TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/4 C15 412361-1/2010

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Veröffentlicht am 04.02.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C15 412361-1/2010/32E

Schriftliche Ausfertigung des am 28.11.2012 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.3.2010, Zl. 07 11.706-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.3.2010, Zl. 07 11.706-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde hinsichtlich der Ausweisung wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005 auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde hinsichtlich der Ausweisung wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 2005 auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der im Antragstellungszeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise am 16.12.2007 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der im Antragstellungszeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise am 16.12.2007 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer u.a. an, dass er gemeinsam mit seiner Schwester und deren Ehemann im Jahr 2000 Afghanistan verlassen habe, nachdem seine Eltern aus ihm nicht näher bekannten Gründen von den Taliban ermordet worden seien. Seither habe er im Iran gelebt, bevor er über die Türkei und Griechenland nach Europa gereist sei. Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtung erklärte der Beschwerdeführer, in seiner Heimat, die er als Kind verlassen habe, über keine Familie und über keine Unterkunft zu verfügen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er vermutlich keine Probleme zu erwarten.

Im Rahmen seiner Einvernahme am 3.1.2008 wurde der Beschwerdeführer zu den näheren Umständen seines Reiseweges befragt. Als Geburtsdatum nannte der Beschwerdeführer den XXXX.Im Rahmen seiner Einvernahme am 3.1.2008 wurde der Beschwerdeführer zu den näheren Umständen seines Reiseweges befragt. Als Geburtsdatum nannte der Beschwerdeführer den römisch 40 .

In seiner Einvernahme am 29.5.2008 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und ergänzte sein Vorbringen dahingehend, dass er den Iran aus Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan und aus Furcht vor den ihm nicht näher bekannten Feinden seines Vaters verlassen habe.

2. Der vom Bundesasylamt zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers bestellte Sachverständige XXXX ging in seinem Gutachten vom 12.6.2008 aufgrund der äußeren Inspektion sowie der sonographischen Messgrößen der Niere und Schilddrüse des Beschwerdeführers von dessen Volljährigkeit und von einem Alter zwischen 21 bis 23 Jahren aus.2. Der vom Bundesasylamt zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers bestellte Sachverständige römisch 40 ging in seinem Gutachten vom 12.6.2008 aufgrund der äußeren Inspektion sowie der sonographischen Messgrößen der Niere und Schilddrüse des Beschwerdeführers von dessen Volljährigkeit und von einem Alter zwischen 21 bis 23 Jahren aus.

Im Akt befindet sich eine Stellungnahme des Institutes für Rechtsmedizin der XXXX vom 11.6.2008, das die Vertreterin des für den Beschwerdeführer zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers vorgelegt hatte und das die methodische Vorgangsweise des Sachverständigen (anlässlich eines ähnlich erstatteten Gutachtens wie dem vorliegenden) kritisierte und die Ansicht vertrat, dass die vom Sachverständigen durchgeführten Ultraschalluntersuchungen der Nieren und Schilddrüsen keine zusätzlichen Informationen, die eine weitere Eingrenzung des chronologischen Alters des zu Untersuchenden erlauben würden, liefern würden.Im Akt befindet sich eine Stellungnahme des Institutes für Rechtsmedizin der römisch 40 vom 11.6.2008, das die Vertreterin des für den Beschwerdeführer zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers vorgelegt hatte und das die methodische Vorgangsweise des Sachverständigen (anlässlich eines ähnlich erstatteten Gutachtens wie dem vorliegenden) kritisierte und die Ansicht vertrat, dass die vom Sachverständigen durchgeführten Ultraschalluntersuchungen der Nieren und Schilddrüsen keine zusätzlichen Informationen, die eine weitere Eingrenzung des chronologischen Alters des zu Untersuchenden erlauben würden, liefern würden.

3. In seiner Einvernahme am 25.9.2008 beharrte der Beschwerdeführer auf die Richtigkeit des von ihm angegebenen Geburtsdatums. In weiterer Folge beantwortete er Fragen über seinen Aufenthalt im Iran nach seiner Ausreise aus Afghanistan.

