Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C2 244252-3/2011/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2011, FZ. 10 03.394-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2011, FZ. 10 03.394-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.06.2003 einen Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1997. Am 25.09.2003 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt diesbezüglich zu seinen Fluchtgründen einvernommen.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.06.2003 einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 1997. Am 25.09.2003 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt diesbezüglich zu seinen Fluchtgründen einvernommen.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Asylantrag mit Bescheid vom 30.10.2003, FZ. 03 18.844-BAW, ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh zulässig ist.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.11.2004 zurück, sodass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2003 mit 23.11.2004 in Rechtskraft erwuchs.
1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wegen Eingehens einer Scheinehe erlassen. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 06.02.2009, GZ. E1/424.603/2008, keine Folge gegeben, sodass das Aufenthaltsverbot mit 09.02.2009 in Rechtskraft erwuchs. Gegen den Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der diese mit Erkenntnis vom 22.09.2011, Zl. 2009/18/0102-6, als unbegründet abwies.1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wegen Eingehens einer Scheinehe erlassen. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 06.02.2009, GZ. E1/424.603 aus 2008,, keine Folge gegeben, sodass das Aufenthaltsverbot mit 09.02.2009 in Rechtskraft erwuchs. Gegen den Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der diese mit Erkenntnis vom 22.09.2011, Zl. 2009/18/0102-6, als unbegründet abwies.
Im Zuge des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes brachte der Beschwerdeführer am 03.10.2008 einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 51 FPG idF vor BGBl. I 122/2009 ein.Im Zuge des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes brachte der Beschwerdeführer am 03.10.2008 einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 51, FPG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ein.
Am 14.04.2010 erging ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem mitgeteilt wurde, dass der oben angeführte Antrag gemäß § 51 Abs. 2 FPG idgF (ab 01.01.2010) als Antrag auf internationalen Schutz gelte und zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt weitergeleitet werde. Weiters wurde die beschwerdeführende Partei darauf hingewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen sei, wenn dieser nicht bei der nächsten Erstaufnahmestelle persönlich eingebracht werde.Am 14.04.2010 erging ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem mitgeteilt wurde, dass der oben angeführte Antrag gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FPG idgF (ab 01.01.2010) als Antrag auf internationalen Schutz gelte und zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt weitergeleitet werde. Weiters wurde die beschwerdeführende Partei darauf hingewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen sei, wenn dieser nicht bei der nächsten Erstaufnahmestelle persönlich eingebracht werde.
1.3. Am 20.04.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei diese Behörde und auch in weiterer Folge das Bundesasylamt offensichtlich annahmen, dass mit der Befragung vom 20.04.2010 ein "neuer" Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Als "Zeitpunkt der Antragstellung" ist dem Protokoll der Erstbefragung das Datum "20.04.2010" zu entnehmen. Dieser Antrag wurde als "Folgeantrag nach AsylG-Nov" gewertet, was sich auch aus der Fragestellung in der Niederschrift ergibt. So wurde der Beschwerdeführer danach gefragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren verändert habe. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2004 seine Berufung gegen den ablehnenden Asylbescheid zurückziehen habe müssen, um eine Niederlassungsbewilligung beantragen zu dürfen. Diese habe er in der Folge auch erhalten; sie sei jedoch im Jahr 2005 nicht mehr verlängert worden. Der Beschwerdeführer könne nur sagen, dass alle Fluchtgründe, die er bei seinem ersten Asylantrag angegeben habe, weiter aufrecht seien. Nach Belehrung, dass sein Verfahren zur Zahl 03 18.844 bereits rechtskräftig entschieden worden sei und in Österreich über eine Sache nur einmal entschieden werden könne, gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach neuen Gründen an, dass nach dem Machtwechsel in Bangladesh seine Gegner zur neuen Regierung übergelaufen und nunmehr noch mächtiger als zuvor seien. Auf die Frage, wann ihm der vorgesehene Abschiebetermin mitgeteilt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, das wisse er nicht. Er habe im Fremdenrechtsverfahren eine Rechtsanwältin, die Bescheid wisse.
Am 05.05.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er angab, dass er eine Ehefrau in Österreich gehabt habe; nunmehr jedoch geschieden sei. Seine Frau habe er unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich kennen gelernt und sei ihm aufgrund dieser Ehe die Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Um diese beantragen zu können, habe jedoch das Asylverfahren beendet sein müssen und daher habe der Beschwerdeführer die Berufung in seinem ersten Asylverfahren zurückgezogen. Seit Oktober 2005 habe er allerdings keine Niederlassungsbewilligung mehr.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010, FZ. 10 03.394, der am 20.4.2010 gestellte Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dieser aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010, FZ. 10 03.394, der am 20.4.2010 gestellte Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dieser aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen.
Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.09.2010, Zl. C16 244.252-2/2010/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG statt und behob den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010.Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.09.2010, Zl. C16 244.252-2/2010/2E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG statt und behob den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010.
Nach Verfahrensergänzung und Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 15.06.2011, erlassen am 21.06.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen.
