TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/28 E10 431208-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.2013
beobachten
merken

Spruch

E10 431208-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2012, Zl. 1204.138-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2012, Zl. 1204.138-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die beschwerdeführende Partei (bP) ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte am 5.4.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei (bP) ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte am 5.4.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, sie wäre vom KGB zu ihrem ehemaligen Chef. XXXX befragt worden, welcher nach Österreich geflüchtet sei.Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, sie wäre vom KGB zu ihrem ehemaligen Chef. römisch 40 befragt worden, welcher nach Österreich geflüchtet sei.

Dieser sei der Inhaber der armenischen Firma "XXXX" bzw. ehemaliger Teilhaber der in den Niederlanden ansässigen Firma "XXXX". Bei der letzteren Firma hätte die bP gearbeitet, bis diese bankrott ging und geschlossen worden wäre.

XXXX sei vorgeworfen worden, Firmengelder veruntreut und damit die Opposition in Armenien finanziert zu haben. Da die bP bei der bereits beschriebenen Befragung durch den KGB auch bedroht wurde, hätte sie mit XXXX Kontakt aufgenommen. Dieser hätte ihr vorgeschlagen, ebenfalls nach Österreich zu kommen. Sie hätte diesem Vorschlag gefolgt und hätte nunmehr einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch 40 sei vorgeworfen worden, Firmengelder veruntreut und damit die Opposition in Armenien finanziert zu haben. Da die bP bei der bereits beschriebenen Befragung durch den KGB auch bedroht wurde, hätte sie mit römisch 40 Kontakt aufgenommen. Dieser hätte ihr vorgeschlagen, ebenfalls nach Österreich zu kommen. Sie hätte diesem Vorschlag gefolgt und hätte nunmehr einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Abgesehen von der Befragung der bP erschöpften sich die fallbezogenen Ermittlungsschritte -sichtlich im Bestreben eines raschen Abschluss des Asylverfahrens bei der belangten Behörde- in der Ermittlung der AIS-Zahl, unter dem das Asylverfahren von XXXX geführt wird und die Einsichtnahme in dessen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Eine weitere Abstimmung des Ermittlungsverfahrens auf jenes, welches in Bezug auf XXXX geführt wird, erfolgte nicht.Abgesehen von der Befragung der bP erschöpften sich die fallbezogenen Ermittlungsschritte -sichtlich im Bestreben eines raschen Abschluss des Asylverfahrens bei der belangten Behörde- in der Ermittlung der AIS-Zahl, unter dem das Asylverfahren von römisch 40 geführt wird und die Einsichtnahme in dessen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Eine weitere Abstimmung des Ermittlungsverfahrens auf jenes, welches in Bezug auf römisch 40 geführt wird, erfolgte nicht.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheid, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheid, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft. Zum einen wurde festgestellt, dass das Vorbringen der bP nicht die Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens enthält, zum anderen ging sie davon aus, dass die Angaben der bP in jenen von XXXX vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes keine Deckung finden.Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft. Zum einen wurde festgestellt, dass das Vorbringen der bP nicht die Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens enthält, zum anderen ging sie davon aus, dass die Angaben der bP in jenen von römisch 40 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes keine Deckung finden.

Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Berufung Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass das Bundesaylamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren führte, sowie rechts- und tatsachenirrig vorging.

