Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
C13 422.521-2/2013/2Z
B E S C H L U S S
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die
Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2012, Zahl: 12 13.356-EAST Ost, beschlossen:Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2012, Zahl: 12 13.356-EAST Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 07.12.2012, Zahl: 12 13.356-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (in der Folge BF) XXXX, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.1.1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 07.12.2012, Zahl: 12 13.356-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (in der Folge BF) römisch 40 , ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
1.2. Der nähere erstbehördliche Verfahrensgang sowie der Verfahrensgang im Vorverfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Vorakten.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 12.12.2012 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
1.4. Die Beschwerde ist am 21.01.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundene Ausweisung binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 37 Abs. 4 AsylG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein Ablauf der siebentägigen Frist nach Abs. 1 nicht entgegen.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundene Ausweisung binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK), Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, AsylG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein Ablauf der siebentägigen Frist nach Absatz eins, nicht entgegen.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
Aus der dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des BF nach Afghanistan aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Asylgerichtshof war daher im Ergebnis gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG vorzugehen.Der Asylgerichtshof war daher im Ergebnis gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG vorzugehen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
07.02.2013