Mit Schriftsatz vom 22.2.2010 erstattete der Beschwerdeführer zu den vom Bundesasylamt überreichten Länderberichten durch seine Vertreterin eine Stellungnahme, in welcher auf die kritische Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen wurde.

4. Mit Bescheid vom 11.3.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I. 100 (im Folgenden: AsylG 2005), sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Weiters stellte es fest, dass der Beschwerdeführer im Juni 2008 bereits 21 Jahre alt gewesen sei. Die Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Beweiswürdigend begründete das Bundesasylamt seine Annahme von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe mit Ungereimtheiten und Widersprüchen im Vorbringen des Beschwerdeführers. Was das Alter des Beschwerdeführers anbelangt, vertrat das Bundesasylamt (im Hinblick auf die Stellungnahme der XXXX) die Ansicht, dass sich der Sachverständige im gegenständlichen Verfahren keineswegs auf die Untersuchung der Niere beschränkt habe, sondern auch die Zähne des Beschwerdeführers und dessen äußeren Eindruck begutachtet habe. Auch die nervenärztliche Stellungnahme von XXXX verfüge über eine ungleich höhere Beweiskraft als die Ausführungen der Vertreterin des Beschwerdeführers sowie die Stellungnahme der XXXX, die sich überdies nicht konkret auf die Person des Beschwerdeführers bezogen habe.4. Mit Bescheid vom 11.3.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 (im Folgenden: AsylG 2005), sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Weiters stellte es fest, dass der Beschwerdeführer im Juni 2008 bereits 21 Jahre alt gewesen sei. Die Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Beweiswürdigend begründete das Bundesasylamt seine Annahme von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe mit Ungereimtheiten und Widersprüchen im Vorbringen des Beschwerdeführers. Was das Alter des Beschwerdeführers anbelangt, vertrat das Bundesasylamt (im Hinblick auf die Stellungnahme der römisch 40 ) die Ansicht, dass sich der Sachverständige im gegenständlichen Verfahren keineswegs auf die Untersuchung der Niere beschränkt habe, sondern auch die Zähne des Beschwerdeführers und dessen äußeren Eindruck begutachtet habe. Auch die nervenärztliche Stellungnahme von römisch 40 verfüge über eine ungleich höhere Beweiskraft als die Ausführungen der Vertreterin des Beschwerdeführers sowie die Stellungnahme der römisch 40 , die sich überdies nicht konkret auf die Person des Beschwerdeführers bezogen habe.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen gewesen sei. Da auch davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über Familienanschluss verfüge und bei Verwandten Aufnahme finden könne, würde der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auch keiner Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sein. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen gewesen sei. Da auch davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über Familienanschluss verfüge und bei Verwandten Aufnahme finden könne, würde der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auch keiner Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt sein. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde in der insbesondere der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes inhaltlich ausführlich entgegengetreten wird. Zur Bescheinigung der fortgeschrittenen Integration legte der Beschwerdeführer ferner ein Externisten-Prüfungszeugnis, eine Schulbesuchsbestätigung, ein Kurszertifikat über einen EDV-Basiskurs vom Dezember 2008 sowie eine Teilnahmebestätigung zu einem Deutsch-Kurs vor. Dem ebenfalls als Beweismittel vorgelegten Überweisungsschein eines Arztes für Allgemeinmedizin ist eine reaktive Depression beim Beschwerdeführer als Diagnose zu entnehmen.

