TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/15 B10 422198-2/2011

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Veröffentlicht am 15.01.2013
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Norm

AVG §71 Abs1
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  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B10 422.198-2/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, Zahl: 11 06.759-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, Zahl: 11 06.759-BAG, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger von Ägypten zu sein, der muslimischen Glaubensgemeinschaft anzugehören und den im Spruch genannten Namen zu führen. Er reiste seinen Angaben zufolge am 02.07.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.07.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Von 15.07.2011 bis 22.07.2011 war der Beschwerdeführer in XXXX gemeldet.Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger von Ägypten zu sein, der muslimischen Glaubensgemeinschaft anzugehören und den im Spruch genannten Namen zu führen. Er reiste seinen Angaben zufolge am 02.07.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.07.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Von 15.07.2011 bis 22.07.2011 war der Beschwerdeführer in römisch 40 gemeldet.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2011, Zahl: 11 06.759-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 6 AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2011, Zahl: 11 06.759-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 8 Absatz 6, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunt römisch drei.).

Dieser Bescheid wurde mit Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG am 02.08.2011 rechtswirksam zugestellt. Am 21.09.2011 legte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen neuen Meldezettel vor und wurde dabei informiert, dass sein Verfahren bereits rechtskräftig entschieden worden ist.Dieser Bescheid wurde mit Hinterlegung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG am 02.08.2011 rechtswirksam zugestellt. Am 21.09.2011 legte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen neuen Meldezettel vor und wurde dabei informiert, dass sein Verfahren bereits rechtskräftig entschieden worden ist.

Gegen diesen Bescheid des Bundeasylamtes vom 02.08.2011 wurde sodann mit Schriftsatz vom 05.10.2011, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, Beschwerde erhoben und unter einem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG erhoben. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass der Beschwerdeführer erst von der Gebietskrankenkasse erfahren habe, dass etwas mit seinem Aufenthaltsstatus nicht stimme. Er habe sich daraufhin beim Bundesasylamt am 21.09.2011 informiert, dass sein Asylverfahren bereits mit Bescheid vom 02.08.2011 abgeschlossen und diese Entscheidung seit 17.08.2011 rechtskräftig sei. Er habe, nachdem er XXXX verlassen habe, nicht gleich eine Wohnung gefunden. Er habe nur gewusst, dass er die Asylbehörden verständigen müsse, wenn er einen neuen Meldezettel habe. Das habe er auch gemacht. Er habe sich auch gleich auf die Suche nach einer neuen Meldeadresse gemacht und sie am 05.09.2011 bekannt gegeben. Er habe nicht gewusst, dass er innerhalb von drei Tagen eine neue Meldeadresse bekannt geben müsse und sei davon ausgegangen, dass die Asylbehörde etwaige Schriftstücke einfach an die neue Meldeadresse schicken werde. Er sei nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er verpflichtet sei nach einem Wechsel des Wohnortes sofort innerhalb von drei Tagen einen neuen Meldezettel zu machen. Aus diesem Grund stelle er einen Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens, weil er von dem abweisenden Bescheid erst am 21.09.2011 Kenntnis erlangt und daher auch keine Möglichkeit gehabt habe innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelfrist eine Beschwerde einzubringen.Gegen diesen Bescheid des Bundeasylamtes vom 02.08.2011 wurde sodann mit Schriftsatz vom 05.10.2011, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, Beschwerde erhoben und unter einem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG erhoben. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass der Beschwerdeführer erst von der Gebietskrankenkasse erfahren habe, dass etwas mit seinem Aufenthaltsstatus nicht stimme. Er habe sich daraufhin beim Bundesasylamt am 21.09.2011 informiert, dass sein Asylverfahren bereits mit Bescheid vom 02.08.2011 abgeschlossen und diese Entscheidung seit 17.08.2011 rechtskräftig sei. Er habe, nachdem er römisch 40 verlassen habe, nicht gleich eine Wohnung gefunden. Er habe nur gewusst, dass er die Asylbehörden verständigen müsse, wenn er einen neuen Meldezettel habe. Das habe er auch gemacht. Er habe sich auch gleich auf die Suche nach einer neuen Meldeadresse gemacht und sie am 05.09.2011 bekannt gegeben. Er habe nicht gewusst, dass er innerhalb von drei Tagen eine neue Meldeadresse bekannt geben müsse und sei davon ausgegangen, dass die Asylbehörde etwaige Schriftstücke einfach an die neue Meldeadresse schicken werde. Er sei nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er verpflichtet sei nach einem Wechsel des Wohnortes sofort innerhalb von drei Tagen einen neuen Meldezettel zu machen. Aus diesem Grund stelle er einen Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens, weil er von dem abweisenden Bescheid erst am 21.09.2011 Kenntnis erlangt und daher auch keine Möglichkeit gehabt habe innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelfrist eine Beschwerde einzubringen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, Zahl: 11 06.759-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwischen 22.07.2011 und 05.09.2011 in Österreich nicht gemeldet, sein Aufenthaltsort der Behörde unbekannt und dieser auch nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar gewesen, weshalb die Hinterlegung des Bescheides am 02.08.2011 zu Recht erfolgt sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, Zahl: 11 06.759-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwischen 22.07.2011 und 05.09.2011 in Österreich nicht gemeldet, sein Aufenthaltsort der Behörde unbekannt und dieser auch nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar gewesen, weshalb die Hinterlegung des Bescheides am 02.08.2011 zu Recht erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der Meinung sei, dass ihn kein Verschulden an der Versäumung der Frist treffe. Er habe sich nach Verlassen seiner Meldeadresse sofort bemüht eine neue Wohnung zu finden. Als er diese sodann gefunden habe, habe er sofort den Meldezettel gemacht und weitergeleitet.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, Zl. 2004/16/0096).

