RS Vwgh 2005/11/7 2005/04/0227

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Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des bereits aus der Straftat ersichtlichen Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden ist auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die über ihn verhängte Strafe die im § 13 Abs. 1 GewO 1994 genannte Grenze überstiegen hat (vgl. hiezu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 740 zitierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040227.X01

Im RIS seit

05.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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