Norm
AVG §71 Abs1Spruch
E1 432.294-2/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder, LL. M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, FZ. 12 14.114-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder, LL. M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, FZ. 12 14.114-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
A. Antrag auf Internationalen Schutz
1. Der Beschwerdeführer brachte am 05.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zu diesem wurde er am 06.10.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 23.10.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
Am Beginn der Erstbefragung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Grundschule besucht habe und insbesondere die Sprachen Urdu und Punjabi gut in Wort und Schrift beherrsche.
Zu seinem Gesundheitszustand gab er im Verfahren vor dem Bundesasylamt an, sich weder in Österreich noch in seiner Heimat wegen einer psychischen oder physischen Krankheit in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung zu befinden bzw. befunden zu haben. Er sei in Griechenland bei Ärzten gewesen, wo ihm von Ärzten mitgeteilt worden sei, dass seine Herzleistung nicht ausreichend sei und sei ihm dort empfohlen worden, Medikamente zu nehmen, welche er sich jedoch nicht leisten habe können. Er nehme auch in Österreich keine Medikamente, habe jedoch angegeben, keine ausreichende Herzleistung zu haben.
Seine Ausreise aus Pakistan begründete der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass er in seiner Heimat mit Dorfbewohnern einen Streit und eine Feindschaft gehabt habe.
Der Beschwerdeführer brachte keine ärztliche oder sonstigen Unterlagen in Vorlage.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2012, FZ. 12 14.114-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2012, FZ. 12 14.114-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 23.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 23.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2012, FZ. 12 14.114-BAT, wurde dem Beschwerdeführer am 24.10.2012 (=Beginn der Rechtsmittelfrist) vom Bundesasylamt an der Außenstelle Traiskirchen persönlich ausgefolgt und erwuchs mangels rechtzeitiger Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 07.11.2012 in Rechtskraft.
5. Laut einem im Verfahrensakt einliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (GVS) vom 19.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vom 07.10.2012 bis 15.11.2012 in der EAST Ost Traiskirchen betreut und am 15.11.2012 in die Grundversorgungsbetreuung des Landes Kärnten überstellt. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an einer Krankheit leidet oder ärztliche Betreuung in Anspruch genommen hätte, sind dem Speicherauszug nicht zu entnehmen.
6. Am 07.12.2012 bevollmächtigte der Beschwerdeführer Frau XXXX mit der Vertretung des Beschwerdeführers unter anderem in allen asyl-, pass-, aufenthaltsrechtlichen und fremdenrechtlichen Angelegenheiten.6. Am 07.12.2012 bevollmächtigte der Beschwerdeführer Frau römisch 40 mit der Vertretung des Beschwerdeführers unter anderem in allen asyl-, pass-, aufenthaltsrechtlichen und fremdenrechtlichen Angelegenheiten.
7. Am 10.12.2012 wurde von Frau XXXX Akteinsicht vorgenommen.7. Am 10.12.2012 wurde von Frau römisch 40 Akteinsicht vorgenommen.
B. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
8. Der nunmehr ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers stellte am 19.12.2012 per Fax beim Bundesasylamt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2012, FZ. 12 14.114-BAT.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers am 23.10.2012 abgewiesen worden sei und dem Beschwerdeführer angeblich am 24.10.2012 ausgehändigt worden sein solle. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass sein Rechtsberater eine Beschwerde erheben werde. Der Beschwerdeführer sei über Griechenland nach Österreich geflohen und habe in Griechenland Herzinfarkte erlitten, welche nicht behandelt worden seien. Der Beschwerdeführer sei geistig, insbesondere in seinem Erinnerungsvermögen, schwer beeinträchtigt, sodass sich die Notwendigkeit einer Sachwalterschaft zwingend ergebe. Der Beschwerdeführer habe am 24.11.2012 an einer Demonstration teilgenommen, welche als Protestzug vom Lager Traiskirchen, in dem er aufhältig gewesen sei, zum Sigmund-Freud-Park bei der Votivkirche in 1090 Wien geführt habe. Der Beschwerdeführer sei - unzulässigerweise - von der Lagerleitung in Traiskirchen daran gehindert worden, wieder nach Traiskirchen zurückzukehren und sich um seine rechtlichen Angelegenheiten zu kümmern. Im Verhalten der Lagerleitung Traiskirchen sei ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis zu sehen, da nicht unterstellt werden könne, dass sich die Lagerleitung in Traiskirchen nicht rechtskonform verhalte. Allenfalls liege nur ein geringfügiges Verschulden vor. Der Beschwerdeführer habe am 18.12.2012 seinen nunmehrigen Vertreter mit seiner Rechtsvertretung betraut, welche am 19.12.2012 davon erfahren habe, dass der Bescheid am 23.10.2012 nicht angefochten und daher rechtskräftig geworden sein solle. Die 14-tägige Frist sei somit zur Antragstellung auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde, gewahrt.
