TE AsylGH Beschluss 2013/2/11 A5 414153-4/2011

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Veröffentlicht am 11.02.2013
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A5 414.153-4/2011/7E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über den Antrag des XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, vom 27.05.2011 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, vom 27.05.2011 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.05.2011 wird gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 71 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.05.2011 wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Antragsteller trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria; sein Name und sein Geburtsdatum konnten infolge mangelnder Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Der Genannte reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 22.04.2010 illegal nach Österreich ein und stellte am 24.04.2010 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Der Antragsteller trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria; sein Name und sein Geburtsdatum konnten infolge mangelnder Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Der Genannte reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 22.04.2010 illegal nach Österreich ein und stellte am 24.04.2010 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Hiezu wurde der nunmehrige Antragsteller am 25.04.2010 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 28.04.2010 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, seine Heimat aufgrund von Kämpfen zwischen Moslems und Christen verlassen zu haben. Die Moslems hätten ihm angekündigt, ihn, genauso wie zuvor seinen Vater, umzubringen. Sein Vater habe sich stets an Kämpfen beteiligt, weshalb auch der Antragsteller als dessen Sohn in Gefahr gewesen wäre. Als dann schließlich auch das Geschäft seiner Mutter niedergebrannt worden wäre, habe er sich zur Ausreise entschlossen.

I.2. Mit (erstem) Bescheid vom 24.06.2010, Zl. 10 03.511-BAT, wurde der Antrag des nunmehrigen Antragstellers auf internationalen Schutz mangels Glaubwürdigkeit der Angaben sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes abgewiesen und der Genannte nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.2. Mit (erstem) Bescheid vom 24.06.2010, Zl. 10 03.511-BAT, wurde der Antrag des nunmehrigen Antragstellers auf internationalen Schutz mangels Glaubwürdigkeit der Angaben sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes abgewiesen und der Genannte nach Nigeria ausgewiesen.

I.3. Nachdem der Asylgerichtshof mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2010, Zl. A5 414.153-I/2010/3E, der gegen den zitierten Bescheid des Bundesasylamt erhobenen Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden war, beauftragte das Bundesasylamt am 17.10.2010 beim XXXX eine multifaktorielle Untersuchung des Antragstellers zum Zwecke der Altersschätzung.römisch eins.3. Nachdem der Asylgerichtshof mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2010, Zl. A5 414.153-I/2010/3E, der gegen den zitierten Bescheid des Bundesasylamt erhobenen Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden war, beauftragte das Bundesasylamt am 17.10.2010 beim römisch 40 eine multifaktorielle Untersuchung des Antragstellers zum Zwecke der Altersschätzung.

I.4. Mit Gutachten vom 29.09.2010 wurde seitens des genannten Instituts im Wesentlichen festgestellt, dass der Genannte zum Untersuchungszeitpunkt (10.09.2010) ein Mindestalter von 19 Jahren aufgewiesen habe.römisch eins.4. Mit Gutachten vom 29.09.2010 wurde seitens des genannten Instituts im Wesentlichen festgestellt, dass der Genannte zum Untersuchungszeitpunkt (10.09.2010) ein Mindestalter von 19 Jahren aufgewiesen habe.

I.5. Nachdem der nunmehrige Antragsteller in weiterer Folge am 05.11.2010 neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen worden war, wies das Bundesasylamt mit (zweitem) Bescheid vom 18.11.2010, Zl. 10 03.511-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten neuerlich ab und wies den Antragsteller nach Nigeria aus. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die fehlende Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers.römisch eins.5. Nachdem der nunmehrige Antragsteller in weiterer Folge am 05.11.2010 neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen worden war, wies das Bundesasylamt mit (zweitem) Bescheid vom 18.11.2010, Zl. 10 03.511-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten neuerlich ab und wies den Antragsteller nach Nigeria aus. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die fehlende Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers.

I.6. Die gegen den zitierten Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2011, Zl. A5 414.153-2/2010/4E, abgewiesen und die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt.römisch eins.6. Die gegen den zitierten Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2011, Zl. A5 414.153-2/2010/4E, abgewiesen und die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt.

Mit der ordnungsgemäß am 03.03.2011 erfolgten Zustellung des letztgenannten Erkenntnisses an den Antragsteller erwuchs dieses mit Ablauf selbigen Tages in Rechtskraft.