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Widereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.2.2001, Zl:Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Widereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.2.2001, Zl:

2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Pflicht vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Pflicht vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

Im gegenständlichen Fall wurde der, den Antrag auf internationalen Schutz abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2011, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG am selben Tag rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerdefrist endete somit mit Ablauf des 16.08.2011.Im gegenständlichen Fall wurde der, den Antrag auf internationalen Schutz abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2011, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG am selben Tag rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerdefrist endete somit mit Ablauf des 16.08.2011.

§ 8 ZustG normiert: (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8, ZustG normiert: (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Der Beschwerdeführer wurde einerseits durch das Bundesasylamt mittels Informationsblättern zum Verfahren und seine Mitwirkungspflicht, sowie durch eine ihm erteilte Rechtsberatung vollinhaltlich informiert.

Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung die Änderung seiner Abgabestelle der Behörde unverzüglich mitzuteilen nachweislich nicht nachgekommen, wodurch es zur Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 23 ZustG kommen musste.Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung die Änderung seiner Abgabestelle der Behörde unverzüglich mitzuteilen nachweislich nicht nachgekommen, wodurch es zur Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 23, ZustG kommen musste.

Somit ist auf Basis des dargestellten Verfahrensganges festzuhalten, dass an der Rechtmäßigkeit der Zustellung durch Hinterlegung am 02.08.2011 keine Zweifel bestehen. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über keine Adresse im Bundesgebiet. Bereits in diesem Kontext war zu erwägen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, nachdem er zunächst aus eigenem seine Unterkunft in der Grundversorgung in XXXX nach ¿Unbekannt' verlassen hatte, denn es wäre seine (ihm im Verfahren kommunizierte) Verpflichtung gewesen, der Verwaltungsbehörde eine tatsächliche Zustelladresse bekanntzugeben oder sich zumindest regelmäßig nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, was er aber über eine sechs Wochen übersteigende Zeit (aus im Wiedereinsetzungsantrag nicht ausgeführten) Gründen unterlassen hat. Der Beschwerdeführer gab im Wiedereinsetzungsantrag an, nach dem Verlassen der Grundversorgung bei Freunden und Bekannten Unterkunft gefunden zu haben. Somit wäre es seine Verpflichtung gewesen, seine neue Adresse dem Bundesasylamt oder der zuständigen Meldebehörde mitzuteilen.Somit ist auf Basis des dargestellten Verfahrensganges festzuhalten, dass an der Rechtmäßigkeit der Zustellung durch Hinterlegung am 02.08.2011 keine Zweifel bestehen. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über keine Adresse im Bundesgebiet. Bereits in diesem Kontext war zu erwägen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, nachdem er zunächst aus eigenem seine Unterkunft in der Grundversorgung in römisch 40 nach ¿Unbekannt' verlassen hatte, denn es wäre seine (ihm im Verfahren kommunizierte) Verpflichtung gewesen, der Verwaltungsbehörde eine tatsächliche Zustelladresse bekanntzugeben oder sich zumindest regelmäßig nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, was er aber über eine sechs Wochen übersteigende Zeit (aus im Wiedereinsetzungsantrag nicht ausgeführten) Gründen unterlassen hat. Der Beschwerdeführer gab im Wiedereinsetzungsantrag an, nach dem Verlassen der Grundversorgung bei Freunden und Bekannten Unterkunft gefunden zu haben. Somit wäre es seine Verpflichtung gewesen, seine neue Adresse dem Bundesasylamt oder der zuständigen Meldebehörde mitzuteilen.

