Norm
AVG §71 Abs2Spruch
B2 431.699-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I. Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012, Zl. 12 07.832-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012, Zl. 12 07.832-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde vom 20.12.2012 wird gemäß § 71 Abs. 2 AVG abgewiesen.Die Beschwerde vom 20.12.2012 wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte am 27.06.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2012, Zl. 12 07.832-BAG, wurde dieser bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte am 27.06.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2012, Zl. 12 07.832-BAG, wurde dieser bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 14.09.2012 rechtswirksam zugestellt. Da innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Beschwerde nicht erhoben wurde, erwuchs der Bescheid mit 29.09.2012 in Rechtskraft.
2. Am 14.11.2012 langte beim Bundesasylamt ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG ein. In einem wurde auch Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2012 erhoben. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Beschwerdeführer damit, dass sein Rechtsvertreter, Dr. Lehofer, den Brief mit der Mitteilung betreffend die Ablehnung seines Asylantrages und die Aufforderung, zwecks Beschwerdeerhebung die Kanzlei aufzusuchen, nicht an ihn selbst, sondern an seinen in Graz lebenden Bruder adressiert habe. Da das Schreiben des Rechtsanwaltes sohin an seinen Bruder adressiert gewesen sei, habe er diesen Brief nicht geöffnet. Sein Bruder habe den gegenständlichen Brief erst ca. 10 Tagen nach dem Erhalt der Aufforderung zur Behebung am Postamt abgeholt und ca. 10 weitere Tage später den Beschwerdeführer davon verständigt. Sein Bruder habe ihm mitgeteilt, dass sein Asylantrag abgelehnt worden sei, er jedoch nichts weiter unternehmen bräuchte. Der Beschwerdeführer habe sich gedacht, dass er jedenfalls einen Bescheid vom Bundesasylamt erhalten werde, daher habe er nicht im Geringsten den Verdacht geschöpft, die Rechtsmittelfrist sei bereits am Laufen. Erst als er am 16.10.2012 einen Brief der Fremdenpolizei erhalten habe, in welchem er zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert worden sei, habe er gewusst, dass etwas passiert sein musste. Er habe sich daraufhin unverzüglich zu seinem Rechtsanwalt begeben, welcher ihm erklärt habe, dass man jetzt nichts mehr machen könne und die Frist abgelaufen sei. Er solle ca. 2 Monate warten und dann einen neuerlichen Asylantrag stellen; die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages habe er nicht erwähnt. Seine Bewährungshelferin habe ihn in einem Gespräch in der darauf folgender Woche auf die Idee gebracht, den Verein Menschenrechte Österreich aufzusuchen. Es sei ein Termin für den 31.10.2012 bei einer Rechtsberaterin des Vereins für Menschenrechte in Graz vereinbart worden, welchen er gemeinsam mit seiner Bewährungshelferin wahrgenommen habe. Die Rechtsberaterin habe ihm erklärt, dass er sich von seinem Rechtsanwalt eine Kopie seines Asylbescheides besorgen solle. Weiters wurde ein neuerlicher Termin für den 08.11.2012 vereinbart. Die Rechtsberaterin habe auch gemeint, dass es eventuell möglich wäre, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Dies sei der Moment gewesen, in welchem er sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen sei, weshalb der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht sei. Weder sein Rechtsanwalt noch sein Bruder hätten ihm rechtzeitig über die Zustellung des Bescheides und über die laufende Rechtsmittelfrist informiert. Es sei ihm somit nicht möglich gewesen, fristgerecht ein Rechtsmittel einzubringen, da er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass der Bescheid bereits zugestellt worden sei. Es sei ihm kein Verschulden an der Unkenntnis der Zustellung anzulasten, da er die größtmögliche Sorgfalt habe walten lassen und bisher alles im Bereich seiner Möglichkeiten unternommen habe, um am Verfahren mitzuwirken und Schriftstücke der Behörde unverzüglich entgegenzunehmen und Ladungen Folge zu leisten. Das unabwendbare bzw. unvorhersehbare Ereignis, mit welchem sich die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages begründen ließe, sei somit die falsche Adressierung der Benachrichtigung über seinen Asylbescheid durch seinen Rechtsanwalt gewesen.2. Am 14.11.2012 langte beim Bundesasylamt ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG ein. In einem wurde auch Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2012 erhoben. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Beschwerdeführer damit, dass sein Rechtsvertreter, Dr. Lehofer, den Brief mit der Mitteilung betreffend die Ablehnung seines Asylantrages und die Aufforderung, zwecks Beschwerdeerhebung die Kanzlei aufzusuchen, nicht an ihn selbst, sondern an seinen in Graz lebenden Bruder adressiert habe. Da das Schreiben des Rechtsanwaltes sohin an seinen Bruder adressiert gewesen sei, habe er diesen Brief nicht geöffnet. Sein Bruder habe den gegenständlichen Brief erst ca. 10 Tagen nach dem Erhalt der Aufforderung zur Behebung am Postamt abgeholt und ca. 10 weitere Tage später den Beschwerdeführer davon verständigt. Sein Bruder habe ihm mitgeteilt, dass sein Asylantrag abgelehnt worden sei, er jedoch nichts weiter unternehmen bräuchte. Der Beschwerdeführer habe sich gedacht, dass er jedenfalls einen Bescheid vom Bundesasylamt erhalten werde, daher habe er nicht im Geringsten den Verdacht geschöpft, die Rechtsmittelfrist sei bereits am Laufen. Erst als er am 16.10.2012 einen Brief der Fremdenpolizei erhalten habe, in welchem er zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert worden sei, habe er gewusst, dass etwas passiert sein musste. Er habe sich daraufhin unverzüglich zu seinem Rechtsanwalt begeben, welcher ihm erklärt habe, dass man jetzt nichts mehr machen könne und die Frist abgelaufen sei. Er solle ca. 2 Monate warten und dann einen neuerlichen Asylantrag stellen; die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages habe er nicht erwähnt. Seine Bewährungshelferin habe ihn in einem Gespräch in der darauf folgender Woche auf die Idee gebracht, den Verein Menschenrechte Österreich aufzusuchen. Es sei ein Termin für den 31.10.2012 bei einer Rechtsberaterin des Vereins für Menschenrechte in Graz vereinbart worden, welchen er gemeinsam mit seiner Bewährungshelferin wahrgenommen habe. Die Rechtsberaterin habe ihm erklärt, dass er sich von seinem Rechtsanwalt eine Kopie seines Asylbescheides besorgen solle. Weiters wurde ein neuerlicher Termin für den 08.11.2012 vereinbart. Die Rechtsberaterin habe auch gemeint, dass es eventuell möglich wäre, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Dies sei der Moment gewesen, in welchem er sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen sei, weshalb der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht sei. Weder sein Rechtsanwalt noch sein Bruder hätten ihm rechtzeitig über die Zustellung des Bescheides und über die laufende Rechtsmittelfrist informiert. Es sei ihm somit nicht möglich gewesen, fristgerecht ein Rechtsmittel einzubringen, da er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass der Bescheid bereits zugestellt worden sei. Es sei ihm kein Verschulden an der Unkenntnis der Zustellung anzulasten, da er die größtmögliche Sorgfalt habe walten lassen und bisher alles im Bereich seiner Möglichkeiten unternommen habe, um am Verfahren mitzuwirken und Schriftstücke der Behörde unverzüglich entgegenzunehmen und Ladungen Folge zu leisten. Das unabwendbare bzw. unvorhersehbare Ereignis, mit welchem sich die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages begründen ließe, sei somit die falsche Adressierung der Benachrichtigung über seinen Asylbescheid durch seinen Rechtsanwalt gewesen.
3. Am 11.12.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er nun vom Verein für Menschenrechte vertreten werde und er diesen Verein mit einer umfassenden Vollmacht im Asyl- und AVG-Verfahren bevollmächtige. Die Vollmacht zu seinem Rechtsanwalt, Dr. Lehofer, bestehe nicht mehr. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass sein früherer Rechtsvertreter, Dr. Lehofer, seine Adresse nicht gekannt habe. Der Beschwerdeführer habe bei seinem Bruder gewohnt und sei dort auch seit Jänner 2011 gemeldet. Er sei ständig an dieser Adresse aufhältig gewesen und habe Österreich nie verlassen. Am 16.10.2012 habe er einen Brief von der Fremdenpolizei erhalten, dass er aus Österreich ausreisen müsse. Am 17.10.2012 habe er sich zu Dr. Lehofer begeben und dieser habe ihm gesagt, dass sein Asylantrag abgewiesen worden sei und er ihm diesbezüglich einen Brief an seinen Bruder geschickt habe, da er seine Adresse nicht gekannt habe. Auf Vorhalt, dass sein Antrag auf Wiedereinsetzung verspätet eingebracht worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Bewährungshelferin gesagt habe, er solle sich an den Verein für Menschenrechte wenden, nachdem sein Rechtsanwalt gesagt habe, er könne nichts mehr machen.
