RS Vwgh 2005/11/14 AW 2005/08/0023

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Veröffentlicht am 14.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1 Fall1;
AlVG 1977 §25 Abs1 Fall2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Rückforderung und Widerruf von Notstandshilfe - Ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit der Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes der Lebensgefährtin auf die Notstandshilfe des Beschwerdeführers erscheint derzeit der für die Rückforderung gemäß § 25 Abs.1 Fall 1 und 2 AlVG erforderliche Vorsatz als völlig ungeklärt (Näheres im B). Bei dieser Sachlage muss es - auch angesichts der Höhe der Rückforderung von ca. EUR 4.300,-- - als ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer angesehen werden, ihn mit dem Risiko der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu belasten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005080023.A01

Im RIS seit

09.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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