Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E10 430151-1/2012/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2012, Zl. 1213.714-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2012, Zl. 1213.714-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), brachte am 1.10.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), brachte am 1.10.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Die bP äußerte sich ein einziges Mal, nämlich anlässlich der Antragstellung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu den Ausreisegründen und hab hierbei Folgendes an:
"Mein Onkel hatte einen Streit mit dem Vorsitzenden des "Union Council" vor unserem Bezirk. Vor ca. drei bis vier Jahren tötete er den Vorsitzenden und flüchtete. Im Dezember 2011 starb mein Vater. Nach dem Tod meines Vaters wollte die Familie des Vorsitzenden mich aus Rache töten. Um mein Leben zu retten musste ich das Land verlassen."
Am folgenden Tag wurde die bP von der Betreuungsstelle Ost abgemeldet, da sie bei der Standeskontrolle nicht anwesend war und konnte durch die belangte Behörde der Aufenthalt der bP auch sonst nicht festgestellt werden.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft und führte hierzu folgendes an:
"In Anbetracht der Tatsache, dass Sie es vorzogen, nicht am Verfahren zur Feststellung, ob Sie internationalen oder subsidiären Schutz bräuchten, mitzuwirken und dabei Ihre Gefährdungslage darzustellen, um auf diese Weise auch den Wunsch auf internationalen Schutz zu untermauern, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie im gesamten Staatsgebiet Pakistans einer wie auch immer gearteten Gefahr ausgesetzt sind.
Sie machten die in den Raum gestellte Gefährdungslage somit nicht glaubhaft."
Nach Zustellung des Bescheides wurde die bP gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Dublin II VO am 16.10.2012 von der BRD nach Österreich überstellt und erhob am letzten Tag der Rechtsmittelfrist Beschwerde. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.Nach Zustellung des Bescheides wurde die bP gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Dublin römisch zwei VO am 16.10.2012 von der BRD nach Österreich überstellt und erhob am letzten Tag der Rechtsmittelfrist Beschwerde. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Das ho. Gericht will nicht ausschließen, dass die Erlassung eines Bescheides bei gewissen Fallkonstellationen vor der Einvernahme der bP durch einen Organwalter der belangten Behörde möglich sein kann, dies setzt jedoch voraus, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt im ausreichenden Maße feststeht. Dies setzt im gegenständlichen Fall zumindest voraus, dass der Sachverhalt so weit feststeht, dass sich die Behörde bzw. das Gericht so weit ein Bild darüber machen kann, dass eine Subsumtion unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, § 8 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 8 EMRK möglich ist und würde hier einzelfallbezogen bedeuten, dass sich die belangte Behörde bzw. erkennende Gericht aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnis auch ein Bild über die behaupteterrmaßen bestehende Verfolgungssituation der bP machen könnte. Hierzu ist im gegenständlichen Fall lediglich bekannt, dass die bP behauptet, von der Familie des ehemaligen Vorsitzenden des "Union Council" des Bezirks Rache zu befürchten. Worum es sich beim Union Council handelt, bzw. wer die Familie des ehemaligen Vorsitzenden ist, über welche logistischen Fähigkeiten sie verfügt, die bP tatsächlich verfolgen zu können, etc, bzw. ob das vorgebrachte Gefährdungsszenario überhaupt besteht. ist jedoch nicht bekannt und wird in weiter Folge zu ermitteln sein.Das ho. Gericht will nicht ausschließen, dass die Erlassung eines Bescheides bei gewissen Fallkonstellationen vor der Einvernahme der bP durch einen Organwalter der belangten Behörde möglich sein kann, dies setzt jedoch voraus, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt im ausreichenden Maße feststeht. Dies setzt im gegenständlichen Fall zumindest voraus, dass der Sachverhalt so weit feststeht, dass sich die Behörde bzw. das Gericht so weit ein Bild darüber machen kann, dass eine Subsumtion unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bzw. Artikel 8, EMRK möglich ist und würde hier einzelfallbezogen bedeuten, dass sich die belangte Behörde bzw. erkennende Gericht aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnis auch ein Bild über die behaupteterrmaßen bestehende Verfolgungssituation der bP machen könnte. Hierzu ist im gegenständlichen Fall lediglich bekannt, dass die bP behauptet, von der Familie des ehemaligen Vorsitzenden des "Union Council" des Bezirks Rache zu befürchten. Worum es sich beim Union Council handelt, bzw. wer die Familie des ehemaligen Vorsitzenden ist, über welche logistischen Fähigkeiten sie verfügt, die bP tatsächlich verfolgen zu können, etc, bzw. ob das vorgebrachte Gefährdungsszenario überhaupt besteht. ist jedoch nicht bekannt und wird in weiter Folge zu ermitteln sein.
Im gegenständlichen Fall ist der belangten Behörde zwar zuzustimmen, dass dem Verhalten der bP ein starker Indizcharakter im Sinne der getroffenen Ausführungen zukommt, und wird im fortgesetzten Verfahren zu würdigen sein, doch kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht festgestellt werden, dass im gegenständlichen Verfahren bereits Entscheidungsreife vorliegt.
Weiters ist festzuhalten, dass eine weitere Befragung der bP einen unerlässlichen Verfahrensschritt zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts darstellen wird.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch den BF ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
12.02.2013