Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
E10 426485-2/2013/3Z
E10 426489-2/2013/3Z
BESCHLUSS
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl. 1216.911-EAST Ost, beschlossen:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl. 1216.911-EAST Ost, beschlossen:
Der Beschwerde des XXXX vom 21.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl. 1216.911-EAST Ost, wird hinsichtlich Spruchteil II. gemäß § 37Abs.1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde des römisch 40 vom 21.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl. 1216.911-EAST Ost, wird hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 37 A, b, s, Punkt eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl. 1216.912-EAST Ost, beschlossen:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl. 1216.912-EAST Ost, beschlossen:
Der Beschwerde des XXXX vom 21.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl. 1216.912-EAST Ost, wird hinsichtlich Spruchteil II. gemäß § 37Abs.1 AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkanntDer Beschwerde des römisch 40 vom 21.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl. 1216.912-EAST Ost, wird hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 37 A, b, s, Punkt eins, AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkannt
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Die beschwerdeführenden Parteien (gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als bP1 und bP2 bezeichnet) reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am im Akt ersichtlichen Datum Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins. Die beschwerdeführenden Parteien (gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als bP1 und bP2 bezeichnet) reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am im Akt ersichtlichen Datum Anträge auf internationalen Schutz.
Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien wurden mit im Spruch genannten Bescheiden des Bundesasylamtes gem. § 68 (1) AVG zurückgewiesen. (Spruchpunkt I). Weiters wurden die beschwerdeführenden Parteien gem. § 10 (1) 1 AsylG in ihren Herkunftsstaat ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers gem. § 10 (4) AsylG in seinen Herkunftsstaat zulässig (Spruchpunkt II).Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien wurden mit im Spruch genannten Bescheiden des Bundesasylamtes gem. Paragraph 68, (1) AVG zurückgewiesen. (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurden die beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG in ihren Herkunftsstaat ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers gem. Paragraph 10, (4) AsylG in seinen Herkunftsstaat zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
Gegen diese Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Weiters wurde beantragt, den Beschwerden hinsichtlich des Spruchpunktes II die aufschiebende Wirkung zuzuerkennenGegen diese Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Weiters wurde beantragt, den Beschwerden hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
II. Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:römisch zwei. Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:
bP1 begründete ihren nunmehrigen Antrag nunmehr mit dem sich dramatisch verschlechterten Gesundheitszustand der Gattin. Dieser sei momentan so schlecht, dass sie keinen Antrag stellen könne.
bP2 brachte nunmehr in Bezug auf seinen behauptetermaßen bestehenden Ausreisegrund einen weiteren, bisher noch nicht, jedoch sich vor ihrer Ausreise aus Armenien zugetragenen Sachverhalt vor. Darüber hinaus bescheinigte sie die Erkrankung an paranoider Schizophrenie ("Die paranoide Schizophrenie ist durch beständige, häufig paranoide Wahnvorstellungen gekennzeichnet, meist begleitet von akustischen Halluzinationen und Wahrnehmungsstörungen. Störungen der Stimmung, des Antriebs und der Sprache, katatone Symptome fehlen entweder oder sind wenig auffallend"
[http://www.icd-code.de/icd/code/F20.0.html]).
III. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:römisch drei. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:
II.2.1. Entscheidung durch den Einzelrichter des AsylGHrömisch zwei.2.1. Entscheidung durch den Einzelrichter des AsylGH
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a)...
b) ...
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVGc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 4 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 4, durch den Einzelrichter zu entscheiden.
II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des AsylG 2005 lautet:
"Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 37. (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Paragraph 37, (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) - (4) ..."
Im Rahmen einer Verfassungskonformen Interpretation wird die aufschiebende Wirkung auch zuzuerkennen sein, wenn die Nichtzuerkennung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Im Rahmen einer Verfassungskonformen Interpretation wird die aufschiebende Wirkung auch zuzuerkennen sein, wenn die Nichtzuerkennung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.Die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Artikel 15, RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt.
Im Rahmen einer Sichtung der Akte ist vorerst festzustellen, dass hinsichtlich der behaupteten Ausreisegründe aus Armenien entschiede Sache vorliegt. Dies gilt selbst für den Fall, dass die beschwerdeführenden Parteien nunmehr jenen Sachverhalt, den sie anlässlich ihrer erstmaligen Antragstellung schilderten ergänzen oder einen neuen behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt vorbringen. Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht ist nämlich im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft und deren Wirkung ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides [Vorerkenntnisses] mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).Im Rahmen einer Sichtung der Akte ist vorerst festzustellen, dass hinsichtlich der behaupteten Ausreisegründe aus Armenien entschiede Sache vorliegt. Dies gilt selbst für den Fall, dass die beschwerdeführenden Parteien nunmehr jenen Sachverhalt, den sie anlässlich ihrer erstmaligen Antragstellung schilderten ergänzen oder einen neuen behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt vorbringen. Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht ist nämlich im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft und deren Wirkung ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides [Vorerkenntnisses] mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).
In Bezug auf die Frage, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde oder einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstellt, kann die Prognoseentscheidung im Sinne des § 37 Abs. 1 AsylG im Lichte des seitens der belangten Behörde ermittelten Sachverhalts nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit getroffen werden, weshalb Spruchpunkt II der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.In Bezug auf die Frage, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde oder einen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte darstellt, kann die Prognoseentscheidung im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG im Lichte des seitens der belangten Behörde ermittelten Sachverhalts nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit getroffen werden, weshalb Spruchpunkt römisch zwei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
21.03.2013