I.7. Mit Schriftsatz vom 14.03.2011 langte im Wege des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers ein Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG beim Asylgerichtshof ein. Diesen begründete er damit, dass sein Onkel ihm am 03.03.2011 das beiliegende Exemplar der Zeitung "XXXX übermittelt habe. Darin schildere seine Mutter, wie sie ihre Familie verloren und für den Antragsteller die Flucht arrangiert hätte.römisch eins.7. Mit Schriftsatz vom 14.03.2011 langte im Wege des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers ein Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG beim Asylgerichtshof ein. Diesen begründete er damit, dass sein Onkel ihm am 03.03.2011 das beiliegende Exemplar der Zeitung "XXXX übermittelt habe. Darin schildere seine Mutter, wie sie ihre Familie verloren und für den Antragsteller die Flucht arrangiert hätte.

I.8. Am 28.03.2011 stellte der Antragsteller mittels seines ehemaligen Rechtsvertreters einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG, den der Genannte unter Vorlage eines vorläufigen Arztbriefes des XXXX damit begründete, dass er am 16.03.2011 aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer akut polymorph psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie stationär aufgenommen worden sei. Sein stationärer Aufenthalt habe am 23.03.2011 geendet, wobei die Fortführung der medikamentösen Behandlung notwendig sei. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Abschiebung in sein Heimatland nicht zu empfehlen und benötige er derzeit zumindest dreimal täglich das Medikament "Zyprexa". Bei Berücksichtigung des genannten Beweismittels wäre die Durchführung ergänzender Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers geboten gewesen und hätte der Asylgerichtshof aller Voraussicht nach zu einer im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Entscheidung gelangen müssen.römisch eins.8. Am 28.03.2011 stellte der Antragsteller mittels seines ehemaligen Rechtsvertreters einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG, den der Genannte unter Vorlage eines vorläufigen Arztbriefes des römisch 40 damit begründete, dass er am 16.03.2011 aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer akut polymorph psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie stationär aufgenommen worden sei. Sein stationärer Aufenthalt habe am 23.03.2011 geendet, wobei die Fortführung der medikamentösen Behandlung notwendig sei. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Abschiebung in sein Heimatland nicht zu empfehlen und benötige er derzeit zumindest dreimal täglich das Medikament "Zyprexa". Bei Berücksichtigung des genannten Beweismittels wäre die Durchführung ergänzender Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers geboten gewesen und hätte der Asylgerichtshof aller Voraussicht nach zu einer im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Entscheidung gelangen müssen.

I.9. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, wurde der Rechtsanwalt XXXX zum Verfahrenssachwalter und einstweiligen Sachwalter für Vertretungen des Antragstellers vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, insbesondere im Asylverfahren, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie Vertretung bei medizinischen Heilbehandlungen bestellt.römisch eins.9. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde der Rechtsanwalt römisch 40 zum Verfahrenssachwalter und einstweiligen Sachwalter für Vertretungen des Antragstellers vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, insbesondere im Asylverfahren, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie Vertretung bei medizinischen Heilbehandlungen bestellt.

I.10. Nachdem der zwischenzeitig nach Deutschland ausgereiste Antragsteller einer polizeilichen Einreisekontrolle durch deutsche Beamte unterzogen und festgenommen worden war, wurde der Genannte am 12.04.2011 nach Österreich rücküberstellt.römisch eins.10. Nachdem der zwischenzeitig nach Deutschland ausgereiste Antragsteller einer polizeilichen Einreisekontrolle durch deutsche Beamte unterzogen und festgenommen worden war, wurde der Genannte am 12.04.2011 nach Österreich rücküberstellt.

I.11. Mit Schriftsatz vom 05.05.2011 übermittelte der Sachwalter des Antragstellers einen Arztbrief des XXXX, wonach der Genannte an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer akut polymorph psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie litte.römisch eins.11. Mit Schriftsatz vom 05.05.2011 übermittelte der Sachwalter des Antragstellers einen Arztbrief des römisch 40 , wonach der Genannte an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer akut polymorph psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie litte.

I.12. Mittels Schriftsatzes vom 27.05.2011 stellte der Antragsteller gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, und betonte, dass ihm ein negatives Erkenntnis zugestellt worden sei. Bei einem Abschiebeversuch im Mai habe er einen schweren psychiatrischen Schock erlitten und sei festgestellt worden, dass er an einer schweren psychiatrischen Erkrankung litte. Während seines Asylverfahrens sei seine schwere psychiatrische Erkrankung nicht bekannt gewesen, weshalb er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stelle und weiters Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes einbringe. Dem Schreiben wurde der bereits vorgelegte Arztbrief des XXXX beigelegt. Weiters wurde ein ambulanter Befund des XXXX sowie ein nervenärztlicher Befund vom 20.05.2011 in Vorlage gebracht.römisch eins.12. Mittels Schriftsatzes vom 27.05.2011 stellte der Antragsteller gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, und betonte, dass ihm ein negatives Erkenntnis zugestellt worden sei. Bei einem Abschiebeversuch im Mai habe er einen schweren psychiatrischen Schock erlitten und sei festgestellt worden, dass er an einer schweren psychiatrischen Erkrankung litte. Während seines Asylverfahrens sei seine schwere psychiatrische Erkrankung nicht bekannt gewesen, weshalb er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stelle und weiters Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes einbringe. Dem Schreiben wurde der bereits vorgelegte Arztbrief des römisch 40 beigelegt. Weiters wurde ein ambulanter Befund des römisch 40 sowie ein nervenärztlicher Befund vom 20.05.2011 in Vorlage gebracht.

