Norm
AVG §66 Abs4Spruch
C2 225777-3/2011/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2011, Zl. 10 01.754-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2011, Zl. 10 01.754-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 29.06.2001 einen Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1997. Am 03.10.2001 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt diesbezüglich zu seinen Fluchtgründen einvernommen.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 29.06.2001 einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 1997. Am 03.10.2001 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt diesbezüglich zu seinen Fluchtgründen einvernommen.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Asylantrag mit Bescheid vom 26.11.2001, FZ. 01 15.128-BAT, ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh zulässig ist.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.10.2005 zurück, sodass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2001 mit 27.10.2005 in Rechtskraft erwuchs.
1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wegen Eingehens einer Scheinehe erlassen. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom XXXX, keine Folge gegeben, sodass das Aufenthaltsverbot mit 01.12.2009 in Rechtskraft erwuchs. Gegen den Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der dieser Beschwerde mit Beschluss vom 18.01.2010, Zl. AW 2010/10/0014-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Die Beschwerde ist derzeit noch beim Verwaltungsgerichtshof, protokolliert zur Zl. 2010/18/0013, anhängig.1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wegen Eingehens einer Scheinehe erlassen. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom römisch 40 , keine Folge gegeben, sodass das Aufenthaltsverbot mit 01.12.2009 in Rechtskraft erwuchs. Gegen den Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der dieser Beschwerde mit Beschluss vom 18.01.2010, Zl. AW 2010/10/0014-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Die Beschwerde ist derzeit noch beim Verwaltungsgerichtshof, protokolliert zur Zl. 2010/18/0013, anhängig.
Im Zuge des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes brachte der Beschwerdeführer am 23.06.2008 bei der Bundespolizeidirektion XXXX einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 51 FPG idF vor BGBl. I 122/2009 ein.Im Zuge des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes brachte der Beschwerdeführer am 23.06.2008 bei der Bundespolizeidirektion römisch 40 einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 51, FPG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ein.
Am 25.01.2010 erging von der Bundespolizeidirektion XXXX ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem mitgeteilt wurde, dass der oben angeführte Antrag gemäß § 51 Abs. 2 FPG idF d. FrÄG 2009 [ab 01.01.2010] als Antrag auf internationalen Schutz gelte und zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt weitergeleitet werde. Weiters wurde die beschwerdeführende Partei darauf hingewiesen, dass ein Asylantrag persönlich zu stellen sei und die schriftliche Eingabe nicht ausreiche.Am 25.01.2010 erging von der Bundespolizeidirektion römisch 40 ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem mitgeteilt wurde, dass der oben angeführte Antrag gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FPG in der Fassung d. FrÄG 2009 [ab 01.01.2010] als Antrag auf internationalen Schutz gelte und zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt weitergeleitet werde. Weiters wurde die beschwerdeführende Partei darauf hingewiesen, dass ein Asylantrag persönlich zu stellen sei und die schriftliche Eingabe nicht ausreiche.
1.3. Am 25.02.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei diese Behörde und auch in weiterer Folge das Bundesasylamt offensichtlich annahmen, dass mit der Befragung vom 25.02.2010 ein "neuer" Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Als "Zeitpunkt der Antragstellung" ist dem Protokoll der Erstbefragung das Datum "25. Februar 2010" zu entnehmen. Dieser Antrag wurde als "Folgeantrag nach AsylG-Nov" gewertet, was sich auch aus der Fragestellung in der Niederschrift ergibt. So wurde der Beschwerdeführer danach gefragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren verändert habe. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, dass er keinen Aufenthaltstitel besitze und ihm eine Abschiebung nach Bangladesh drohe. Nach Belehrung, dass sein Verfahren zur Zahl 01 15.128 bereits rechtskräftig entschieden worden sei und in Österreich über eine Sache nur einmal entschieden werden könne, gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach neuen Gründen an, dass er im November 2004 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet und daher in der Folge seine Berufung im Asylverfahren zurückgezogen habe, um einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung stellen zu können. Die Zurückziehung der Berufung im Asylverfahren sei damals eine Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung gewesen, die ihm jedoch in der Folge nicht erteilt worden sei. Im Oktober 2008 habe er sich von seiner österreichischen Ehegattin scheiden lassen. Den neuerlichen Antrag stelle er, da er aufgrund seiner politischen Gesinnung in Bangladesh nach wie vor verfolgt werde. Die näheren Gründe hierzu habe er in seinem ersten Asylverfahren ausführlich dargestellt. Auf die weitere Frage, warum der Beschwerdeführer jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, brachte er vor, er stelle jetzt einen neuerlichen Antrag, da sein Rechtsanwalt im Dezember 2009 von der Fremdenpolizei Wien einen Bescheid erhalten habe, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei und er von seinem Rechtsanwalt erfahren habe, dass er aus Österreich ausgewiesen werden solle.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, FZ. 10 01.754 EAST Ost, der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dieser aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, FZ. 10 01.754 EAST Ost, der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dieser aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die er unter anderem damit begründete, dass er mit Schriftsatz vom 19.06.2008 bei der Bundespolizeidirektion XXXX den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 51 FPG gestellt habe, woraufhin ihm am 03.12.2009 mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, diesen Antrag zurückzuweisen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die er unter anderem damit begründete, dass er mit Schriftsatz vom 19.06.2008 bei der Bundespolizeidirektion römisch 40 den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 51, FPG gestellt habe, woraufhin ihm am 03.12.2009 mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, diesen Antrag zurückzuweisen.
