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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Beachte
vgl. Kundmachung BGBl. 415/1982 am 24. August 1982Leitsatz
BDG 1979; Aufhebung des §132 sowie einiger Worte in §97 Z2, §97 Z3 und §112 Abs4 als verfassungswidrig (Einrichtung eines Instanzenzuges auch von einem Bundesminister an die Disziplinarkommission) Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969; §1 Abs1 war gesetzlich gedecktSpruch
1. Als verfassungswidrig werden aufgehoben:
Die Worte "Zur Entscheidung über Berufungen gegen Disziplinarverfügungen und zur Entscheidung über Berufungen gegen Suspendierungen" in §97 Z2, sowie
die Worte "und Berufungsentscheidungen" in §97 Z3, weiters
die Worte "von der Dienstbehörde verfügt wurde, die Disziplinarkommission, wenn sie" in §112 Abs4, und
§132 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333.§132 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt 333.
Die Aufhebung dieser Bestimmungen tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1982 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
2. Den weiteren Anträgen des VwGH wird keine Folge gegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Der VwGH stellt aus Anlaß bei ihm anhängiger Beschwerdeverfahren gemäß Art140 B-VG Anträge auf Aufhebung von Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. 333/1979, als verfassungswidrig, sowie gemäß Art139 B-VG Anträge auf Feststellung, daß die Z33 "Aufgaben der Dienstbehörde in Disziplinarsachen" in §1 Abs1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969 in der Fassung der Verordnung BGBl. 146/1978 (DVV 1969) verfassungswidrig (gesetzwidrig) war.1.1. Der VwGH stellt aus Anlaß bei ihm anhängiger Beschwerdeverfahren gemäß Art140 B-VG Anträge auf Aufhebung von Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979,, als verfassungswidrig, sowie gemäß Art139 B-VG Anträge auf Feststellung, daß die Z33 "Aufgaben der Dienstbehörde in Disziplinarsachen" in §1 Abs1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt 146 aus 1978, (DVV 1969) verfassungswidrig (gesetzwidrig) war.
1.2. Die Gesetzesprüfungsanträge des VwGH betreffen jene Bestimmungen des BDG 1979, welche einen Rechtszug gegen Bescheide der Dienstbehörden an die (jeweilige) Disziplinarkommission und gegen deren Entscheidung an die Disziplinaroberkommission eröffnen.
Die hiefür maßgeblichen Regelungen finden sich in folgenden Bestimmungen:
"Zuständigkeit
§97. Zuständig sind
1. die Dienstbehörde zur Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches,
2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen, zur Entscheidung über Berufungen gegen Disziplinarverfügungen und zur Entscheidung über Berufungen gegen Suspendierungen hinsichtlich der Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet ist, und
3. die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse und Berufungsentscheidungen der Disziplinarkommissionen sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission."
"Suspendierung
§112. (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde, wenn jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig ist, diese, den Beamten vom Dienst zu suspendieren.
(2) Anläßlich der Suspendierung kann die Kürzung des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Haushaltszulage - bis auf zwei Drittel verfügt werden.
(3) Die Suspendierung endet ...
(4) Die Berufung gegen eine Suspendierung beziehungsweise eine Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung; über die Berufung hat, wenn die Suspendierung beziehungsweise die Bezugskürzung von der Dienstbehörde verfügt wurde, die Disziplinarkommission, wenn sie von der Disziplinarkommission verfügt wurde, die Disziplinaroberkommission zu entscheiden.
(5) ..."
"Disziplinarverfügung
§131. Hat der Beamte ... eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so
kann die Dienstbehörde ... eine Disziplinarverfügung erlassen. ..."
"Berufung
§132. (1) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Berufung erheben.
(2) Über die Berufung kann die Disziplinarkommission auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden."
Der VwGH beantragt, die vorangehend im wiedergegebenen Gesetzestext zur leichteren Erkennbarkeit fett gedruckten Regelungen aufzuheben.
Sie lauten:
In §97 Abs2 BDG 1979 "und zur Entscheidung über Berufungen gegen Suspendierungen" (hg. protokolliert unter G49/81), "zur Entscheidung über Berufungen gegen Disziplinarverfügungen" in derselben Gesetzesstelle (protokolliert zu G128/81), in §97 Z3 BDG 1979 "und Berufungsentscheidungen" (protokolliert unter G49/81 und G128/81), in §112 Abs4 BDG 1979 "von der Dienstbehörde verfügt wurde, die Disziplinarkommission, wenn sie" (protokolliert unter G49/81). Ferner wird die Aufhebung des §132 BDG 1979 (protokolliert unter G128/81) beantragt.
