Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D11 418491-4/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2012 zu GZ. D11 418491-3/2012/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2012 zu GZ. D11 418491-3/2012/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2012 zu GZ. D11 418491-3/2008/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2012 zu GZ. D11 418491-3/2008/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 27.09.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da man ihn in Tschetschenien nicht in Ruhe gelassen habe. Er sei ständig von Soldaten belästigt worden. Seit 1999 sei sein Bruder XXXX, welcher Widerstandskämpfer gewesen sei, verschollen. 2003 seien russische Soldaten gekommen und hätten nach dem Bruder gefragt und die Familie mit dem Erschießen bedroht. Eine Woche später seien zwei Brüder des Antragstellers, XXXX und XXXX, von Soldaten mitgenommen, mit Stromschlägen gefoltert, geschlagen, nach XXXX befragt und nach drei Tagen freigelassen worden. 2005 seien Soldaten in das Haus der Familie eingedrungen, haben einem weiteren Bruder des Antragstellers, XXXX, eine Pistole an den Kopf gehalten und wieder nach dem Aufenthaltsort von XXXX gefragt. XXXX sei mitgenommen und zwei Wochen gefoltert worden. Am 25.04.2010 sei der Antragsteller am Nachhauseweg von drei Personen in einen Kofferraum eines Autos gezerrt, in einen Keller geworfen und dort mit drei anderen Personen, unter anderem mit Stromschlägen, gefoltert worden. Er sei nach seinem verschollenen Bruder gefragt worden und man habe ihm gesagt, dass er im Keller bleiben müsse, bis ihm ein langer Bart gewachsen sei. Dann würden sie ihn umbringen, weil er wie ein Freiheitskämpfer aussehen würde. Über die Vermittlung eines Bekannten seines Onkels sei der Antragsteller schließlich frei gekommen. Danach habe er sich bei seinem Onkel aufgehalten und sie haben Geld gesammelt, sodass er schlussendlich das Land verlassen habe können. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er von Soldaten umgebracht zu werden.römisch eins.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 27.09.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da man ihn in Tschetschenien nicht in Ruhe gelassen habe. Er sei ständig von Soldaten belästigt worden. Seit 1999 sei sein Bruder römisch 40 , welcher Widerstandskämpfer gewesen sei, verschollen. 2003 seien russische Soldaten gekommen und hätten nach dem Bruder gefragt und die Familie mit dem Erschießen bedroht. Eine Woche später seien zwei Brüder des Antragstellers, römisch 40 und römisch 40 , von Soldaten mitgenommen, mit Stromschlägen gefoltert, geschlagen, nach römisch 40 befragt und nach drei Tagen freigelassen worden. 2005 seien Soldaten in das Haus der Familie eingedrungen, haben einem weiteren Bruder des Antragstellers, römisch 40 , eine Pistole an den Kopf gehalten und wieder nach dem Aufenthaltsort von römisch 40 gefragt. römisch 40 sei mitgenommen und zwei Wochen gefoltert worden. Am 25.04.2010 sei der Antragsteller am Nachhauseweg von drei Personen in einen Kofferraum eines Autos gezerrt, in einen Keller geworfen und dort mit drei anderen Personen, unter anderem mit Stromschlägen, gefoltert worden. Er sei nach seinem verschollenen Bruder gefragt worden und man habe ihm gesagt, dass er im Keller bleiben müsse, bis ihm ein langer Bart gewachsen sei. Dann würden sie ihn umbringen, weil er wie ein Freiheitskämpfer aussehen würde. Über die Vermittlung eines Bekannten seines Onkels sei der Antragsteller schließlich frei gekommen. Danach habe er sich bei seinem Onkel aufgehalten und sie haben Geld gesammelt, sodass er schlussendlich das Land verlassen habe können. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er von Soldaten umgebracht zu werden.
Der Antragsteller legte einen russischen Inlandspass, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX, vor.Der Antragsteller legte einen russischen Inlandspass, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , vor.
I.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Antragsteller am 17.01.2011 vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst Folgendes an:römisch eins.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Antragsteller am 17.01.2011 vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst Folgendes an:
Die Eltern des Antragstellers seien 2004 bzw. 2005 gestorben. Danach sei er teilweise bei seiner Tante und bei seiner Großmutter aufgewachsen. Er habe vier ältere Brüder, einer von ihnen sei spurlos verschwunden, die anderen halten sich immer noch in Tschetschenien auf, seien verheiratet und betreiben gemeinsam eine Landwirtschaft. Sein Bruder XXXX, welcher seit 1998 verschollen sei, sei tschetschenischer Kämpfer gewesen. 2003 seien russische Soldaten ins Haus der Familie gekommen und haben nach XXXX gesucht. Im Jahr 2005 sei sein Bruder XXXX verhört und gefoltert worden und habe nach zweiwöchiger Gefangenschaft vier Monate im Krankenhaus verbringen müssen. Der Antragsteller habe im September 2010 seinen Herkunftsstaat verlassen, da er am 25.04.2010 auf dem Heimweg von drei Männern in Militäranzügen verfolgt, in den Kofferraum eines Autos gezerrt und zu einem ihm unbekannten Ort gebracht worden sei. Dort habe man ihn in einen Keller geworfen. Im Keller habe es drei Räume gegeben, einer dieser Räume sei die Folterkammer gewesen. Er habe auch drei andere Gefangene bemerkt, wisse aber nicht, wo diese festgehalten worden seien. Man habe ihn verhört und nach dem Aufenthaltsort von XXXX gefragt. Der Antragsteller sei mit dem Umbringen bedroht worden, wenn er ihnen nicht sage, wo XXXX sei. Der Antragsteller sei mit Stromschlägen gefoltert worden. Am nächsten Tag sei er von einem anderen Mann befragt worden und dieser habe ihn erneut nach dem Aufenthaltsort seines Bruder befragt und ihm gedroht, sie werden ihn so lange anhalten, bis er einen Bart habe. Dann würden sie ihn umbringen und sagen, dass sie einen Wahabiten getötet haben und seine Leiche für viel Geld verkaufen. Am 28.04.2010 habe ihm ein Freund seines Onkels, ein Militärangehöriger, geholfen zu entkommen. Wie man den Antragsteller so schnell gefunden habe, wisse er nicht. Nur seine Familie heiße XXXX, deshalb sei es für den Freund des Onkels leicht gewesen, den Antragsteller zu finden. Bis zu seiner Ausreise im September habe sich der Antragsteller bei seinem Onkel in XXXX aufgehalten. Der Antragsteller wisse nicht, warum man ihn im Jahr 2010, also 12 Jahre nach dem Verschwinden seines Bruders mitgenommen habe. Abschließend legte der Antragsteller einen Bericht aus dem Internet vor. Dies sei ein Bericht über die Gefangennahme seines Bruders XXXX. Mit dem Antragsteller selbst habe dieser Bericht nichts zu tun.Die Eltern des Antragstellers seien 2004 bzw. 2005 gestorben. Danach sei er teilweise bei seiner Tante und bei seiner Großmutter aufgewachsen. Er habe vier ältere Brüder, einer von ihnen sei spurlos verschwunden, die anderen halten sich immer noch in Tschetschenien auf, seien verheiratet und betreiben gemeinsam eine Landwirtschaft. Sein Bruder römisch 40 , welcher seit 1998 verschollen sei, sei tschetschenischer Kämpfer gewesen. 2003 seien russische Soldaten ins Haus der Familie gekommen und haben nach römisch 40 gesucht. Im Jahr 2005 sei sein Bruder römisch 40 verhört und gefoltert worden und habe nach zweiwöchiger Gefangenschaft vier Monate im Krankenhaus verbringen müssen. Der Antragsteller habe im September 2010 seinen Herkunftsstaat verlassen, da er am 25.04.2010 auf dem Heimweg von drei Männern in Militäranzügen verfolgt, in den Kofferraum eines Autos gezerrt und zu einem ihm unbekannten Ort gebracht worden sei. Dort habe man ihn in einen Keller geworfen. Im Keller habe es drei Räume gegeben, einer dieser Räume sei die Folterkammer gewesen. Er habe auch drei andere Gefangene bemerkt, wisse aber nicht, wo diese festgehalten worden seien. Man habe ihn verhört und nach dem Aufenthaltsort von römisch 40 gefragt. Der Antragsteller sei mit dem Umbringen bedroht worden, wenn er ihnen nicht sage, wo römisch 40 sei. Der Antragsteller sei mit Stromschlägen gefoltert worden. Am nächsten Tag sei er von einem anderen Mann befragt worden und dieser habe ihn erneut nach dem Aufenthaltsort seines Bruder befragt und ihm gedroht, sie werden ihn so lange anhalten, bis er einen Bart habe. Dann würden sie ihn umbringen und sagen, dass sie einen Wahabiten getötet haben und seine Leiche für viel Geld verkaufen. Am 28.04.2010 habe ihm ein Freund seines Onkels, ein Militärangehöriger, geholfen zu entkommen. Wie man den Antragsteller so schnell gefunden habe, wisse er nicht. Nur seine Familie heiße römisch 40 , deshalb sei es für den Freund des Onkels leicht gewesen, den Antragsteller zu finden. Bis zu seiner Ausreise im September habe sich der Antragsteller bei seinem Onkel in römisch 40 aufgehalten. Der Antragsteller wisse nicht, warum man ihn im Jahr 2010, also 12 Jahre nach dem Verschwinden seines Bruders mitgenommen habe. Abschließend legte der Antragsteller einen Bericht aus dem Internet vor. Dies sei ein Bericht über die Gefangennahme seines Bruders römisch 40 . Mit dem Antragsteller selbst habe dieser Bericht nichts zu tun.
