Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C20 415.411-1/2010/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (Spruchpunkt I.) vom 03.09.2010, Zl. 09 11.917-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (Spruchpunkt römisch eins.) vom 03.09.2010, Zl. 09 11.917-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (AsylG) idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, mit seiner Ehegattin und seinem Sohn vor ca. 15 Monaten Afghanistan verlassen zu haben und etwa 14 Monate im Iran gelebt zu haben. Vor etwa zwei Wochen hätten sie den Iran verlassen und seien schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass seine Frau als Mädchen einem anderen Mann als Ehefrau versprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich in seine jetzige Frau verliebt und sie hätten geheiratet, obwohl die Eltern gegen diese Ehe gewesen seien. Vom Verlobten seiner Frau und von ihrem Vater seien sie verfolgt worden. Der Beschwerdeführer habe um sein Leben gefürchtet. Seine Frau habe aus demselben Grund Angst um ihr Leben. Deshalb seien sie nach Österreich geflüchtet.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, mit seiner Ehegattin und seinem Sohn vor ca. 15 Monaten Afghanistan verlassen zu haben und etwa 14 Monate im Iran gelebt zu haben. Vor etwa zwei Wochen hätten sie den Iran verlassen und seien schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass seine Frau als Mädchen einem anderen Mann als Ehefrau versprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich in seine jetzige Frau verliebt und sie hätten geheiratet, obwohl die Eltern gegen diese Ehe gewesen seien. Vom Verlobten seiner Frau und von ihrem Vater seien sie verfolgt worden. Der Beschwerdeführer habe um sein Leben gefürchtet. Seine Frau habe aus demselben Grund Angst um ihr Leben. Deshalb seien sie nach Österreich geflüchtet.
2. Am 24.03.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er sieben Jahre die Schule besucht und als Autolackierer gearbeitet hätte. Er habe einige Male um die Hand seiner jetzigen Frau angehalten, sein Schwiegervater sei aber immer gegen eine Heirat gewesen. Seine Frau sei damals dem Sohn eines Freundes ihres Vaters versprochen worden. Diesen Mann habe sie aber nicht gemocht. Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten damals beschlossen, von dort wegzugehen. Daraufhin seien sie zu einem Mullah gegangen, bei dem sie sich versteckt hätten und der sie schließlich verheiratet habe. Danach hätten sie Afghanistan verlassen und seien in den Iran gereist. Dort sei auch der Sohn des Beschwerdeführers und seiner Frau geboren worden. Nachdem sie erfahren hätten, dass der Schwiegervater und der ehemalige Verbote seiner Frau auf der Suche nach ihnen seien, hätten sie sich entschlossen, nach Europa zu gehen.
3. Vom Bundesasylamt wurde hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin eine Recherche in Afghanistan durchgeführt. Das Rechercheergebnis wurde dem Beschwerdeführer am 03.09.2010 vom Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2010, Zl. 09 11.917-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass den behaupteten Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde, da die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich, nicht plausibel, völlig unkonkret und nicht nachvollziehbar gewesen seien. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan begründet.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2010, Zl. 09 11.917-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass den behaupteten Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde, da die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich, nicht plausibel, völlig unkonkret und nicht nachvollziehbar gewesen seien. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan begründet.
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter und mangelnder Sachverhaltsfeststellung sowie urnichtiger Beweiswürdigung.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter und mangelnder Sachverhaltsfeststellung sowie urnichtiger Beweiswürdigung.
6. Dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 04.11.2011 entsprochen.6. Dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 04.11.2011 entsprochen.
7. In der Beschwerdeergänzung schildert der Beschwerdeführer erneut seinen Fluchtgrund.
8. In der am 24.01.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers insbesondere zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen.
Sie brachte vor, dass ihre Eltern, ihre Geschwister sowie Onkel und Tanten noch in Kabul leben würden. Da sie ihr Vater mit dem Sohn eines Freundes verheiraten habe wollen, sei sie von zu Hause weggelaufen und habe im Anschluss ihren jetzigen Mann geheiratet. Mit der Familie ihres Mannes habe sie Afghanistan verlassen und sie hätten danach im Iran gelebt. Nachdem sie erfahren hätten, dass ihr Vater gemeinsam mit dem Mann, den sie heiraten hätte sollen, in den Iran gekommen sei, hätten sie den Iran verlassen.
Diese legte jeweils in Kopie eine Bestätigung des Mullahs über die Eheschließung, eine Tazkira des Mullahs, eine Stromrechnung des Mullahs zum Beweis dafür, dass der Mullah in Afghanistan aufhältig sei sowie eine AMS-Karte vor.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf ein Eingehen auf seine Fluchtgründe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten an. Er reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin und dem minderjährigen Sohn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von XXXX der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 415.410-1/2010, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von römisch 40 der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 415.410-1/2010, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden und es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Ehegattin des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 2 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Beschwerdeführer ist der Gatte der XXXX, Zl. C20 415.410-1/2010. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Der Beschwerdeführer ist der Gatte der römisch 40 , Zl. C20 415.410-1/2010. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.
Im vorliegenden Fall wurde der Gattin des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Gattin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im vorliegenden Fall wurde der Gattin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Gattin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Gattin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Gattin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
22.03.2013