei Beweiskraft hätten, das Bundesasylamt spricht in diesem Zusammenhang von äußerst gering einzuschätzender Beweiskraft, setzt sich aber mit diesen Urkunden in der Folge aber überhaupt nicht auseinander, legt diesen also scheinbar überhaupt keinen Beweiswert zugrunde. Es wäre aber darzulegen gewesen, warum man etwa trotz der vorgelegten Fotos, die bloß in Kopie vorliegen, worauf der Beschwerdeführer mehrfach in Uniform mit anderen Personen in Uniform zu sehen ist, dem Beschwerdeführer, wie das Bundesasylamt es teilweise tut, die Glaubwürdigkeit des Umstandes, dass er bei der Afghanischen Nationalarmee gewesen sei, abspricht. Wie das Bundesasylamt zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seinen Tagesablauf als Beschäftigter bei einem Militärgericht der Afghanischen Nationalarmee konkret nachvollziehbar darzulegen, lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, der Verweis auf die aufgenommene Niederschrift reicht hierfür nicht aus. In der Folge würdigt das Bundesasylamt aber auch die Aussagen des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des Umstandes, dass dieser bei der Afghanischen Nationalarmee gedient habe, doch sind auch diese Ausführungen nicht schlüssig. Zutreffend verwies die Beschwerde darauf, dass man die entsprechende Lebenserfahrung hinsichtlich des Umstandes, welche Konsequenzen es gebe, wenn ein Angehöriger der Afghanischen Nationalarmee in der vom Beschwerdeführer geschilderten Art und Weise unter Druck gesetzt worden wäre, lediglich vor Ort gesammelt werden können und lassen sich auch den Feststellungen keinerlei Ausführungen entnehmen, die Rückschlüsse darauf zuließen, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers der Lebenserfahrung widersprächen. Ebenso bewegt sich das Bundesasylamt im Bereich von Mutmaßungen, wenn sie davon ausgeht, dass die Taliban nicht mit dem Beschwerdeführer in telefonischem Kontakt getreten wären, da sich diese mit derartigen Telefonaten nur unnötig dem Risiko einer Ortung ihres Standortes ausgesetzt hätten, eine Deckung in entsprechenden Feststellungen findet diese Mutmaßung nicht. Weiters handelt es sich ebenfalls um Mutmaßungen, dass der Beschwerdeführer, im Fall von Bedrohungen, seine Familie dazu gebracht hätte, ihren Wohnsitz nach Kabul zu verlegen. Eine schlüssige Begründung dafür, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche, lässt sich daraus jedenfalls alleine nicht ableiten. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Urkunden vorgelegt hat, diese zwar im erstinstanzlichen Verfahren bloß in Kopie, er jedoch wie in der Beschwerde auch richtigerweise festgehalten, nicht einmal die Möglichkeit bekommen hatte, hier allenfalls Originale zu besorgen, und hat der Beschwerdeführer seiner Beschwerde nun eine Vielzahl weiterer Urkunden angefügt, die es nicht erlauben, ohne weiteres dem Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abzusprechen. Schließlich lassen sich die "rechtlichen Ausführungen" des Bundesasylamtes zum subsidiären Schutz, wonach der Beschwerdeführer in Kabul über ein familiäres Netzwerk verfüge, nicht mit dem Akteninhalt in Einklang bringen.

Das Bundesasylamt wird sich also in der Folge mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der vorgelegten Urkunden und der diesbezüglich allgemeinen Situation in Afghanistan näher auseinandersetzen müssen, um zu den Bescheid tragenden Feststellungen aufgrund einer schlüssigen Beweiswürdigung gelangen zu können.

Diese Feststellungen lassen sich ohne entsprechende Einvernahmen nicht gewinnen, womit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Diese Feststellungen lassen sich ohne entsprechende Einvernahmen nicht gewinnen, womit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, denWie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den

Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. (vgl. AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. vergleiche AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)

Es war daher im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Es war daher im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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