RS Vwgh 2005/11/8 2003/17/0230

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Veröffentlicht am 08.11.2005
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z6;
B-VG Art132;
B-VG Art136;
LAO Slbg 1963 §227 Abs2 idF 1988/018;
VStG §51 Abs7;
VwGG §27 Abs1 idF 1995/470;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/17/0018 B 8. November 2005

Rechtssatz

Im Beschwerdefall sieht das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Landesgesetz eine "Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht" für die untätig gebliebene oberste anrufbare Verwaltungsbehörde nicht vor. Es braucht daher nicht abschließend erörtert zu werden, welche Bedeutung eine allenfalls landesgesetzlich vorgesehene kürzere oder längere Entscheidungsfrist für diese Behörde bei Einbringung einer Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof hätte. Hingewiesen sei allerdings darauf, dass es dem das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnden Landesgesetzgeber verwehrt wäre, eine Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Verwaltungsgerichtshof als eine speziell und unmittelbar das Säumnisverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffende Wartefrist zu normieren (vgl. auch Piska, ZÖR 1997, 240), sodass die gebrauchte Wendung betreffend die Bestimmung einer kürzeren oder längeren Frist "für den Übergang der Entscheidungspflicht" aus kompetenzrechtlichen Gründen (Art. 136 sowie Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG - Verwaltungsgerichtsbarkeit) so verstanden werden müsste, dass sie sich nicht auf den Übergang der Entscheidungspflicht von der obersten anrufbaren Verwaltungsbehörde auf den Verwaltungsgerichtshof bezieht (vgl. dazu allerdings die besondere Verfahrenskonstellation, die dem hg. Beschluss vom 22. März 1996, 95/17/0450, zu Grunde lag, wonach die in § 27 VwGG in der Fassung aus 1995 gebrauchte Formulierung auch auf die Entscheidungsfrist für die oberste anrufbare Verwaltungsbehörde zu beziehen wäre, wenn im Gesetz - im damaligen Fall handelte es sich um die bundesgesetzliche Bestimmung des § 51 Abs. 7 VStG - ausnahmsweise eine Entscheidungsfrist für diese Behörde und nicht nur eine Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht von der Unterinstanz auf sie vorgesehen wäre).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170230.X04

Im RIS seit

09.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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