Der Beschwerde beigelegt war das bereits oben erwähnte Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX vom 25.01.2010 und führte der Beschwerdeführer hierzu aus, dass ihm mit diesem Schreiben mitgeteilt worden sei, dass sein Antrag vom 23.06.2008 [offenbar das Datum des Einlangens des Schriftsatzes vom 19.06.2008 bei der Behörde] aufgrund der geänderten Gesetzeslage als Antrag auf internationalen Schutz gelte und an das Bundesasylamt weitergeleitet werde. Mit dem angefochtenen Bescheid erledige die Behörde jedoch einen Antrag vom 25.02.2010. Da der Antrag vom 23.06.2008 nach der damaligen Rechtslage formal richtig gestellt worden sei, hätte die Erstbehörde über diesen Antrag zu entscheiden gehabt. Eine weitere Antragstellung am 25.02.2010 sei rechtlich nicht möglich gewesen; es sei ein nicht existenter Antrag erledigt worden. Daher sei der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig.Der Beschwerde beigelegt war das bereits oben erwähnte Schreiben der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 25.01.2010 und führte der Beschwerdeführer hierzu aus, dass ihm mit diesem Schreiben mitgeteilt worden sei, dass sein Antrag vom 23.06.2008 [offenbar das Datum des Einlangens des Schriftsatzes vom 19.06.2008 bei der Behörde] aufgrund der geänderten Gesetzeslage als Antrag auf internationalen Schutz gelte und an das Bundesasylamt weitergeleitet werde. Mit dem angefochtenen Bescheid erledige die Behörde jedoch einen Antrag vom 25.02.2010. Da der Antrag vom 23.06.2008 nach der damaligen Rechtslage formal richtig gestellt worden sei, hätte die Erstbehörde über diesen Antrag zu entscheiden gehabt. Eine weitere Antragstellung am 25.02.2010 sei rechtlich nicht möglich gewesen; es sei ein nicht existenter Antrag erledigt worden. Daher sei der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig.
Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. C5 225777-2/2010/2E, vom 28.05.2010 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. C5 225777-2/2010/2E, vom 28.05.2010 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Nach Verfahrensergänzung und Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens wurde der am 25.2.2010 gestellte Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 09.08.2011, erlassen am 11.08.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen.
