TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/11 D18 415696-2/2012

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Veröffentlicht am 11.02.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D18 415696-2/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, StA. Kirgisistan, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012 zu Zl. D3 415696-1/2010/16E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , StA. Kirgisistan, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012 zu Zl. D3 415696-1/2010/16E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012 zu Zl. D3 415696-1/2010/16E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012 zu Zl. D3 415696-1/2010/16E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Antragsteller, ein Staatsbürger Kirgisistans und Angehöriger der usbekischen Volksgruppe moslemischen Glaubens, gelangte am 11.01.2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Antragsteller, ein Staatsbürger Kirgisistans und Angehöriger der usbekischen Volksgruppe moslemischen Glaubens, gelangte am 11.01.2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Bei der ebenfalls am gleichen Tag erfolgten ersten Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er als Polizist bei der Verkehrsabteilung gearbeitet habe und im Jänner 2008 den Schwiegersohn eines hohen Politikers zum Alkohol-Test aufgefordert habe, welcher positiv verlaufen sei. Daraufhin habe er ihm den Führerschein abgenommen und ihn mit Gewalt aus dem Auto gezerrt, da er sich geweigert habe auszusteigen und habe ihn an der Weiterfahrt gehindert. Daraufhin habe ihn dieser zu beschimpfen und zu bedrohen begonnen. Der alkoholisierte Lenker habe gute Beziehungen gehabt und hätten Zeugen gegen ihn ausgesagt, dass er Schmiergeld habe wollen und aggressiv gewesen sei. Daraufhin habe ihm sein Anwalt vorgeschlagen, dass er entweder in Pension gehen solle oder ihm sonst Amtsmissbrauch vorgeworfen werde. Er habe sich dann für die Pension entschieden. Daraufhin sei er von Freunden des alkoholisierten Lenkers geschlagen, gequält und dabei gefilmt worden. Außerdem hätten sie 50.000 US-Dollar verlangt und sei er daraufhin geflohen.römisch eins.2. Bei der ebenfalls am gleichen Tag erfolgten ersten Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er als Polizist bei der Verkehrsabteilung gearbeitet habe und im Jänner 2008 den Schwiegersohn eines hohen Politikers zum Alkohol-Test aufgefordert habe, welcher positiv verlaufen sei. Daraufhin habe er ihm den Führerschein abgenommen und ihn mit Gewalt aus dem Auto gezerrt, da er sich geweigert habe auszusteigen und habe ihn an der Weiterfahrt gehindert. Daraufhin habe ihn dieser zu beschimpfen und zu bedrohen begonnen. Der alkoholisierte Lenker habe gute Beziehungen gehabt und hätten Zeugen gegen ihn ausgesagt, dass er Schmiergeld habe wollen und aggressiv gewesen sei. Daraufhin habe ihm sein Anwalt vorgeschlagen, dass er entweder in Pension gehen solle oder ihm sonst Amtsmissbrauch vorgeworfen werde. Er habe sich dann für die Pension entschieden. Daraufhin sei er von Freunden des alkoholisierten Lenkers geschlagen, gequält und dabei gefilmt worden. Außerdem hätten sie 50.000 US-Dollar verlangt und sei er daraufhin geflohen.

Der vorgelegte Personalausweis wurde nach Untersuchung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen als echt qualifiziert; ebenso der vorgelegte Führerschein sowie Polizeiausweis.

I.3. Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Antragsteller am 26.02.2010 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Dabei gab er an, dass er verheiratet sei und einen Sohn habe. Seine Frau und sein Sohn befänden sich noch in Kirgisien. Er habe ein externes Rechtswissenschaftsstudium abgeschlossen und sei von 1988 bis 2008 bei der Straßenpolizei beschäftigt gewesen. Nach 2008 habe er eine Pension bezogen; diese war etwas geringer als sein Aktivgehalt. Seine Frau befinde sich derzeit in einem psychiatrischen Krankenhaus, nachdem Mafiosi bei ihr gewesen seien. Er habe sich die meiste Zeit in XXXX aufgehalten. Er habe auch versucht nach Usbekistan zu fliehen, habe aber auch dort nicht bleiben können und sei dann wieder zurück nach XXXX. Als seine Frau und sein Sohn im September/Oktober 2009 das Haus verlassen hätten, hätte er sich in Usbekistan aufgehalten. Die Mafiosi hätten seinem Sohn einen Zettel mitgegeben, worauf gestanden sei: "Wo hältst du dich versteckt? Wir werden dich schon finden. Wenn deiner Frau und deinem Kind etwas zustößt, hast du dir das selbst zuzuschreiben. Wir haben dich unter unserer Kontrolle.". Die Leute hätten sich als Freunde seines Vaters dem Sohn gegenüber ausgegeben. Der Zettel sei jedoch im Heimatland geblieben.römisch eins.3. Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Antragsteller am 26.02.2010 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Dabei gab er an, dass er verheiratet sei und einen Sohn habe. Seine Frau und sein Sohn befänden sich noch in Kirgisien. Er habe ein externes Rechtswissenschaftsstudium abgeschlossen und sei von 1988 bis 2008 bei der Straßenpolizei beschäftigt gewesen. Nach 2008 habe er eine Pension bezogen; diese war etwas geringer als sein Aktivgehalt. Seine Frau befinde sich derzeit in einem psychiatrischen Krankenhaus, nachdem Mafiosi bei ihr gewesen seien. Er habe sich die meiste Zeit in römisch 40 aufgehalten. Er habe auch versucht nach Usbekistan zu fliehen, habe aber auch dort nicht bleiben können und sei dann wieder zurück nach römisch 40 . Als seine Frau und sein Sohn im September/Oktober 2009 das Haus verlassen hätten, hätte er sich in Usbekistan aufgehalten. Die Mafiosi hätten seinem Sohn einen Zettel mitgegeben, worauf gestanden sei: "Wo hältst du dich versteckt? Wir werden dich schon finden. Wenn deiner Frau und deinem Kind etwas zustößt, hast du dir das selbst zuzuschreiben. Wir haben dich unter unserer Kontrolle.". Die Leute hätten sich als Freunde seines Vaters dem Sohn gegenüber ausgegeben. Der Zettel sei jedoch im Heimatland geblieben.

Die Probleme hätten im Jänner 2008, während seiner Arbeit als Straßenpolizist, begonnen. Er habe einen Mercedes angehalten, wobei der Fahrer ihn zu beschimpfen begonnen hätte und er gemerkt habe, dass dieser nach Alkohol gerochen habe. Das hätte damals ein Fernsehteam auch gefilmt. Er habe den Mann dann zum Alkohol-Test gebracht und ihm die Schlüssel seines Fahrzeuges abgenommen und habe er seinen Freund gebeten, das Auto zum Posten zu bringen.

Am nächsten Tag habe ihn sein Vorgesetzter gerufen und ihm die weitere Vorgangsweise erklärt. Der Vorgesetzte habe ihm gesagt, dass es sich um den Schwiegersohn des Gouverneurs gehandelt habe und ihn dann wieder zur Arbeit geschickt. Während seiner Arbeit habe er dann einen Mann angehalten, der ein Verkehrsdelikt begangen habe und sei er dann zu seinem Vorgesetzten gerufen worden. Dieser habe ihm gesagt, er müsse zur Staatsanwaltschaft, es sei eine Anzeige gegen ihn erstattet worden. Er sei gefragt worden, ob er Geld verlangt hätte, das Telefon kaputtgemacht und die Jacke zerstört habe. Man habe ihn dann vorübergehend vom Dienst suspendiert. Der Ermittlungsleiter der Staatsanwaltschaft habe ihm angeboten zu helfen, schließlich habe er 20 Dienstjahre ohne Beschwerden absolviert. Er meinte es gebe zwei Möglichkeiten, entweder würde er aus eigenem Wunsch kündigen, dann hätte er ein Anrecht auf eine Pension oder die Sache ginge vor Gericht, dann könne er aber auch ins Gefängnis kommen. Er habe sich daraufhin einverstanden erklärt in Pension zu gehen.

Ca. einen bis zwei Monate habe er immer wieder Drohanrufe erhalten. Im März 2008 sei er von vier Männern angegriffen worden, welche ihn aus seinem Auto gezerrt und in einem Kofferraum weggebracht hätten. Sie hätten ihn dann zwei bis drei Tage gequält. Sie hätten ihm angeboten ihn für 50.000 US-Dollar freizulassen. Dies sei "Schadenersatz" für den zugefügten moralischen Schaden an ihrem Chef. Er habe sich schließlich damit einverstanden erklärt und sei er dann freigelassen worden. Zuvor sei er schlimm verprügelt worden. Er habe unter Ängsten und Depressionen gelitten, ebenso seine Frau. Er habe dann das Auto verkauft und den Erlös den Leuten gegeben und gesagt, dass er nicht so viel Geld habe und dass er den Betrag in Raten abzahlen werde. Sie wären damit einverstanden gewesen. Er sei dann zur Staatsanwaltschaft gegangen und zu den Behörden und habe Anzeige erstattet, weil er bedroht und geschlagen worden sei. Er habe auch angegeben, dass er den Verdacht habe, dass der Schwiegersohn des Gouverneurs damit zu tun habe. Die Anzeige sei auch entgegengenommen worden. Er habe dann auch ein medizinisches Gutachten über seine Verletzungen vorgelegt und eine Bestätigung, dass er das Auto verkauft habe, zumal er auch angegeben habe, dass er erpresst worden sei. Sie hätten ihm dann gesagt, dass sie ihn wieder laden würden. Das habe sich zwei bis drei Monate hingezogen, dann hätten sie den Fall geschlossen und hätten angegeben, dass sich die Fakten nicht bestätigt hätten. Er habe dann die Hoffnung verloren durch die Behörden zu seinem Recht zu kommen.

