RS Vwgh 2005/11/8 2003/17/0230

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Veröffentlicht am 08.11.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/17/0018 B 8. November 2005

Rechtssatz

§ 27 VwGG gebraucht den Begriff "Übergang der Entscheidungspflicht" dreimal, je einmal, um die oberste im Devolutionsweg anrufbare Verwaltungsbehörde bzw. den im Devolutionsweg anrufbaren unabhängigen Verwaltungssenat zu bezeichnen, einmal, um die Wartefrist vor Erhebung der Säumnisbeschwerde in jenen Fällen zu bestimmen, in denen sie kürzer oder länger als sechs Monate sein soll. Im letzteren Fall wird darauf abgestellt, ob das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist (als sechs Monate) vorsieht. Es ist nun davon auszugehen, dass der Begriff des "Überganges der Entscheidungspflicht" in allen Fällen dasselbe bedeutet, nämlich den Übergang der Zuständigkeit von der unteren auf die höhere Verwaltungsinstanz. Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, warum der Begriff "Übergang der Entscheidungspflicht", der in den beiden ersten Fällen des Gebrauches dieses Begriffes den Zuständigkeitsübergang innerhalb des Aufbaus der Verwaltungsbehörden betrifft, sich im zweiten Fall auf den Übergang der Entscheidungspflicht von der obersten anrufbaren Verwaltungsbehörde auf den Verwaltungsgerichtshof beziehen sollte. Für den Fall einer kürzeren oder längeren Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht innerhalb der Verwaltung bestimmt daher das Ausmaß dieser Entscheidungsfrist das Ausmaß der Wartefrist vor Einbringung der Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170230.X03

Im RIS seit

09.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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