9. Laut einem weiteren im Verfahrensakt einliegenden GVS-Speicherauszug vom 08.01.2013 wurde der Beschwerdeführer vom 15.11.2012 bis 01.12.2012 im Rahmen der Grundversorgung in einem Quartier in Kärnten betreut. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich erkrankt sei und ärztliche oder psychologische Betreuung in Anspruch genommen hätte, sind dem Speicherauszug nicht zu entnehmen.
10. Mit Bescheid vom 09.01.2013, FZ. 12 14.114-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Bundesasylamt gemäß § 71 Abs 1 Z 1 abgewiesen.10. Mit Bescheid vom 09.01.2013, FZ. 12 14.114-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, abgewiesen.
Das Bundesasylamt führte dazu aus, dass durch die im Akt einliegende Bestätigung die persönliche Übernahme des Bescheides vom 23.10.2012 durch den Beschwerdeführer am 24.10.2012 außer Zweifel stehe. Anschließend verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache alle erforderlichen Informationen erhalten habe, um die Beschwerdefrist wahren zu können (Rechtsmittelbelehrung; Kontaktdaten des Rechtsberaters; Hinweis darauf, sich umgehend mit den Rechtsberater zur Beschwerdeerhebung in Verbindung zu setzen etc) und der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist ungenützt verstreichen habe lassen, während er noch wochenlang nach der Bescheidübernahme bis zu seiner Überstellung in ein anderes Quartier am 15.11.2012 in der Betreuungsstelle Ost untergebracht gewesen sei. Auch hätte der Beschwerdeführer zumindest fristwahrend selbst eine Beschwerde einbringen können. Die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb diesem dies nicht möglich gewesen sein solle, könne nur als Ausrede gewertet werden.
Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer nach einer Demonstrationsteilnahme am 24.11.2012 eine Rückkehr in die Betreuungsstelle Ost verwehrt worden sei, nicht glaubhaft sei, da eine telefonische Rückfrage bei einem Sozialarbeiter im Haus XXXX der Betreuungsstelle Ost zweifelsfrei ergeben habe, dass der Beschwerdeführer nach Zuweisung und Überstellung seiner Person in die Grundversorgung Kärnten am 15.11.2012 kein weiteres Mal versucht habe, in die Betreuungsstelle Ost zurückzukehren, da sich keine solche Eintragung im Dienstbuch jenes Sozialarbeiters finde.Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer nach einer Demonstrationsteilnahme am 24.11.2012 eine Rückkehr in die Betreuungsstelle Ost verwehrt worden sei, nicht glaubhaft sei, da eine telefonische Rückfrage bei einem Sozialarbeiter im Haus römisch 40 der Betreuungsstelle Ost zweifelsfrei ergeben habe, dass der Beschwerdeführer nach Zuweisung und Überstellung seiner Person in die Grundversorgung Kärnten am 15.11.2012 kein weiteres Mal versucht habe, in die Betreuungsstelle Ost zurückzukehren, da sich keine solche Eintragung im Dienstbuch jenes Sozialarbeiters finde.
Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigung führte das Bundesasylamt zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass es sich vor dem Hintergrund der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers dabei um ein gesteigertes Vorbringen handle und der Beschwerdeführer bisher in Österreich keine ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen habe müssen und auch keinerlei ärztliche oder nervenärztliche Befunde in Vorlage gebracht habe. Auch hätten sich im Verfahren keinerlei Hinweise dafür gefunden, das der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich an Vergangenes zu erinnern oder seine Parteistellung im Verfahren selbst wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer habe zudem selbst wiederholt, an keinen psychischen Beeinträchtigungen zu leiden und sei sogar eigens von Kärnten zu einer Demonstration nach Wien gereist, um für die Rechte von Asylwerbern zu demonstrieren. Der Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sei daher abzuweisen gewesen.
11. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013 wurde durch den Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 24.01.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass zur Begründung des Wiedereinsetzungsgrundes vorgebracht worden sei, dass der Beschwerdeführer durch mehrere unbehandelte Herzinfarkte in Griechenland gesundheitlich schwer beeinträchtigt sei und daher an Erinnerungsschwierigkeiten leide. Dass Bundesasylamt behaupte in Verweis auf die Einvernahme, dass der Beschwerdeführer gesund sei, sowie in Verweis auf eine erfolgte telefonische Rückfrage bei einem namentlich genannten Sozialarbeiter, dass die Versuche des Beschwerdeführers, seine Dokumente in Traiskirchen abzuholen, nicht stattgefunden hätten, und daher das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als "Schutzbehauptung" bzw. "Ausrede" zu werten sei. Richtig hingegen sei, dass der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme über seine gesundheitlichen Probleme Auskunft gegeben habe. Die Meinung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer sei ohnehin behandelt worden, aber habe sich "nur" Medikamente nicht leisten können, sei unverständlich. Eine adäquate Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers sei ohne Medikamente nicht möglich. Daraus sei auch die Versäumung der Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen den Bundesasylamtsbescheid resultiert, da der Beschwerdeführer sich aus gesundheitlichen Gründen geirrt habe und davon ausgegangen sei, es sei bereits Beschwerde erhoben worden. Ein ärztliches Gutachten sei diesbezüglich unabdingbar, und der Bescheid des Bundesasylamts sei aufgrund dessen, dass dies verneint worden sei, schwer mangelhaft. Zur behaupteten Stellungnahme des Sozialarbeiters sei weiters festzustellen, dass dieser dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei. Dass der Sozialarbeiter keinen Besuch des Beschwerdeführers in seinem Dienstbuch finden könne, mag stimmen, der Beschwerdeführer sei jedoch bereits bei der Torkontrolle in Traiskirchen abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe überhaupt keinen Einlass in das Lager erhalten, weshalb der zuständige Sozialarbeiter auch nicht von den Versuchen des Beschwerdeführers, seine Dokumente abzuholen, wissen könne. Weiters sei festzustellen, dass im Bescheid kein Vernehmungsprotokoll des Sozialarbeiters vorliege und dem Beschwerdeführer die Aussagen des Sozialarbeiters nicht vorgehalten worden sei. Eine mögliche Einvernahme des Beschwerdeführers wäre zur Beurteilung dieser Vorwürfe unabdingbar gewesen, um diesem zu ermöglichen, dazu Stellung zu nehmen, sowie Richtigstellungen vorzunehmen. Wenn eine tatsächliche Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände stattgefunden hätte, inklusive einer Einvernahme, an welcher der Beschwerdeführer und der angesprochene Sozialarbeiter als Zeuge teilnehmen hätte können, hätte das Bundesasylamt feststellen müssen, dass ein unabwendbares Ereignis vorgelegen sei, welches den Beschwerdeführer daran gehindert habe, rechtzeitig eine Beschwerde zu erheben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.3. Zur Abweisung der Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 AVG:2.3. Zur Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG:
2.3.1.Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.3.1.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.
2.3.2. "Ereignis" iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG kann sowohl ein "äußerer Vorgang" - z.B. ein Unfall, - wie auch ein "innerer Vorgang" - z.B. Vergessen, Irrtum, unrichtige Beurteilung der Rechtslage - sein (vgl. Walter / Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 618).2.3.2. "Ereignis" iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG kann sowohl ein "äußerer Vorgang" - z.B. ein Unfall, - wie auch ein "innerer Vorgang" - z.B. Vergessen, Irrtum, unrichtige Beurteilung der Rechtslage - sein vergleiche Walter / Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 618).
Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen.Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.
Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss (vgl. z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss vergleiche z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).
Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vgl. z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vergleiche z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).
2.3.3. Im gegenständlichen Fall wurde zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung geistig, insbesondere in seinem Erinnerungsvermögen, schwer beeinträchtigt sei, und dieser zudem davon ausgegangen sei, dass seine Rechtsberater eine Beschwerde erheben werden.
Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes hat der Beschwerdeführer im Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz angegeben, in der Lage zu sein, sich auf die Vergangenheit zu konzentrieren sowie weder in Österreich noch in seiner Heimat wegen einer psychischen oder physischen Krankheit eine ärztliche oder therapeutische Behandlung in Anspruch genommen zu haben bzw. aktuell zu nehmen. Im Verlauf der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.10.2012 gab er dann noch an, dass ihm in Griechenland von Ärzten mitgeteilt worden sei, dass seine Herzleistung nicht ausreichend sei und er Medikamente nehmen solle, welche er sich jedoch nicht leisten habe können. Weiters gab er an, auch in Österreich keine Medikamente zu nehmen, jedoch bekannt gegeben zu haben, keine ausreichende Herzleistung zu haben. Ärztliche oder sonstige Unterlagen über seinen Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt nicht in Vorlage und erstattete er auch sonst kein weiteres Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand oder dahingehend, an einer Beeinträchtigung seines Erinnerungsvermögens zu leiden.
Soweit der Wiedereinsetzungsantrag damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer in Griechenland Herzinfarkte erlitten habe, welche nicht behandelt worden seien und er geistig, insbesondere in seinem Erinnerungsvermögen, schwer beeinträchtigt sei, sodass sich die Notwendigkeit einer Sachwalterschaft zwingend ergebe, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz zu keinem Zeitpunkt davon gesprochen hat, Herzinfarkte erlitten zu haben oder Probleme irgendwelcher Art mit seinem Erinnerungsvermögen zu haben. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, sich aktuell in Österreich in ärztlicher, psychologischer oder psychotherapeutischer Behandlung zu befinden oder zuvor befunden zu haben. Auch laut den im Akt einliegenden GVS-Auszügen nahm der Beschwerdeführer in Österreich keine ärztliche Betreuung in Anspruch. Medizinische oder sonstige Unterlagen zu seinen Gesundheitszustand wurden bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt ebenso wenig vorgelegt und ergaben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt auch sonst keine Hinweise auf eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung. Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen und des mangelnden Verschuldens, wie sie im gegenständlichen Fall in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgestellt wurden, reichen jedoch nicht zu deren Glaubhaftmachung. Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 21.03.1997, 97/02/0093). Vor dem Hintergrund der zuvor getroffenen Ausführungen zu den divergierenden Angaben des Beschwerdeführers über seinen Gesundheitszustand sowie mangels sonstiger nachvollziehbarer Hinweise auf eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung und angesichts des Umstandes, dass auch im Wiedereinsetzungsverfahren vom - rechtsfreundlich vertretenen - Beschwerdeführer keine Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden, sieht der Asylgerichtshof keine Veranlassung, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen oder eine Sachwalterbestellung anzuregen und gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen.
Soweit der Wiedereinsetzungsantrag damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass von seinen Rechtsberatern eine Beschwerde erhoben worden sei, wurde bereits vom Bundesasylamt berechtigt darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zeitgleich mit der Aushändigung des Bescheides vom 23.10.2012 in einer ihm verständlichen Sprache alle erforderlichen Informationen erhalten hat, um die Beschwerdefrist wahren zu können (Rechtsmittelbelehrung; Kontaktdaten des Rechtsberaters; Hinweis darauf, sich umgehend mit den Rechtsberater zur Beschwerdeerhebung in Verbindung zu setzen etc). Der Beschwerdeführer hat im Wiedereinsetzungsantrag auch nicht dargetan, weshalb er davon ausgegangen sei, dass von seinen Rechtsberatern eine Beschwerde erhoben worden sei. Es ist jedoch nicht Sache des Asylgerichtshofes, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten sondern die Pflicht des Wiedereinsetzungswerbers, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 mwN). Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die ihn zu seinem Irrtum veranlassen hätten können, wurden, wie zuvor dargestellt, nicht glaubwürdig vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat somit nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Fristversäumung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens getroffen hat.Soweit der Wiedereinsetzungsantrag damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass von seinen Rechtsberatern eine Beschwerde erhoben worden sei, wurde bereits vom Bundesasylamt berechtigt darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zeitgleich mit der Aushändigung des Bescheides vom 23.10.2012 in einer ihm verständlichen Sprache alle erforderlichen Informationen erhalten hat, um die Beschwerdefrist wahren zu können (Rechtsmittelbelehrung; Kontaktdaten des Rechtsberaters; Hinweis darauf, sich umgehend mit den Rechtsberater zur Beschwerdeerhebung in Verbindung zu setzen etc). Der Beschwerdeführer hat im Wiedereinsetzungsantrag auch nicht dargetan, weshalb er davon ausgegangen sei, dass von seinen Rechtsberatern eine Beschwerde erhoben worden sei. Es ist jedoch nicht Sache des Asylgerichtshofes, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten sondern die Pflicht des Wiedereinsetzungswerbers, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 mwN). Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die ihn zu seinem Irrtum veranlassen hätten können, wurden, wie zuvor dargestellt, nicht glaubwürdig vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat somit nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Fristversäumung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens getroffen hat.
Wenn vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde, dass er nach einer Demonstrationsteilnahme am 24.11.2012 von der Lagerleitung der Betreuungsstelle Traiskirchen daran gehindert worden sei, wieder nach Traiskirchen zurückzukehren, um sich dort um seine rechtlichen Angelegenheiten zu kümmern und im Verhalten der Lagerleitung Traiskirchen ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis zu sehen sei, so ist dazu zum einen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut dem vorliegenden Verwaltungsakt bereits seit 15.11.2012 im Rahmen der Grundversorgung nicht mehr in der Betreuungsstellte Traiskirchen sondern im Bundesland Kärnten untergebracht gewesen ist und er somit nicht die Notwendigkeit aufgezeigt hat, erneut in die Betreuungsstelle Traiskirchen zurückzukehren. Zum anderen ist auf die zuvor getroffenen Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er bis zum Ablauf des 07.11.2012 durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, Beschwerde gegen den ihm am 24.10.2012 persönlich ausgefolgten Bescheid des Bundesasylamtes zu erheben und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens getroffen hat, weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob er nach dem 24.11.2012 am Zutritt zur Betreuungsstelle Traiskirchen tatsächlich gehindert wurde oder nicht, erübrigt.
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung vom 19.12.2012 durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2012 war daher spruchgemäß abzuweisen.
3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.
Schlagworte
Fristversäumung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Verschulden, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
21.03.2013