I.3. Mit Bescheid vom 17.03.2011, Fz. 10 08.999-BAI, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das Vorbringen des Antragstellers sei völlig unglaubwürdig, da die Angaben des Antragstellers insgesamt pauschal und vage und allgemein gehalten seien. Die vom Antragsteller geschilderten Umstände seiner Freilassung bzw. wie seine Familie so schnell seinen Aufenthaltsort in Erfahrung habe bringen können, seien weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Weiters seien dem Vorbringen krasse Widersprüche zu entnehmen. So habe der Antragsteller unterschiedliche zeitliche Angaben gemacht, wann sein Bruder verschwunden sei. Auch über die Anhaltung bzw. seine Mitgefangenen habe er widersprüchliche Angaben getätigt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller als jüngster Bruder der Familie im Jahr 2010 Probleme bekommen habe, seine drei Brüder aber nach wie vor unbehelligt in Tschetschenien leben. In gesamtheitlicher Betrachtung des Vorbringens komme die Behörde zu dem Schluss, dass der Antragsteller seinen Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert habe, die von ihm geschilderten Ereignisse mangels Konkretisierung, mangels Nachvollziehbarkeit und mangels Plausibilität nicht wirklich erlebt haben dürfte, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei und es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.römisch eins.3. Mit Bescheid vom 17.03.2011, Fz. 10 08.999-BAI, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das Vorbringen des Antragstellers sei völlig unglaubwürdig, da die Angaben des Antragstellers insgesamt pauschal und vage und allgemein gehalten seien. Die vom Antragsteller geschilderten Umstände seiner Freilassung bzw. wie seine Familie so schnell seinen Aufenthaltsort in Erfahrung habe bringen können, seien weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Weiters seien dem Vorbringen krasse Widersprüche zu entnehmen. So habe der Antragsteller unterschiedliche zeitliche Angaben gemacht, wann sein Bruder verschwunden sei. Auch über die Anhaltung bzw. seine Mitgefangenen habe er widersprüchliche Angaben getätigt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller als jüngster Bruder der Familie im Jahr 2010 Probleme bekommen habe, seine drei Brüder aber nach wie vor unbehelligt in Tschetschenien leben. In gesamtheitlicher Betrachtung des Vorbringens komme die Behörde zu dem Schluss, dass der Antragsteller seinen Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert habe, die von ihm geschilderten Ereignisse mangels Konkretisierung, mangels Nachvollziehbarkeit und mangels Plausibilität nicht wirklich erlebt haben dürfte, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei und es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
I.4. Dagegen wurde mit formularartigem Schriftsatz vom 22.03.2011 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG beantragt.römisch eins.4. Dagegen wurde mit formularartigem Schriftsatz vom 22.03.2011 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG beantragt.
I.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.04.2011, Zl. D12 418491-1/2011/2Z, wurde ein Mitarbeiter des Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 2 AsylG zum Rechtsberater im Verfahren des Antragstellers bestellt.römisch eins.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.04.2011, Zl. D12 418491-1/2011/2Z, wurde ein Mitarbeiter des Verein Menschenrechte Österreich gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG zum Rechtsberater im Verfahren des Antragstellers bestellt.
I.6. Am 16.05.2011 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein. Darin führt der Antragsteller - durch seinen Rechtsberater - aus, die belangte Behörde habe sein Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubwürdig gewertet. Sein Vorbringen sei jedenfalls genügend substantiiert. Er habe Dokumente zur Bestätigung seiner Identität als auch zur Untermauerung seiner Fluchtgeschichte vorgewiesen. Zu dem Flucht auslösenden Ereignis, nämlich zu den Entführungen seiner Brüder, den Umständen seiner Entführung, zu den Folterungen und seiner Flucht, habe er detaillierte Aussagen gemacht. Sein Vorbringen sei auch schlüssig. Er habe bei seinen Aussagen seines Erachtens keine widersprüchlichen Angaben gemacht und sein Vorbringen sei auch logisch nachvollziehbar. Wenn die belangte Behörde behaupte, es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass sein Onkel innerhalb von zwei Tagen gewusst habe, dass er verschleppt worden sei und seinen Freund konsultiert habe, der den Antragsteller befreit habe, so entgegnete der Antragsteller, dass er am 25.04.2010 entführt und am 28.04.2010 befreit worden sei, es sich also um drei Tage handle. Außerdem sei er nie ohne jemandem Bescheid zu geben länger weg gewesen, weshalb seine Verwandten sofort gewusst haben, dass etwas nicht stimme. Da bereits seine älteren Brüder entführt worden seien, habe der Verdacht nahe gelegen, dass auch er von Kadyrov- Leuten mitgenommen worden sei. Der Antragsteller wisse auch nicht, worin der Widerspruch zu sehen sei, wenn er einmal gesagt habe, er sei mit drei anderen Personen gefoltert worden und dann gesagt habe, er habe drei andere Gefangene bemerkt. Er habe seine Aussage lediglich konkretisiert, einen inhaltlichen Widerspruch gebe es nicht. Soweit der Antragsteller widersprüchlich angegeben habe, sein Bruder sei 1998 bzw. 1999 verschwunden, so führe er die falsch angegebene Jahreszahl 1999 in der Erstbefragung auf Probleme bei der Übersetzung oder Protokollierung zurück. Selbst wenn man von einem Fehler seinerseits ausgehe, sei er aber der Meinung, dass es sich nicht um einen derart gravierenden Widerspruch handle, der die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen als Ganzes in Frage stelle. Die Ausführungen der belangten Behörde, ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Antragstellers sei, dass er seine Heimat legal mit seinem eigenen unverfälschten Reisepass verlassen habe, entsprechen nicht den Angaben des Antragstellers. Er sei niemals im Besitz eines internationalen Reisepasses gewesen, er habe nur einen Inlandspass, der am XXXX ausgestellt worden sei. Als Hinweis darauf, dass die Erstbehörde verabsäumt habe, sich näher mit seinem Fall auseinanderzusetzen, sehe er auch die Tatsache, dass der angefochtene Bescheid anscheinend aus einigen Teilen von anderen Bescheiden, die nicht mit seinem Fall zu tun haben, zusammengefügt worden seien. So sei z.B. auf S.90 des Bescheides davon die Rede, dass "sie selbst nach dem Tod des Ehemannes für ihre Kinder - vor allem für ihren kranken Sohn - bis zu ihrer Ausreise sorgen haben können", oder dass "im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien Kurdistan, seine Basisversorgung sicher gestellt sei". Einmal sei sogar quasi die Regieanweisung zur Formulierung des Bescheides mit abgedruckt worden (S.16):römisch eins.6. Am 16.05.2011 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein. Darin führt der Antragsteller - durch seinen Rechtsberater - aus, die belangte Behörde habe sein Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubwürdig gewertet. Sein Vorbringen sei jedenfalls genügend substantiiert. Er habe Dokumente zur Bestätigung seiner Identität