Mit am 05.07.2011 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 15.07.2011 Zl. C2 244252-3/2011/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Mit Urkundenvorlagen vom 02.08.2011 und vom 18.08.2011 legte der Beschwerdeführer einige Schriftstücke in bengalischer Sprache und ein Konvolut an Unterlagen betreffend seine Ausbildung in Bangladesh sowie hinsichtlich seiner Situation bzw. Integration in Österreich vor. Weitere Unterlagen zu seiner Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer am 22.11.2011 und am 29.11.2011 persönlich beim Portier des Asylgerichtshofes ab.
Im Zusammenhang mit den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers holte der Asylgerichtshof nach Befassung der Parteien ein länderkundliches Sachverständigengutachten ein. Mit Schriftsatz vom 21.06.2012 nahm der Beschwerdeführer zum länderkundlichen Sachverständigengutachten Stellung und legte weitere Unterlagen betreffend seine Situation bzw. Integration in Österreich vor.
Mit Verfahrensanordnung vom 26.09.2012, Zl. C2 244252-3/2011/15Z, gab der Asylgerichtshof bekannt, dass er beabsichtige, eine Ergänzung des Sachverständigen-gutachtens einzuholen und forderte den Beschwerdeführer auf, nähere Angaben zu seinen Gegnern bzw. "Feinden" in Bangladesh zu machen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun und ihm wurden Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt. Zu dieser Verfahrensanordnung nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.10.2012 Stellung und legte weitere Unterlagen zu seiner Integration in Österreich vor.
In der Folge holte der Asylgerichtshof ein Ergänzungsgutachten zum länderkundlichen Sachverständigengutachten ein und veranlasste die Übersetzung der in Bengali vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Der Beschwerdeführer hat am 03.10.2008 - gestützt auf § 51 FPG in der damals geltenden Fassung - einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Bangladesh gestellt, über den im weiteren Verlauf des Verfahrens gemäß Aktenlage bis zum 01.01.2010 nicht bescheidmäßig entschieden wurde. Per 01.01.2010 änderte sich allerdings die Rechtslage aufgrund der Neufassung des § 51 FPG und ging offenbar sowohl die Fremdenpolizeibehörde als auch das Bundesasylamt davon aus, dass mit dem Antrag vom 03.10.2008 nach § 51 FPG in der neuen Fassung zu verfahren wäre.römisch zwei.1. Der Beschwerdeführer hat am 03.10.2008 - gestützt auf Paragraph 51, FPG in der damals geltenden Fassung - einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Bangladesh gestellt, über den im weiteren Verlauf des Verfahrens gemäß Aktenlage bis zum 01.01.2010 nicht bescheidmäßig entschieden wurde. Per 01.01.2010 änderte sich allerdings die Rechtslage aufgrund der Neufassung des Paragraph 51, FPG und ging offenbar sowohl die Fremdenpolizeibehörde als auch das Bundesasylamt davon aus, dass mit dem Antrag vom 03.10.2008 nach Paragraph 51, FPG in der neuen Fassung zu verfahren wäre.
An dieser Stelle verweist der Asylgerichtshof auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2011, U 624, 625/11, mit welchem in einem nahezu gleichgelagerten Fall eine Entscheidung des Asylgerichtshofes behoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof befand in seinem oben angeführten Erkenntnis, dass sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof in dem, diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Verfahren außer Acht gelassen hätten, dass der Antrag über den letztlich entschieden worden sei, nicht existent gewesen sei. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes hätte stattdessen über den ursprünglich als Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 51 FPG idF vor dem 01.01.2010 entschieden werden müssen. Ferner bemängelte der Verfassungsgerichtshof, dass sich die im dortigen Verfahren beschwerdeführende Partei nicht aus eigenem Antrieb, sondern aufgrund eines Hinweises im Schreiben der Fremdenbehörde zum Bundesasylamt begeben hätte und ihr durch suggestive Fragestellungen die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz quasi in den Mund gelegt worden sei. Letztlich stellte der Verfassungsgerichtshof klar, dass sich die zuständige Behörde jedenfalls mit dem Antrag, der ursprünglich als Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 51 FPG idF vor dem 01.01.2010 eingebracht wurde, zu befassen haben wird.An dieser Stelle verweist der Asylgerichtshof auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2011, U 624, 625/11, mit welchem in einem nahezu gleichgelagerten Fall eine Entscheidung des Asylgerichtshofes behoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof befand in seinem oben angeführten Erkenntnis, dass sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof in dem, diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Verfahren außer Acht gelassen hätten, dass der Antrag über den letztlich entschieden worden sei, nicht existent gewesen sei. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes hätte stattdessen über den ursprünglich als Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 51, FPG in der Fassung vor dem 01.01.2010 entschieden werden müssen. Ferner bemängelte der Verfassungsgerichtshof, dass sich die im dortigen Verfahren beschwerdeführende Partei nicht aus eigenem Antrieb, sondern aufgrund eines Hinweises im Schreiben der Fremdenbehörde zum Bundesasylamt begeben hätte und ihr durch suggestive Fragestellungen die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz quasi in den Mund gelegt worden sei. Letztlich stellte der Verfassungsgerichtshof klar, dass sich die zuständige Behörde jedenfalls mit dem Antrag, der ursprünglich als Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 51, FPG in der Fassung vor dem 01.01.2010 eingebracht wurde, zu befassen haben wird.