Mit am 25.08.2011 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde eingangs ausgeführt, dass der Bescheid inhaltlich und in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit mehr als zehn Jahren in Österreich auf. Seine Berufung gegen einen negativen Asylbescheid habe er am 25.10.2005 zurückgezogen, damit ihm ein beantragter Aufenthaltstitel hätte erteilt werden können. Sein diesbezüglicher Antrag vom 03.01.2005 sei jedoch zurückgewiesen und ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet worden. Im Zuge dieses Verfahrens habe der Beschwerdeführer am 19.06.2008 [= und in der Folge: Antrag vom 23.06.2008] gemäß § 51 FPG den Antrag gestellt, festzustellen, dass seine Abschiebung nach Bangladesh unzulässig sei. Am 03.12.2009 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, diesen Antrag zurückzuweisen. Nachdem der Beschwerdeführer hierzu eine Stellungnahme erstattet habe, sei ihm am 25.01.2010 von der Bundespolizeidirektion XXXX schriftlich bekannt gegeben worden, dass der Antrag vom 23.06.2008 aufgrund der geänderten Gesetzeslage als Antrag auf internationalen Schutz gelte und zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt weitergeleitet werde. Nunmehr habe die Behörde neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz vom 25.02.2010 erledigt und dabei übersehen, dass der Beschwerdeführer am 25.02.2010 keinen Antrag gestellt habe, sondern deshalb in der Erstaufnahmestelle vorgesprochen habe, da man ihm mitgeteilt habe, dass die Fremdenpolizeibehörde seinen Antrag vom 23.06.2008 nicht erledigen werde. Dass Verfahren zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, die am 31.12.2009 anhängig seien, gegenstandslos würden, sei weder im FPG noch im AsylG vorgesehen; auch sei keine klarstellende Übergangsregelung vorhanden. Der Beschwerdeführer habe eine Entscheidung über seinen Antrag vom 23.06.2008 erwirken wollen; die Bundespolizeidirektion XXXX habe sich am 01.01.2010 für nicht mehr zuständig erachtet. Die Vorsprache am 25.02.2010 könne somit nicht als Einbringung eines Antrages, sondern allenfalls als notwendige Mitwirkung des Beschwerdeführers im bereits anhängigen Verfahren angesehen werden. Die von der Erstbehörde vorgenommene Auslegung führe dazu, dass Parteien, deren Anträge am 31.12.2009 anhängig gewesen seien, ihre Parteistellung verlieren und lediglich ab 01.01.2010 neue Anträge bei den Asylbehörden stellen könnten. Damit würden das bisherige Vorbringen, allfällige Beweisaufnahmen und die Ermittlungsergebnisse der Behörden für das weitere Verfahren hinfällig. Bei verfassungskonformer Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen hätte die Erstbehörde erkennen müssen, dass sie einen Antrag vom 23.06.2008 zu erledigen habe; jedenfalls nach der Vorsprache des Beschwerdeführers am 25.02.2010 wäre dieser Antrag als ursprünglich richtig eingebracht zu behandeln gewesen. Die Erstbehörde habe diese Frage in keiner Weise geprüft, sondern sei lediglich davon ausgegangen, dass ein Antrag vom 25.02.2010 zu erledigen sei. Somit sei aber das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft geblieben, da ein nicht existenter Antrag erledigt worden sei.Mit am 25.08.2011 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde eingangs ausgeführt, dass der Bescheid inhaltlich und in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit mehr als zehn Jahren in Österreich auf. Seine Berufung gegen einen negativen Asylbescheid habe er am 25.10.2005 zurückgezogen, damit ihm ein beantragter Aufenthaltstitel hätte erteilt werden können. Sein diesbezüglicher Antrag vom 03.01.2005 sei jedoch zurückgewiesen und ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet worden. Im Zuge dieses Verfahrens habe der Beschwerdeführer am 19.06.2008 [= und in der Folge: Antrag vom 23.06.2008] gemäß Paragraph 51, FPG den Antrag gestellt, festzustellen, dass seine Abschiebung nach Bangladesh unzulässig sei. Am 03.12.2009 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, diesen Antrag zurückzuweisen. Nachdem der Beschwerdeführer hierzu eine Stellungnahme erstattet habe, sei ihm am 25.01.2010 von der Bundespolizeidirektion römisch 40 schriftlich bekannt gegeben worden, dass der Antrag vom 23.06.2008 aufgrund der geänderten Gesetzeslage als Antrag auf internationalen Schutz gelte und zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt weitergeleitet werde. Nunmehr habe die Behörde neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz vom 25.02.2010 erledigt und dabei übersehen, dass der Beschwerdeführer am 25.02.2010 keinen Antrag gestellt habe, sondern deshalb in der Erstaufnahmestelle vorgesprochen habe, da man ihm mitgeteilt habe, dass die Fremdenpolizeibehörde seinen Antrag vom 23.06.2008 nicht erledigen werde. Dass Verfahren zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, die am 31.12.2009 anhängig seien, gegenstandslos würden, sei weder im FPG noch im AsylG vorgesehen; auch sei keine klarstellende Übergangsregelung vorhanden. Der Beschwerdeführer habe eine Entscheidung über seinen Antrag vom 23.06.2008 erwirken wollen; die Bundespolizeidirektion römisch 40 habe sich am 01.01.2010 für nicht mehr zuständig erachtet. Die Vorsprache am 25.02.2010 könne somit nicht als Einbringung eines Antrages, sondern allenfalls als notwendige Mitwirkung des Beschwerdeführers im bereits anhängigen Verfahren angesehen werden. Die von der Erstbehörde vorgenommene Auslegung führe dazu, dass Parteien, deren Anträge am 31.12.2009 anhängig gewesen seien, ihre Parteistellung verlieren und lediglich ab 01.01.2010 neue Anträge bei den Asylbehörden stellen könnten. Damit würden das bisherige Vorbringen, allfällige Beweisaufnahmen und die Ermittlungsergebnisse der Behörden für das weitere Verfahren hinfällig. Bei verfassungskonformer Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen hätte die Erstbehörde erkennen müssen, dass sie einen Antrag vom 23.06.2008 zu erledigen habe; jedenfalls nach der Vorsprache des Beschwerdeführers am 25.02.2010 wäre dieser Antrag als ursprünglich richtig eingebracht zu behandeln gewesen. Die Erstbehörde habe diese Frage in keiner Weise geprüft, sondern sei lediglich davon ausgegangen, dass ein Antrag vom 25.02.2010 zu erledigen sei. Somit sei aber das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft geblieben, da ein nicht existenter Antrag erledigt worden sei.
