RS Vwgh 2005/11/15 2004/14/0046

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Veröffentlicht am 15.11.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14;
BAO §167 Abs2;

Rechtssatz

Es handelt sich um das Ergebnis schlüssiger Beweiswürdigung, wenn die Behörde aus dem Umstand, dass der gemäß § 14 BAO zur Haftung für aushaftende Abgabenschulden Herangezogene den Betrieb unter den gegebenen Verhältnissen tatsächlich weitergeführt hat, abgeleitet hat, es sei ein lebensfähiger Betrieb übertragen worden. Dass allenfalls ein Kundenstock nicht übergegangen ist, weil der Gastgewerbebetrieb vor seiner Übertragung für einige Wochen geschlossen gewesen ist und der Gasthaus-Kunde, wie von dem zur Haftung Herangezogenen ausgeführt wird, sehr "flexibel" sei und sein Stammlokal rasch wechsle, wenn dieses einige Zeit geschlossen sei, steht der Annahme des Übergangs eines lebensfähigen Betriebes nicht entgegen, zumal es bei der Betriebsübernahme nicht entscheidend auf das Vorhandensein von Stammkunden ankommt (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Mai 2000, 2000/16/0238, welches einen ebenfalls mehrere Monate geschlossenen Gastronomiebetrieb betrifft).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004140046.X05

Im RIS seit

25.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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