1.3. Der VwGH hat seine Erwägungen, die ihn zur Stellung der Gesetzesprüfungsanträge veranlaßt haben, im wesentlichen wie folgt dargelegt:
1.3.1. Die Beschwerdeführerin des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welches dem Antrag G49/81 (A19/81) zugrunde liege, bekämpfe einen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt (künftig: DOK) vom 20. Mai 1980, mit dem ihrer Berufung gegen einen Bescheid der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 3. März 1980 keine Folge gegeben worden sei. Mit dem Bescheid dieser Disziplinarkommission sei ihre Berufung gegen einen Bescheid des Heeres-Materialamtes (Heeres-Zeuganstalt Wien) vom 31. Jänner 1980 abgewiesen worden, in dem ausgesprochen worden sei, daß die Beschwerdeführerin des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Wirkung vom 1. Februar 1980 vom Dienst suspendiert und ihr Monatsbezug auf zwei Drittel gekürzt werde.
Der VwGH habe bei seiner Entscheidung über die nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhobene Beschwerde die Bestimmungen des BDG 1979 über die Suspendierung und Bezugskürzung, also unter anderem auch §97 Z2 dritter Tatbestand, und Z3, soweit er Berufungsentscheidungen zum Gegenstand hat, und §112 Abs4 zweiter Halbsatz, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommission zur Entscheidung über die Berufungen normiert ist, anzuwenden.
1.3.2. Der Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welches dem Antrag G128/81 (A28/81) zugrunde liege, bekämpfe einen Bescheid der DOK vom 15. Juni 1981, mit dem seiner Berufung gegen einen Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 29. Oktober 1980 keine Folge gegeben worden sei. Mit dem Bescheid dieser Disziplinarkommission sei seine Berufung gegen einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. August 1980 abgewiesen worden; in dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien sei ausgesprochen worden, daß über den Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt werde.
Der VwGH habe bei seiner Entscheidung über die nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhobene Beschwerde die Bestimmungen des BDG 1979 über die Disziplinarverfügung und die Berufung dagegen, also die §§131 und 132 sowie auch §97 Z2 zweiter Tatbestand, und Z3, soweit er Berufungsentscheidungen zum Gegenstand hat, anzuwenden.
1.3.3. Gegen die angefochtenen Bestimmungen des BDG 1979 bestünden verfassungsrechtliche Bedenken, die in beiden Anträgen im wesentlichen wie folgt dargelegt werden:
In den angefochtenen Bestimmungen würden Zuständigkeit und Instanzenzug der Disziplinarbehörden unter anderem hinsichtlich der Suspendierung und Bezugskürzung (G49/81) und hinsichtlich der Erlassung einer Disziplinarverfügung (G128/81) geregelt. Disziplinarbehörde sei gemäß §96 BDG 1979 die Dienstbehörde. Dienstbehörde sei jedenfalls auch der zuständige Bundesminister. Daß in den Beschwerdefällen des VwGH nicht der zuständige Bundesminister als Dienstbehörde den erstinstanzlichen Bescheid erlassen habe, sei im gegebenen Zusammenhang rechtlich unerheblich. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in den Anträgen angeführten Bestimmungen (Wortfolgen) ergeben sich daraus, daß die durch Art19 B-VG verfassungsrechtlich vorgegebene Stellung des Bundesministers als eines obersten Organs durch den einfachen Gesetzgeber dadurch teilweise beseitigt werde, daß er als Dienstbehörde in den hier geregelten Angelegenheiten des Disziplinarrechtes im Instanzenzug der Kontrolle der Disziplinarkommissionen und dann auch der Kontrolle der Disziplinaroberkommission unterliege. Da es dem einfachen Gesetzgeber keinesfalls erlaubt sei, einen Instanzenzug von einem obersten Organ an eine übergeordnete Instanz zu schaffen, vermöge die in der Verfassungsbestimmung des §102 Abs2 BDG 1979 vorgesehene Weisungsfreistellung der Mitglieder der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission in Ausübung ihres Amtes an den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den in Rede stehenden Instanzenzug nichts zu ändern. Auch aus der historischen Entwicklung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes sei kein Argument für die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen zu gewinnen, da eine vergleichbare gesetzliche Regelung, wie sie der VfGH bei seinem Erk. VfSlg. 3096/1956 im Zusammenhang mit §101 Dienstpragmatik vorgefunden habe, nicht bestehe.