Sie hätten dann Steine auf das Dach geworfen und ihm eine Notiz hinterlassen mit dem Inhalt: "Warum machst du eine Anzeige? Kapierst du nicht, dass du keine Chance hast.". Daraufhin sei er nach Usbekistan geflohen. Als er von dem Zettel, auf welchem Drohungen gegen die gesamte Familie ausgestoßen worden seien, erfahren habe, sei er wieder nach XXXX gefahren. Er sei wiederum einen Tag in dem Keller festgehalten worden und habe sich dann bereiterklärt, das Haus überschreiben zu lassen. Als er freigelassen wurde, habe er überlegt, sich an die UNO oder eine Menschenrechtsorganisation zu wenden, was er auch getan habe, und zwar Ende 2009. Man habe ihm dann gesagt, dass der einzige Ausweg für ihn wäre, im Ausland um Asyl anzusuchen. Es gebe immer wieder Konflikte zwischen Usbeken und Kirgisen. Als Kirgise wäre ihm das nicht passiert. Er glaube, dass der Schwiegersohn des Gouverneurs, der selbst Kirgise ist, sich besonders dadurch erniedrigt gefühlt habe, dass er von ihm als Usbeken angehalten worden sei. Bei dem Alko-Test hätte sich herausgestellt, dass der Mann tatsächlich betrunken gewesen sei. Der Namen des Festgenommenen sei XXXX gewesen. Dieser sei zwischen 35 und 40 Jahre alt gewesen. Der Alko-Test werde in Kirgisien von einem Arzt gemacht. Tagsüber arbeite er allein. Mit "Falle" meine er, dass man dann leicht behaupten könne, dass man Schmiergeld verlangt habe. Die Ladung zur Staatsanwaltschaft habe er so um den 25.01.2008 erhalten. Diese befinde sich derzeit noch in Kirgisien. Er habe keinen anderen Ausweg gesehen als in Pension zu gehen, weil sie ihn wahrscheinlich sonst ins Gefängnis gebracht hätten. Nach seiner Pensionierung seien pro Woche mindestens drei bis drei Anrufe gekommen. Die Vereinbarung sei gewesen, dass er jedes Mal Geld zahlen solle, wenn er eines habe. Er habe dann auch begonnen das Vieh zu verkaufen. Letztlich habe er 13.000 US-Dollar an diese Leute bezahlt. Für sein Auto habe er 3.000 US-Dollar bekommen. Das medizinische Gutachten habe er bei der Staatsanwaltschaft angegeben. Er habe eine Gehirnerschütterung und Verletzungen am Mund und unterhalb des Auges gehabt. Er sei ca. im Mai 2008 nach Usbekistan geflohen und bis März 2009 dortgeblieben. Dazwischen sei er jedoch immer wieder in XXXX gewesen, das war aber meistens nur für wenige Stunden oder maximal eine Nacht. Er habe eine Art Schuldschein unterschrieben, dass er das Haus einer bestimmten Person vermache, wenn er seine Schulden nicht zeitgerecht zurückzahle. Eine konkrete Frist zur Begleichung dieser Schulden sei jedoch nicht genannt worden. Sie hätten ihm jedoch einmal gesagt, dass er zwei bis drei Monate für den Rest Zeit hätte, als er den ersten Betrag gezahlt habe. Er sei auch nach März 2009 noch öfters in Usbekistan gewesen. Er habe mehrmals einen Zettel erhalten. Er denke, dass es sechs verschiedene gewesen seien. Der Antragsteller legte ein Schreiben des Fonds für Demokratie und Menschenrechte vor, welches übersetzt wurde.Sie hätten dann Steine auf das Dach geworfen und ihm eine Notiz hinterlassen mit dem Inhalt: "Warum machst du eine Anzeige? Kapierst du nicht, dass du keine Chance hast.". Daraufhin sei er nach Usbekistan geflohen. Als er von dem Zettel, auf welchem Drohungen gegen die gesamte Familie ausgestoßen worden seien, erfahren habe, sei er wieder nach römisch 40 gefahren. Er sei wiederum einen Tag in dem Keller festgehalten worden und habe sich dann bereiterklärt, das Haus überschreiben zu lassen. Als er freigelassen wurde, habe er überlegt, sich an die UNO oder eine Menschenrechtsorganisation zu wenden, was er auch getan habe, und zwar Ende 2009. Man habe ihm dann gesagt, dass der einzige Ausweg für ihn wäre, im Ausland um Asyl anzusuchen. Es gebe immer wieder Konflikte zwischen Usbeken und Kirgisen. Als Kirgise wäre ihm das nicht passiert. Er glaube, dass der Schwiegersohn des Gouverneurs, der selbst Kirgise ist, sich besonders dadurch erniedrigt gefühlt habe, dass er von ihm als Usbeken angehalten worden sei. Bei dem Alko-Test hätte sich herausgestellt, dass der Mann tatsächlich betrunken gewesen sei. Der Namen des Festgenommenen sei römisch 40 gewesen. Dieser sei zwischen 35 und 40 Jahre alt gewesen. Der Alko-Test werde in Kirgisien von einem Arzt gemacht. Tagsüber arbeite er allein. Mit "Falle" meine er, dass man dann leicht behaupten könne, dass man Schmiergeld verlangt habe. Die Ladung zur Staatsanwaltschaft habe er so um den 25.01.2008 erhalten. Diese befinde sich derzeit noch in Kirgisien. Er habe keinen anderen Ausweg gesehen als in Pension zu gehen, weil sie ihn wahrscheinlich sonst ins Gefängnis gebracht hätten. Nach seiner Pensionierung seien pro Woche mindestens drei bis drei Anrufe gekommen. Die Vereinbarung sei gewesen, dass er jedes Mal Geld zahlen solle, wenn er eines habe. Er habe dann auch begonnen das Vieh zu verkaufen. Letztlich habe er 13.000 US-Dollar an diese Leute bezahlt. Für sein Auto habe er 3.000 US-Dollar bekommen. Das medizinische Gutachten habe er bei der Staatsanwaltschaft angegeben. Er habe eine Gehirnerschütterung und Verletzungen am Mund und unterhalb des Auges gehabt. Er sei ca. im Mai 2008 nach Usbekistan geflohen und bis März 2009 dortgeblieben. Dazwischen sei er jedoch immer wieder in römisch 40 gewesen, das war aber meistens nur für wenige Stunden oder maximal eine Nacht. Er habe eine Art Schuldschein unterschrieben, dass er das Haus einer bestimmten Person vermache, wenn er seine Schulden nicht zeitgerecht zurückzahle. Eine konkrete Frist zur Begleichung dieser Schulden sei jedoch nicht genannt worden. Sie hätten ihm jedoch einmal gesagt, dass er zwei bis drei Monate für den Rest Zeit hätte, als er den ersten Betrag gezahlt habe. Er sei auch nach März 2009 noch öfters in Usbekistan gewesen. Er habe mehrmals einen Zettel erhalten. Er denke, dass es sechs verschiedene gewesen seien. Der Antragsteller legte ein Schreiben des Fonds für Demokratie und Menschenrechte vor, welches übersetzt wurde.

I.4. Das Bundesasylamt holte eine Auskunft bei ACCORD zur Situation ethnischer Usbeken in Kirgisistan ein, insbesondere zur Frage staatlicher Diskriminierung sowie staatlicher Schutz vor Gewalt durch Privater. Der Antragsteller legte ein ausführliches russischsprachiges Schreiben vor, das in der Folge übersetzt wurde. Darin nahm der Antragsteller Bezug auf die Unruhen in XXXX und die (damalige) Verfolgung der Usbeken. Er schilderte auch die Sorgen um seine Familie.römisch eins.4. Das Bundesasylamt holte eine Auskunft bei ACCORD zur Situation ethnischer Usbeken in Kirgisistan ein, insbesondere zur Frage staatlicher Diskriminierung sowie staatlicher Schutz vor Gewalt durch Privater. Der Antragsteller legte ein ausführliches russischsprachiges Schreiben vor, das in der Folge übersetzt wurde. Darin nahm der Antragsteller Bezug auf die Unruhen in römisch 40 und die (damalige) Verfolgung der Usbeken. Er schilderte auch die Sorgen um seine Familie.

I.5. Am 24.08.2010 erfolgte eine ergänzende Einvernahme des Antragstellers durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Eingangs der Befragung gab der Antragsteller an, dass er Depressionen und Schlafstörungen habe und dagegen Medikamente nehme. Seine Frau habe ihm Fotos von dem zerstörten Haus, aus dem seine Frau und sein Sohn im September/Oktober 2009 ausgezogen seien, über das Internet geschickt. Es hätte sich auch eine obszöne Drohinschrift auf dem Haus befunden. Der Antragsteller gab an, dass er weiters einen Grundriss seines Hauses zeichnen könne, da er Architektur studiert habe. Es seien alle Häuser der Usbeken zerstört worden und wesentlich mehr Menschen getötet worden als offiziell in den Medien bekanntgegeben werde. Außerdem seien viele Usbeken wegen behaupteter falscher Gründe festgenommen worden. Er sei von Mafiosi gesucht worden. Das hätten ihm seine Nachbarn berichtet. Es hätte mehrere Drohzettel gegeben und dann auch eine Ladung der Staatsanwaltschaft. Seine Frau sei in einer Privatklinik in XXXX in Behandlung. Das Vieh habe er seinem älteren Bruder zur Betreuung übergeben. Ob Gouverneur XXXX noch im Dienst sei könne er nicht genau angeben. Er sei wohl ein Mann des alten Präsidenten gewesen, aber er sei dann wiedergewählt worden. Der Antragsteller schilderte daraufhin nochmals den Vorfall im März 2008, bei dem er tätlich angegriffen worden sei. Wann die Geldübergaben stattgefunden hätten, wisse er nicht mehr genau. Neben seinem Beruf als Polizist habe er ein kleines Geschäft am Markt gehabt, das er vermietet hatte. Der Markt sei jedoch jetzt geschlossen. Er habe noch einige Nebentätigkeiten gehabt, aber er habe nicht gestohlen oder einen Raub begangen. Er habe vielmehr Autos verkauft und vielerlei andere Geschäfte gemacht. Finanziell sei es ihm ausgezeichnet gegangen. Sein Vater sei schon verstorben. Er habe früher eine leitende Funktion in der Stadtgärtnerei gehabt. Seine Mutter sei auch schon in Pension und habe früher in einer Milchfabrik gearbeitet. Sein Onkel sei Oberstleutnant der Miliz gewesen. Er sei aber bereits im Jahre 2005 verstorben. Er versuche in Österreich Deutsch zu lernen, habe aber noch keinen Kurs bekommen, er könne sich aber schon verständigen. Sein Freund, der mit ihm nach Österreich gekommen sei, sei aufgrund der dringenden Bitte seiner Familie zurückzukehren, nach Kirgisistan zurückgefahren. Es bestehe nach wie vor ein Interesse an seiner Person, obwohl er selbst ein "kleiner Fisch" sei, wenn sich auch die Unruhen in Kirgisistan wieder etwas beruhigt hätten.römisch eins.5. Am 24.08.2010 erfolgte eine ergänzende Einvernahme des Antragstellers durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Eingangs der Befragung gab der Antragsteller an, dass er Depressionen und Schlafstörungen habe und dagegen Medikamente nehme. Seine Frau habe ihm Fotos von dem zerstörten Haus, aus dem seine Frau und sein Sohn im September/Oktober 2009 ausgezogen seien, über das Internet geschickt. Es hätte sich auch eine obszöne Drohinschrift auf dem Haus befunden. Der Antragsteller gab an, dass er weiters einen Grundriss seines Hauses zeichnen könne, da er Architektur studiert habe. Es seien alle Häuser der Usbeken zerstört worden und wesentlich mehr Menschen getötet worden als offiziell in den Medien bekanntgegeben werde. Außerdem seien viele Usbeken wegen behaupteter falscher Gründe festgenommen worden. Er sei von Mafiosi gesucht worden. Das hätten ihm seine Nachbarn berichtet. Es hätte mehrere Drohzettel gegeben und dann auch eine Ladung der Staatsanwaltschaft. Seine Frau sei in einer Privatklinik in römisch 40 in Behandlung. Das Vieh habe er seinem älteren Bruder zur Betreuung übergeben. Ob Gouverneur römisch 40 noch im Dienst sei könne er nicht genau angeben. Er sei wohl ein Mann des alten Präsidenten gewesen, aber er sei dann wiedergewählt worden. Der Antragsteller schilderte daraufhin nochmals den Vorfall im März 2008, bei dem er tätlich angegriffen worden sei. Wann die Geldübergaben stattgefunden hätten, wisse er nicht mehr genau. Neben seinem Beruf als Polizist habe er ein kleines Geschäft am Markt gehabt, das er vermietet hatte. Der Markt sei jedoch jetzt geschlossen. Er habe noch einige Nebentätigkeiten gehabt, aber er habe nicht gestohlen oder einen Raub begangen. Er habe vielmehr Autos verkauft und vielerlei andere Geschäfte gemacht. Finanziell sei es ihm ausgezeichnet gegangen. Sein Vater sei schon verstorben. Er habe früher eine leitende Funktion in der Stadtgärtnerei gehabt. Seine Mutter sei auch schon in Pension und habe früher in einer Milchfabrik gearbeitet. Sein Onkel sei Oberstleutnant der Miliz gewesen. Er sei aber bereits im Jahre 2005 verstorben. Er versuche in Österreich Deutsch zu lernen, habe aber noch keinen Kurs bekommen, er könne sich aber schon verständigen. Sein Freund, der mit ihm nach Österreich gekommen sei, sei aufgrund der dringenden Bitte seiner Familie zurückzukehren, nach Kirgisistan zurückgefahren. Es bestehe nach wie vor ein Interesse an seiner Person, obwohl er selbst ein "kleiner Fisch" sei, wenn sich auch die Unruhen in Kirgisistan wieder etwas beruhigt hätten.