6. Mit Schriftsatz vom 27.8.2010 übermittelte der Beschwerdeführer sein Semesterzeugnis einer HTL sowie einen Arztbrief, in dem Ein- und Durchschlafstörungen im Sinne einer Anpassungsstörung beim Beschwerdeführer diagnostiziert wurde. Mit Schriftsatz vom 3.11.2010 verwies der Beschwerdeführer auf seinen Hauptschulabschluss mit ausgezeichnetem Erfolg, auf seinen Besuch einer HTL sowie auf seine Bemühungen um seine Integration in die österreichische Gesellschaft. Er habe unter seinen Mitschülern viele Freunde gefunden und werde auch vom Lehrkörper geschätzt. Dazu legte der Beschwerdeführer - neben Teilnahmebestätigungen für verschiedene Deutschkurse (u.a. für "Perfektion 2 - Intensiv B1+") und einem EDV-Basiskurs-Zertifikat - ein Schreiben seiner Klassenlehrerin aus der Hautschule vom 20.10.2010, in der diese den Beschwerdeführer als "lern- und begeisterungsfähigen" Schüler mit einem hohem Maß an Pflichtbewusstsein und sozialer Kompetenz charakterisierte, der ob seiner Einsatzbereitschaft und Loyalität unter den Mitschülern sehr beliebt und den Lehrern eine große Unterstützung gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 23.5.2011 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen Beschwerdevertreter eine Schulbesuchsbestätigung, ein Zeugnis über das - mit Erfolg abgeschlossene - erste Semester an einer HTL und einen Vorvertrag über ein Beschäftigungsverhältnis für den Fall, dass der Beschwerdeführer die ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

7. Mit Schriftsatz vom 11.10.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters, dem der Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 17.10.2011 entsprach.

8. Mit Schriftsatz vom 2.1.2012 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. zurück.8. Mit Schriftsatz vom 2.1.2012 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zurück.

Am 5.4.2012 legte der Beschwerdeführer eine am 27.10.2011 von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellte Geburtsurkunde mit dem Geburtsdatum XXXX vor. Mit Schriftsatz vom 26.4.2012 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie eines mit 6.10.2011 ausgestellten Führerscheins sowie weitere Schulzeugnisse. Weiters brachte er vor, seit 3.2.2012 in einer eigenen Mietwohnung zu wohnen. Was seinen gesundheitlichen Zustand anbelangt, erklärte der Beschwerdeführer, an Schlafstörungen und starken Kopfschmerzen zu leiden. Am 21.6.2012 übergab der Beschwerdeführer am Asylgerichtshof einen mit dem selben Tag datierten Bericht des XXXX, in welchem dem Beschwerdeführer eine ausgezeichnete Integration attestiert und dem weitere Schreiben beigelegt sind. In einer Bestätigung der HTL, die der Beschwerdeführer besucht, wird dessen sehr gute Teamfähigkeit und seine Integration in der Klassengemeinschaft bescheinigt. In einem handschriftlich verfassten Schreiben einer pensionierten Gymnasial-Professorin berichtet diese von ihrer regelmäßigen Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Verbesserung seiner Deutschkenntnisse. In weiteren Empfehlungsschreiben schildern deren Verfasser ihre freundschaftliche Beziehung zum Beschwerdeführer.Am 5.4.2012 legte der Beschwerdeführer eine am 27.10.2011 von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellte Geburtsurkunde mit dem Geburtsdatum römisch 40 vor. Mit Schriftsatz vom 26.4.2012 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie eines mit 6.10.2011 ausgestellten Führerscheins sowie weitere Schulzeugnisse. Weiters brachte er vor, seit 3.2.2012 in einer eigenen Mietwohnung zu wohnen. Was seinen gesundheitlichen Zustand anbelangt, erklärte der Beschwerdeführer, an Schlafstörungen und starken Kopfschmerzen zu leiden. Am 21.6.2012 übergab der Beschwerdeführer am Asylgerichtshof einen mit dem selben Tag datierten Bericht des römisch 40 , in welchem dem Beschwerdeführer eine ausgezeichnete Integration attestiert und dem weitere Schreiben beigelegt sind. In einer Bestätigung der HTL, die der Beschwerdeführer besucht, wird dessen sehr gute Teamfähigkeit und seine Integration in der Klassengemeinschaft bescheinigt. In einem handschriftlich verfassten Schreiben einer pensionierten Gymnasial-Professorin berichtet diese von ihrer regelmäßigen Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Verbesserung seiner Deutschkenntnisse. In weiteren Empfehlungsschreiben schildern deren Verfasser ihre freundschaftliche Beziehung zum Beschwerdeführer.