Der Beschwerde beigelegt war das bereits mehrfach erwähnte Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX vom 25.01.2010, mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass sein Antrag vom 23.06.2008 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nunmehr als Antrag auf internationalen Schutz gelte.Der Beschwerde beigelegt war das bereits mehrfach erwähnte Schreiben der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 25.01.2010, mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass sein Antrag vom 23.06.2008 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nunmehr als Antrag auf internationalen Schutz gelte.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 31.08.2011 Zl. C2 225777-3/2011/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Am 20.09.2011 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein, in der dieser nochmals darauf hinwies, dass einer seiner Beschwerdepunkte die Erledigung eines nicht-existenten Antrages vom 25.02.2010 sei. Der Beschwerdeführer habe am 23.06.2008 einen Antrag gemäß § 51 FPG gestellt, der in weiterer Folge nicht erledigt worden sei. Richtigerweise hätte die Erstbehörde diesen Antrag erledigen müssen.Am 20.09.2011 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein, in der dieser nochmals darauf hinwies, dass einer seiner Beschwerdepunkte die Erledigung eines nicht-existenten Antrages vom 25.02.2010 sei. Der Beschwerdeführer habe am 23.06.2008 einen Antrag gemäß Paragraph 51, FPG gestellt, der in weiterer Folge nicht erledigt worden sei. Richtigerweise hätte die Erstbehörde diesen Antrag erledigen müssen.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 06.11.2011, Zl. C2 225777-3/2011/5Z, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 31.10.2011 ein Rechtsberater gemäß § 66 AsylG zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 06.11.2011, Zl. C2 225777-3/2011/5Z, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 31.10.2011 ein Rechtsberater gemäß Paragraph 66, AsylG zur Seite gestellt.
Am 22.11.2012 langte beim Asylgerichtshof eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser darauf verwies, dass die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14.12.2011, U 624, 625/11, bestätigt worden sei. Die Erstbehörde hätte daher nicht über einen Antrag vom 25.02.2010 entscheiden dürfen, da dieser Antrag am 23.06.2008 gestellt worden sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Der Beschwerdeführer hat am 23.06.2008 - gestützt auf § 51 FPG in der damals geltenden Fassung - einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Bangladesh gestellt. In der Folge erfuhr der Beschwerdeführer offenbar erst am 03.12.2009, dass die Behörde beabsichtige, diesen Antrag zurückzuweisen; eine bescheidmäßige Zurückweisung durch die damals zuständige Bundespolizeidirektion XXXX erfolgte jedoch nicht. Per 01.01.2010 änderte sich allerdings die Rechtslage aufgrund der Neufassung des § 51 FPG und gingen offenbar sowohl die Bundespolizeidirektion XXXX als auch in weiterer Folge das Bundesasylamt davon aus, dass mit dem Antrag vom 23.06.2008 nach § 51 FPG in der neuen Fassung zu verfahren wäre.römisch zwei.1. Der Beschwerdeführer hat am 23.06.2008 - gestützt auf Paragraph 51, FPG in der damals geltenden Fassung - einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Bangladesh gestellt. In der Folge erfuhr der Beschwerdeführer offenbar erst am 03.12.2009, dass die Behörde beabsichtige, diesen Antrag zurückzuweisen; eine bescheidmäßige Zurückweisung durch die damals zuständige Bundespolizeidirektion römisch 40 erfolgte jedoch nicht. Per 01.01.2010 änderte sich allerdings die Rechtslage aufgrund der Neufassung des Paragraph 51, FPG und gingen offenbar sowohl die Bundespolizeidirektion römisch 40 als auch in weiterer Folge das Bundesasylamt davon aus, dass mit dem Antrag vom 23.06.2008 nach Paragraph 51, FPG in der neuen Fassung zu verfahren wäre.