I.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2010, Zl. 10 00.249-BAT, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.01.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil III. gem. § 10 Abs. 1 leg.cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.römisch eins.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2010, Zl. 10 00.249-BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.01.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Kirgisistan getroffen. Beweiswürdigend wurde in der Folge insbesondere ausgeführt, dass dem behaupteten Fluchtgrund kein Glaube habe geschenkt werden können, da gravierende Widersprüche und Ungereimtheiten aufgetreten seien, beispielsweise hätte der Antragsteller einmal behauptet, dass von ihm und seinem Freund 50.000 US-Dollar gefordert worden seien und dann wieder ausschließlich von ihm. Auch hätte er in den beiden Einvernahmen vom 26.02.2010 und vom 24.08.2010 die Entführung unterschiedlich dargestellt. Auch die Drohungen von unbekannten Personen seien unterschiedlich geschildert worden. Weiters hätte er auch bei der angeblichen Überschreibung des Hauses keine gleichbleibenden Aussagen gemacht und auch die behauptete Kontaktaufnahme nach der Rückkehr aus Usbekistan sei widersprüchlich geschildert worden. Von Personen, die Ereignisse selbst erlebt hätten, könne erwartet werden, dass sie auch auf Teilerlebnisse ohne Erzählung des gesamten vorangegangenen Handlungsstranges zugreifen könnten, was bei dem Antragsteller nicht der Fall gewesen sei. Es sei auch völlig unlogisch, weshalb Personen dem Antragsteller zuerst per Schuldschein das Haus abnehmen hätten sollen, um es später niederzubrennen. Es sei auch in keiner Weise nachvollziehbar, dass eine routinemäßige Anzeige wegen Trunkenheit am Steuer einer möglicherweise betuchten Person, eine derart systematische Zerstörung des Lebens, wie behauptet worden sei, zur Folge gehabt hätte. Schließlich habe der Antragsteller auch keine Beweismittel für sein Vorbringen vorlegen können und ist es auch in keiner Weise nachvollziehbar, dass sein Freund, hinsichtlich dessen eine ähnliche Gefährdungslage, wie hinsichtlich seiner Person behauptet worden wäre, sogar an den ursprünglichen Heimatort zurückgekehrt sei. Insgesamt sei daher festzustellen gewesen, dass das Vorbringen einem gedanklichen Konstrukt entspringe.

Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person bzw. Furcht vor einer solchen habe glaubhaft machen können. Selbst wenn man den Ausführungen Glauben schenken würde, so würde es sich um eine Verfolgung durch Dritte handeln und wäre der Staat Kirgisistan grundsätzlich gewillt und in der Lage gegen derlei Unrecht vorzugehen. Weiters zeige sich anhand der Tatsache, dass er staatliche Pensionszahlungen bezogen hätte, dass von einer generellen Diskriminierung des Staates seitens seiner Person nicht zu sprechen gewesen sei.Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person bzw. Furcht vor einer solchen habe glaubhaft machen können. Selbst wenn man den Ausführungen Glauben schenken würde, so würde es sich um eine Verfolgung durch Dritte handeln und wäre der Staat Kirgisistan grundsätzlich gewillt und in der Lage gegen derlei Unrecht vorzugehen. Weiters zeige sich anhand der Tatsache, dass er staatliche Pensionszahlungen bezogen hätte, dass von einer generellen Diskriminierung des Staates seitens seiner Person nicht zu sprechen gewesen sei.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller keinerlei Gefährdung habe glaubhaft machen können und dass in seinem Heimatland nicht eine solche extreme Gefährdungslage herrsche, dass jeder der dorthin zurückkehre einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch wenn es im Juni 2010 zu Zusammenstößen in seiner Heimatstadt gekommen sein soll, so gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass sich die Lage mittlerweile beruhigt und der Antragsteller überdies die Möglichkeit habe, sich in einem anderen Teil seines Heimatlandes niederzulassen. Es sei jedenfalls auch davon auszugehen, dass er im Fall der Rückkehr die Möglichkeit hätte, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und seine möglicherweise nach wie vor bestehenden Depressionen behandeln zu lassen. Die Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe in Algerien (?) einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller keinerlei Gefährdung habe glaubhaft machen können und dass in seinem Heimatland nicht eine solche extreme Gefährdungslage herrsche, dass jeder der dorthin zurückkehre einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch wenn es im Juni 2010 zu Zusammenstößen in seiner Heimatstadt gekommen sein soll, so gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass sich die Lage mittlerweile beruhigt und der Antragsteller überdies die Möglichkeit habe, sich in einem anderen Teil seines Heimatlandes niederzulassen. Es sei jedenfalls auch davon auszugehen, dass er im Fall der Rückkehr die Möglichkeit hätte, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und seine möglicherweise nach wie vor bestehenden Depressionen behandeln zu lassen. Die Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe in Algerien (?) einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zu Spruchteil III. wurde zunächst ausgeführt, dass keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden, sodass kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt habe werden können.Zu Spruchteil römisch drei. wurde zunächst ausgeführt, dass keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden, sodass kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK festgestellt habe werden können.

Der Antragsteller sei erst seit 11.01.2010 nach illegaler Einreise in Österreich. Er werde vom Staat versorgt, habe keine Ausbildungen gemacht, spreche nicht Deutsch und habe keine Verwandten in Österreich. Aus der selbständigen Beschäftigung mit der deutschen Sprache könne jedenfalls keine relevante Intensität eines schützenswerten Privatlebens abgeleitet werden. Sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden. Eine Interessensabwägung habe daher ergeben, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens die privaten Interessen des Antragstellers an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden.

I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle drei Spruchpunkte Beschwerde an den Asylgerichtshof und beantragte unter anderem die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat. Die Feststellung, dass der Fluchtgrund des Antragstellers nicht glaubhaft sei, beruhe auf einer unrichtigen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle drei Spruchpunkte Beschwerde an den Asylgerichtshof und beantragte unter anderem die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat. Die Feststellung, dass der Fluchtgrund des Antragstellers nicht glaubhaft sei, beruhe auf einer unrichtigen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens.

Da die Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle Ost gemeinsam mit seinem Freund erfolgt sei, sei irrtümlich die Erpressungssumme auf beide bezogen worden. Die unterschiedliche Darstellung der Entführungen in beiden Einvernahmen des Bundesasylamtes betreffe Kleinigkeiten. Es sei in Wahrheit ein exakt gleicher Wortlaut der Schilderungen nicht zu erwarten. Wenn dem Antragsteller vorgeworfen worden sei, dass er sich einmal in einem Keller habe ausziehen müssen und einmal, dass er ausgezogen worden sei, sei das insofern auch kein Widerspruch, als das Ausziehen jedenfalls nicht freiwillig, sondern aufgrund von Gewalt erfolgt sei. Nach seiner Rückkehr aus Usbekistan habe er einen der Männer, einen gewissen Timur, angerufen und habe sich mit ihm anschließend getroffen. Mehrere Männer hätten ihn dann in einer Hütte festgehalten und habe er den Männern das Hausbuch zusammen mit einer Art Schuldschein, den er unterschrieben habe, übergeben. Ohne dieses Hausbuch habe weder seine Frau noch er das Haus verkaufen können. Der Antragsteller habe nicht alle Tiere verkaufen wollen um sich ein wenig Sicherheit zurückzubehalten. Die Behörde habe es völlig verabsäumt das Vorbringen des Antragstellers in seiner Gesamtheit entsprechend zu würdigen. Der Antragsteller beantrage daher seine persönliche Einvernahme zur Darlegung der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens und Konkretisierung seiner Angaben. Die Behörde habe sich auch zu wenig mit den Schreiben des Fonds zur Entwicklung von Demokratie und Recht der Stadt XXXX auseinandergesetzt. Auch hätte die Behörde zu wenig aktuelle Berichte der Entscheidung zugrunde gelegt und diesbezüglich auch das Parteiengehör nicht gewahrt. Es wurde auch aus einem Bericht der Süddeutschen Zeitung zitiert.Da die Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle Ost gemeinsam mit seinem Freund erfolgt sei, sei irrtümlich die Erpressungssumme auf beide bezogen worden. Die unterschiedliche Darstellung der Entführungen in beiden Einvernahmen des Bundesasylamtes betreffe Kleinigkeiten. Es sei in Wahrheit ein exakt gleicher Wortlaut der Schilderungen nicht zu erwarten. Wenn dem Antragsteller vorgeworfen worden sei, dass er sich einmal in einem Keller habe ausziehen müssen und einmal, dass er ausgezogen worden sei, sei das insofern auch kein Widerspruch, als das Ausziehen jedenfalls nicht freiwillig, sondern aufgrund von Gewalt erfolgt sei. Nach seiner Rückkehr aus Usbekistan habe er einen der Männer, einen gewissen Timur, angerufen und habe sich mit ihm anschließend getroffen. Mehrere Männer hätten ihn dann in einer Hütte festgehalten und habe er den Männern das Hausbuch zusammen mit einer Art Schuldschein, den er unterschrieben habe, übergeben. Ohne dieses Hausbuch habe weder seine Frau noch er das Haus verkaufen können. Der Antragsteller habe nicht alle Tiere verkaufen wollen um sich ein wenig Sicherheit zurückzubehalten. Die Behörde habe es völlig verabsäumt das Vorbringen des Antragstellers in seiner Gesamtheit entsprechend zu würdigen. Der Antragsteller beantrage daher seine persönliche Einvernahme zur Darlegung der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens und Konkretisierung seiner Angaben. Die Behörde habe sich auch zu wenig mit den Schreiben des Fonds zur Entwicklung von Demokratie und Recht der Stadt römisch 40 auseinandergesetzt. Auch hätte die Behörde zu wenig aktuelle Berichte der Entscheidung zugrunde gelegt und diesbezüglich auch das Parteiengehör nicht gewahrt. Es wurde auch aus einem Bericht der Süddeutschen Zeitung zitiert.

I.8. Mit Schriftsatz vom 02.12.2010 erstattete der Antragsteller ein ergänzendes Vorbringen in russischer Sprache und legte eine Bestätigung des Krankenhauses sowie zwei Bestätigungen zur Zerstörung seines Hauses, welche ihm von seiner Ehefrau nach der Einreise übergeben worden sei, vor. Der Antragsteller wies zunächst darauf hin, dass er Länderdokumente vorgelegt habe und beschrieb die allgemeine Lage der Usbeken in Kirgisistan. Es sei alles was er gesagt habe die Wahrheit und die Rückkehr wäre der sichere Tod.römisch eins.8. Mit Schriftsatz vom 02.12.2010 erstattete der Antragsteller ein ergänzendes Vorbringen in russischer Sprache und legte eine Bestätigung des Krankenhauses sowie zwei Bestätigungen zur Zerstörung seines Hauses, welche ihm von seiner Ehefrau nach der Einreise übergeben worden sei, vor. Der Antragsteller wies zunächst darauf hin, dass er Länderdokumente vorgelegt habe und beschrieb die allgemeine Lage der Usbeken in Kirgisistan. Es sei alles was er gesagt habe die Wahrheit und die Rückkehr wäre der sichere Tod.

Aus der Bestätigung des "Ministeriums für Gesundheitsschutz der UdSSR" gehe hervor, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben von unbekannten Personen zusammengeschlagen worden sei und weiters wurde bestätigt, dass es in der Zeit von 11. bis 13.06. im Haus, welches XXXX gehört habe, tatsächlich zu einem Brand gekommen sei. Weiters legte der Antragsteller ein amtliches Schreiben der Finanzpolizei vor, dass bezüglich der Zerstörung bzw. des Brandes in dem Haus der Ehefrau des Antragstellers ein Strafverfahren eingeleitet worden sei.Aus der Bestätigung des "Ministeriums für Gesundheitsschutz der UdSSR" gehe hervor, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben von unbekannten Personen zusammengeschlagen worden sei und weiters wurde bestätigt, dass es in der Zeit von 11. bis 13.06. im Haus, welches römisch 40 gehört habe, tatsächlich zu einem Brand gekommen sei. Weiters legte der Antragsteller ein amtliches Schreiben der Finanzpolizei vor, dass bezüglich der Zerstörung bzw. des Brandes in dem Haus der Ehefrau des Antragstellers ein Strafverfahren eingeleitet worden sei.

I.9. Mit Schreiben vom 18.01.2012 legte der Antragsteller weitere Beweismittel sowie ein weiteres ergänzendes Vorbringen vor. Laut einem Aushang der Amtstafel vor dem Verwaltungsgebäude des Innenministeriums der Stadt XXXX werde nach der Ehefrau des Antragstellers gefahndet. Außerdem sei seine Ehefrau etwa im November 2011 von drei bis vier Personen entführt, misshandelt und nach dem Antragsteller befragt worden, weswegen er auch das Heimatland habe verlassen müssen. Er legte weiters einen Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, XXXX vor, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und diese Diagnose wurde in einem Schreiben des interkulturellen Psychotherapiezentrums Jefira der Diakonie vom 05.03.2012 wiederholt.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 18.01.2012 legte der Antragsteller weitere Beweismittel sowie ein weiteres ergänzendes Vorbringen vor. Laut einem Aushang der Amtstafel vor dem Verwaltungsgebäude des Innenministeriums der Stadt römisch 40 werde nach der Ehefrau des Antragstellers gefahndet. Außerdem sei seine Ehefrau etwa im November 2011 von drei bis vier Personen entführt, misshandelt und nach dem Antragsteller befragt worden, weswegen er auch das Heimatland habe verlassen müssen. Er legte weiters einen Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, römisch 40 vor, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und diese Diagnose wurde in einem Schreiben des interkulturellen Psychotherapiezentrums Jefira der Diakonie vom 05.03.2012 wiederholt.

I.10. Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 30.05.2012 an, zu welcher sich das Bundesasylamt entschuldigen ließ. Der Antragsteller erschien gemeinsam mit einer Mitarbeiterin des Roten Kreuzes und seiner seit 29.11.2010 ebenfalls im Asylverfahren stehenden Gattin zur Beschwerdeverhandlung und legte neuerlich psychotherapeutische Berichte mit der gleichen Diagnose vor sowie Deutschzertifikate vor. Er halte sein bisheriges Vorbringen aufrecht und gehöre der Volksgruppe der Usbeken und dem Islam an. Er sei am XXXX in Kirgisistan geboren. Mit Ausnahme des Studiums, welches er in XXXX absolviert habe, habe er immer in XXXX gelebt. Als er Probleme bekommen habe, sei er jedoch im März 2008 nach Usbekistan geflüchtet und ungefähr ein Jahr lang dort verblieben. Nach der Mittelschule habe er zunächst Architektur studiert, dieses Studium jedoch nicht abgeschlossen. Nach dem Militärdienst habe er angefangen, bei der Miliz zu arbeiten und auch an der staatlichen Universität in XXXX Jus studiert und dieses Studium abgeschlossen. Während seines Aufenthaltes in Usbekistan habe er dort nicht gearbeitet, seine Frau und sein Kind seien in XXXX geblieben.römisch eins.10. Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 30.05.2012 an, zu welcher sich das Bundesasylamt entschuldigen ließ. Der Antragsteller erschien gemeinsam mit einer Mitarbeiterin des Roten Kreuzes und seiner seit 29.11.2010 ebenfalls im Asylverfahren stehenden Gattin zur Beschwerdeverhandlung und legte neuerlich psychotherapeutische Berichte mit der gleichen Diagnose vor sowie Deutschzertifikate vor. Er halte sein bisheriges Vorbringen aufrecht und gehöre der Volksgruppe der Usbeken und dem Islam an. Er sei am römisch 40 in Kirgisistan geboren. Mit Ausnahme des Studiums, welches er in römisch 40 absolviert habe, habe er immer in römisch 40 gelebt. Als er Probleme bekommen habe, sei er jedoch im März 2008 nach Usbekistan geflüchtet und ungefähr ein Jahr lang dort verblieben. Nach der Mittelschule habe er zunächst Architektur studiert, dieses Studium jedoch nicht abgeschlossen. Nach dem Militärdienst habe er angefangen, bei der Miliz zu arbeiten und auch an der staatlichen Universität in römisch 40 Jus studiert und dieses Studium abgeschlossen. Während seines Aufenthaltes in Usbekistan habe er dort nicht gearbeitet, seine Frau und sein Kind seien in römisch 40 geblieben.

Er habe sich in Kirgisistan nicht politisch betätigt und sei ein Verkehrspolizist gewesen, und zwar von 1988 bis 2008. Sein einziges Problem sei es gewesen, dass er den Schwiegersohn des Gouverneurs angehalten habe. Er habe in der Nacht auf der Straße Internationalnaja, in der Nähe des Flusses Akbura, Dienst versehen und ein Auto der Marke Mercedes angehalten. Der Lenker habe ihn angeschrien: "Kennst du mich nicht? Du wirst sicher Probleme haben, weil du mich angehalten hast." Dabei habe er gemerkt, dass der Lenker nach Alkohol gerochen habe. Er habe ihn dann nach seinem Führerschein gefragt. Dieser habe aber die Herausgabe verweigert. Es seien auch Journalisten eines lokalen TV-Senders dabei gewesen und habe er dann den Lenker gezwungen im Polizeiauto Platz zu nehmen, um ihn zu einem Arzt zu bringen zwecks Alkoholfeststellung. Sein Auto sei dann von einem Freund auf einen Abstellplatz gebracht worden. Er sei berechtigt, jemandem das Auto zu übergeben. Als er mit dem Lenker zur Drogenambulanz gefahren sei, habe ihn dieser schon bedroht: "Du hast mich erniedrigt und gezwungen in deinem Auto Platz zu nehmen. Das haben alle gesehen. Jetzt ist mein Stolz verletzt und du wirst deswegen große Probleme haben und bis zum Ende deines Lebens wirst du knien und mich um Verzeihung bitten". Er habe ihn auch fortwährend beschimpft, aber dabei habe ihm der Antragsteller nicht zugehört, sondern ihn auf der Bezirkspolizeiinspektion abgegeben. In Kirgisistan gebe es keine fixe Promillegrenze. Bei dem Kontrollierten habe es sich um XXXX, ca. 40 Jahre alt, gehandelt. Er habe im Rathaus in XXXX gearbeitet, in welcher Position genau wisse er nicht. Er habe nur gehört, dass er derjenige ist, welcher zuständig sei für die Erteilung von Genehmigungen zur Geschäftsöffnung.Er habe sich in Kirgisistan nicht politisch betätigt und sei ein Verkehrspolizist gewesen, und zwar von 1988 bis 2008. Sein einziges Problem sei es gewesen, dass er den Schwiegersohn des Gouverneurs angehalten habe. Er habe in der Nacht auf der Straße Internationalnaja, in der Nähe des Flusses Akbura, Dienst versehen und ein Auto der Marke Mercedes angehalten. Der Lenker habe ihn angeschrien: "Kennst du mich nicht? Du wirst sicher Probleme haben, weil du mich angehalten hast." Dabei habe er gemerkt, dass der Lenker nach Alkohol gerochen habe. Er habe ihn dann nach seinem Führerschein gefragt. Dieser habe aber die Herausgabe verweigert. Es seien auch Journalisten eines lokalen TV-Senders dabei gewesen und habe er dann den Lenker gezwungen im Polizeiauto Platz zu nehmen, um ihn zu einem Arzt zu bringen zwecks Alkoholfeststellung. Sein Auto sei dann von einem Freund auf einen Abstellplatz gebracht worden. Er sei berechtigt, jemandem das Auto zu übergeben. Als er mit dem Lenker zur Drogenambulanz gefahren sei, habe ihn dieser schon bedroht: "Du hast mich erniedrigt und gezwungen in deinem Auto Platz zu nehmen. Das haben alle gesehen. Jetzt ist mein Stolz verletzt und du wirst deswegen große Probleme haben und bis zum Ende deines Lebens wirst du knien und mich um Verzeihung bitten". Er habe ihn auch fortwährend beschimpft, aber dabei habe ihm der Antragsteller nicht zugehört, sondern ihn auf der Bezirkspolizeiinspektion abgegeben. In Kirgisistan gebe es keine fixe Promillegrenze. Bei dem Kontrollierten habe es sich um römisch 40 , ca. 40 Jahre alt, gehandelt. Er habe im Rathaus in römisch 40 gearbeitet, in welcher Position genau wisse er nicht. Er habe nur gehört, dass er derjenige ist, welcher zuständig sei für die Erteilung von Genehmigungen zur Geschäftsöffnung.

Über Vorhalt, dass dies keine besonders hohe Funktion sei, warum denn dieser so prominent und einflussreich sei, gab er an, dass er nicht wisse, womit sich dieser noch beschäftige. Vielleicht sei er auch an kriminellen Gruppen beteiligt, sein Schwiegervater sei der Gouverneur der Provinz XXXX, mit dem Namen SOTWOLDIEW, der Vornamen wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob dieser nach wie vor Gouverneur der Provinz XXXX sei. Auf Vorhalt, dass der aktuelle Gouverneur der Provinz XXXX Soronbai JEENBEKOV sei, gab er an, dass es jetzt einen neuen Präsidenten gebe. Er selbst habe die Sendung nicht gesehen wo dieser Vorfall aufgenommen worden sei, aber ein Kollege habe die Sendung gesehen und es hätten ihm die Kollegen Lob ausgesprochen. XXXX habe er in der Folge nicht mehr gesehen.Über Vorhalt, dass dies keine besonders hohe Funktion sei, warum denn dieser so prominent und einflussreich sei, gab er an, dass er nicht wisse, womit sich dieser noch beschäftige. Vielleicht sei er auch an kriminellen Gruppen beteiligt, sein Schwiegervater sei der Gouverneur der Provinz römisch 40 , mit dem Namen SOTWOLDIEW, der Vornamen wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob dieser nach wie vor Gouverneur der Provinz römisch 40 sei. Auf Vorhalt, dass der aktuelle Gouverneur der Provinz römisch 40 Soronbai JEENBEKOV sei, gab er an, dass es jetzt einen neuen Präsidenten gebe. Er selbst habe die Sendung nicht gesehen wo dieser Vorfall aufgenommen worden sei, aber ein Kollege habe die Sendung gesehen und es hätten ihm die Kollegen Lob ausgesprochen. römisch 40 habe er in der Folge nicht mehr gesehen.

Er sei einige Tage später zu seinem Vorgesetzten gerufen worden und habe ihn über den Vorfall informiert und dann habe ihn sein Chef in Ruhe gelassen. In der Folge habe er ein Auto angehalten, dessen Lenker wohl nicht alkoholisiert gewesen sei, aber die erlaubte Geschwindigkeit übertreten habe und habe sich dieser furchtbar aufgeregt und beim Staatsanwalt beschwert. Er habe dann eine Ladung zur Staatsanwaltschaft bekommen. Dort sei ihm gesagt worden, dass der Lenker behauptet habe, er habe Schmiergeld verlangt. Er habe dies bestritten. Außerdem habe der Lenker behauptet, dass er seine Jacke und sein Handy zerstört habe und sei dies auch durch Zeugeneinvernahmen bestätigt worden. Daraufhin sei er vom Dienst suspendiert worden. Ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren sei jedoch gegen ihn nicht geführt worden. Er sei allerdings drei- bis viermal zur Staatsanwaltschaft vorgeladen worden. Bei der letzten Vorladung sei ihm empfohlen worden, selbst zu kündigen. An den Namen des Anzeigers könne er sich nicht erinnern. Ob dies auch eine prominente oder einflussreiche Person gewesen sei, wisse er auch nicht. Er sei dann nach 20 Dienstjahren pensioniert worden. Die Pension sei geringer gewesen als sein Aktivgehalt und habe er diese von der Bank in bar abgeholt.

Offiziell habe er dann nichts gearbeitet, er habe aber Autos gekauft und weiterverkauft und mit einem Freund ein Baumaterialgeschäft geführt. Im Monat Februar oder März sei er in der Nähe der Busgarage Avtotresst in seinem Auto gesessen. Es seien zwei oder drei junge Männer auf ihn zugekommen und hätten ihn nach etwas gefragt. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, was sie gefragt hätten. Als er antworten habe wollen, haben sie ihn aus dem Auto gezerrt; er habe mit den jungen Männern gekämpft. Er sei daraufhin bewusstlos geworden und sei er dann erst in einem Keller zu sich gekommen. Sie hätten zu ihm gesagt: "Wie wagst du es große Menschen zu stören". Er sei dann beschimpft, gequält und geschlagen worden. Er sei auch ausgezogen worden und sie hätten ihm eine Polizeikappe aufgesetzt und alles gefilmt. Auf die Frage, was die Entführer von ihm gewollt hätten, gab er an, dass er annehme, dass sie ihn hätten umbringen wollen. Auf die Frage, warum er dann entführt worden sei, wenn er bereits aus dem Polizeidienst ausgeschieden sei und dem Schwiegersohn des Gouverneurs nicht mehr habe schaden können, gab er an, dass es für die Mafia einfacher sei, einen Pensionisten zu entführen als einen aktiven Polizisten.

Über Vorhalt der beisitzenden Richterin, dass er als aktiver Polizist zahlreiche Belohnungen erhalten habe und von den Kollegen ihm Lob und Anerkennung ausgesprochen worden sei und dass er nur durch die Pensionierung der Freundschaft und Unterstützung der Kollegen nicht verlustig ginge, gab er an, dass ihm niemand geholfen habe, als er sich bei der Staatsanwaltschaft beschwert habe. Die Mafia habe bei den Filmaufnahmen auch XXXX namentlich genannt. Auf die Frage, wann er in Pension gegangen sei, antwortete er "im März 2008", wann er das erste Mal bei der Staatsanwaltschaft gewesen sei "glaublich im Februar 2008" und wann die Entführung gewesen sei "Anfang März".Über Vorhalt der beisitzenden Richterin, dass er als aktiver Polizist zahlreiche Belohnungen erhalten habe und von den Kollegen ihm Lob und Anerkennung ausgesprochen worden sei und dass er nur durch die Pensionierung der Freundschaft und Unterstützung der Kollegen nicht verlustig ginge, gab er an, dass ihm niemand geholfen habe, als er sich bei der Staatsanwaltschaft beschwert habe. Die Mafia habe bei den Filmaufnahmen auch römisch 40 namentlich genannt. Auf die Frage, wann er in Pension gegangen sei, antwortete er "im März 2008", wann er das erste Mal bei der Staatsanwaltschaft gewesen sei "glaublich im Februar 2008" und wann die Entführung gewesen sei "Anfang März".

Auf die Frage, was er am Sonntag zu Mittag alleine in einer Busgarage gemacht habe, gab er an, er könne sich nicht mehr genau erinnern, was er gemacht habe, aber er glaube, dass er sich mit einem Freund habe treffen wollen.

Auf die Frage, ob die Leute ihn gekannt hätten, die er aus dem Auto gezerrt hätte, gab er an, er glaube, dass sie es nicht gewusst hätten. Sie hätten ihn aber angesprochen und seinen Vornamen erwähnt. Er könne nicht sagen, ob ihn jemand beobachtet habe oder nicht.

Auf die Frage, ob die Mafia wegen seiner Geschäftstätigkeiten Schutzgeld verlangt habe, gab er an, dass während des Polizeidienstes keiner von ihm Geld habe verlangen können und auch nachher kein Schutzgeld verlangt worden sei. Die genaue Anzahl der Tage, wie lange er angehalten worden sei, könne er nicht sagen. Die Entführer hätten 50.000 US-Dollar verlangt. Er habe gesagt, er zahle ihnen was sie wollen, er habe aber derzeit nicht so viel Bargeld. Er habe aber ein Vermögen, Auto, Baumaterialien und Vieh und werde alles verkaufen und sei er dann freigelassen worden.

Auf die Frage, welches Auto die Entführer für die Entführung verwendet hätten, gab er an, dass es ein Auto nichtrussischer Produktion gewesen sei, aber an die Marke und Type könne er sich nicht erinnern. Er sei dann bei einem Krankenhaus am Rande der Stadt in der Abendzeit freigelassen worden und mit einem Taxi zu seiner 85jährigen Mutter gefahren. Sein Gesicht und seine Kleider seien voll Blut gewesen. Er habe seine Familienangehörigen nicht erschrecken wollen. Er habe sich umgezogen und sein Gesicht gewaschen und sei er erst spätabends zu seiner Familie zurückgekehrt.

Auf die Frage der beisitzenden Richterin, wie lange seine Frau gemeint habe, dass er weggewesen sei, gab er an, dass er es nicht genau sagen könne, ca. zwei oder drei Tage.

Auf die Frage der beisitzenden Richterin, dass er als früherer Polizist sicherlich noch viele Freunde bei der Polizei gehabt habe, welche konkret seine Frau wegen Hilfe kontaktiert habe, gab er an, dass es bei der Verkehrspolizei nur zwei Usbeken gegeben habe, und dass es schon immer ethnische Probleme zwischen den Usbeken und den Kirgisen gegeben habe. Er habe deswegen nicht so viel Kontakt mit den Kirgisen gehabt. Sie hätten nur ein Dienstverhältnis gehabt. Seine Frau habe keine Anzeige gemacht.

Auf die Frage, wann und wie er dann eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen seiner Entführung gemacht habe, gab er an, dass er zuerst das Vertrauen der Mafia gewinnen habe wollen. Er habe 13.000 bis 14.000 US-Dollar den Erpressern bezahlt.

Auf die Frage, in welchem Zeitraum, gab er an, dass sie sich viermal getroffen hätten. Er habe Probleme gehabt, weil der Käufer ihm kein Geld bezahlt habe und die Mafia dann die Eintreibung übernommen habe. Beim vierten Treffen sei die Mafia sehr aufgeregt gewesen wegen der unpünktlichen Zahlungen und sei er dann sehr stark geschlagen worden. Daraufhin habe er ihnen das Hausbuch übergeben; für den Fall, dass er das Geld nicht bis Ende des Jahres ausbezahlt haben würde, das Haus überschrieben werde. Das Haus sei mehr wert gewesen als die 50.000 US-Dollar.

Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt nichts davon erzählt habe, dass er ein zweites Mal von der Mafia entführt und geschlagen worden sei, gab er an, er habe das erwähnt, aber vielleicht sei das nicht geschrieben worden.

Über Vorhalt, dass es sehr unplausibel sei, dass eine routinemäßige Anzeige wegen Trunkenheit am Steuer gegen eine prominente Person eine derart systematische Zerstörung des Lebens zur Folge gehabt habe, gab er an, dass er selbst viel darüber nachgedacht habe und dass, wenn es das Ziel dieser Menschen gewesen wäre, ihn umzubringen, sie das längst getan hätten. Er habe nur das erste Mal, als er freigelassen worden sei, eine Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft gemacht, aber es habe ihm niemand geholfen.

Auf die Frage der beisitzenden Richterin, warum er nicht zur Polizei gegangen sei, weil er dort ehemalige Kollegen gehabt hätte, was naheliegender gewesen wäre, gab er an, dass er zuerst zur Polizeiinspektion gegangen sei und dort die Anzeige erstattet habe. Dies sei aber dann an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden.

Nach dem letzten Treffen habe er mit vielen Autoritäten "in der dunklen Welt" gesprochen und hätten sie ihm den Rat gegeben, dass er nicht glauben dürfe, dass die Mafia ihn nach der Zahlung von 50.000 US-Dollar in Ruhe lasse. Deswegen habe er sich dann entschlossen zu flüchten.

Seine Mutter und seine Schwester seien noch im Herkunftsland. Sein Bruder sei zwischenzeitig wegen Bedrohungen und Schlägereien durch die Mafia nach Russland geflüchtet. Sein älterer Bruder wohne in XXXX, aber von der Familie etwas entfernt. Er habe noch mit seiner Mutter, mit seiner Schwester und den Kindern seiner Schwester und seines Bruders Kontakt. Zum Geburtstag des Bruders habe er seine Mutter angerufen und wollte diesem gratulieren und habe er erfahren, dass dieser in Moskau sei. Sein Bruder sei von der Mafia entführt worden und habe dann ein Freund aus der kriminellen Welt für ihn gebürgt. Daraufhin sei er freigelassen worden und sei ausgereist. Dies sei im November 2010 gewesen. Er habe aber erst im August 2011 davon erfahren. Sein anderer Bruder habe keine Probleme, er sei schon alt, nämlich 1963 geboren und auch behindert. Obwohl er eine sehr gute Ausbildung habe und viele Auszeichnungen bekommen habe, habe er keine Karriere bei der Polizei gemacht. Sein Onkel, der bei der Polizei gewesen sei, sei schon verstorben. Wo sich sein Freund XXXX derzeit aufhalte könne er nicht sagen. Jedenfalls sei seine Familie nach den Unruhen in Bischkek im Jahre 2010 plötzlich verschwunden.Seine Mutter und seine Schwester seien noch im Herkunftsland. Sein Bruder sei zwischenzeitig wegen Bedrohungen und Schlägereien durch die Mafia nach Russland geflüchtet. Sein älterer Bruder wohne in römisch 40 , aber von der Familie etwas entfernt. Er habe noch mit seiner Mutter, mit seiner Schwester und den Kindern seiner Schwester und seines Bruders Kontakt. Zum Geburtstag des Bruders habe er seine Mutter angerufen und wollte diesem gratulieren und habe er erfahren, dass dieser in Moskau sei. Sein Bruder sei von der Mafia entführt worden und habe dann ein Freund aus der kriminellen Welt für ihn gebürgt. Daraufhin sei er freigelassen worden und sei ausgereist. Dies sei im November 2010 gewesen. Er habe aber erst im August 2011 davon erfahren. Sein anderer Bruder habe keine Probleme, er sei schon alt, nämlich 1963 geboren und auch behindert. Obwohl er eine sehr gute Ausbildung habe und viele Auszeichnungen bekommen habe, habe er keine Karriere bei der Polizei gemacht. Sein Onkel, der bei der Polizei gewesen sei, sei schon verstorben. Wo sich sein Freund römisch 40 derzeit aufhalte könne er nicht sagen. Jedenfalls sei seine Familie nach den Unruhen in Bischkek im Jahre 2010 plötzlich verschwunden.

Er beschäftige sich mit freiwilliger Arbeit in der Pension und besuche noch einen weiteren Deutschkurs. Er sei wegen psychischer Probleme bei der Diakonie in Behandlung.

Bei einer Rückkehr nach Kirgisistan warte die Mafia auf ihn. Er würde entweder getötet oder verhaftet werden. Außerdem habe er in Kirgisistan nichts mehr. Die Usbeken würden auch durch den Staat nicht unterstützt werden und hätten viele Usbeken Kirgisistan schon verlassen. Er bitte darum seine Familie und ihn nicht nach Kirgisistan zurückzuschicken.

Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien gem. § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis längstens in der nächsten mündlichen Beschwerdeverhandlung eingeräumt.Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis längstens in der nächsten mündlichen Beschwerdeverhandlung eingeräumt.

1. Feststellung des Asylgerichtshofes nur Kirgisistan einschließlich Gesundheits- und Sozialsystem, verfasst von der Richterin Mag. Scherz,

2. Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation der usbekischen Volksgruppe in Kirgisistan vom 14.03.2012.

I.11. Die Beschwerdeverhandlung wurde zur Befragung der Ehefrau des Antragstellers auf den 21.06.2012 vertagt und zwischenzeitig wurden durch eine Vertrauensperson Recherchen in Kirgisistan durchgeführt.römisch eins.11. Die Beschwerdeverhandlung wurde zur Befragung der Ehefrau des Antragstellers auf den 21.06.2012 vertagt und zwischenzeitig wurden durch eine Vertrauensperson Recherchen in Kirgisistan durchgeführt.

Dabei wurde dem Antragsteller Folgendes vorgehalten:

SOTWOLDIYEV war 2008 nicht Gouverneur der Provinz XXXX, sondern XXXX und seit Mai 2010 Sooronbai JEENBEKOV.SOTWOLDIYEV war 2008 nicht Gouverneur der Provinz römisch 40 , sondern römisch 40 und seit Mai 2010 Sooronbai JEENBEKOV.

XXXX hat keine führende Tätigkeit in der Politik und in der Verwaltung im Jahre 2008 in XXXX inne und er war auch nicht der Schwiegersohn des Gouverneurs XXXX.römisch 40 hat keine führende Tätigkeit in der Politik und in der Verwaltung im Jahre 2008 in römisch 40 inne und er war auch nicht der Schwiegersohn des Gouverneurs römisch 40 .

Der Antragsteller gab dazu an, dass er nach der letzten Verhandlung die Kopie der Niederschrift nach Hause gebracht und zu Hause durchgelesen habe. Da habe er die Fehler bei der Schreibweise der Namen entdeckt.

Er habe im Internet recherchiert und festgestellt, dass Jantora Joldoschevitsch SATYBALDIJEW, (nicht SOTWOLDIYEV) tatsächlich Gouverneur der Provinz XXXX war.Er habe im Internet recherchiert und festgestellt, dass Jantora Joldoschevitsch SATYBALDIJEW, (nicht SOTWOLDIYEV) tatsächlich Gouverneur der Provinz römisch 40 war.

I.12. Seine Ehefrau brachte sodann über Befragung vor, sie wolle ihr bisheriges Vorbringen aufrechterhalten. Sie habe alle Fragen beantwortet und alles sei richtig protokolliert worden, sie sei damals aber auch krank gewesen. Sie sei Moslemin und Usbekin und am XXXX in Kirgisistan geboren und habe dort bis 2008 immer gelebt. Danach sei sie bis 2010 zwischen Kirgisistan und Usbekistan gependelt. Sie habe 11 Klassen Mittelschule besucht, dann sei sie immer zu Hause gewesen und habe vom Einkommen ihres Mannes gelebt. Auf den Vorhalt, dass sie nach ihren Angaben beim Bundesasylamt auch einige Zeit als Köchin gearbeitet habe, bestätigte sie das und brachte vor, dies sei wohl so vor und nach der Hochzeit gewesen, sie hätte nicht sehr lange gearbeitet. Bevor sie die Probleme mit der Mafia bekommen habe, hätte sie keine Probleme mit den staatlichen Behörden oder Privatpersonen gehabt. Im Jahr 2008 sei ihr Mann zwei bis drei Tage nicht nach Hause gekommen, ihr sei damals noch nichts passiert. Im Oktober 2009 hätte sie das Haus verlassen sollen, aber davor habe sie keine Probleme gehabt. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass sie das Haus verlassen solle, was sie auch getan habe. Ihre Probleme hätten später begonnen, im Mai 2010. Damals sei sie mit ihrem Neffen an einer Haltestelle gestanden, sie hätte kontrollieren wollen, ob das Haus in Ordnung sei. Die Haltestelle sei in der Stadtmitte von XXXX gewesen. Plötzlich sei ein Auto nichtrussischer Produktion gekommen und sei stehen geblieben. Es seien drei Männer im Auto gewesen, seien herausgekommen und hätten sie angesprochen. Sie hätten sie bedrohen wollen und gefordert, dass sie in das Auto einsteige. Auf ihre Weigerung sei sie an den Haaren gezogen worden und man hätte sie ins Auto zerren wollen. Sie habe sehr viel geschrien und sei am Boden gelegen, inzwischen habe ihr Neffe um Hilfe gerufen. Es hätten sich viele Menschen gesammelt. Vielleicht hätten sie dann von der Entführung Abstand genommen und sie losgelassen. Zu Beginn hätten sich die Männer als Bekannte ihres Mannes vorgestellt, was sie ihnen nicht geglaubt habe, danach hätten sie begonnen, Gewalt anzuwenden. Damals sei ihr Mann schon in Österreich gewesen. Auf die Frage, ob ihr Mann von irgendwem damals gesucht worden sei, gab sie an, ihr Mann habe 2008 das Haus verlassen und ihr gesagt, dass sie zu Hause bleiben solle und es werde ihr nichts passieren. Auf die wiederholte Frage gab sie an, anfangs als sie noch zu Hause gewesen sei, seien oft Leute gekommen. Sie glaube, es seien Zivilpersonen gewesen. Auf die Frage, ob sie von diesen bedroht worden sei, brachte sie vor, im Jahr 2009 habe ihr Sohn einen Zettel von der Schule mit nach Hause gebracht mit einer Bedrohung. Es sei darauf gestanden "Wenn du nicht nach Hause zurückkehrst, werden wir durch und dienen Sohn umbringen."römisch eins.12. Seine Ehefrau brachte sodann über Befragung vor, sie wolle ihr bisheriges Vorbringen aufrechterhalten. Sie habe alle Fragen beantwortet und alles sei richtig protokolliert worden, sie sei damals aber auch krank gewesen. Sie sei Moslemin und Usbekin und am römisch 40 in Kirgisistan geboren und habe dort bis 2008 immer gelebt. Danach sei sie bis 2010 zwischen Kirgisistan und Usbekistan gependelt. Sie habe 11 Klassen Mittelschule besucht, dann sei sie immer zu Hause gewesen und habe vom Einkommen ihres Mannes gelebt. Auf den Vorhalt, dass sie nach ihren Angaben beim Bundesasylamt auch einige Zeit als Köchin gearbeitet habe, bestätigte sie das und brachte vor, dies sei wohl so vor und nach der Hochzeit gewesen, sie hätte nicht sehr lange gearbeitet. Bevor sie die Probleme mit der Mafia bekommen habe, hätte sie keine Probleme mit den staatlichen Behörden oder Privatpersonen gehabt. Im Jahr 2008 sei ihr Mann zwei bis drei Tage nicht nach Hause gekommen, ihr sei damals noch nichts passiert. Im Oktober 2009 hätte sie das Haus verlassen sollen, aber davor habe sie keine Probleme gehabt. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass sie das Haus verlassen solle, was sie auch getan habe. Ihre Probleme hätten später begonnen, im Mai 2010. Damals sei sie mit ihrem Neffen an einer Haltestelle gestanden, sie hätte kontrollieren wollen, ob das Haus in Ordnung sei. Die Haltestelle sei in der Stadtmitte von römisch 40 gewesen. Plötzlich sei ein Auto nichtrussischer Produktion gekommen und sei stehen geblieben. Es seien drei Männer im Auto gewesen, seien herausgekommen und hätten sie angesprochen. Sie hätten sie bedrohen wollen und gefordert, dass sie in das Auto einsteige. Auf ihre Weigerung sei sie an den Haaren gezogen worden und man hätte sie ins Auto zerren wollen. Sie habe sehr viel geschrien und sei am Boden gelegen, inzwischen habe ihr Neffe um Hilfe gerufen. Es hätten sich viele Menschen gesammelt. Vielleicht hätten sie dann von der Entführung Abstand genommen und sie losgelassen. Zu Beginn hätten sich die Männer als Bekannte ihres Mannes vorgestellt, was sie ihnen nicht geglaubt habe, danach hätten sie begonnen, Gewalt anzuwenden. Damals sei ihr Mann schon in Österreich gewesen. Auf die Frage, ob ihr Mann von irgendwem damals gesucht worden sei, gab sie an, ihr Mann habe 2008 das Haus verlassen und ihr gesagt, dass sie zu Hause bleiben solle und es werde ihr nichts passieren. Auf die wiederholte Frage gab sie an, anfangs als sie noch zu Hause gewesen sei, seien oft Leute gekommen. Sie glaube, es seien Zivilpersonen gewesen. Auf die Frage, ob sie von diesen bedroht worden sei, brachte sie vor, im Jahr 2009 habe ihr Sohn einen Zettel von der Schule mit nach Hause gebracht mit einer Bedrohung. Es sei darauf gestanden "Wenn du nicht nach Hause zurückkehrst, werden wir durch und dienen Sohn umbringen."

Später habe sie auch Bedrohungen bekommen, indem ihr gesagt worden sei, dass wenn ihr Mann nicht zurückkomme, das Haus angezündet würde und sie getötet werden würde. Den Entführungsversuch habe sie bei der Polizei angezeigt. Dort habe sie die Telefonnummer ihrer Schwester angegeben und es sei ihr gesagt worden, dass sie unter dieser Nummer kontaktiert werden würde, es habe aber niemand angerufen. Auf die Frage, wie es zum Niederbrennen des Hauses gekommen sei, gab sie an, dies nicht zu wissen, sie habe es nicht gesehen. Die Mafia habe das Haus niedergebrannt, auf dem Tor seien auch Schimpfwörter gewesen. Kurz vorher habe sie das Haus verlassen. Dies sei am 11. oder 12.06.2010 während der Unruhen in XXXX gewesen. Sie sei dann nach Usbekistan geflohen und sei in einem Flüchtlingslager gewesen und habe bei der Rückkehr das Haus nicht mehr gefunden. Auf die Frage, wie viele Häuser in der Nachbarschaft niedergebrannt worden seien, gab sie an, nicht in der näheren Umgebung seien Häuser abgebrannt worden, sondern oben und unten. Sie sei mit ihrem Sohn und den Nachbarn geflohen. Ihr Haus befinde sich in der Mitte der Gemeinde. Die Häuser der direkten Nachbarn seien unbeschädigt geblieben, jene bei der Moschee und der Polizeistation seien zerstört worden. Sie sei 14 Tage in Usbekistan gewesen, am 15. Tag sei sie zurückgekehrt. Auf die Frage, ob sie dann Kontakt mit Journalisten gehabt habe, brachte sie vor, diese seien in ihre Gemeinde gekommen und die Nachbarn hätten sie angerufen und ihr gesagt, dass sie kommen solle. Sie habe die Journalisten auch angesprochen. Sie habe ihnen erzählt, dass ihr Haus zerstört worden sei und viele Menschen getötet worden seien, aber auch über die Probleme ihres Mannes mit der Mafia. An die Details könne sie sich nicht mehr erinnern. In der ersten Einvernahme habe sie überhaupt nichts über die Unruhen erzählen können. Sie wisse nicht, ob sie gefilmt worden sei oder der Beitrag gesendet wurde, sie hätte in ein Mikrofon gesprochen und eine Kamera sei dabei gewesen. Es seien sogar zwei oder drei Mikrofone gewesen. Später hätten ihr Nachbarn erzählt, dass Milizangehörige nach Hause gekommen seien und Ladungen für sie hinterlegt hätten. Die Nachbarn hätten ihnen gesagt, dass sie dort nicht mehr wohne, dann seien diese zum Haus ihrer Schwester gegangen und hätten dort die Ladungen hinterlegt. Sie wisse nicht, warum sie die Ladungen erhalten habe, glaube aber, weil sie die Wahrheit über Kirgisistan erzählt habe. Zur Frage, ob die Ermittlungen angesichts ihrer Bestätigungen über den Brand des Hauses in diesem Zusammenhang erfolgt seien, verneinte sie dies und gab an, sich sicher zu sein, dass sie nicht deswegen geladen worden sei. Nachbarn in ihrer Umgebung hätten die gleichen Ladungen erhalten. Zum Vorhalt, dass dies zeitlich genau zu den Vorfällen passe und dies auch erklären würde, warum auch die Nachbarn geladen worden seien, gab sie an, das wisse sie nicht, aber sie denke, dass dies nicht so sei. Die Nachbarn hätten auch erzählt, dass sie gefragt worden seien, wer mit den Journalisten gesprochen habe. Auf die Frage, ob sie irgendeiner dieser Ladungen Folge geleistet habe, verneinte sie dies und gab an, sie hätte mit den Nachbarn telefoniert und diese hätten ihr abgeraten, zur Polizei zugehen. Die früheren Ladungen, welche die Nachbarn erhalten hätten, seien über Geheiß weggeworfen worden. Auf den Vorhalt, wie sie sich erkläre, dass sie trotz ihres Aufenthaltes bei ihrer Schwester nicht vorgeführt worden sei, gab sie an, nicht bei ihrer Schwester, sondern in Aravon gewesen zu sein. Ihre Schwester habe angerufen und sie sei hingefahren. Auf die mehrfach wiederholte Frage nach dem unmittelbaren Grund für ihre Ausreise, gab sie an, es gebe dort keine Möglichkeit, zu leben. Erstens habe sie kein Haus mehr und zweitens würden die Polizeiangehörigen nach ihr suchen. Nun sei sie gesundheitlich nicht mehr in der Lage, Fragen zu beantworten. Auf die Frage, welche gesundheitlichen Probleme sie in Kirgisistan gehabt habe, gab sie an, früher ganz gesund gewesen zu sein. Ihre Probleme hätten 2008 angefangen, sie sei aber nicht zu Ärzten, sondern zu Heilern gegangen, 2010 sei sie zwei bis viermal im Spital gewesen. Die Heiler hätten ihr nicht geholfen, im Krankenhaus habe sie Infusionen bekommen und auch Tabletten. Auf die wiederholte Frage, welche Beschwerden sie gehabt habe und wie diese behandelt worden seien, brachte sie schließlich vor, eine Diagnose sei ihr nicht genannt worden, es sei ihr gesagt worden, es sei wegen der Angst. Eines Tages habe sie plötzlich Angst gehabt, zu sterben. Befragt, ob die Behandlungen geholfen hätten, gab sie an, drei Monate sei alles in Ordnung gewesen, dann hätte es wieder begonnen. In Österreich sei es genauso. Auf die Frage, wieso sie 2010 nicht bei den Verwandten in Usbekistan geblieben sei, gab sie an, die Grenzen seien geschlossen gewesen. Sie sei am 05.10.2010 mit dem Auto ausgereist. Sie hätte Inlandsreisepass und Auslandsreisepass dabeigehabt, der Auslandsreisepass sei in Polen. In Kirgisistan lebe ihre Schwester und deren Mann, der Rest sei weitere Verwandtschaft, zu welchen sie auch Kontakt habe. Ihre Schwester erzähle ihr nichts, was sie oder ihren Mann betreffe, weil sie wisse, dass sie krank sei. In Österreich sei sie mit ihrer Gesundheit beschäftigt und versuche auch Deutschkurse zu machen. Seitens der Antragstellervertreterin wurde eine Teilnahmebestätigung an Deutschkursen für die Antragstellerin und deren Mann vorgelegt. Der Sohn habe die gleichen Symptome wie sie, sei aber derzeit nicht in Behandlung. Diese habe er seit dem Krieg im Jahr 2010, er habe viel Leid und getötete Menschen gesehen. Er besuche zurzeit in Österreich die dritte Klasse der Hauptschule und spiele in der Schule Fußball. Im Fall der Rückkehr habe sie erstens kein Haus mehr, zweitens würde sie verhaftet und drittens würde sie wieder gesundheitliche Probleme haben. Nun gehe es ihr ein bisschen besser. Auf die Frage, wieso sie verhaftet werden würde, gab sie an, sie wisse das nicht, wenn ihr Mann zurückkehre, werde er auch verhaftet werden. Nach Beendigung der Einvernahme merkte die Antragstellervertreterin an, dass die Ladung in engem zeitlichen Zusammenhang stehe und in noch engerem mit dem Gespräch mit den Journalisten. Das Haus sei um den 10.06.2010 niedergebrannt worden, das Gespräch mit den Journalisten habe zwischen dem 10. und 15.07.2010 stattgefunden und die Ladung sei um den 20.07.2010 eingetroffen. Zur Frage, warum die Antragstellerin nicht bei ihrer Schwester aufgegriffen worden sei, wolle sie darauf hinweisen, dass sie bereits in der erstinstanzlichen Einvernahme angegeben habe, dass sie zwischen sechs verschiedenen Orten hin- und hergependelt sei.Später habe sie auch Bedrohungen bekommen, indem ihr gesagt worden sei, dass wenn ihr Mann nicht zurückkomme, das Haus angezündet würde und sie getötet werden würde. Den Entführungsversuch habe sie bei der Polizei angezeigt. Dort habe sie die Telefonnummer ihrer Schwester angegeben und es sei ihr gesagt worden, dass sie unter dieser Nummer kontaktiert werden würde, es habe aber niemand angerufen. Auf die Frage, wie es zum Niederbrennen des Hauses gekommen sei, gab sie an, dies nicht zu wissen, sie habe es nicht gesehen. Die Mafia habe das Haus niedergebrannt, auf dem Tor seien auch Schimpfwörter gewesen. Kurz vorher habe sie das Haus verlassen. Dies sei am 11. oder 12.06.2010 während der Unruhen in römisch 40 gewesen. Sie sei dann nach Usbekistan geflohen und sei in einem Flüchtlingslager gewesen und habe bei der Rückkehr das Haus nicht mehr gefunden. Auf die Frage, wie viele Häuser in der Nachbarschaft niedergebrannt worden seien, gab sie an, nicht in der näheren Umgebung seien Häuser abgebrannt worden, sondern oben und unten. Sie sei mit ihrem Sohn und den Nachbarn geflohen. Ihr Haus befinde sich in der Mitte der Gemeinde. Die Häuser der direkten Nachbarn seien unbeschädigt geblieben, jene bei der Moschee und der Polizeistation seien zerstört worden. Sie sei 14 Tage in Usbekistan gewesen, am 15. Tag sei sie zurückgekehrt. Auf die Frage, ob sie dann Kontakt mit Journalisten gehabt habe, brachte sie vor, diese seien in ihre Gemeinde gekommen und die Nachbarn hätten sie angerufen und ihr gesagt, dass sie kommen solle. Sie habe die Journalisten auch angesprochen. Sie habe ihnen erzählt, dass ihr Haus zerstört worden sei und viele Menschen getötet worden seien, aber auch über die Probleme ihres Mannes mit der Mafia. An die Details könne sie sich nicht mehr erinnern. In der ersten Einvernahme habe sie überhaupt nichts über die Unruhen erzählen können. Sie wisse nicht, ob sie gefilmt worden sei oder der Beitrag gesendet wurde, sie hätte in ein Mikrofon gesprochen und eine Kamera sei dabei gewesen. Es seien sogar zwei oder drei Mikrofone gewesen. Später hätten ihr Nachbarn erzählt, dass Milizangehörige nach Hause gekommen seien und Ladungen für sie hinterlegt hätten. Die Nachbarn hätten ihnen gesagt, dass sie dort nicht mehr wohne, dann seien diese zum Haus ihrer Schwester gegangen und hätten dort die Ladungen hinterlegt. Sie wisse nicht, warum sie die Ladungen erhalten habe, glaube aber, weil sie die Wahrheit über Kirgisistan erzählt habe. Zur Frage, ob die Ermittlungen angesichts ihrer Bestätigungen über den Brand des Hauses in diesem Zusammenhang erfolgt seien, verneinte sie dies und gab an, sich sicher zu sein, dass sie nicht deswegen geladen worden sei. Nachbarn in ihrer Umgebung hätten die gleichen Ladungen erhalten. Zum Vorhalt, dass dies zeitlich genau zu den Vorfällen passe und dies auch erklären würde, warum auch die Nachbarn geladen worden seien, gab sie an, das wisse sie nicht, aber sie denke, dass dies nicht so sei. Die Nachbarn hätten auch erzählt, dass sie gefragt worden seien, wer mit den Journalisten gesprochen habe. Auf die Frage, ob sie irgendeiner dieser Ladungen Folge geleistet habe, verneinte sie dies und gab an, sie hätte mit den Nachbarn telefoniert und diese hätten ihr abgeraten, zur Polizei zugehen. Die früheren Ladungen, welche die Nachbarn erhalten hätten, seien über Geheiß weggeworfen worden. Auf den Vorhalt, wie sie sich erkläre, dass sie trotz ihres Aufenthaltes bei ihrer Schwester nicht vorgeführt worden sei, gab sie an, nicht bei ihrer Schwester, sondern in Aravon gewesen zu sein. Ihre Schwester habe angerufen und sie sei hingefahren. Auf die mehrfach wiederholte Frage nach dem unmittelbaren Grund für ihre Ausreise, gab sie an, es gebe dort keine Möglichkeit, zu leben. Erstens habe sie kein Haus mehr und zweitens würden die Polizeiangehörigen nach ihr suchen. Nun sei sie gesundheitlich nicht mehr in der Lage, Fragen zu beantworten. Auf die Frage, welche gesundheitlichen Probleme sie in Kirgisistan gehabt habe, gab sie an, früher ganz gesund gewesen zu sein. Ihre Probleme hätten 2008 angefangen, sie sei aber nicht zu Ärzten, sondern zu Heilern gegangen, 2010 sei sie zwei bis viermal im Spital gewesen. Die Heiler hätten ihr nicht geholfen, im Krankenhaus habe sie Infusionen bekommen und auch Tabletten. Auf die wiederholte Frage, welche Beschwerden sie gehabt habe und wie diese behandelt worden seien, brachte sie schließlich vor, eine Diagnose sei ihr nicht genannt worden, es sei ihr gesagt worden, es sei wegen der Angst. Eines Tages habe sie plötzlich Angst gehabt, zu sterben. Befragt, ob die Behandlungen geholfen hätten, gab sie an, drei Monate sei alles in Ordnung gewesen, dann hätte es wieder begonnen. In Österreich sei es genauso. Auf die Frage, wieso sie 2010 nicht bei den Verwandten in Usbekistan geblieben sei, gab sie an, die Grenzen seien geschlossen gewesen. Sie sei am 05.10.2010 mit dem Auto ausgereist. Sie hätte Inlandsreisepass und Auslandsreisepass dabeigehabt, der Auslandsreisepass sei in Polen. In Kirgisistan lebe ihre Schwester und deren Mann, der Rest sei weitere Verwandtschaft, zu welchen sie auch Kontakt habe. Ihre Schwester erzähle ihr nichts, was sie oder ihren Mann betreffe, weil sie wisse, dass sie krank sei. In Österreich sei sie mit ihrer Gesundheit beschäftigt und versuche auch Deutschkurse zu machen. Seitens der Antragstellervertreterin wurde eine Teilnahmebestätigung an Deutschkursen für die Antragstellerin und deren Mann vorgelegt. Der Sohn habe die gleichen Symptome wie sie, sei aber derzeit nicht in Behandlung. Diese habe er seit dem Krieg im Jahr 2010, er habe viel Leid und getötete Menschen gesehen. Er besuche zurzeit in Österreich die dritte Klasse der Hauptschule und spiele in der Schule Fußball. Im Fall der Rückkehr habe sie erstens kein Haus mehr, zweitens würde sie verhaftet und drittens würde sie wieder gesundheitliche Probleme haben. Nun gehe es ihr ein bisschen besser. Auf die Frage, wieso sie verhaftet werden würde, gab sie an, sie wisse das nicht, wenn ihr Mann zurückkehre, werde er auch verhaftet werden. Nach Beendigung der Einvernahme merkte die Antragstellervertreterin an, dass die Ladung in engem zeitlichen Zusammenhang stehe und in noch engerem mit dem Gespräch mit den Journalisten. Das Haus sei um den 10.06.2010 niedergebrannt worden, das Gespräch mit den Journalisten habe zwischen dem 10. und 15.07.2010 stattgefunden und die Ladung sei um den 20.07.2010 eingetroffen. Zur Frage, warum die Antragstellerin nicht bei ihrer Schwester aufgegriffen worden sei, wolle sie darauf hinweisen, dass sie bereits in der erstinstanzlichen Einvernahme angegeben habe, dass sie zwischen sechs verschiedenen Orten hin- und hergependelt sei.

I.13. Die Antragstellervertreterin ersuchte um Einräumung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme. Darin wurde bestätigt, dass Schantoro SATYBALDIJEW seit Anfang 2008 nicht mehr Gouverneur der Provinz XXXX sei und dass die Polizei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Machtmissbrauchs eingeleitet habe, was jedoch den Genannten nicht gehindert habe, als Telekommunikationsdirektor eine steile Karriere zu machen. Zu XXXX habe auch Accord nur eine Leerauskunft erhalten. Weiters wurde eine Stellungnahme zu den Fotos betreffend die Ehefrau des Antragstellers und ihr Aufscheinen in einem Schaukasten des Innenministeriums und der dort angebrachten Fahndungsanzeige erstattet.römisch eins.13. Die Antragstellervertreterin ersuchte um Einräumung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme. Darin wurde bestätigt, dass Schantoro SATYBALDIJEW seit Anfang 2008 nicht mehr Gouverneur der Provinz römisch 40 sei und dass die Polizei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Machtmissbrauchs eingeleitet habe, was jedoch den Genannten nicht gehindert habe, als Telekommunikationsdirektor eine steile Karriere zu machen. Zu römisch 40 habe auch Accord nur eine Leerauskunft erhalten. Weiters wurde eine Stellungnahme zu den Fotos betreffend die Ehefrau des Antragstellers und ihr Aufscheinen in einem Schaukasten des Innenministeriums und der dort angebrachten Fahndungsanzeige erstattet.

I.14. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, D3 415696-1/2010/16E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Angaben des Antragstellers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen.römisch eins.14. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, D3 415696-1/2010/16E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Angaben des Antragstellers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen.

Das Erkenntnis erwuchs durch Zustellung am 27.09.2012 in Rechtskraft.

I.15. Mit Schriftsatz vom 25.10.2012 begehrte die Familie des Antragstellers unter einem die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG beim Bundesasylamt, wobei diesbezüglich ausschließlich in der Person der Ehefrau des Antragstellers gelegene neue Tatsachen geltend gemacht wurden. Diesem Antrag wurden weiters diverse medizinische Befunde ihre psychischen Probleme betreffend vorgelegt.römisch eins.15. Mit Schriftsatz vom 25.10.2012 begehrte die Familie des Antragstellers unter einem die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG beim Bundesasylamt, wobei diesbezüglich ausschließlich in der Person der Ehefrau des Antragstellers gelegene neue Tatsachen geltend gemacht wurden. Diesem Antrag wurden weiters diverse medizinische Befunde ihre psychischen Probleme betreffend vorgelegt.

I.16. Mit Eingabe vom 23.01.2013 wurde für den Antragsteller ein aktuelles Schreiben des Facharztes für Psychiatrie übermittelt.römisch eins.16. Mit Eingabe vom 23.01.2013 wurde für den Antragsteller ein aktuelles Schreiben des Facharztes für Psychiatrie übermittelt.

I.17. Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. D18 420583-2/2012 undrömisch eins.17. Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. D18 420583-2/2012 und

D18 420584-2/2012, wurden die Anträge der Ehefrau und des minderjährigen Sohnes des Antragstellers auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, Zlen. D18 420583-1/2011 und D18 420584-1/2011, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.D18 420584-2/2012, wurden die Anträge der Ehefrau und des minderjährigen Sohnes des Antragstellers auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, Zlen. D18 420583-1/2011 und D18 420584-1/2011, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Das gegenständliche Verfahren war daher im Senat durchzuführen.

II.2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 25.09.2012, Zl. D3 415696-1/2010/16E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen, die sich ausschließlich auf die Person der Ehefrau des Antragstellers beziehen, und die sie im bisherigen Verfahren weder vor dem Bundesasylamt noch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof aus ihr nicht zurechenbaren Gründen vorbringen habe können, im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen solle.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 25.09.2012, Zl. D3 415696-1/2010/16E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen, die sich ausschließlich auf die Person der Ehefrau des Antragstellers beziehen, und die sie im bisherigen Verfahren weder vor dem Bundesasylamt noch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof aus ihr nicht zurechenbaren Gründen vorbringen habe können, im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen solle.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 18. 12. 1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u. a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 18. 12. 1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u. a.).

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz entschieden hat, dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.

Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG lediglich auf für seine Ehefrau geltend gemachte neu hervorgekommene Tatsachen. Zudem sei ihre langjährige Depression nach Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung akut geworden, da sie nicht mehr in der Lage sei, die drohende Abschiebung nach Kirgisistan zu verarbeiten. Wäre dem Asylgerichtshof dieses Krankheitsbild bereits im Beschwerdeverfahren bekannt gewesen, wäre ihrer Beschwerde sowie jener ihres Sohnes und ihres Mannes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. stattgegeben worden.Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG lediglich auf für seine Ehefrau geltend gemachte neu hervorgekommene Tatsachen. Zudem sei ihre langjährige Depression nach Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung akut geworden, da sie nicht mehr in der Lage sei, die drohende Abschiebung nach Kirgisistan zu verarbeiten. Wäre dem Asylgerichtshof dieses Krankheitsbild bereits im Beschwerdeverfahren bekannt gewesen, wäre ihrer Beschwerde sowie jener ihres Sohnes und ihres Mannes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. stattgegeben worden.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 420583-2/2012, den Wiederaufnahmeantrag der Ehefrau des Antragstellers betreffend, gelangte der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass ihr Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des § 69 AVG jedenfalls spruchgemäß abzuweisen war.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 420583-2/2012, den Wiederaufnahmeantrag der Ehefrau des Antragstellers betreffend, gelangte der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass ihr Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG jedenfalls spruchgemäß abzuweisen war.

Da der Antragsteller im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch keine seine Person betreffenden individuellen Gründe geltend machte, war demgemäß auch der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des § 69 AVG jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.Da der Antragsteller im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch keine seine Person betreffenden individuellen Gründe geltend machte, war demgemäß auch der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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