RS Vwgh 2005/11/15 2004/14/0046

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Veröffentlicht am 15.11.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14;

Rechtssatz

Bei Gastronomieunternehmen, wie Kaffeehäusern und Konditoreien, zählen zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung. Demgegenüber sind der Kundenstock, Lieferverträge und das Personal nicht den wesentlichen Unternehmensgrundlagen zuzurechnen und somit für die Frage, ob ein Unternehmensübergang im Sinne des § 14 BAO stattgefunden hat, nicht von Bedeutung (Hinweis E 24. Februar 2004, 99/14/0242). Hinsichtlich der tragenden Unternehmensgrundlagen Lokal und Geschäftseinrichtung muss der Erwerber in der Lage sein, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung einen dem vorangegangenen gleichwertigen Gewerbebetrieb fortzuführen (Hinweis E 24. Februar 2004, 99/14/0242; E 27. September 1994, 93/17/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004140046.X03

Im RIS seit

25.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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