RS Vwgh 2005/11/15 2002/14/0051

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Veröffentlicht am 15.11.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs8;
BAO §239 Abs1;

Rechtssatz

Anträge auf Rückzahlung von Abgabenguthaben können, solange ihnen nicht entsprochen wurde, zurückgenommen werden. Es trifft daher nicht zu, dass der Abgabepflichtige mit der Einbringung eines Rückzahlungsantrages keine Möglichkeit mehr hat, eine Verrechnung des Guthabens mit den ausgesetzten Abgaben zu bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002140051.X07

Im RIS seit

25.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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