Norm
AVG §66 Abs2Spruch
C2 430874-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2012, FZ. 12 11.063-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2012, FZ. 12 11.063-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte am 21.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt begründete sie diesen Antrag dahingehend, dass sie einen Kredit, den ihr zwischenzeitig verstorbener Vater sowohl bei einer Bank als auch bei Privatpersonen aufgenommen habe, nicht zurückzahlen könne. Da sie die Schulden ihres Vaters nicht zurückzahlen könne, fürchte die Beschwerdeführerin weitere Versuche von Seiten der Gläubiger, diese einzutreiben und, dass sie nicht mehr "in Ruhe" in China leben könne.
Am 28.08.2012 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Weiters wurde die Beschwerdeführerin am selben Tag einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Eingangs der Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin unter anderem gefragt, ob sie einen Rechtsvertreter in ihrem Verfahren habe. Auf diese Frage gab die Beschwerdeführerin an: "Nein habe ich nicht.". Am Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin von der Leiterin der Amtshandlung Folgendes mitgeteilt:
"LA: Sie werden informiert, dass am heutigen Tag keine Entscheidung in Ihrem Verfahren fällt. Die Asylbehörde muss jeden Asylantrag und jedes einzelnes Vorbringen einzeln prüfen. Sie haben einen Rechtsvertreter in Ihrem Verfahren, somit wird die Entscheidung ihm zugesandt werden. Ihr Rechtsvertreter wird dann alles Weitere für Sie veranlassen."
Mit Bescheid vom 28.08.2012, FZ. 12 11.063-BAT, wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diese aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Am selben Tag wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Sowohl Bescheid als auch Verfahrensanordnung wurden der Beschwerdeführerin am 28.08.2012 persönlich unmittelbar bei der Behörde ausgefolgt, was diese durch ihre Unterschrift auf der Übernahmebestätigung vom selben Tag bestätigte.
Am 07.09.2012 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein.
Da eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2012, FZ. 12 11.063-BAT, nicht erhoben wurde, erwuchs dieser am 12.09.2012 in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 31.10.2012 ersuchte der nunmehr ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin um Auskunft betreffend den Stand des Asylverfahrens. Mit e-mail vom 05.11.2012 gab das Bundesasylamt bekannt, dass die Beschwerdeführerin den Bescheid "gem. § 3neg. § 8neg. Ausw." am 28.08.2012 persönlich übernommen habe.Mit Schreiben vom 31.10.2012 ersuchte der nunmehr ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin um Auskunft betreffend den Stand des Asylverfahrens. Mit e-mail vom 05.11.2012 gab das Bundesasylamt bekannt, dass die Beschwerdeführerin den Bescheid "gem. Paragraph 3 n, e, g, Paragraph 8 n, e, g, Ausw." am 28.08.2012 persönlich übernommen habe.
Mit am 06.11.2012 via Telefax bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den oben bezeichneten Bescheid eine mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 28.08.2012 von der Leiterin der Amtshandlung erklärt worden sei, am Tag der Einvernahme keine Entscheidung im Verfahren falle und dass die Entscheidung dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugesandt werde. Aus der Niederschrift gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht Deutsch könne und ihr offenbar mit Ende der Amtshandlung der Asylbescheid ausgehändigt worden sei. Trotz Bekanntgabe der Bevollmächtigung des nunmehrigen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 07.09.2012 sei eine Zustellung des Bescheides an den rechtsfreundlichen Vertreter durch das Bundesasylamt bis dato nicht erfolgt. Der Bescheid sei dem Vertreter von der Beschwerdeführerin am 05.11.2012 ausgehändigt worden. Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen müssen, dass der von der Dolmetscherin übersetzten Aussage der Leiterin der Amtshandlung Glauben zu schenken sei und die Zustellung des Asylbescheides an den Vertreter erfolgen und dieser "alles Weitere" erledigen werde. Ferner habe die Beschwerdeführerin diese Aussage auch so verstehen müssen, dass zwischen dem Ende der Niederschrift und der Zustellung des Bescheides ein geraumer Zeitraum vergehen werde. Da die Beschwerdeführerin verständlicherweise nicht gewusst habe, dass ihr am 28.08.2012 ein Asylbescheid ausgehändigt worden sei, habe sie diesen auch ihrem Vertreter nicht ausgehändigt. Die Beschwerdeführerin habe der Aussage der Leiterin der Amtshandlung vertraut und sei davon ausgegangen, dass sie sich einen Vertreter suchen müsse und dieser alles Weitere unternehmen werde. Sofern ein Verschulden vorliege, sei dieses als äußerst gering zu bewerten. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin liege ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vor, nämlich ein "grenzenloses" Vertrauen in die Aussage der Leiterin der Amtshandlung.
Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2012, erlassen am 15.11.2012, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass kein unabwendbares, unvorhergesehenes Ereignis vorliege. Festgestellt wurde, dass der Bescheid des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin am 28.08.2012 persönlich zugestellt worden sei und die Frist zur Einbringung einer fristgerechten Beschwerde am "02.05.2012" geendet habe. Chinesisch sei die Muttersprache der Beschwerdeführerin und sie hätte den in chinesischer Sprache enthaltenen Spruch und die Rechtsmittelbelehrung jedenfalls lesen können. Ferner hätte sie sich auch mit dem Rechtsberater in Verbindung setzen können, der ihr mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes zur Seite gestellt worden sei; diese Verfahrensanordnung sei ihr ebenfalls in der Sprache Chinesisch übergeben worden. Die Beschwerdeführerin hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig ausreichend rechtlichen Beistand und Unterstützung vorzufinden, wenn sie sich so darum gekümmert hätte wie es von einem durchschnittlichen Asylwerber erwartet werden könne. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte der Bescheid Folgendes aus:
"[...]
In Ihrem Fall lag eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.02.2012, Zahl 11 14.301-BAT, vor. Dieser Bescheid wurde Ihnen am 14.02.2012 persönlich beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, ausgefolgt und somit ordnungsgemäß zugestellt. Der Bescheid enthält den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer Ihnen verständlichen Sprache.
Die Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes hat am 28.02.2012 geendet. Innerhalt der Beschwerdefrist wurde kein Rechtsmittel eingebracht. Der Bescheid ist am 29.02.2012 in Rechtskraft erwachsen.
Ihre mit Schriftsatz vom 06.03.2012 beim Bundesasylamt am 08.03.2012 eingebrachte Beschwerde war daher verspätet, weswegen Sie zugleich einen Wiedereinsetzungsantrag eingebracht haben.
Es war daher in der Folge über Ihren Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.
Wie schon oben ausführlich erläutert wurde, wäre es Ihnen zumutbar und möglich gewesen, fristgerecht eine Beschwerde einzubringen. Es konnte in Ihrem Fall nicht davon gesprochen werden, dass Sie kein Verschulden oder bloß ein minderer Grad des Versehens an der Nichteinhaltung der Frist getroffen hätte.
Hätten Sie das von Ihnen zu erwartende Interesse an Ihrem Asylverfahren gezeigt und die Ihnen zumutbare Sorgfalt walten lassen, wären Ihnen somit genügend Möglichkeiten und auch Zeit zur Verfügung gestanden, um rechtlichen Beistand und Unterstützung zu finden und fristgerecht eine Beschwerde einzubringen.
Da der Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2012 eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung mit Rechtsmittelfrist enthält, trifft auch § 71 Abs. 1 Z 2 AVG nicht zu.Da der Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2012 eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung mit Rechtsmittelfrist enthält, trifft auch Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht zu.
Es war in Ihrem Fall deutlich festzustellen, dass kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, welches Sie an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde hinderte.