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt gleich gelagert ist wie in dem, dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zugrundeliegenden Verfahren, ist ebenfalls davon auszugehen, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren über einen nicht existenten Antrag vom 20.04.2010 entschieden hat. Somit wäre - gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - über einen Antrag vom 03.10.2008 zu entscheiden gewesen, zumal auch im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer gar nicht die Absicht hatte, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz im Sinne eines Folgeantrages zu stellen, was sich auch aus der Niederschrift der Erstbefragung vom 20.04.2010 ergibt. Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer - wie auch in jenem Verfahren, welches der oben zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zugrunde liegt - am 20.04.2010 nicht aus eigener Initiative, sondern über entsprechenden Hinweis im Schreiben vom 14.04.2010 zur Polizeiinspektion Traiskirchen (bzw. Erstaufnahmestelle Ost) begeben. Eindeutig aus der Niederschrift der Erstbefragung ist auch erkennbar, dass der Beschwerdeführer dort nicht von sich aus einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte, sondern lediglich Fragen beantwortete, die zum Teil suggerierten, dass die Befragung die Stellung eines neuerlichen (Folge)antrags auf internationalen Schutz beträfen. Auch kann dem damals unvertretenen, rechtsunkundigen Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er seine Furcht vor einer Rückkehr nach Bangladesh nicht nur als Abschiebungshindernis, sondern auch als Asylgrund deklarierte
(vgl. AS 19: "... letztes Jahr fand in Bangladesch ein Machtwechselvergleiche AS 19: "... letztes Jahr fand in Bangladesch ein Machtwechsel
statt und meine Gegner sind damals zu dieser Regierung übergelaufen und sind somit mächtiger als jäh zuvor, weil sie von dieser Regierung unterstützt werden." sowie "Ich habe Angst [bei einer Rückkehr nach Bangladesh], dass ich von meinen Gegnern getötet werde.").
II.2. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich sohin, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 03.10.2008 gestellt wurde und sohin am 01.01.2010 anhängig war.römisch zwei.2. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich sohin, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 03.10.2008 gestellt wurde und sohin am 01.01.2010 anhängig war.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 21.06.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 05.07.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
II.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (hier: Asylgerichtshof), sofern die Berufung (hier: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (hier: Asylgerichtshof), sofern die Berufung (hier: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Da das oben angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zwar ein anderes Verfahren jedoch mit nahezu gleichem Sachverhalt betrifft, war gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auszusprechen, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid über einen nicht existierenden Antrag vom 20.04.2010 - statt über den Antrag vom 03.10.2008 - abgesprochen hat und damit eine Entscheidung traf, die von Anfang an unzulässig war. Aus diesem Grund ist vom Asylgerichtshof eine kassatorische Entscheidung zu fällen, um den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Wurde von der Behörde erster Instanz ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Vorliegen eines hierfür erforderlichen Antrages erlassen (z.B. ein nicht gestelltes Begehren genehmigt oder abgewiesen), ist der Bescheid rechtswidrig und von der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben (vgl. VwSlg 12.299 A/1986 sowie VwGH vom 23.02.2006, Zl. 2005/16/0243).Da das oben angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zwar ein anderes Verfahren jedoch mit nahezu gleichem Sachverhalt betrifft, war gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auszusprechen, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid über einen nicht existierenden Antrag vom 20.04.2010 - statt über den Antrag vom 03.10.2008 - abgesprochen hat und damit eine Entscheidung traf, die von Anfang an unzulässig war. Aus diesem Grund ist vom Asylgerichtshof eine kassatorische Entscheidung zu fällen, um den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Wurde von der Behörde erster Instanz ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Vorliegen eines hierfür erforderlichen Antrages erlassen (z.B. ein nicht gestelltes Begehren genehmigt oder abgewiesen), ist der Bescheid rechtswidrig und von der Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben vergleiche VwSlg 12.299 A/1986 sowie VwGH vom 23.02.2006, Zl. 2005/16/0243).
Daher wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren seine Zuständigkeit zu begründen und nach Durchführung von erforderlichen Ermittlungsschritten über den Antrag vom 03.10.2008 abzusprechen haben.
Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers geklärt ist, konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal im gegenständlichen Verfahren der angefochtene Bescheid lediglich aus rein rechtlichen Erwägungen ersatzlos behoben wurde.Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers geklärt ist, konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal im gegenständlichen Verfahren der angefochtene Bescheid lediglich aus rein rechtlichen Erwägungen ersatzlos behoben wurde.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Bescheidqualität, rechtliche Verhinderung, Rechtsanschauung des VwGHZuletzt aktualisiert am
21.03.2013