I.13. Mit Verfahrensanordnung vom 03.08.2011 informierte der Asylgerichtshof den Antragsteller über die beabsichtigte Bestellung des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, XXXX, zum Sachverständigen.römisch eins.13. Mit Verfahrensanordnung vom 03.08.2011 informierte der Asylgerichtshof den Antragsteller über die beabsichtigte Bestellung des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zum Sachverständigen.

Mit E-Mail vom 11.08.2011 übermittelte der Sachwalter des Antragstellers zwei Sachverständigengutachten, welche seitens des Bezirksgerichtes XXXX in Auftrag gegeben worden waren.Mit E-Mail vom 11.08.2011 übermittelte der Sachwalter des Antragstellers zwei Sachverständigengutachten, welche seitens des Bezirksgerichtes römisch 40 in Auftrag gegeben worden waren.

I.14. Mit Verfahrensanordnung vom 13.01.2012 beraumte der Asylgerichtshof für den 28.02.2012 bei dem zeitgleich bestellten Sachverständigen XXXX eine Beweisaufnahme an.römisch eins.14. Mit Verfahrensanordnung vom 13.01.2012 beraumte der Asylgerichtshof für den 28.02.2012 bei dem zeitgleich bestellten Sachverständigen römisch 40 eine Beweisaufnahme an.

Mit E-Mail vom 28.02.2012 informierte XXXX den Asylgerichtshof, dass der Antragsteller, nicht jedoch der bestellte Dolmetscher, zur Befundung in seinem Institut erschienen sei. Es habe sich herausgestellt, dass der Antragsteller nicht Englisch spreche und weder sein Geburtsdatum nennen, noch etwas von seiner Geschichte erzählen habe können.Mit E-Mail vom 28.02.2012 informierte römisch 40 den Asylgerichtshof, dass der Antragsteller, nicht jedoch der bestellte Dolmetscher, zur Befundung in seinem Institut erschienen sei. Es habe sich herausgestellt, dass der Antragsteller nicht Englisch spreche und weder sein Geburtsdatum nennen, noch etwas von seiner Geschichte erzählen habe können.

I.15. In weiterer Folge wurde der 17.04.2012 als neuer Untersuchungstermin festgelegt, zu welchem der Antragsteller ordnungsgemäß geladen wurde.römisch eins.15. In weiterer Folge wurde der 17.04.2012 als neuer Untersuchungstermin festgelegt, zu welchem der Antragsteller ordnungsgemäß geladen wurde.

Mit Schriftsatz vom 15.03.2012 betonte der Sachwalter des Antragstellers, dass er die beiden Gutachten von XXXX zur Kenntnisnahme übermittelt habe und es seines Erachtens nach dem Antragsteller nicht zumutbar sei, eine Reise nach Wien anzutreten, weshalb er um Befundung an seinem Wohnort in XXXX ersuche.Mit Schriftsatz vom 15.03.2012 betonte der Sachwalter des Antragstellers, dass er die beiden Gutachten von römisch 40 zur Kenntnisnahme übermittelt habe und es seines Erachtens nach dem Antragsteller nicht zumutbar sei, eine Reise nach Wien anzutreten, weshalb er um Befundung an seinem Wohnort in römisch 40 ersuche.

In seinem Schreiben vom 20.03.2012 teilte der Asylgerichtshof mit, es ergäbe sich aus den vorgelegten Gutachten keineswegs, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, zu einer Untersuchung nach Wien zu fahren. Sein persönliches Erscheinen am 17.04.2012 in der Ordination des bestellten Sachverständigen würde zur Abklärung seines Gesundheitszustandes erforderlich sein.

Per E-Mail vom 16.05.2012 wurde der Asylgerichtshof durch den bestellten Sachverständigen darüber informiert, dass der Antragsteller am 17.04.2012 nicht zur Begutachtung erschienen sei.