als auch zur Untermauerung seiner Fluchtgeschichte vorgewiesen. Zu dem Flucht auslösenden Ereignis, nämlich zu den Entführungen seiner Brüder, den Umständen seiner Entführung, zu den Folterungen und seiner Flucht, habe er detaillierte Aussagen gemacht. Sein Vorbringen sei auch schlüssig. Er habe bei seinen Aussagen seines Erachtens keine widersprüchlichen Angaben gemacht und sein Vorbringen sei auch logisch nachvollziehbar. Wenn die belangte Behörde behaupte, es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass sein Onkel innerhalb von zwei Tagen gewusst habe, dass er verschleppt worden sei und seinen Freund konsultiert habe, der den Antragsteller befreit habe, so entgegnete der Antragsteller, dass er am 25.04.2010 entführt und am 28.04.2010 befreit worden sei, es sich also um drei Tage handle. Außerdem sei er nie ohne jemandem Bescheid zu geben länger weg gewesen, weshalb seine Verwandten sofort gewusst haben, dass etwas nicht stimme. Da bereits seine älteren Brüder entführt worden seien, habe der Verdacht nahe gelegen, dass auch er von Kadyrov- Leuten mitgenommen worden sei. Der Antragsteller wisse auch nicht, worin der Widerspruch zu sehen sei, wenn er einmal gesagt habe, er sei mit drei anderen Personen gefoltert worden und dann gesagt habe, er habe drei andere Gefangene bemerkt. Er habe seine Aussage lediglich konkretisiert, einen inhaltlichen Widerspruch gebe es nicht. Soweit der Antragsteller widersprüchlich angegeben habe, sein Bruder sei 1998 bzw. 1999 verschwunden, so führe er die falsch angegebene Jahreszahl 1999 in der Erstbefragung auf Probleme bei der Übersetzung oder Protokollierung zurück. Selbst wenn man von einem Fehler seinerseits ausgehe, sei er aber der Meinung, dass es sich nicht um einen derart gravierenden Widerspruch handle, der die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen als Ganzes in Frage stelle. Die Ausführungen der belangten Behörde, ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Antragstellers sei, dass er seine Heimat legal mit seinem eigenen unverfälschten Reisepass verlassen habe, entsprechen nicht den Angaben des Antragstellers. Er sei niemals im Besitz eines internationalen Reisepasses gewesen, er habe nur einen Inlandspass, der am römisch 40 ausgestellt worden sei. Als Hinweis darauf, dass die Erstbehörde verabsäumt habe, sich näher mit seinem Fall auseinanderzusetzen, sehe er auch die Tatsache, dass der angefochtene Bescheid anscheinend aus einigen Teilen von anderen Bescheiden, die nicht mit seinem Fall zu tun haben, zusammengefügt worden seien. So sei z.B. auf S.90 des Bescheides davon die Rede, dass "sie selbst nach dem Tod des Ehemannes für ihre Kinder - vor allem für ihren kranken Sohn - bis zu ihrer Ausreise sorgen haben können", oder dass "im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien Kurdistan, seine Basisversorgung sicher gestellt sei". Einmal sei sogar quasi die Regieanweisung zur Formulierung des Bescheides mit abgedruckt worden (S.16):
"Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass sie verhaftet, geschlagen, Probleme wegen ihrer Volksgruppe (konkret auf alle Vorbringensteile eingehen!!)". Aber nicht einmal diese Anweisung sei befolgt worden, denn die ohnehin schon nicht konkrete Aufzählung sei einfach mitten im Satz abgebrochen worden und auch in der Folge sein nicht konkret auf seine Situation eingegangen worden, sondern es seien allgemeine Textbausteine aneinandergereiht worden. Außerdem seien Teile der Länderfeststellungen, wohl unabsichtlich, mehrmals angeführt worden, z.B. ein Bericht des U.S. Department of State vom 11.03.2010. Der Antragsteller führte weiters aus, dass seine Aussagen plausibel und auch mit den allgemeinen Verhältnissen in seinem Heimatland vereinbar seien. Gerade die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen hätten seine Aussagen in sehr vielen Punkten untermauern können und bestätigen, dass sein Vorbringen allgemeinen Erfahrungsberichten entspreche. Zum Punkt der persönlichen Glaubwürdigkeit könne der Antragsteller sagen, dass er im Laufe des Verfahrens weder Sachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt habe und er sein Vorbringen auch nicht gewechselt oder später gesteigert habe. In Anbetracht der Erfüllung aller Grundvoraussetzungen für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit könne er die Entscheidung der belangten Behörde nicht nachvollziehen. Seine Furcht vor Verfolgung sei wohlbegründet. Sein Bruder XXXX sei Freiheitskämpfer und seit 1998 verschollen. Seither werde die Familie immer wieder von Sicherheitskräften belästigt und bedroht. Seine drei Brüder seien entführt und gefoltert worden. Am 25.04.2010 sei der Antragsteller entführt, nach seinem Bruder XXXX gefragt, mit Strom gefoltert und mit dem Tode bedroht worden. Solange die Sicherheitskräfte seinen Bruder nicht gefasst haben, werde er in seiner Heimat nicht in Sicherheit leben können. Da der Antragsteller aus der Gefangenschaft geflohen sei, müsse er damit rechnen, dass er im Falle einer Rückkehr von den Kadyrov- Leuten erneut verschleppt, gefoltert oder gar umgebracht werde."Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass sie verhaftet, geschlagen, Probleme wegen ihrer Volksgruppe (konkret auf alle Vorbringensteile eingehen!!)". Aber nicht einmal diese Anweisung sei befolgt worden, denn die ohnehin schon nicht konkrete Aufzählung sei einfach mitten im Satz abgebrochen worden und auch in der Folge sein nicht konkret auf seine Situation eingegangen worden, sondern es seien allgemeine Textbausteine aneinandergereiht worden. Außerdem seien Teile der Länderfeststellungen, wohl unabsichtlich, mehrmals angeführt worden, z.B. ein Bericht des U.S. Department of State vom 11.03.2010. Der Antragsteller führte weiters aus, dass seine Aussagen plausibel und auch mit den allgemeinen Verhältnissen in seinem Heimatland vereinbar seien. Gerade die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen hätten seine Aussagen in sehr vielen Punkten untermauern können und bestätigen, dass sein Vorbringen allgemeinen Erfahrungsberichten entspreche. Zum Punkt der persönlichen Glaubwürdigkeit könne der Antragsteller sagen, dass er im Laufe des Verfahrens weder Sachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt habe und er sein Vorbringen auch nicht gewechselt oder später gesteigert habe. In Anbetracht der Erfüllung aller Grundvoraussetzungen für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit könne er die Entscheidung der belangten Behörde nicht nachvollziehen. Seine Furcht vor Verfolgung sei wohlbegründet. Sein Bruder römisch 40 sei Freiheitskämpfer und seit 1998 verschollen. Seither werde die Familie immer wieder von Sicherheitskräften belästigt und bedroht. Seine drei Brüder seien entführt und gefoltert worden. Am 25.04.2010 sei der Antragsteller entführt, nach seinem Bruder römisch 40 gefragt, mit Strom gefoltert und mit dem Tode bedroht worden. Solange die Sicherheitskräfte seinen Bruder nicht gefasst haben, werde er in seiner Heimat nicht in Sicherheit leben können. Da der Antragsteller aus der Gefangenschaft geflohen sei, müsse er damit rechnen, dass er im Falle einer Rückkehr von den Kadyrov- Leuten erneut verschleppt, gefoltert oder gar umgebracht werde.