Der Antrag war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit via Telefax bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz fristgerecht Beschwerde und führte einleitend aus, dass Überlegungen, dass die Beschwerdeführerin unter bestimmten Umständen die Frist nicht versäumt hätte, nicht entscheidungswesentlich seien. Richtigerweise hätte die Behörde feststellen müssen, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Niederschrift vom 28.08.2012 erklärt worden sei, dass am heutigen Tag (sohin am 28.08.2012) keine Entscheidung im Verfahren fallen werde und die Entscheidung dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt werde, der "alles Weitere" veranlassen würde. Diese Erklärung finde sich auf Seite 13 der Niederschrift und sei der Beschwerdeführerin von der Dolmetscherin in ihre Muttersprache übersetzt worden, sodass die Beschwerdeführerin davon habe ausgehen können, dass am 28.08.2012 kein Bescheid erlassen werde, ein solcher dem Rechtsvertreter zugestellt werde und vom Rechtsvertreter eine Beschwerde erhoben werde, ohne dass von der Beschwerdeführerin weitere Veranlassungen notwendig wären. Tatsächlich sei der Bescheid jedoch noch am selben Tag erlassen, nicht dem Rechtsvertreter, sondern der Beschwerdeführerin selbst zugestellt und keine Beschwerde erhoben worden. Richtigerweise wäre daher festzustellen gewesen, dass aufgrund der grob irreführenden Angaben die Beschwerdeführerin davon hätte ausgehen können, dass jenes Schriftstück, das ihr am 28.08.2012 ausgefolgt worden sei, die Rechtsmittelfrist nicht auslösen würde. Ferner ergebe sich bei Prüfung der Niederschrift sogar der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin fälschlich von der Existenz eines Rechtsvertreters hätte ausgehen müssen. Aufgrund der falschen Information durch die Verhandlungsleiterin liege in der Fristversäumnis kein [wohl gemeint: ein] unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis vor. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Angaben der Behördenvertreterin geglaubt habe, stelle allenfalls nur ein geringes Verschulden dar.
Daher wurde beantragt, a) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben werde,
b) allenfalls das Verfahren zur Ergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen, c) eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Darüber hinaus wurden im Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Beweismittel vorgelegt bzw. eingesehen.
II.1. Zu den Anträgen, zum anzuwendenden Recht, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden Partei:römisch zwei.1. Zu den Anträgen, zum anzuwendenden Recht, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21.08.2012 gestellt; der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 06.11.2012 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Wiedereinsetzungsantrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 15.11.2012 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 22.11.2012 also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von China. Ebenso steht fest, dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist.
Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher China.
Dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom Asylgerichtshof am 29.11.2012 eingeholten Strafregisterauskunft.
II.2. Zur Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages:römisch zwei.2. Zur Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages:
§ 71 Abs. 1 AVG normiert, dass gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn (Z 1) die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder (Z 2) die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.Paragraph 71, Absatz eins, AVG normiert, dass gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn (Ziffer eins,) die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder (Ziffer 2,) die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden; gemäß Abs. 3 leg.cit. hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden; gemäß Absatz 3, leg.cit. hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist sohin, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung richtet und aus dieser der Partei ein Rechtsnachteil entsteht. Im gegenständlichen Fall richtet sich der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Unzweifelhaft steht ebenfalls fest, dass der fristauslösende Bescheid rechtswirksam erlassen wurde. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2012 wurde der Beschwerdeführerin bei der Behörde persönlich ausgefolgt und diese Ausfolgung von ihr auf der Übernahmebestätigung durch eigenhändige Unterschrift am 28.08.2012 bestätigt (vgl. AS 189).Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist sohin, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung richtet und aus dieser der Partei ein Rechtsnachteil entsteht. Im gegenständlichen Fall richtet sich der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Unzweifelhaft steht ebenfalls fest, dass der fristauslösende Bescheid rechtswirksam erlassen wurde. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2012 wurde der Beschwerdeführerin bei der Behörde persönlich ausgefolgt und diese Ausfolgung von ihr auf der Übernahmebestätigung durch eigenhändige Unterschrift am 28.08.2012 bestätigt vergleiche AS 189).
Da der gegenständliche Bescheid auch eine mängelfreie Rechtsmittelbelehrung aufweist - Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet - ist zu prüfen, ob die Partei glaubhaft gemacht hat bzw. glaubhaft machen konnte, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, wobei das Ereignis nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ein inneres, psychisches Geschehen sein kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen, ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis auf E VS 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin so zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (§ 146 Abs. 1 ZPO idF des Art. IV Z 24 der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf E VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a., VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).Da der gegenständliche Bescheid auch eine mängelfreie Rechtsmittelbelehrung aufweist - Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet - ist zu prüfen, ob die Partei glaubhaft gemacht hat bzw. glaubhaft machen konnte, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, wobei das Ereignis nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ein inneres, psychisches Geschehen sein kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen, ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis auf E VS 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin so zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 146, Absatz eins, ZPO in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 24, der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf E VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a., VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).