9. In der am 28.11.2012 durchgeführten Beschwerdeverhandlung, an welcher der Beschwerdeführer und sein Beschwerdevertreter teilnahmen, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchteile II. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich zurück. Im Hinblick auf Spruchteil III. hielt der Beschwerdeführer dagegen seine Beschwerde aufrecht und legte zur Bescheinigung seiner Integration weitere Unterlagen vor. Überdies wurden zwei Zeugen zur Integration des Beschwerdeführers einvernommen. Schließlich wurde die Richtigstellung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers mit ausführlicher Begründung beantragt.9. In der am 28.11.2012 durchgeführten Beschwerdeverhandlung, an welcher der Beschwerdeführer und sein Beschwerdevertreter teilnahmen, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchteile römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich zurück. Im Hinblick auf Spruchteil römisch drei. hielt der Beschwerdeführer dagegen seine Beschwerde aufrecht und legte zur Bescheinigung seiner Integration weitere Unterlagen vor. Überdies wurden zwei Zeugen zur Integration des Beschwerdeführers einvernommen. Schließlich wurde die Richtigstellung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers mit ausführlicher Begründung beantragt.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 41 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 mündlich verkündet.Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 mündlich verkündet.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen. Er verließ seine Heimat bereits im Jahr 2000, um bis zu seiner Einreise nach Österreich im Dezember 2007 im Iran zu leben. In Afghanistan leben keine Verwandten des Beschwerdeführers. Zu seiner (älteren) Schwester, die mit ihrem Ehemann und ihren Kindern weiterhin im Iran lebt, hat der Beschwerdeführer gelegentlichen telefonischen Kontakt.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen. Er verließ seine Heimat bereits im Jahr 2000, um bis zu seiner Einreise nach Österreich im Dezember 2007 im Iran zu leben. In Afghanistan leben keine Verwandten des Beschwerdeführers. Zu seiner (älteren) Schwester, die mit ihrem Ehemann und ihren Kindern weiterhin im Iran lebt, hat der Beschwerdeführer gelegentlichen telefonischen Kontakt.

Der Beschwerdeführer schloss die Externisten-Hauptschule mit ausgezeichnetem Erfolg ab und besucht derzeit eine Höhere Technische Lehranstalt mit Erfolg. Er beherrscht die deutsche Sprache in ausgezeichneter Weise, was nicht zuletzt auch seine schulischen Erfolge unter Beweis stellen. Im Laufe seines Aufenthalts hat sich der Beschwerdeführer in vielfältiger Weise fortgebildet, wie zum Beispiel durch die Teilnahme an EDV-Kursen; überdies hat er die Führerscheinprüfung bestanden. Mittlerweile wohnt der Beschwerdeführer eigenständig in einer eigenen Mietwohnung. Sobald er die ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, ist es dem Beschwerdeführer möglich, in einem Architekturbüro beschäftigt zu werden. Er hat einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, unter denen sich zwei Familien befinden, die den Beschwerdeführer besonders unterstützen.

Der Beschwerdeführer leidet an psychischen Problemen.