I.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2011, GZ. D12 418491-1/2011/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, sich mit dem Fall des Antragstellers ausreichend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt abschließend zu ermitteln.römisch eins.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2011, GZ. D12 418491-1/2011/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, sich mit dem Fall des Antragstellers ausreichend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt abschließend zu ermitteln.
I.8. Der Antragsteller wurde am 19.12.2011 vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab der Antragsteller an, dass er keine physischen und psychischen Probleme habe und völlig gesund sei.römisch eins.8. Der Antragsteller wurde am 19.12.2011 vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab der Antragsteller an, dass er keine physischen und psychischen Probleme habe und völlig gesund sei.
Er halte sich seit September 2010 in Österreich auf, lebe in einem Flüchtlingsheim, werde finanziell unterstützt und habe bereits einen Deutschkurs absolviert. Einer legalen Beschäftigung sei er in Österreich noch nicht nachgegangen. Er habe keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich. In der Russischen Föderation leben die Brüder des Antragstellers mit ihren Familien, der Onkel und die Tante sowie weitere Verwandte des Antragstellers.
Die vom Antragsteller in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 17.01.2011 getätigten Angaben halte er aufrecht. Diese entsprechen der Wahrheit. Er sei am Abend des 25.04.2010 auf dem Nachhauseweg von drei Männern in Militäruniform in den Kofferraum eines Autos gezerrt worden und nach einer ungefähr einstündigen Fahrt in den Keller eines Gebäudes gebracht worden. Dort seien noch drei weitere Gefangene gewesen. Im Keller habe es drei Räume gegeben. In einem Raum seien die drei Gefangenen gewesen, im zweiten Raum habe ein Bettgestell gestanden. Das dritte Zimmer sei sehr groß gewesen. Die uniformierten Männer haben den Antragsteller nach dem Aufenthaltsort seines Bruders XXXX gefragt. Der Antragsteller habe ihnen gesagt, dass sein Bruder seit 1999 verschwunden sei und er nicht wisse, wo sich dieser aufhalte. Die Männer haben dem Antragsteller erklärt, dass er sich verantworten müsse, wenn sein Bruder nicht auftauche. Dann sei der Antragsteller in ein anderes Zimmer gebracht worden, wo er die Nacht verbracht habe. Am nächsten Morgen sei er wieder zu den drei anderen Gefangenen gebracht worden und alle seien verprügelt worden. Der Antragsteller sei mit einem Stock und mit Fäusten geschlagen und mit Füßen getreten worden. Die Männer haben dem Antragsteller gedroht, ihn so lange einzusperren, bis ihm ein Bart wachse. Dann würden sie ihn umbringen und danach behaupten, dass sie einen Widerstandskämpfer getötet haben. Insgesamt sei der Antragsteller drei Tage in dem Keller gewesen. Am 28.04.2010 sei ein anderer Mann in Uniform zum Antragsteller gekommen und habe ihn aus der Zelle befreit. Es habe sich um einen Freund seines Onkels gehandelt. Es sei abends gewesen. Wachen habe der Antragsteller nicht gesehen. Vielleicht habe der Freund seines Onkels eine günstige Gelegenheit abgewartet. Er habe den Antragsteller zu seinem Onkel nach XXXX gebracht und dort sei der Antragsteller drei bis vier Monate geblieben. Er habe das Haus seines Onkels nicht verlassen und keine Probleme mit Behörden gehabt. Sein Onkel habe in der Zwischenzeit gemeinsam mit den Brüdern des Antragstellers Geld gesammelt und seine Ausreise organisiert.Die vom Antragsteller in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 17.01.2011 getätigten Angaben halte er aufrecht. Diese entsprechen der Wahrheit. Er sei am Abend des 25.04.2010 auf dem Nachhauseweg von drei Männern in Militäruniform in den Kofferraum eines Autos gezerrt worden und nach einer ungefähr einstündigen Fahrt in den Keller eines Gebäudes gebracht worden. Dort seien noch drei weitere Gefangene gewesen. Im Keller habe es drei Räume gegeben. In einem Raum seien die drei Gefangenen gewesen, im zweiten Raum habe ein Bettgestell gestanden. Das dritte Zimmer sei sehr groß gewesen. Die uniformierten Männer haben den Antragsteller nach dem Aufenthaltsort seines Bruders römisch 40 gefragt. Der Antragsteller habe ihnen gesagt, dass sein Bruder seit 1999 verschwunden sei und er nicht wisse, wo sich dieser aufhalte. Die Männer haben dem Antragsteller erklärt, dass er sich verantworten müsse, wenn sein Bruder nicht auftauche. Dann sei der Antragsteller in ein anderes Zimmer gebracht worden, wo er die Nacht verbracht habe. Am nächsten Morgen sei er wieder zu den drei anderen Gefangenen gebracht worden und alle seien verprügelt worden. Der Antragsteller sei mit einem Stock und mit Fäusten geschlagen und mit Füßen getreten worden. Die Männer haben dem Antragsteller gedroht, ihn so lange einzusperren, bis ihm ein Bart wachse. Dann würden sie ihn umbringen und danach behaupten, dass sie einen Widerstandskämpfer getötet haben. Insgesamt sei der Antragsteller drei Tage in dem Keller gewesen. Am 28.04.2010 sei ein anderer Mann in Uniform zum Antragsteller gekommen und habe ihn aus der Zelle befreit. Es habe sich um einen Freund seines Onkels gehandelt. Es sei abends gewesen. Wachen habe der Antragsteller nicht gesehen. Vielleicht habe der Freund seines Onkels eine günstige Gelegenheit abgewartet. Er habe den Antragsteller zu seinem Onkel nach römisch 40 gebracht und dort sei der Antragsteller drei bis vier Monate geblieben. Er habe das Haus seines Onkels nicht verlassen und keine Probleme mit Behörden gehabt. Sein Onkel habe in der Zwischenzeit gemeinsam mit den Brüdern des Antragstellers Geld gesammelt und seine Ausreise organisiert.
Auf Vorhalt, es sei unglaubwürdig, dass der Antragsteller als jüngster Bruder nach so vielen Jahren nach seinem Bruder XXXX befragt worden sei, seine älteren Brüder aber nicht mitgenommen worden seien und diese nach wie vor problemlos im Herkunftsstaat leben, entgegnete der Antragsteller, in Tschetschenien werden immer die jüngsten Familienmitglieder mitgenommen. Er wisse nicht warum er damals mitgenommen worden sei. Vielleicht haben sie auch Geld erpressen wollen.Auf Vorhalt, es sei unglaubwürdig, dass der Antragsteller als jüngster Bruder nach so vielen Jahren nach seinem Bruder römisch 40 befragt worden sei, seine älteren Brüder aber nicht mitgenommen worden seien und diese nach wie vor problemlos im Herkunftsstaat leben, entgegnete der Antragsteller, in Tschetschenien werden immer die jüngsten Familienmitglieder mitgenommen. Er wisse nicht warum er damals mitgenommen worden sei. Vielleicht haben sie auch Geld erpressen wollen.
Befragt, warum er in der Einvernahme am 17.01.2011 vorgebracht habe, sein Bruder sei 1998 verschwunden und heute in krassem Widerspruch dazu von 1999 sprach, entgegnete der Antragsteller, er wisse nicht, ob sein Bruder 1998 oder 1999 verschwunden sei. Er sei damals ein Kind gewesen.
Auf weiteren Vorhalt, der Antragsteller habe in der Einvernahme am 17.01.2011 dezidiert angegeben, dass einer der Räume im Keller ein Folterraum gewesen sei, der Antragsteller dies heute aber mit keinem Wort erwähnt habe, sagte der Antragsteller, er habe niemals von einer Folterkammer gesprochen. Er bleibe bei seiner heutigen Aussage.
Auf Vorhalt, der Antragsteller habe in der Einvernahme am 17.01.2011 gesagt, dass er auch drei andere Gefangene bemerkt habe, jedoch nicht gewusst habe, wo diese festgehalten werden, heute jedoch in krassem Widerspruch dazu gesagt habe, dass er in denselben Raum zu diesen Gefangenen gebracht worden sei, erklärte der Antragsteller, er sei die meiste Zeit in dem kleinen Zimmer mit dem Bett gewesen. Manchmal sei er zu den drei anderen Gefangenen gebracht worden und man habe sie alle geschlagen. Manchmal sei er auch im kleinen Zimmer geschlagen worden.