Zum hier relevanten Sorgfaltsmaßstab hat der VfGH in seinem Beschluss vom 14.03.2012 zu Zahl U 1391/11 wie folgt erwogen:

"Sollte die Antragstellerin durch ihr Vorbringen dartun wollen, dass sie von einer rechtswirksamen Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, ist ihr jedenfalls entgegenzuhalten, dass das Unterlassen der Mitteilung der Wohnsitzwechsel der Antragstellerin wie die Angabe einer unrichtigen Wohnadresse (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG §71 Rz 74) einen groben Sorgfaltsverstoß darstellt, der einer Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Auch wenn eine Abmeldung - es wird nicht angegeben welche - ohne Wissen der Antragstellerin erfolgt sein sollte, wäre es ihr zumutbar gewesen, sich um den Fortgang des auf Grund ihrer Beschwerde eingeleiteten Verfahrens, dessen Ausgang für sie - sofern ihre Angaben zutreffen - von existentieller Bedeutung war, zu kümmern. Auch wenn ihr als Asylwerberin die Details der hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen nicht bekannt gewesen sein mögen, kann doch zumutbarerweise verlangt werden, dass entsprechend Kontakt mit den Asylbehörden gehalten wird. Die Antragstellerin behauptet aber nicht, dass sie unverschuldet durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an dieser Kontaktnahme gehindert gewesen wäre (vgl. VfSlg. 13.878/1994).""Sollte die Antragstellerin durch ihr Vorbringen dartun wollen, dass sie von einer rechtswirksamen Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, ist ihr jedenfalls entgegenzuhalten, dass das Unterlassen der Mitteilung der Wohnsitzwechsel der Antragstellerin wie die Angabe einer unrichtigen Wohnadresse vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG §71 Rz 74) einen groben Sorgfaltsverstoß darstellt, der einer Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Auch wenn eine Abmeldung - es wird nicht angegeben welche - ohne Wissen der Antragstellerin erfolgt sein sollte, wäre es ihr zumutbar gewesen, sich um den Fortgang des auf Grund ihrer Beschwerde eingeleiteten Verfahrens, dessen Ausgang für sie - sofern ihre Angaben zutreffen - von existentieller Bedeutung war, zu kümmern. Auch wenn ihr als Asylwerberin die Details der hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen nicht bekannt gewesen sein mögen, kann doch zumutbarerweise verlangt werden, dass entsprechend Kontakt mit den Asylbehörden gehalten wird. Die Antragstellerin behauptet aber nicht, dass sie unverschuldet durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an dieser Kontaktnahme gehindert gewesen wäre vergleiche VfSlg. 13.878 aus 1994,)."

Der Kern dieser verfassungsgerichtlichen Erwägungen ist, unbeschadet einzelner Unterschiede im Sachverhalt, auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.

Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Antragsvorbringen versucht darzulegen, dass ihn an der Fristversäumung nur ein minderer Grad des Versehens treffe, da er behauptet, nicht gleich eine neue Wohnung gefunden zu haben, so ist dies einerseits schon nicht nachvollziehbar, gibt er doch auch an bei Bekannten aufhältig gewesen zu sein und andererseits ist im Hinblick auf die Rechtsprechung davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers einen groben Sorgfaltsverstoß darstellt.

Der Beschwerdeführer wurde, wie schon im angefochtenen Bescheid ausgeführt, während seines Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt mehrmals über seine Pflicht zur Bekanntgabe einer Adressänderung und über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtshilfe in Kenntnis gesetzt (siehe AS 155). Somit musste dem Antragsteller aufgrund dieser Belehrungen insbesondere bewusst sein, dass er eine mögliche Adressänderung unverzüglich bekanntzugeben hat. Sein widersprüchliches Antragsvorbringen vermag somit die unterlassene Mitwirkung am Verfahren nicht zu rechtfertigen beziehungsweise zu begründen, insbesondere auch nicht die Unterlassung jeglicher Kontaktaufnahme mit der Asylbehörde.

Somit konnte der Antragsteller weder in seinem Antrag gemäß § 71 AVG noch im weiteren Verfahren plausibel darlegen, dass er aus einem unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignis verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten.Somit konnte der Antragsteller weder in seinem Antrag gemäß Paragraph 71, AVG noch im weiteren Verfahren plausibel darlegen, dass er aus einem unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignis verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 unterbleiben.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Abgabestelle, Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verschulden, Wiedereinsetzung, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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