2. Bei der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit folgte der erkennende Senat den Feststellungen der belangten Behörde. Die übrigen Feststellungen gründeten auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen, wobei die Feststellungen zur Integration auch in den Aussagen der ein der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen ihre Stütze finden (vgl. S. 4 ff. der Verhandlungsniederschrift). Was das Geburtsdatum des Beschwerdeführers anbelangt, vermag sich der erkennende Senat der Ansicht der belangten Behörde nicht anzuschließen, da das von ihr herangezogene Sachverständigen-Gutachten allein nicht geeignet ist, eine Grundlage für die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Antragstellungszeitpunkt zu bilden (siehe dazu zB AsylGH 13.11.2008, S 12 400630-2/2008). Überdies ging auch die nervenärztliche Stellungnahme von XXXX vom 14.1.2008 - was die belangte Behörde gänzlich außer Acht gelassen hat - von der (damaligen) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus.2. Bei der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit folgte der erkennende Senat den Feststellungen der belangten Behörde. Die übrigen Feststellungen gründeten auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen, wobei die Feststellungen zur Integration auch in den Aussagen der ein der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen ihre Stütze finden vergleiche S. 4 ff. der Verhandlungsniederschrift). Was das Geburtsdatum des Beschwerdeführers anbelangt, vermag sich der erkennende Senat der Ansicht der belangten Behörde nicht anzuschließen, da das von ihr herangezogene Sachverständigen-Gutachten allein nicht geeignet ist, eine Grundlage für die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Antragstellungszeitpunkt zu bilden (siehe dazu zB AsylGH 13.11.2008, S 12 400630-2/2008). Überdies ging auch die nervenärztliche Stellungnahme von römisch 40 vom 14.1.2008 - was die belangte Behörde gänzlich außer Acht gelassen hat - von der (damaligen) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in den Spruchteilen I. und II. konnten Feststellungen über die Fluchtschilderungen sowie über die Aktualität der Verfolgungsgefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan entfallen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in den Spruchteilen römisch eins. und römisch zwei. konnten Feststellungen über die Fluchtschilderungen sowie über die Aktualität der Verfolgungsgefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan entfallen.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3.2 Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 ist § 10 AsylG 2005 in derselben Fassung auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997 als eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011, eine Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 mit Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat als Abweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Folglich ist die vorliegende Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nach dem Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 zu beurteilen.3.2 Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in derselben Fassung auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997 als eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, eine Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sowie die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 mit Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat als Abweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Folglich ist die vorliegende Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides nach dem Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, zu beurteilen.

3.3 Im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung) war Folgendes zu erwägen:3.3 Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung) war Folgendes zu erwägen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

3.3.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).3.3.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich). Durchaus eine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte der Gerichtshof dagegen im Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer bei der Ausweisung einer brasilianischen Beschwerdeführerin, die vier Jahre lang gänzlich illegal in den Niederlanden gelebt hatte und in diesem Zeitraum aufgrund ihrer Beziehung zu einem niederländischen Staatsbürger, von dem sie sich in der Folge wieder trennen sollte, Mutter eines Kindes geworden war, welches (aufgrund des niederländischen Vaters) die niederländische Staatsbürgerschaft besaß und dessen Obsorge der Vater aufgrund eines pflegschaftsbehördlichen Beschlusses erhalten hatte; nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte überwogen die Konsequenzen einer (zwangsläufigen) Trennung des Kindes von seiner Mutter im Falle der Ausweisung die öffentlichen Interessen des Staates an der Aufenthaltsbeendigung, weshalb den staatlichen Behörden auch "exzessiver Formalismus" vorzuwerfen sei (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande, EuGRZ 2006, 562 = ÖJZ 2006, 738; vgl. idS im Ergebnis auch zuletzt EGMR 28.6.2011, 55597/09, Nunez gegen Norwegen, NL 2011, 169).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich). Durchaus eine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte der Gerichtshof dagegen im Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer bei der Ausweisung einer brasilianischen Beschwerdeführerin, die vier Jahre lang gänzlich illegal in den Niederlanden gelebt hatte und in diesem Zeitraum aufgrund ihrer Beziehung zu einem niederländischen Staatsbürger, von dem sie sich in der Folge wieder trennen sollte, Mutter eines Kindes geworden war, welches (aufgrund des niederländischen Vaters) die niederländische Staatsbürgerschaft besaß und dessen Obsorge der Vater aufgrund eines pflegschaftsbehördlichen Beschlusses erhalten hatte; nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte überwogen die Konsequenzen einer (zwangsläufigen) Trennung des Kindes von seiner Mutter im Falle der Ausweisung die öffentlichen Interessen des Staates an der Aufenthaltsbeendigung, weshalb den staatlichen Behörden auch "exzessiver Formalismus" vorzuwerfen sei (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande, EuGRZ 2006, 562 = ÖJZ 2006, 738; vergleiche idS im Ergebnis auch zuletzt EGMR 28.6.2011, 55597/09, Nunez gegen Norwegen, NL 2011, 169).