Befragt, wie der Onkel des Antragstellers innerhalb von drei Tagen erfahren habe, dass der Antragsteller verschwunden und in einem unbekannten Versteck festgehalten worden sei, antwortete der Antragsteller, er habe seinen Onkel immer regelmäßig angerufen. Da er sich nicht beim Onkel gemeldet habe, habe dieser seinen Freund um Hilfe gebeten.
Dem Antragsteller wurde vorgehalten, dass sein gesamtes Vorbringen vor dem Bundesasylamt vollkommen unglaubwürdig sei, weil er sein Vorbringen seit seiner Einreise nach Österreich mehrmals komplett widersprüchlich vorgebracht habe. Außerdem habe sich der Antragsteller bis zu seiner Ausreise problemlos im Herkunftsstaat aufhalten können und habe heute auf mehrmalige Frage mit keinem Wort gesagt, ob seine Brüder oder seine sonstigen Verwandten nach dem Antragsteller befragt worden seien oder nicht. Er habe heute auch mit keinem Wort vorgebracht, ob seine Verwandten im Herkunftsstaat seit seiner Flucht bis heute irgendwelche Probleme bekommen haben. Der Antragsteller erwiderte, er habe immer versucht die Wahrheit zu sagen. Er habe einen Mann aus demselben Dorf kontaktiert, der als Flüchtling in Linz wohne. Diesen habe er gebeten, beim Antragsteller zu Hause anzurufen. Der Mann habe ihm dann erzählt, dass man beim Antragsteller zu Hause nach ihm gefragt habe. Man habe die Daten seiner Verwandten aufgenommen und sei wieder weggegangen. Mit wem dieser Asylwerber in Tschetschenien telefoniert habe, wisse der Antragsteller nicht, vielleicht habe er auch seine eigenen Verwandten kontaktiert.
Abschließend wurden dem Antragsteller aktuelle Länderberichte zur Lage in seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm angeboten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu schriftlich Stellung zu beziehen. Der Antragsteller entgegnete, er kenne die allgemeine Situation in seiner Heimat. Er verzichte darauf, das interessiere ihn absolut nicht. Er möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.
I.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Fz. 10 08.999-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Antragstellers fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Antragstellers als völlig unglaubwürdig erachtet worden sei, da die Angaben des Antragstellers insgesamt pauschal und vage und allgemein gehalten seien. Der Antragsteller sei nicht in der Lage gewesen, auf konkrete Fragen eine plausible Antwort zu geben. So sei es weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass der Onkel des Antragstellers innerhalb so kurzer Zeit gewusst habe, dass der Antragsteller verschleppt worden sei und nicht bei irgendeinem Bekannten gewesen sei und weiters seinen Freund in dieser kurzen Zeit konsultiert habe, der ebenfalls gleich gewusst habe, wo sich der Antragsteller aufhalte. Es sei auch absolut unglaubwürdig, dass man bei einer so kurzen Abwesenheit eines zwanzigjährigen Mannes sofort so stark reagiere. Abgesehen davon seien dem Vorbringen des Antragstellers diverse, zum teil krasse Widersprüche zu entnehmen. So habe er unterschiedliche Angaben über die drei Mitgefangenen gemacht bzw. ob er mit diesen gemeinsam oder getrennt angehalten worden sei. Außerdem habe er einmal von einer Folterkammer gesprochen, in der anderen Einvernahme aber kein Wort darüber verloren. Der Antragsteller machte auch unterschiedliche Angaben, wann sein Bruder XXXX verschwunden sei. Einmal habe er von 1998, dann von 1999 gesprochen. Es sei auch weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass der Antragsteller als jüngster Bruder nach so vielen Jahren nach seinem Bruder XXXX befragt worden sei. Es sei absolut unlogisch, dass seine älteren Brüder, die mehr über XXXX wissen hätten sollen, weder mitgenommen noch nach ihm befragt worden seien. Völlig unlogisch sei auch der Umstand, dass sich die älteren Brüder noch immer problemlos in der Heimat aufhalten und der Antragsteller als jüngstes Mitglied, der mit der gesamten Situation nichts zu tun gehabt habe und zum Zeitpunkt des Verschwindens des Bruders ein kleines Kind gewesen sei, Probleme bekommen habe. Die Erklärung des Antragstellers, in Tschetschenien werden immer die jüngsten Familienmitglieder mitgenommen, sei völlig unglaubwürdig. Auch die Erzählung, wie der Antragsteller aus dem Keller geflüchtet sei, sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Es sei absolut unglaubwürdig, dass es in einem Gebäude, wo zumindest noch drei weitere Gefangene gewesen seien, weit und breit keine Wache gegeben hätte. Es sei weiters nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller zu den Umständen, wie er freigekommen sei, nicht viel erzählen habe können. Außerdem seien seine Erklärungen auch deshalb als haltlos anzusehen, da es für die Miliz ein Leichtes gewesen wäre, während seines mehrmonatigen Aufenthaltes bei seinem Onkel seiner habhaft zu werden, wäre tatsächlich Interesse an seiner Person bestanden. Unglaubwürdig sei auch das nunmehrige Vorbringen, ein anderer Asylwerber habe bei der Familie des Antragstellers angerufen und in Erfahrung gebracht, dass man die Familie des Antragstellers aufgesucht, deren Daten aufgenommen und nach dem Antragstellers gefragt habe. Schließlich sei auch zu erwähnen, dass der Antragsteller seine Heimat legal und problemlos im Besitz seines eigenen Inlandspasses verlassen habe. Zu dem vom Antragsteller in der Einvernahme am 17.01.2011 vorgelegten Internetartikel sei zu sagen, dass der Antragsteller damit keine persönliche Verfolgung habe glaubhaft machen können. Im gegenständlichen Fall sei letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass aufgrund der gehäuften Widersprüche und auftretender Unplausibilitäten seine Schilderungen mit der Tatsachenwelt nicht in Einklang stehen und letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren seien. Zusammenfassend sei daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt sei, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig gewesen sei und die vom Antragsteller geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.römisch eins.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Fz. 10 08.999-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Antragstellers fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Antragstellers als völlig unglaubwürdig erachtet worden sei, da die Angaben des Antragstellers insgesamt pauschal und vage und allgemein gehalten seien. Der Antragsteller sei nicht in der Lage gewesen, auf konkrete Fragen eine plausible Antwort zu geben. So sei es weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass der Onkel des Antragstellers innerhalb so kurzer Zeit gewusst habe, dass der Antragsteller verschleppt worden sei und nicht bei irgendeinem Bekannten gewesen sei und weiters seinen Freund in dieser kurzen Zeit konsultiert habe, der ebenfalls gleich gewusst habe, wo sich der Antragsteller aufhalte. Es sei auch absolut unglaubwürdig, dass man bei einer so kurzen Abwesenheit eines zwanzigjährigen Mannes sofort so stark reagiere. Abgesehen davon seien dem Vorbringen des Antragstellers diverse, zum teil krasse Widersprüche zu entnehmen. So habe er unterschiedliche Angaben über die drei Mitgefangenen gemacht bzw. ob er mit diesen gemeinsam oder getrennt angehalten worden sei. Außerdem habe er einmal von einer Folterkammer gesprochen, in der anderen Einvernahme aber kein Wort darüber verloren. Der Antragsteller machte auch unterschiedliche Angaben, wann sein Bruder römisch 40 verschwunden sei. Einmal habe er von 1998, dann von 1999 gesprochen. Es sei auch weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass der Antragsteller als jüngster Bruder nach so vielen Jahren nach seinem Bruder römisch 40 befragt worden sei. Es sei absolut unlogisch, dass seine älteren Brüder, die mehr über römisch 40 wissen hätten sollen, weder mitgenommen noch nach ihm befragt worden seien. Völlig unlogisch sei auch der Umstand, dass sich die älteren Brüder noch immer problemlos in der Heimat aufhalten und der Antragsteller als jüngstes Mitglied, der mit der gesamten Situation nichts zu tun gehabt habe und zum Zeitpunkt des Verschwindens des Bruders ein kleines Kind gewesen sei, Probleme bekommen habe. Die Erklärung des Antragstellers, in Tschetschenien werden immer die jüngsten Familienmitglieder mitgenommen, sei völlig unglaubwürdig. Auch die Erzählung, wie der Antragsteller aus dem Keller geflüchtet sei, sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Es sei absolut unglaubwürdig, dass es in einem Gebäude, wo zumindest noch drei weitere Gefangene gewesen seien, weit und breit keine Wache gegeben hätte. Es sei weiters nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller zu den Umständen, wie er freigekommen sei, nicht viel erzählen habe können. Außerdem seien seine Erklärungen auch deshalb als haltlos anzusehen, da es für die Miliz ein Leichtes gewesen wäre, während seines mehrmonatigen Aufenthaltes bei seinem Onkel seiner habhaft zu werden, wäre tatsächlich Interesse an seiner Person bestanden. Unglaubwürdig sei auch das nunmehrige Vorbringen, ein anderer Asylwerber habe bei der Familie des Antragstellers angerufen und in Erfahrung gebracht, dass man die Familie des Antragstellers aufgesucht, deren Daten aufgenommen und nach dem Antragstellers gefragt habe. Schließlich sei auch zu erwähnen, dass der Antragsteller seine Heimat legal und problemlos im Besitz seines eigenen Inlandspasses verlassen habe. Zu dem vom Antragsteller in der Einvernahme am 17.01.2011 vorgelegten Internetartikel sei zu sagen, dass der Antragsteller damit keine persönliche Verfolgung habe glaubhaft machen können. Im gegenständlichen Fall sei letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass aufgrund der gehäuften Widersprüche und auftretender Unplausibilitäten seine Schilderungen mit der Tatsachenwelt nicht in Einklang stehen und letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren seien. Zusammenfassend sei daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt sei, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig gewesen sei und die vom Antragsteller geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.