Die Frage, ob die Beschwerdeführerin an der Einhaltung der Beschwerdefrist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war und sie daran kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft, hat das Bundesasylamt aber aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht hinreichend geklärt. Die Beschwerdeführerin hat sowohl in ihrem Wiedereinsetzungsantrag als auch in der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wiederholt darauf verwiesen, dass ihr im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.08.2012 von der Leiterin der Amtshandlung mitgeteilt wurde, dass am heutigen Tag (sohin am 28.08.2012) keine Entscheidung in ihrem Verfahren fallen werde, dass die Asylbehörde jeden Asylantrag und jedes einzelne Vorbringen einzeln prüfen müsse, dass die Beschwerdeführerin einen Rechtsvertreter habe und diesem die Entscheidung zugestellt werde und dass der Rechtsvertreter alles Weitere für die Beschwerdeführerin veranlassen werde. Dass der Beschwerdeführerin diese Informationen von der Einvernahmeleiterin tatsächlich mitgeteilt und von der anwesenden Dolmetscherin in die Muttersprache der Beschwerdeführerin übersetzt wurden, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.08.2012 (vgl. AS 65). Trotz dieser Mitteilung von Seiten des Bundesasylamtes an die Beschwerdeführerin wurde in der Folge der fristauslösende Bescheid offenbar unmittelbar anschließend an die Einvernahme erlassen und direkt der Beschwerdeführerin ausgefolgt, die - nach Aktenlage - zum damaligen Zeitpunkt (noch) keinen Rechtsvertreter hatte, dem der Bescheid hätte zugestellt werden und der "alles Weitere" für die Beschwerdeführerin hätte veranlassen können. Dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt rechtlich unvertreten war und dies auch der Einvernahmeleiterin bekannt war, ergibt sich ebenfalls aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.08.2012 (vgl. AS 45: "LA: Haben Sie einen Rechtsvertreter in Ihrem Verfahren? Ast: Nein habe ich nicht.").Die Frage, ob die Beschwerdeführerin an der Einhaltung der Beschwerdefrist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war und sie daran kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft, hat das Bundesasylamt aber aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht hinreichend geklärt. Die Beschwerdeführerin hat sowohl in ihrem Wiedereinsetzungsantrag als auch in der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wiederholt darauf verwiesen, dass ihr im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.08.2012 von der Leiterin der Amtshandlung mitgeteilt wurde, dass am heutigen Tag (sohin am 28.08.2012) keine Entscheidung in ihrem Verfahren fallen werde, dass die Asylbehörde jeden Asylantrag und jedes einzelne Vorbringen einzeln prüfen müsse, dass die Beschwerdeführerin einen Rechtsvertreter habe und diesem die Entscheidung zugestellt werde und dass der Rechtsvertreter alles Weitere für die Beschwerdeführerin veranlassen werde. Dass der Beschwerdeführerin diese Informationen von der Einvernahmeleiterin tatsächlich mitgeteilt und von der anwesenden Dolmetscherin in die Muttersprache der Beschwerdeführerin übersetzt wurden, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.08.2012 vergleiche AS 65). Trotz dieser Mitteilung von Seiten des Bundesasylamtes an die Beschwerdeführerin wurde in der Folge der fristauslösende Bescheid offenbar unmittelbar anschließend an die Einvernahme erlassen und direkt der Beschwerdeführerin ausgefolgt, die - nach Aktenlage - zum damaligen Zeitpunkt (noch) keinen Rechtsvertreter hatte, dem der Bescheid hätte zugestellt werden und der "alles Weitere" für die Beschwerdeführerin hätte veranlassen können. Dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt rechtlich unvertreten war und dies auch der Einvernahmeleiterin bekannt war, ergibt sich ebenfalls aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.08.2012 vergleiche AS 45: "LA: Haben Sie einen Rechtsvertreter in Ihrem Verfahren? Ast: Nein habe ich nicht.").
Da im gegenständlichen Fall die Mitteilung der Organwalterin des Bundesasylamtes vom 28.08.2012 nahezu das genaue Gegenteil der in der Folge ausgeübten tatsächlichen Vorgehensweise der Behörde beinhaltete ("heute" keine Bescheiderlassung bzw. Bescheidzustellung an den Rechtsvertreter vs. Bescheid unmittelbar anschließend direkt an die Beschwerdeführerin ausgefolgt), wird sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Versäumung der Beschwerdefrist durch die Beschwerdeführerin auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist - nämlich das Vertrauen der Beschwerdeführerin auf die Mitteilung der Leiterin der Einvernahme, die der tatsächlichen Vorgehensweise des Bundesasylamtes in nahezu sämtlichen Punkte widersprach - sowie ob die Beschwerdeführerin daran kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Das Bundesasylamt wird daher durch Erhebungen - insbesondere durch Einvernahme der Beschwerdeführerin zu der Frage, wie sie die Mitteilung der Einvernahmeleiterin verstanden hat sowie gegebenenfalls durch Einholung einer Stellungnahme der betroffenen Organwalterin, wie es zu der Mitteilung und in der Folge zu der dieser Mitteilung entgegenstehenden Vorgehensweise des Bundesasylamtes gekommen ist - zu klären sein, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft machen kann, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem sie kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft, an der Einbringung der Beschwerde gehindert worden zu sein.
Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass sich die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid offenbar auf einen gänzlichen anderen Sachverhalt - nämlich auf einen Bescheid vom 10.02.2012, FZ. 11 14.301-BAT, der am 14.02.2012 zugestellt wurde und am 29.02.2012 in Rechtskraft erwuchs sowie auf einen Wiedereinsetzungantrag und eine Beschwerde vom 06.03.2012 - bezog. Da sohin die gesamte rechtliche Beurteilung nicht mit dem festgestellten Sachverhalt in Zusammenhang zu bringen ist, wird im fortgesetzten Verfahren auch darauf Bedacht zu nehmen sein, dass sich der gesamte Bescheid - sohin auch die rechtliche Beurteilung - auf das gegenständliche Verfahren bezieht.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass auch die Frist für die Einbringung einer Beschwerde im gegenständlichen Fall nicht am 02.05.2012 geendet hat und sohin auch diesbezüglich eine gänzlich falsche Feststellung getroffen wurde (vgl. Seite 2 des angefochtenen Bescheides).Darüber hinaus ist anzumerken, dass auch die Frist für die Einbringung einer Beschwerde im gegenständlichen Fall nicht am 02.05.2012 geendet hat und sohin auch diesbezüglich eine gänzlich falsche Feststellung getroffen wurde vergleiche Seite 2 des angefochtenen Bescheides).
Gemäß § 66 Abs. 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung (nunmehr: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers (nunmehr: Beschwerdeführers) Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hierzu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung (nunmehr: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers (nunmehr: Beschwerdeführers) Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hierzu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Art. 129 B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Artikel 129, B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Befragung der Beschwerdeführerin und gegebenenfalls unter Einholung einer Stellungnahme der betroffenen Organwalterin zu klären haben, wie die Mitteilung in der Einvernahme vom 28.08.2012 von der Beschwerdeführerin verstanden wurde sowie wie es zu einer dieser Mitteilung vollkommen entgegengesetzten weiteren Vorgehensweise des Bundesasylamtes in gegenständlichem Verfahren gekommen ist. Das Bundesasylamt wird die dergestalt erlangten Erhebungsergebnisse der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme vorzuhalten und dann auf der Grundlage des so festgestellten Sachverhaltes erneut zu entscheiden haben. In dieser Entscheidung wird unter Berücksichtigung sämtlicher hervorgekommener Ermittlungsergebnisse festzustellen sein, ob glaubhaft ist, dass es sich um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehandelt hat, an dem die Beschwerdeführerin kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft und durch das sie an der Einbringung der Beschwerde gehindert wurde. Darüber hinaus werden sich sowohl die rechtliche Beurteilung als auch sämtliche Feststellungen im Folgebescheid auf das gegenständliche Verfahren zu beziehen haben.
Es ist daher der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Es ist daher der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Fristversäumung, Kassation, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
03.04.2013