Eine kurze Internetrecherche durch den Vorsitzenden des erkennenden Senats über Google ergab, dass sowohl die Fa. XXXX als auch die Fa. XXXX im Internet auf eigenen Homepages präsent sind und nichts darauf hindeutet, dass die Fa. XXXX bankrott ging, viel mehr deutet die Quellenlage darauf hin, dass diese Firma nach wie vor existiert, zumal die XXXX auf ihrer Homepage auf die weitere Firma verweist, XXXX der Generaldirektor dieser Firmen ist und auch eine Niederlassung in den USA betreibt. Ebenso zeigte ein Abgleich der auf den Homepage ersichtlichen Bilder, sowie ein dort sich befindlicher Link zur Homepage von XXXX mit dem im AIS vorzufindenden Bild, dass die dort abgebildeten Personen identisch sind.Eine kurze Internetrecherche durch den Vorsitzenden des erkennenden Senats über Google ergab, dass sowohl die Fa. römisch 40 als auch die Fa. römisch 40 im Internet auf eigenen Homepages präsent sind und nichts darauf hindeutet, dass die Fa. römisch 40 bankrott ging, viel mehr deutet die Quellenlage darauf hin, dass diese Firma nach wie vor existiert, zumal die römisch 40 auf ihrer Homepage auf die weitere Firma verweist, römisch 40 der Generaldirektor dieser Firmen ist und auch eine Niederlassung in den USA betreibt. Ebenso zeigte ein Abgleich der auf den Homepage ersichtlichen Bilder, sowie ein dort sich befindlicher Link zur Homepage von römisch 40 mit dem im AIS vorzufindenden Bild, dass die dort abgebildeten Personen identisch sind.

Eine Einsichtnahme in die Akte des XXXX brachte zu Tage, dass dieser am 7.12.2011 beim Bundesasylamt einvernommen wurde. Weiters führt das Bundesasylamt in diesem Fall ein weitergehendes Ermittlungsverfahren und stellte sich heraus, dass seitens der armenischen Behörden gegen XXXX ein Haftbefehl erlassen wurde, das LG XXXX jedoch dessen Auslieferung nach Armenien ablehnte. Ebenso hat er zwischenzeitig in Österreich eine Firma gegründet.Eine Einsichtnahme in die Akte des römisch 40 brachte zu Tage, dass dieser am 7.12.2011 beim Bundesasylamt einvernommen wurde. Weiters führt das Bundesasylamt in diesem Fall ein weitergehendes Ermittlungsverfahren und stellte sich heraus, dass seitens der armenischen Behörden gegen römisch 40 ein Haftbefehl erlassen wurde, das LG römisch 40 jedoch dessen Auslieferung nach Armenien ablehnte. Ebenso hat er zwischenzeitig in Österreich eine Firma gegründet.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Im gegenständlichen Fall ist einerseits festzuhalten, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schlüssig ist. Es ist der belangten Behörde zwar zuzustimmen, dass das Fehlen von Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens ein gewichtiger Hinweis auf die fehlende Glaubhaftigkeit darstellt, doch kann hieraus für sich alleine noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, dass die Glaubhaftmachung des Vorbringens nicht gelungen ist. Darüber hinaus ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass dem Vorbringen zwar etliche, jedoch nicht sämtliche dieser Realkennzeichen fehlen. Auch zeigt eine Einsichtnahme in die Verfahrensakte des XXXX, dass das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz eines Haftbefehls und gegen ihn eingeleitete Fahndungsmaßnahmen nicht im Widerspruch steht.Im gegenständlichen Fall ist einerseits festzuhalten, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schlüssig ist. Es ist der belangten Behörde zwar zuzustimmen, dass das Fehlen von Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens ein gewichtiger Hinweis auf die fehlende Glaubhaftigkeit darstellt, doch kann hieraus für sich alleine noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, dass die Glaubhaftmachung des Vorbringens nicht gelungen ist. Darüber hinaus ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass dem Vorbringen zwar etliche, jedoch nicht sämtliche dieser Realkennzeichen fehlen. Auch zeigt eine Einsichtnahme in die Verfahrensakte des römisch 40 , dass das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz eines Haftbefehls und gegen ihn eingeleitete Fahndungsmaßnahmen nicht im Widerspruch steht.