Es bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Die Ausweisung stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Antragstellers im Sinne des Art. 8 EMRK dar.Es bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Die Ausweisung stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Antragstellers im Sinne des Artikel 8, EMRK dar.
I.10. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 10.01.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin moniert der Antragsteller, sein Vorbringen sei genügend substantiiert. Er habe ausführlich und konkret zu seinen Asylgründen Stellung genommen, habe Dokumente sowohl zur Bestätigung seiner Identität, als auch zur Untermauerung seiner Fluchtgründe vorgewiesen. Zu dem Flucht auslösenden Ereignis, zu den Entführungen seiner Brüder, zu den Umständen seiner Entführung und zu den Folterungen habe er detaillierte Aussagen gemacht. Sein Vorbringen sei in sich schlüssig. Er habe keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Dass er einmal davon gesprochen habe, dass sein Bruder 1998 verschwunden sei, dann gesagt habe, er sei 1999 verschwunden, liege daran, dass er damals ein Kind gewesen sei. Er sei auch der Meinung, dass es sich dabei nicht um einen derart gravierenden Widerspruch handle, der die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen als Ganzes in Frage stellen könne. Warum man ihn erst 11 Jahre nach dem Verschwinden seines Bruders entführt habe, wisse der Antragsteller nicht. Er könne nur Vermutungen anstellen. Erstens seien seine älteren Brüder ja bereits einmal von den Kadyrov- Leuten mitgenommen und gefoltert worden. Zweitens entführen Kadyrov- Leute im Normalfall keine Kinder. Deshalb sei er vielleicht bis jetzt verschont worden. Vielleicht sei sein Bruder XXXX erst kürzlich an einem Anschlag beteiligt gewesen und nun haben sie ihn wieder ausfindig machen wollen. Es gebe viele Gründe dafür. Dies seien aber alles nur Mutmaßungen. Entgegen der Meinung der belangten Behörde sei der Antragsteller niemals in Besitz eines internationalen Reisepasses gewesen, der ihn zu einer legalen Ausreise nach Europa ermächtigt hätte. Er habe nur einen Inlandspass besessen. Der Antragsteller führte weiters aus, seine Aussagen seien plausibel und auch mit den allgemeinen Verhältnissen in seiner Heimat zu vereinbaren. Gerade die in dem angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen haben seine Aussagen in sehr vielen Punkten untermauern können und bestätigen, dass sein Vorbringen allgemeinen Erfahrungsberichten entspreche.römisch eins.10. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 10.01.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin moniert der Antragsteller, sein Vorbringen sei genügend substantiiert. Er habe ausführlich und konkret zu seinen Asylgründen Stellung genommen, habe Dokumente sowohl zur Bestätigung seiner Identität, als auch zur Untermauerung seiner Fluchtgründe vorgewiesen. Zu dem Flucht auslösenden Ereignis, zu den Entführungen seiner Brüder, zu den Umständen seiner Entführung und zu den Folterungen habe er detaillierte Aussagen gemacht. Sein Vorbringen sei in sich schlüssig. Er habe keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Dass er einmal davon gesprochen habe, dass sein Bruder 1998 verschwunden sei, dann gesagt habe, er sei 1999 verschwunden, liege daran, dass er damals ein Kind gewesen sei. Er sei auch der Meinung, dass es sich dabei nicht um einen derart gravierenden Widerspruch handle, der die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen als Ganzes in Frage stellen könne. Warum man ihn erst 11 Jahre nach dem Verschwinden seines Bruders entführt habe, wisse der Antragsteller nicht. Er könne nur Vermutungen anstellen. Erstens seien seine älteren Brüder ja bereits einmal von den Kadyrov- Leuten mitgenommen und gefoltert worden. Zweitens entführen Kadyrov- Leute im Normalfall keine Kinder. Deshalb sei er vielleicht bis jetzt verschont worden. Vielleicht sei sein Bruder römisch 40 erst kürzlich an einem Anschlag beteiligt gewesen und nun haben sie ihn wieder ausfindig machen wollen. Es gebe viele Gründe dafür. Dies seien aber alles nur Mutmaßungen. Entgegen der Meinung der belangten Behörde sei der Antragsteller niemals in Besitz eines internationalen Reisepasses gewesen, der ihn zu einer legalen Ausreise nach Europa ermächtigt hätte. Er habe nur einen Inlandspass besessen. Der Antragsteller führte weiters aus, seine Aussagen seien plausibel und auch mit den allgemeinen Verhältnissen in seiner Heimat zu vereinbaren. Gerade die in dem angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen haben seine Aussagen in sehr vielen Punkten untermauern können und bestätigen, dass sein Vorbringen allgemeinen Erfahrungsberichten entspreche.
I.11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.06.2012, Zl. D12 418491-2/2012/2E, wurde die Beschwerde gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen sei widersprüchlich, unstimmig und unplausibel, eine asylrelevante Verfolgung könne nicht festgestellt werden. Der Antragsteller sei nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.römisch eins.11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.06.2012, Zl. D12 418491-2/2012/2E, wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen sei widersprüchlich, unstimmig und unplausibel, eine asylrelevante Verfolgung könne nicht festgestellt werden. Der Antragsteller sei nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.
Das Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 13.06.2012 durch persönliche Übergabe zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft.
I.12. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 21.08.2012, Zl. U 1391/12-3, eine Behandlung der Beschwerde ab.römisch eins.12. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 21.08.2012, Zl. U 1391/12-3, eine Behandlung der Beschwerde ab.
I.13. Am 20.11.2012 stellte der Antragsteller einen (zweiten) Antrag auf Internationalen Schutz, und gab an, dass er sich zwischen 19.07.2012 bis 19.11.2012 illegal bei Tschetschenen in XXXX aufgehalten habe und schließlich wieder von Frankreich nach Österreich zurückgekehrt sei. Er habe vorgehabt, wieder nach Tschetschenien zurückzukehren, sei aber vor etwa drei oder vier Monaten von seiner in XXXX lebenden Tante telefonisch informiert worden, dass man in seinem Heimatort immer noch nach ihm frage und dass er keinesfalls zurückkehren solle. Die Fluchtgründe seines ersten Antrages seien weiterhin gegeben.römisch eins.13. Am 20.11.2012 stellte der Antragsteller einen (zweiten) Antrag auf Internationalen Schutz, und gab an, dass er sich zwischen 19.07.2012 bis 19.11.2012 illegal bei Tschetschenen in römisch 40 aufgehalten habe und schließlich wieder von Frankreich nach Österreich zurückgekehrt sei. Er habe vorgehabt, wieder nach Tschetschenien zurückzukehren, sei aber vor etwa drei oder vier Monaten von seiner in römisch 40 lebenden Tante telefonisch informiert worden, dass man in seinem Heimatort immer noch nach ihm frage und dass er keinesfalls zurückkehren solle. Die Fluchtgründe seines ersten Antrages seien weiterhin gegeben.
I.14. Am 27.11.2012 wurde der Antragsteller niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, in Frankreich gewesen zu sein, nicht aber in seinem Heimatland. Er habe keinen Kontakt in sein Heimatland.römisch eins.14. Am 27.11.2012 wurde der Antragsteller niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, in Frankreich gewesen zu sein, nicht aber in seinem Heimatland. Er habe keinen Kontakt in sein Heimatland.
Seinen neuen Antrag begründe er damit, dass er Kontakt zu seinen Verwandten im Heimatland gehabt habe und diese ihm mitgeteilt hätten, dass er nicht zurückkehren dürfe.
Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, keinen Kontakt in sein Heimatland zu haben, erwiderte der Antragsteller, er habe derzeit in der Schubhaft keinen Kontakt. Er habe vor ca. vier Monaten mit seiner Tante väterlicherseits namens XXXX telefoniert. Sie habe ihm erzählt, dass Beamte aus dem Innenministerium nach ihm gefragt hätten. Er habe Angst um sein Leben.Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, keinen Kontakt in sein Heimatland zu haben, erwiderte der Antragsteller, er habe derzeit in der Schubhaft keinen Kontakt. Er habe vor ca. vier Monaten mit seiner Tante väterlicherseits namens römisch 40 telefoniert. Sie habe ihm erzählt, dass Beamte aus dem Innenministerium nach ihm gefragt hätten. Er habe Angst um sein Leben.
Er spreche nicht gut Deutsch, habe aber einen Grundkurs in Deutsch abgeschlossen, er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation.
Die abschließende Frage, ob er noch etwas angeben wolle, verneinte der Antragsteller.
I.15. Mit Bescheid vom 27.11.2012, Zl. 12 16.992 - EAST Ost wurde seitens des Bundesasylamtes der gegenständliche zweite Antrag des Antragstellers auf Internationalen Schutz gemäß § 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), BGBl Nr. I 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ beschieden worden, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Art 8 MRK.römisch eins.15. Mit Bescheid vom 27.11.2012, Zl. 12 16.992 - EAST Ost wurde seitens des Bundesasylamtes der gegenständliche zweite Antrag des Antragstellers auf Internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ beschieden worden, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Artikel 8, MRK.
Der Bescheid wurde am 29.11.2012 dem Antragsteller durch persönliche Übergabe zugestellt.
I.16. Am 04.12.2012 erhob der Antragsteller im Wege seiner nunmehrigen Vertretung unter Stellung eines Antrages auf aufschiebende Wirkung Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Er habe neue Fluchtgründe vorgebracht, nämlich ein Telefonat mit seiner Tante, die belangte Behörde habe es verabsäumt, diesen neuen Sachverhalt zu prüfen.römisch eins.16. Am 04.12.2012 erhob der Antragsteller im Wege seiner nunmehrigen Vertretung unter Stellung eines Antrages auf aufschiebende Wirkung Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Er habe neue Fluchtgründe vorgebracht, nämlich ein Telefonat mit seiner Tante, die belangte Behörde habe es verabsäumt, diesen neuen Sachverhalt zu prüfen.
I.17. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2012, Zl. D11 418491-3/2012/2E, wurde die Beschwerde gem. § 68 Abs 1 AVG iVm § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der alten Fluchtgründe sei auf das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.06.2012, D12 418491-2/2012/2E, zu verweisen. Hinsichtlich der neuen Fluchtgründe bestünden massive Zweifel, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Sicherheitsbehörden ausgerechnet den jüngsten Bruder (=der Antragsteller) zum Verbleib des seit 1998 oder 1999 verschwundenen Bruders befragen wollen, obwohl der Antragsteller zum einen zu diesem damaligen Zeitpunkt lediglich sieben Jahre alt war und die Behörden zum anderen jederzeit die drei älteren und auch weiterhin in Tschetschenien lebenden Brüder befragen könnten. Das neue Vorbringen stelle darüber hinaus lediglich einen Nebenaspekt der ursprünglichen Verfolgungsbehauptung dar und hätte somit nichts an der Unglaubwürdigkeit des zentralen Vorbringens im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens geändert.römisch eins.17. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2012, Zl. D11 418491-3/2012/2E, wurde die Beschwerde gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der alten Fluchtgründe sei auf das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.06.2012, D12 418491-2/2012/2E, zu verweisen. Hinsichtlich der neuen Fluchtgründe bestünden massive Zweifel, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Sicherheitsbehörden ausgerechnet den jüngsten Bruder (=der Antragsteller) zum Verbleib des seit 1998 oder 1999 verschwundenen Bruders befragen wollen, obwohl der Antragsteller zum einen zu diesem damaligen Zeitpunkt lediglich sieben Jahre alt war und die Behörden zum anderen jederzeit die drei älteren und auch weiterhin in Tschetschenien lebenden Brüder befragen könnten. Das neue Vorbringen stelle darüber hinaus lediglich einen Nebenaspekt der ursprünglichen Verfolgungsbehauptung dar und hätte somit nichts an der Unglaubwürdigkeit des zentralen Vorbringens im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens geändert.
Das Erkenntnis erwuchs durch persönliche Zustellung an den Antragsteller am 17.12.2012 in Rechtskraft.
I.18. Mit Schriftsatz vom 21.12.2012 erfolgte der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Beim Antragsteller hätten sich in den letzten Tagen seit Bekanntwerden des Umstandes, dass er in Schubhaft sitze, "eine Reihe tschetschenischer Flüchlinge gemeldet", die bezeugen könnten, dass der Antragsteller in Tschetschenien und in der Russischen Föderation verfolgt werde. Er lege deren schriftliche Erklärungen in Kopie bei. Er sei mit diesen Zeugen bis dato nicht in Kontakt gewesen und habe nicht gewusst, dass sie als Zeugen in Betracht kämen. Weiters habe die XXXX, Frau XXXX, eine Petition an die österreichische Regierung gestartet, wonach (zusammengefasst) allen Personen, welche in die Russische Föderation abgeschoben würden, Lebensgefahr drohe.römisch eins.18. Mit Schriftsatz vom 21.12.2012 erfolgte der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Beim Antragsteller hätten sich in den letzten Tagen seit Bekanntwerden des Umstandes, dass er in Schubhaft sitze, "eine Reihe tschetschenischer Flüchlinge gemeldet", die bezeugen könnten, dass der Antragsteller in Tschetschenien und in der Russischen Föderation verfolgt werde. Er lege deren schriftliche Erklärungen in Kopie bei. Er sei mit diesen Zeugen bis dato nicht in Kontakt gewesen und habe nicht gewusst, dass sie als Zeugen in Betracht kämen. Weiters habe die römisch 40 , Frau römisch 40 , eine Petition an die österreichische Regierung gestartet, wonach (zusammengefasst) allen Personen, welche in die Russische Föderation abgeschoben würden, Lebensgefahr drohe.
Dem Schriftsatz beigelegt wurden neben dem exakten Wortlaut der genannten Petition auch mehrere schriftliche Zeugenbestätigungen, konkret mit folgenden ungekürzt wiedergegebenen Angaben:
"Ich kenne die Familie XXXX und weiß, dass sie Probleme mit russischen Regierung haben wegen XXXX. Alle seine Brüder werden verfolgt und gefoltert. Wenn sie sein Aufenthaltsort nicht bekannt geben oder wissen, werden sie getötet.""Ich kenne die Familie römisch 40 und weiß, dass sie Probleme mit russischen Regierung haben wegen römisch 40 . Alle seine Brüder werden verfolgt und gefoltert. Wenn sie sein Aufenthaltsort nicht bekannt geben oder wissen, werden sie getötet."
"Ich weiß, dass die Familie XXXX hat große Probleme wegen XXXX, der gegen Russland gekämpft hat.""Ich weiß, dass die Familie römisch 40 hat große Probleme wegen römisch 40 , der gegen Russland gekämpft hat."
"Ich weiß, dass die Familie XXXX hat große Probleme wegen XXXX, der gegen Russland gekämpft hat. Momentan XXXX, Bruder von XXXX, von russische Polizei gesucht wird. XXXX in Russland wird verfolgt.""Ich weiß, dass die Familie römisch 40 hat große Probleme wegen römisch 40 , der gegen Russland gekämpft hat. Momentan römisch 40 , Bruder von römisch 40 , von russische Polizei gesucht wird. römisch 40 in Russland wird verfolgt."
"Ich weiß, die Familie XXXX in Russland große Problem hatte.""Ich weiß, die Familie römisch 40 in Russland große Problem hatte."
"Ich weiß, die Familie XXXX hat große Probleme.""Ich weiß, die Familie römisch 40 hat große Probleme."
"Ich weiß, die Familie XXXX in Russland große Problem hatte.""Ich weiß, die Familie römisch 40 in Russland große Problem hatte."
"Ich weiß, dass die Familie XXXX hatte in Russland große Probleme gehabt. Daher XXXX wird in Russland verfolgt und [ver]haftet.""Ich weiß, dass die Familie römisch 40 hatte in Russland große Probleme gehabt. Daher römisch 40 wird in Russland verfolgt und [ver]haftet."
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gem. § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1. Gem. Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
II.2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
II.3. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,römisch zwei.3. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
II.4. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:römisch zwei.4. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:
In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des AsylGH vom 14.12.2012 über den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stand dem Antragsteller jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.
Zwar mutet es seltsam an, dass die in der Beschwerde namhaft gemachten Zeugen den seit über zwei Jahren in Österreich befindlichen Antragsteller ausgerechnet erst dann kontaktiert haben sollen, als dieser nach negativem Abschluss gleich zweier Asylverfahren in Schubhaft genommen wurde, dennoch geht der erkennende Senat im Zweifel zu Gunsten des Antragstellers von der Richtigkeit der Behauptung aus, dass der Antragsteller tatsächlich erst Mitte Dezember 2012 Kenntnis vom Aufenthalt seiner Bekannten in Österreich erlangte. In Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 21.12.2012 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag iSd § 69 Abs. 2 AVG auch als rechtzeitig eingebracht anzusehen.Zwar mutet es seltsam an, dass die in der Beschwerde namhaft gemachten Zeugen den seit über zwei Jahren in Österreich befindlichen Antragsteller ausgerechnet erst dann kontaktiert haben sollen, als dieser nach negativem Abschluss gleich zweier Asylverfahren in Schubhaft genommen wurde, dennoch geht der erkennende Senat im Zweifel zu Gunsten des Antragstellers von der Richtigkeit der Behauptung aus, dass der Antragsteller tatsächlich erst Mitte Dezember 2012 Kenntnis vom Aufenthalt seiner Bekannten in Österreich erlangte. In Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 21.12.2012 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG auch als rechtzeitig eingebracht anzusehen.
II.5. Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:römisch zwei.5. Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:
Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die vom ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte er - wie bereits oben dargestellt wurde - mehrere schriftliche Zeugenbestätigungen sowie den Wortlaut einer Petition der XXXX vor.Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die vom ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte er - wie bereits oben dargestellt wurde - mehrere schriftliche Zeugenbestätigungen sowie den Wortlaut einer Petition der römisch 40 vor.
Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei sorgfältiger Überprüfung des Gesamtvorbringens im Laufe des Beschwerdeverfahrens im abgeschlossenen ersten sowie im zweiten Verfahrensgang (dessen Wiederaufnahme mit dem gegenständlichen Antrag begehrt wurde) unter Mitberücksichtigung des neuen Vorbringens im Folgeverfahren jedoch nicht auf.Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei sorgfältiger Überprüfung des Gesamtvorbringens im Laufe des Beschwerdeverfahrens im abgeschlossenen ersten sowie im zweiten Verfahrensgang (dessen Wiederaufnahme mit dem gegenständlichen Antrag begehrt wurde) unter Mitberücksichtigung des neuen Vorbringens im Folgeverfahren jedoch nicht auf.
Zunächst ist es augenfällig, dass die sich auf ein, zwei Sätze beschränkenden "Bestätigungen" zum Großteil beinahe wortident ausfallen, sodass beim erkennenden Senat einer abgesprochenen und konstruierten Gefälligkeitsaktion mehrerer Bekannter zugunsten des Antragstellers entstand. Dieser Eindruck wird gerade durch die extreme Knappheit - praktisch ohne jegliches Substrat - der Bestätigungen massiv verstärkt.
Darüber hinaus wird in der ersten Bestätigung eine Verfolgungsgefahr bzw. Lebensgefahr für auch die Brüder des Antragstellers behauptet, sofern diese nicht bekannt geben würden, wo sich der Antragsteller befindet. Eine solche Gefährdung wurde jedoch nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst behauptet. Wäre dieses Vorbringen richtig, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diesen wesentlichen Aspekt in einem seiner beiden Asylverfahren ausführlich und substantiiert bekannt gegeben hätte.
Und schließlich verstärkt gerade die massive Verkürzung der Bestätigungen auf die Kernaussage, dass die Familie des Antragstellers "große Probleme" habe, gerade die in den beiden abgeschlossenen Verfahren vorgenommenen Plausibilitätserwägungen des Asylgerichtshofes, wonach eben nicht nachvollziehbar ist, dass die älteren Brüder des Antragstellers auch weiterhin in Tschetschenien wohnhaft sind, obwohl auch sie nach Angaben der Zeugen "große Probleme" haben sollen und obwohl gerade sie weitaus eher die von den Sicherheitsbehörden gewünschten Angaben tätigen könnten als der Antragsteller.
Somit geht der Asylgerichtshof weiterhin davon aus, dass die Verfolgungsbehauptung des Antragstellers aus den bereits in den beiden rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren dargestellten Plausibilitätserwägungen heraus des erforderlichen glaubwürdigen Kerns gänzlich entbehrt.
Hinsichtlich des im gegenständlichen Schriftsatz vorgenommenen Hinweises auf die Petition der XXXX ist auszuführen, dass dieser etwa 10zeiligen Petition, welche sehr allgemein auf die angespannte Sicherheitslage in Tschetschenien verweist, keine substantiierten Ausführungen zu entnehmen sind, inwiefern konkret an den im abgeschlossenen Verfahren getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln wäre.Hinsichtlich des im gegenständlichen Schriftsatz vorgenommenen Hinweises auf die Petition der römisch 40 ist auszuführen, dass dieser etwa 10zeiligen Petition, welche sehr allgemein auf die angespannte Sicherheitslage in Tschetschenien verweist, keine substantiierten Ausführungen zu entnehmen sind, inwiefern konkret an den im abgeschlossenen Verfahren getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln wäre.
Wie im Erkenntnis vom 14.12.2012, Zl. D11 418491-3/2012/2E ausdrücklich festgehalten wurde, verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus im Allgemeinen und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht. Eine solche individuelle Verfolgungsgefahr hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft machen können.
Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 14.12.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor.
Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag mangelte es an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG und war folgerichtig das Begehren des Antragstellers abzuweisen.Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag mangelte es an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und war folgerichtig das Begehren des Antragstellers abzuweisen.
II.6. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.6. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
II.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.römisch zwei.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.
Schlagworte
Gefälligkeitsschreiben, Glaubwürdigkeit, subjektive Furcht, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
20.03.2013