1.4. Die Verordnungsprüfungsanträge des VwGH betreffen jene Bestimmung der DVV 1969, welche die Zuständigkeit der Dienstbehörde, Aufgaben in Disziplinarsachen wahrzunehmen, begründet. Die hiefür maßgebliche Regelung der Z33 in §1 Abs1 DVV 1969 lautet in dem zum Verständnis wesentlichen Zusammenhang (der angefochtene Teil ist fett gedruckt) wie folgt:
"§1 (1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß §2 Abs2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die in §2 dieser Verordnung genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:
...
Z33. Aufgaben der Dienstbehörde in Disziplinarsachen,
..."
"§2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des §1 sind:
...
b) im Bereiche des Bundesministeriums für Inneres:
...
2. die Bundespolizeidirektionen,
...
j) im Bereiche des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
...
5. das Heeres-Materialamt;
..."
Der Wortlaut der angefochtene Verordnungsstelle beruht auf der Verordnung der Bundesregierung vom 14. März 1978, BGBl. 146, mit der die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969 geändert wurde, und ist gemäß §5 Abs2 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. 162/1981, mit Ablauf des 31. März 1981 - mit der gesamten DVV 1969 - außer Kraft getreten.Der Wortlaut der angefochtene Verordnungsstelle beruht auf der Verordnung der Bundesregierung vom 14. März 1978, BGBl. 146, mit der die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969 geändert wurde, und ist gemäß §5 Abs2 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, Bundesgesetzblatt 162 aus 1981,, mit Ablauf des 31. März 1981 - mit der gesamten DVV 1969 - außer Kraft getreten.
1.4.1. Der VwGH hat seine Erwägungen, die ihn zur Stellung der Verordnungsprüfungsanträge veranlaßt haben, wie folgt dargelegt:
1.4.2. Die DOK, deren Bescheide von den Beschwerdeführern der verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekämpft würden, habe über Berufungen gegen Berufungsbescheide der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung und der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, die wiederum Berufungen gegen Bescheide des Heeres-Materialamtes und der Bundespolizeidirektion Wien zum Gegenstand hatten, entschieden. Damit habe die DOK letzten Endes über die vom Heeres-Materialamt verfügte, mit einer Bezugskürzung verbundene Suspendierung der Beschwerdeführerin des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens A19/81 (G49/81) sowie über die von der Bundespolizeidirektion Wien über den Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens A28/81 (G128/81) verhängte Disziplinarstrafe des Verweises entschieden. Die dem VwGH obliegende Kontrolle der angefochtenen Bescheide (Erk.) der DOK beziehe sich auf das gesamte den angefochtenen Bescheiden vorangegangene Verfahren, also auch auf die Rechtsgrundlagen und die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz.
1.4.3. Die Bedenken gegen die angefochtene Bestimmung werden vom VwGH im wesentlichen wie folgt dargelegt:
Die in den wiedergegebenen Bestimmungen der DVV 1969 normierte Zuständigkeit des Heeres-Materialamtes und der Bundespolizeidirektion Wien für Aufgaben in Disziplinarsachen habe nach dem Wortlaut der Promulgationsklausel der DVV 1969 ihre gesetzliche Grundlage in §2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, BGBl. 54/1958 idF BGBl. 298/1960, 329/1977 und 116/1978 (künftig: DVG).Die in den wiedergegebenen Bestimmungen der DVV 1969 normierte Zuständigkeit des Heeres-Materialamtes und der Bundespolizeidirektion Wien für Aufgaben in Disziplinarsachen habe nach dem Wortlaut der Promulgationsklausel der DVV 1969 ihre gesetzliche Grundlage in §2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt 54 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt 298 aus 1960,, 329/1977 und 116/1978 (künftig: DVG).
Gemäß §2 Abs2 DVG seien die Dienststellen bei den obersten Verwaltungsorganen als oberste Dienstbehörden in erster Instanz zuständig. Solche Zuständigkeiten könnten unter den in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen mit Verordnung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen werden. Im Falle einer solchen Übertragung sei die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig.
Die Bedenken gegen die in der DVV 1969 normierte Zuständigkeit des Heeres-Materialamtes bzw. der Bundespolizeidirektion Wien, die Aufgaben der Dienstbehörde in Disziplinarsachen zu besorgen, ergeben sich daraus, daß die Bestimmungen des DVG, also auch der §2 Abs2 DVG, im Verfahren in Disziplinarangelegenheiten keine Anwendung fänden. Dies ergebe sich zunächst aus §1 Abs3 DVG idF