Unter Berufung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde. Zum gleichen Ergebnis gelangte der Verfassungsgerichtshof im Fall eines russischen Asylwerbers, der sich ebenfalls rund 11 Jahre lang (ohne jegliche Familienangehörige) in Österreich aufgehalten hatte und bereits jahrelang einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, jedoch über nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und seinen Asylantrag zunächst unter Nennung einer falschen Identität und falschen Staatsangehörigkeit, die er erst 10 Jahre danach berichtigte, eingebracht hatte und gegen den überdies ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot aufgrund von drei strafgerichtlichen Verurteilungen, die im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung bereits getilgt waren, erlassen worden war (VfGH 9.10.2010, U 609/10). Dagegen ging der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. vom 7.10.2010, B 950/10 ua., von einer Verletzung des Privatlebens einer ausgewiesenen türkischen Familie aus, die bereits seit mehr als sieben Jahren in Österreich gelebt und die nicht durch allfällige verfahrensverzögernde Handlungen die lange Verfahrensdauer verursacht hatte: Der Gerichtshof hob insbesondere den Umstand hervor, dass die Kinder den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht und sich sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert hatten. Als Verletzung von Art. 8 EMRK wertete der Verfassungsgerichtshof auch in seinem Erk. vom 10.3.2011, B 1565/10 ua., die Ausweisung eines Armeniers, der als 8-jähriges Kind mit seien Eltern illegal eingereist war und während seines mehr als 9 Jahre dauernden Asylverfahrens seine gesamte Schullaufbahn absolviert und als Leistungssportler Erfolge für einen österreichischen Box-Sportklub gefeiert hatte.Unter Berufung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde. Zum gleichen Ergebnis gelangte der Verfassungsgerichtshof im Fall eines russischen Asylwerbers, der sich ebenfalls rund 11 Jahre lang (ohne jegliche Familienangehörige) in Österreich aufgehalten hatte und bereits jahrelang einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, jedoch über nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und seinen Asylantrag zunächst unter Nennung einer falschen Identität und falschen Staatsangehörigkeit, die er erst 10 Jahre danach berichtigte, eingebracht hatte und gegen den überdies ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot aufgrund von drei strafgerichtlichen Verurteilungen, die im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung bereits getilgt waren, erlassen worden war (VfGH 9.10.2010, U 609/10). Dagegen ging der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. vom 7.10.2010, B 950/10 ua., von einer Verletzung des Privatlebens einer ausgewiesenen türkischen Familie aus, die bereits seit mehr als sieben Jahren in Österreich gelebt und die nicht durch allfällige verfahrensverzögernde Handlungen die lange Verfahrensdauer verursacht hatte: Der Gerichtshof hob insbesondere den Umstand hervor, dass die Kinder den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht und sich sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert hatten. Als Verletzung von Artikel 8, EMRK wertete der Verfassungsgerichtshof auch in seinem Erk. vom 10.3.2011, B 1565/10 ua., die Ausweisung eines Armeniers, der als 8-jähriges Kind mit seien Eltern illegal eingereist war und während seines mehr als 9 Jahre dauernden Asylverfahrens seine gesamte Schullaufbahn absolviert und als Leistungssportler Erfolge für einen österreichischen Box-Sportklub gefeiert hatte.