4. Mit Bescheid vom 14.12.2012, Zl. 12 07.832-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt II wurde dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Bescheid vom 14.12.2012, Zl. 12 07.832-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde dem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17.10.2012 Kenntnis vom abweisenden Asylbescheid erlangt habe. Da der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst am 14.11.2012 eingebracht worden sei, sei dieser wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen.
5. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes hat der Beschwerdeführer wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seines Erachtens rechtzeitig sei. Wie bereits in seinem Schriftsatz vom 14.11.2012 ausführlich dargelegt, habe er erst am 31.10.2012 durch seine Rechtsberaterin davon Kenntnis erlangt, dass es die Möglichkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und eine damit verbundene Beschwerdeerhebung gebe. Sein damaliger Rechtsanwalt, Dr. Lehofer, habe diese Möglichkeit mit keinem Wort erwähnt, wohl deshalb, weil ihn die Schuld an der Fristversäumnis treffe. Er sei davon ausgegangen, dass sein Anwalt ihn über alle möglichen Rechtsmitteln informieren würde, was er jedoch nicht getan habe. Er habe sich darauf verlassen, von ihm am 17.10.2012 eine umfassende rechtliche Beratung erhalten zu haben. Von der Zulässigkeit der Beschwerde und des Wiedereinsetzungsantrages habe er erst am 31.10.2012 Kenntnis erlangt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
2. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:
2.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.2.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.3. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.3. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Maßgeblich für den Beginn des Fristenlaufes ist somit im Fall der Versäumung einer Frist oder des Termins einer mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, zudem das für die Säumnis kausale Hindernis weggefallen ist.
Der Beschwerdeführer hat am Beginn der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.08.2012 ausdrücklich ausgeführt, dass er Rechtsanwalt Dr. Lehofer mit seiner umfassenden Vertretung im Asylverfahren bevollmächtigt habe, weshalb der abweisende Asylbescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2012 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 14.09.2012 rechtswirksam zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat am 17.10.2012 vom abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes und vom Ablauf der Beschwerdefrist Kenntnis erlangt, zumal er an diesem Tag zu seinem Rechtsanwalt, Dr. Lehofer, gegangen ist und dieser ihm mitgeteilt hat, dass sein Asylantrag abgewiesen worden sei. Da der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber erst am 14.11.2012 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, wurde dieser vom Bundesasylamt zu Recht als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dass sein damaliger rechtsfreundlicher Vertreter den Beschwerdeführer nicht über die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages informiert hat, ändert nichts daran, zumal es für die Frage der Versäumung der im § 71 Abs. 2 AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages rechtlich irrelevant ist, ob die Partei (deren Vertreter) kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des § 71 Abs. 2 AVG versäumt wurde, ist allein die Frage, zu welchem Zeitpunkt das die Erhebung einer fristgerechten Berufung hindernde Ereignis weggefallen ist (vgl. VwGH 23.06.1994, 94/18/0282). Der vorliegende Antrag zielt im Ergebnis auf eine nach § 71 Abs. 5 AVG unzulässige Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages ab.Der Beschwerdeführer hat am Beginn der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.08.2012 ausdrücklich ausgeführt, dass er Rechtsanwalt Dr. Lehofer mit seiner umfassenden Vertretung im Asylverfahren bevollmächtigt habe, weshalb der abweisende Asylbescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2012 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 14.09.2012 rechtswirksam zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat am 17.10.2012 vom abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes und vom Ablauf der Beschwerdefrist Kenntnis erlangt, zumal er an diesem Tag zu seinem Rechtsanwalt, Dr. Lehofer, gegangen ist und dieser ihm mitgeteilt hat, dass sein Asylantrag abgewiesen worden sei. Da der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber erst am 14.11.2012 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, wurde dieser vom Bundesasylamt zu Recht als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dass sein damaliger rechtsfreundlicher Vertreter den Beschwerdeführer nicht über die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages informiert hat, ändert nichts daran, zumal es für die Frage der Versäumung der im Paragraph 71, Absatz 2, AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages rechtlich irrelevant ist, ob die Partei (deren Vertreter) kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG versäumt wurde, ist allein die Frage, zu welchem Zeitpunkt das die Erhebung einer fristgerechten Berufung hindernde Ereignis weggefallen ist vergleiche VwGH 23.06.1994, 94/18/0282). Der vorliegende Antrag zielt im Ergebnis auf eine nach Paragraph 71, Absatz 5, AVG unzulässige Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages ab.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristen, Fristversäumung, Vertretungsverhältnis, Vollmacht, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
18.02.2013