An dieser Stelle verweist der Asylgerichtshof auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2011, U 624, 625/11, mit welchem in einem nahezu gleichgelagerten Fall eine Entscheidung des Asylgerichtshofes behoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof befand in seinem oben angeführten Erkenntnis, dass sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof in dem, diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Verfahren - trotz mehrfachem Parteivorbringen - außer Acht gelassen hätten, dass der Antrag über den letztlich entschieden worden sei, nicht existent gewesen sei. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes hätte stattdessen über den ursprünglich als Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 51 FPG idF vor dem 01.01.2010 entschieden werden müssen. Ferner bemängelte der Verfassungsgerichtshof, dass sich die im dortigen Verfahren beschwerdeführende Partei nicht aus eigenem Antrieb, sondern aufgrund eines Hinweises im Schreiben der Fremdenbehörde zum Bundesasylamt begeben hätte und ihr durch suggestive Fragestellungen die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz quasi in den Mund gelegt worden sei. Letztlich stellte der Verfassungsgerichtshof klar, dass sich die zuständige Behörde jedenfalls mit dem Antrag, der ursprünglich als Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 51 FPG idF vor dem 01.01.2010 eingebracht wurde, zu befassen haben wird.An dieser Stelle verweist der Asylgerichtshof auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2011, U 624, 625/11, mit welchem in einem nahezu gleichgelagerten Fall eine Entscheidung des Asylgerichtshofes behoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof befand in seinem oben angeführten Erkenntnis, dass sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof in dem, diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Verfahren - trotz mehrfachem Parteivorbringen - außer Acht gelassen hätten, dass der Antrag über den letztlich entschieden worden sei, nicht existent gewesen sei. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes hätte stattdessen über den ursprünglich als Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 51, FPG in der Fassung vor dem 01.01.2010 entschieden werden müssen. Ferner bemängelte der Verfassungsgerichtshof, dass sich die im dortigen Verfahren beschwerdeführende Partei nicht aus eigenem Antrieb, sondern aufgrund eines Hinweises im Schreiben der Fremdenbehörde zum Bundesasylamt begeben hätte und ihr durch suggestive Fragestellungen die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz quasi in den Mund gelegt worden sei. Letztlich stellte der Verfassungsgerichtshof klar, dass sich die zuständige Behörde jedenfalls mit dem Antrag, der ursprünglich als Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 51, FPG in der Fassung vor dem 01.01.2010 eingebracht wurde, zu befassen haben wird.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt gleich gelagert ist wie in dem, dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zugrundeliegenden Verfahren, ist ebenfalls davon auszugehen, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren über einen nicht existenten Antrag vom 25.02.2010 entschieden hat. Somit wäre - gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - über einen Antrag vom 23.06.2008 zu entscheiden gewesen, zumal auch im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer gar nicht die Absicht hatte, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz im Sinne eines Folgeantrages zu stellen, was sich aus der Niederschrift der Erstbefragung vom 25.02.2010 eindeutig ergibt. Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer - wie auch in jenem Verfahren, welches der oben zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zugrunde liegt - am 25.02.2010 nicht aus eigene Initiative, sondern über entsprechenden Hinweis im Schreiben vom 25.01.2010 zur Polizeiinspektion Traiskirchen (bzw. Erstaufnahmestelle Ost) begeben. Eindeutig aus der Niederschrift der Erstbefragung ist auch erkennbar, dass der Beschwerdeführer dort nicht von sich aus einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte, sondern lediglich Fragen beantwortete, die zum Teil suggerierten, dass die Befragung die Stellung eines neuerlichen (Folge)antrags auf internationalen Schutz beträfen. Auch kann dem damals unvertretenen, rechtsunkundigen Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er seine Furcht vor einer Rückkehr nach Bangladesh nicht nur als Abschiebungshindernis, sondern auch als Asylgrund deklarierte (vgl. AS 23: "Da ich aufgrund meiner politischen Gesinnung in Bangladesch nach wie vor verfolgt werde, stelle ich einen neuerlichen Asylantrag.").Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt gleich gelagert ist wie in dem, dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zugrundeliegenden Verfahren, ist ebenfalls davon auszugehen, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren über einen nicht existenten Antrag vom 25.02.2010 entschieden hat. Somit wäre - gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - über einen Antrag vom 23.06.2008 zu entscheiden gewesen, zumal auch im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer gar nicht die Absicht hatte, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz im Sinne eines Folgeantrages zu stellen, was sich aus der Niederschrift der Erstbefragung vom 25.02.2010 eindeutig ergibt. Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer - wie auch in jenem Verfahren, welches der oben zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zugrunde liegt - am 25.02.2010 nicht aus eigene Initiative, sondern über entsprechenden Hinweis im Schreiben vom 25.01.2010 zur Polizeiinspektion Traiskirchen (bzw. Erstaufnahmestelle Ost) begeben. Eindeutig aus der Niederschrift der Erstbefragung ist auch erkennbar, dass der Beschwerdeführer dort nicht von sich aus einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte, sondern lediglich Fragen beantwortete, die zum Teil suggerierten, dass die Befragung die Stellung eines neuerlichen (Folge)antrags auf internationalen Schutz beträfen. Auch kann dem damals unvertretenen, rechtsunkundigen Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er seine Furcht vor einer Rückkehr nach Bangladesh nicht nur als Abschiebungshindernis, sondern auch als Asylgrund deklarierte vergleiche AS 23: "Da ich aufgrund meiner politischen Gesinnung in Bangladesch nach wie vor verfolgt werde, stelle ich einen neuerlichen Asylantrag.").
II.2. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich sohin, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 23.06.2008 gestellt wurde und sohin am 01.01.2010 anhängig war.römisch zwei.2. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich sohin, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 23.06.2008 gestellt wurde und sohin am 01.01.2010 anhängig war.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 11.08.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 25.08.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
II.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (hier: Asylgerichtshof), sofern die Berufung (hier: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (hier: Asylgerichtshof), sofern die Berufung (hier: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Da das oben angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zwar ein anderes Verfahren jedoch mit nahezu gleichem Sachverhalt betrifft, war gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auszusprechen, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid über einen nicht existierenden Antrag vom 25.02.2010 - statt über den Antrag vom 23.06.2008 - abgesprochen hat und damit eine Entscheidung traf, die von Anfang an unzulässig war. Aus diesem Grund ist vom Asylgerichtshof eine kassatorische Entscheidung zu fällen, um den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen und dem Bundesasylamt eine gesetzmäßige Erledigung zu ermöglichen. Wurde von der Behörde erster Instanz ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Vorliegen eines hierfür erforderlichen Antrages erlassen (z.B. ein nicht gestelltes Begehren genehmigt oder abgewiesen), ist der Bescheid rechtswidrig und von der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben (vgl. VwSlg 12.299 A/1986 sowie VwGH vom 23.02.2006, Zl. 2005/16/0243).Da das oben angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zwar ein anderes Verfahren jedoch mit nahezu gleichem Sachverhalt betrifft, war gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auszusprechen, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid über einen nicht existierenden Antrag vom 25.02.2010 - statt über den Antrag vom 23.06.2008 - abgesprochen hat und damit eine Entscheidung traf, die von Anfang an unzulässig war. Aus diesem Grund ist vom Asylgerichtshof eine kassatorische Entscheidung zu fällen, um den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen und dem Bundesasylamt eine gesetzmäßige Erledigung zu ermöglichen. Wurde von der Behörde erster Instanz ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Vorliegen eines hierfür erforderlichen Antrages erlassen (z.B. ein nicht gestelltes Begehren genehmigt oder abgewiesen), ist der Bescheid rechtswidrig und von der Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben vergleiche VwSlg 12.299 A/1986 sowie VwGH vom 23.02.2006, Zl. 2005/16/0243).
Daher wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren seine Zuständigkeit zu begründen und nach Durchführung von erforderlichen Ermittlungsschritten und Berücksichtigung allenfalls von der Fremdenpolizei aufgenommener Beweise über den Antrag vom 23.06.2008 abzusprechen haben.
Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers geklärt ist, konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal im gegenständlichen Verfahren der angefochtene Bescheid lediglich aus rein rechtlichen Erwägungen ersatzlos behoben wurde.Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers geklärt ist, konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal im gegenständlichen Verfahren der angefochtene Bescheid lediglich aus rein rechtlichen Erwägungen ersatzlos behoben wurde.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Bescheidbehebung, Rechtsanschauung des VfGHZuletzt aktualisiert am
03.04.2013