3.3.2 Im vorliegenden Fall greift die Ausweisung in die nach Art. 8 EMRK geschützte Grundrechtssphäre des Beschwerdeführers ein:3.3.2 Im vorliegenden Fall greift die Ausweisung in die nach Artikel 8, EMRK geschützte Grundrechtssphäre des Beschwerdeführers ein:

Nach Zurückziehung der Beschwerden im Spruchteil I. und II. war hinsichtlich des Spruchpunktes III. darauf Bedacht zu nehmen, dass sich der Beschwerdeführer bereits im sechsten Jahr seines Aufenthaltes in Österreich befindet und eine mittlerweile außerordentliche Integration in Österreich festzustellen ist.Nach Zurückziehung der Beschwerden im Spruchteil römisch eins. und römisch zwei. war hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. darauf Bedacht zu nehmen, dass sich der Beschwerdeführer bereits im sechsten Jahr seines Aufenthaltes in Österreich befindet und eine mittlerweile außerordentliche Integration in Österreich festzustellen ist.

Der - unbescholtene - Beschwerdeführer, der als Minderjähriger in Österreich eingereist ist und die deutsche Sprache ausgezeichnet beherrscht (siehe S. 4 der Verhandlungsniederschrift), befindet sich mittlerweile im sechsten Jahr seines Aufenthaltes in Österreich. Er hat im Alter von ca. neun bzw. zehn Jahren - sohin vor etwa 13 Jahren - Afghanistan verlassen und nicht nur prägende Jahre außerhalb seiner Heimat, sondern auch einen wesentlichen Teil seines Lebens im österreichischen Bundesgebiet verbracht. In Österreich hat der Beschwerdeführer im Grunde seine gesamte bisherige Schulbildung absolviert und sich einen Freundes- und Bekanntenkreis, der ihn auch in der Vergangenheit, einem gewiss schwierigen Zeitraum für den Beschwerdeführer, tatkräftig unterstützt hat (S. 5 der Verhandlungsniederschrift).

Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass der Beschwerdeführer den bedeutsamsten Teil seiner Sozialisation in Österreich erfahren und schon aus diesem Grund keine wesentlichen Bindungen mehr zu seiner früheren Heimat hat, in der keinerlei Verwandte des Beschwerdeführers mehr leben und die er überdies - wie erwähnt - vor langer Zeit verlassen hat. Eine Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich würde nicht nur dazu führen, dass er sein in Österreich aufgebautes soziales Netz verlieren würde, sondern auch dazu, dass er in einen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, zu dem er überhaupt keine Beziehung mehr und kein familiäres bzw. soziales Netzwerk hat, das ihn unterstützen könnte. Ferner würde eine Rückführung auch erhebliche Schwierigkeiten für den Beschwerdeführer im Hinblick auf seine schulisch-berufliche Fortentwicklung und - angesichts der fehlenden familiären Hilfestellung - auf den Aufbau einer Existenzgrundlage mit sich bringen (wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Schwierigkeiten auch noch durch die psychischen Probleme verstärkt würden, an denen der Beschwerdeführer bis zuletzt gelitten hat und die sich bei einer Heimkehr möglicherweise noch verschärfen könnten). Dagegen ist in Österreich von der künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen: Der Beschwerdeführer, der zurzeit eine Höhere Technische Lehranstalt mit Erfolg besucht, konnte schon mehrfach auf eine entgeltliche Erwerbstätigkeit in Österreich verweisen, deren Aufnahme lediglich an den ausländerbeschäftigungsrechtlichen Rahmenbedingungen gescheitert ist.

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist die illegale Einreise sowie der Umstand anzuführen, dass sein Aufenthalt lediglich aufgrund einer (auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkten) vorläufigen Aufenthaltsberechtigung legal war. In Anbetracht der oben erwähnten Umstände geht der erkennende Senat davon aus, dass im vorliegenden Fall die Bindungen des Beschwerdeführers zum österreichischen Bundesgebiet als stärker zu gewichten sind denn die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung. Daher muss eine Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers und seines Verbleibes im Bundesgebiet ausgehen. Eine Ausweisung würde den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzen. Die Ausweisung war folglich auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Da die Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bloß vorübergehender Natur sind und die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf Dauer für unzulässig zu erklären war, wird gemäß § 44a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sein.Da die Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bloß vorübergehender Natur sind und die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf Dauer für unzulässig zu erklären war, wird gemäß Paragraph 44 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sein.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung dauernd unzulässig, Dauer, EMRK, Integration

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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