Ein wesentlicher Mangel im gegenständlichen Verfahren besteht weiters darin, dass dieses weitestgehend geführt wurde, ohne ein ausreichendes fallbezogenes Ermittlungsverfahren zu führen, etwa auf das Ermittlungsergebnis in Bezug auf das Verfahren von XXXX einzugehen und die dort gewonnenen Erkenntnisse in das Verfahren der bP einfließen zu lassen. So drängt es sich im gegenständlichen Fall beispielsweise gerade auf, hierbei etwa XXXX zur bP bzw. zu deren behaupteten Ausreisegrund zu befragen.Ein wesentlicher Mangel im gegenständlichen Verfahren besteht weiters darin, dass dieses weitestgehend geführt wurde, ohne ein ausreichendes fallbezogenes Ermittlungsverfahren zu führen, etwa auf das Ermittlungsergebnis in Bezug auf das Verfahren von römisch 40 einzugehen und die dort gewonnenen Erkenntnisse in das Verfahren der bP einfließen zu lassen. So drängt es sich im gegenständlichen Fall beispielsweise gerade auf, hierbei etwa römisch 40 zur bP bzw. zu deren behaupteten Ausreisegrund zu befragen.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid nicht eine auf ein im ausreichendem Maße durchgeführtes Ermittlungsverfahren abgestimmte schlüssige Beweiswürdigung hält, dies in weiterer Folge dazu führt, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich auf ein mangelhaftes Verfahren fußen und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist. Das Bundesasylamt hätte es weitere Erhebungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes tätigen müssen, wozu neben den weitergehenden Ermittlungen auch eine weitere Befragung der bP, bzw. eine Konfrontation des bP mit dem Ergebnis der Erhebungen erforderlich gewesen wäre.

Es ist der belangten Behörde zwar zuzustimmen, dass einiges für die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens der bP im Rahmen einer Gesamtschau des bisherigen Ermittlungsergebnisses spricht. Besonders der nunmehr hervorgekommene Umstand, dass die armenischen Behörden offensichtlich über den Aufenthalt von XXXX in Österreich Bescheid wissen und er selbst angibt, die gegen ihn eingeleitete Sache betreffe ausschließlich ihn, weshalb nicht einmal seine Familienmitglieder gefährdet sind, zeigt dass dies für seine ehemaligen Mitarbeiter umso mehr gelten muss, wobei im gegenständlichen Verfahren nach Ansicht des ho. Gerichts noch nicht einmal feststeht, dass die bP tatsächlich Mitarbeiterin der genannten Firma war, da derartiges zu keinem Zeitpunkt bescheinigt wurde. Auch stehen die im Internet ersichtlichen Firmengeschichten nicht im Einklang mit dem Vorbringen der bP. Letztlich ist jedoch festzuhalten, dass gegenwärtig noch zu viele Fragen offen sind, um diese Schlussfolgerung vor dem Hintergrund der Verteilung der Beweislast im Asylverfahren mit der erforderlichen Gewissheit ziehen zu können.Es ist der belangten Behörde zwar zuzustimmen, dass einiges für die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens der bP im Rahmen einer Gesamtschau des bisherigen Ermittlungsergebnisses spricht. Besonders der nunmehr hervorgekommene Umstand, dass die armenischen Behörden offensichtlich über den Aufenthalt von römisch 40 in Österreich Bescheid wissen und er selbst angibt, die gegen ihn eingeleitete Sache betreffe ausschließlich ihn, weshalb nicht einmal seine Familienmitglieder gefährdet sind, zeigt dass dies für seine ehemaligen Mitarbeiter umso mehr gelten muss, wobei im gegenständlichen Verfahren nach Ansicht des ho. Gerichts noch nicht einmal feststeht, dass die bP tatsächlich Mitarbeiterin der genannten Firma war, da derartiges zu keinem Zeitpunkt bescheinigt wurde. Auch stehen die im Internet ersichtlichen Firmengeschichten nicht im Einklang mit dem Vorbringen der bP. Letztlich ist jedoch festzuhalten, dass gegenwärtig noch zu viele Fragen offen sind, um diese Schlussfolgerung vor dem Hintergrund der Verteilung der Beweislast im Asylverfahren mit der erforderlichen Gewissheit ziehen zu können.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch den BF ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten