Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C8 424231-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012, AZ. 11 06.681-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012, AZ. 11 06.681-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 04.07.2011 im Wege seiner Mutter XXXX mit dieser, seinem Vater XXXX und seinen beiden Geschwistern einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 25.01.2012 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG idgF abgewiesen wurde, in einem wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 AsylG zuerkannt.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 04.07.2011 im Wege seiner Mutter römisch 40 mit dieser, seinem Vater römisch 40 und seinen beiden Geschwistern einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 25.01.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF abgewiesen wurde, in einem wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 8, AsylG zuerkannt.
Die Mutter des Beschwerdeführers gab in der mit ihr am 17.11.2011 aufgenommenen Niederschrift an, dass sie und ihre Kinder keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Sie würde nur deshalb einen Antrag stellen, dass ihr und ihren Kindern derselbe Asylstatus wie ihren Mann gewährt werden würde. In Afghanistan habe ihr Ehemann einen Immobilienhandel gehabt. Auf die Frage, was mit dem Geschäft geschehen sei, gab diese an, dass der Geschäftspartner ihres Ehemannes seinen Anteil verkauft und den Erlös in den Iran geschickt habe.
Der Vater des Beschwerdeführers gab in der mit ihm am 17.11.2011 aufgenommenen Niederschrift an, dass sein Problem mit dem Bruder seiner Frau, welcher in der Bundesrepublik Deutschland leben würde, angefangen habe. Man habe seinen Schwager in Obsorge genommen, nachdem die Familie seiner Frau vor 20 Jahren bei den Konflikten in Afghanistan ums Leben gekommen sei. Nachdem Afghanistan von den Taliban eingenommen worden sei, sei man in den Iran gegangen. Dort sei man drei Jahre geblieben, bevor der Bruder seiner Frau Afghanistan in Richtung Europa verlassen habe. Er würde seit acht Jahren in Deutschland leben und hätte vor ungefähr vier Jahren seinen Glauben gewechselt. Bis vor zwei Jahren habe davon niemand etwas gewusst. Im vorletzten Jahr sei er von der Regierung vorgeladen und befragt worden, weshalb sein Schwager Christ geworden sei. Er habe angegeben, dass er das nicht gemacht habe und gemeint, dass es ihn nichts angehen würde, was dieser machen würde.
Als er dies gesagt habe, dass ihn das Ganze nichts angehen würde, habe man ihm einen Zettel gezeigt auf dem sich Werbung befunden habe. Rechts unten sei über seinen Schwager gestanden, dass "diese Person auf Grund der Suche nach Liebe, Zuneigung, Freiheit und Vertrauen an den lieben Herrgott seinen Glauben gewechselt habe und alle Leute dazu einlade sich dem christlichen Glauben der Liebe zu nähern."
Den Zettel habe er von der Polizei in XXXX in der Provinz Gazni erhalten.Den Zettel habe er von der Polizei in römisch 40 in der Provinz Gazni erhalten.
Als weiteres Beweismittel habe er den Taufschein von dessen Schwager, welchen er von diesem bei seinem Aufenthalt in Österreich bekommen habe, vorgelegt.
Er habe in Kabul gearbeitet, aber im Dorf gelebt. Nach diesem Vorfall habe er nicht mehr ins Dorf zurückkehren können, da er nicht gewollt habe, dass etwas passiert.
Etwa um 2010 habe seine Familie Einkäufe erledigen wollen, als man seinen jüngeren Bruder aus dem Fahrzeug geholt habe. Da er nicht selbst nach Gazni gekonnt habe, habe er nicht gewusst, wer dessen Bruder festgenommen habe. Er habe nicht gewusst, ob es die Taliban oder die Regierung gewesen wäre. Sie hätten dann etwa 21 Tage gewartet. Jeden Tag habe er seine Mutter angerufen und versucht sie zu beruhigen. Eines Tages habe ein Freund, welcher für die Sicherheitsbehörden gearbeitet habe, angerufen. Dieser Freund habe diesem mitgeteilt, dass er nicht nach Gazni zurückkehren dürfe, da man diesen und andere im Dorf als Spion verurteilt habe und auf der Suche nach Ihnen wäre. Der Freund habe ihm dazu eine Kopie des Urteils besorgt.
Auf die Frage welche Funktion dieser bei der Sicherheitsbehörde gehabt habe, gab er an, dass dieser bei der Polizei in Gazni gewesen wäre.
Wenn er zurückkehren müsste, könne jeder tun was ihm Recht sei. Es würde kein Gesetz geben. Es sei nicht nur ein Urteil, sondern es würde auch behauptet werden, dass er Werbung für den christlichen Glauben gemacht habe.
Das Fluchtvorbringen des Vaters des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt als unglaubwürdig angesehen.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zl. C8 424229-1/2012/6E) wurde in Erledigung der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers den diesen betreffende Bescheid des Bundesasylamtes wegen eines augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das Verfahren zu Spruchpunkt I. - v.a. mangelnde Auseinandersetzung mit den vom Vater des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel und eine darauf aufbauend qualifiziert unschlüssige Beweiswürdigung, welche ergänzende Ermittlungen und eine weitere Befragung des Vaters des Beschwerdeführers erforderlich machen - gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zl. C8 424229-1/2012/6E) wurde in Erledigung der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers den diesen betreffende Bescheid des Bundesasylamtes wegen eines augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das Verfahren zu Spruchpunkt römisch eins. - v.a. mangelnde Auseinandersetzung mit den vom Vater des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel und eine darauf aufbauend qualifiziert unschlüssige Beweiswürdigung, welche ergänzende Ermittlungen und eine weitere Befragung des Vaters des Beschwerdeführers erforderlich machen - gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
4. Da im gegenständlichen Fall die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren gemäß § 34 AsylG gelten, wonach die Verfahren der Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, und über den Asylantrag der Mutter nunmehr neuerlich vom Bundesasylamt zu entscheiden sein wird, war auch das Verfahren des Beschwerdeführers zurückzuverweisen.4. Da im gegenständlichen Fall die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG gelten, wonach die Verfahren der Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, und über den Asylantrag der Mutter nunmehr neuerlich vom Bundesasylamt zu entscheiden sein wird, war auch das Verfahren des Beschwerdeführers zurückzuverweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
21.05.2013