I.16. In seinem Verbesserungsauftrag vom 07.12.2012 forderte der Asylgerichtshof den Sachwalter des Antragstellers auf, dessen persönlich eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.05.2011 (vgl. I.12.) binnen einer Frist von zwei Wochen nachträglich zu genehmigen und diesfalls konkret darzulegen, welche Fristversäumung bzw. Versäumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 71 Abs. 1 AVG dem Wiedereinsetzungsantrag zugrunde liege, andernfalls das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen würde.römisch eins.16. In seinem Verbesserungsauftrag vom 07.12.2012 forderte der Asylgerichtshof den Sachwalter des Antragstellers auf, dessen persönlich eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.05.2011 vergleiche römisch eins.12.) binnen einer Frist von zwei Wochen nachträglich zu genehmigen und diesfalls konkret darzulegen, welche Fristversäumung bzw. Versäumung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG dem Wiedereinsetzungsantrag zugrunde liege, andernfalls das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen würde.

Der Verbesserungsauftrag wurde dem Sachwalter des Antragstellers am 18.12.2012 im Wege der persönlichen Ausfolgung ordnungsgemäß zugestellt.

I.17. Mit Schriftsatz vom 20.12.2012 (beim Asylgerichtshof eingelangt am 28.12.2012) übermittelte der Sachwalter des Antragstellers den von ihm gefertigten Wiedereinsetzungsantrag und betonte, dass ihm derzeit bezüglich allfälliger Fristversäumnisse nichts bekannt sei, da dies vor seiner Bestellung als Sachwalter gewesen wäre. Der Antragsteller wohne derzeit in einem Asylantenheim und sei eine Kommunikation mit ihm nur äußerst schwer möglich. Hiezu verwies er auf den seinerzeitig übermittelten psychiatrischen Befund. Der Sachwalter ersuchte weiters um Übermittlung der im Zusammenhang mit dem Wiedereinsetzungsantrag stehenden Unterlagen und stellte schließlich einen Antrag auf Fristverlängerung um zwei Monate.römisch eins.17. Mit Schriftsatz vom 20.12.2012 (beim Asylgerichtshof eingelangt am 28.12.2012) übermittelte der Sachwalter des Antragstellers den von ihm gefertigten Wiedereinsetzungsantrag und betonte, dass ihm derzeit bezüglich allfälliger Fristversäumnisse nichts bekannt sei, da dies vor seiner Bestellung als Sachwalter gewesen wäre. Der Antragsteller wohne derzeit in einem Asylantenheim und sei eine Kommunikation mit ihm nur äußerst schwer möglich. Hiezu verwies er auf den seinerzeitig übermittelten psychiatrischen Befund. Der Sachwalter ersuchte weiters um Übermittlung der im Zusammenhang mit dem Wiedereinsetzungsantrag stehenden Unterlagen und stellte schließlich einen Antrag auf Fristverlängerung um zwei Monate.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.7. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 71 Abs. 1 AVG:römisch zwei.7. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG:

II.7.1. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde bei Mängel schriftlicher Anbringen von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosen Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Behörde bei Mängel schriftlicher Anbringen von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosen Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

II.7.2. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.7.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

II.7.3. Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).römisch zwei.7.3. Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).

II.7.4. Wie bereits im Verfahrensgang dargestellt, war dem Schriftsatz des Antragstellers vom 27.05.2011 nicht zu entnehmen, auf welche Fristversäumnis sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezieht. Darüberhinaus mangelte es dem Antrag an der Genehmigung durch den zum Einbringungszeitpunkt bereits bestellten Sachwalter. Dem in der Folge ergangenen Verbesserungsauftrag ist der Sachwalter innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen nicht zur Gänze nachgekommen. So wurde jener Antrag lediglich von ebendiesem genehmigt, ohne, dass jedoch weitere inhaltliche Ausführungen zu einer allfälligen Fristversäumnis getätigt wurden. Auch bis dato ist keinerlei ergänzende Stellungnahme beim Asylgerichtshof eingelangt.römisch zwei.7.4. Wie bereits im Verfahrensgang dargestellt, war dem Schriftsatz des Antragstellers vom 27.05.2011 nicht zu entnehmen, auf welche Fristversäumnis sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezieht. Darüberhinaus mangelte es dem Antrag an der Genehmigung durch den zum Einbringungszeitpunkt bereits bestellten Sachwalter. Dem in der Folge ergangenen Verbesserungsauftrag ist der Sachwalter innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen nicht zur Gänze nachgekommen. So wurde jener Antrag lediglich von ebendiesem genehmigt, ohne, dass jedoch weitere inhaltliche Ausführungen zu einer allfälligen Fristversäumnis getätigt wurden. Auch bis dato ist keinerlei ergänzende Stellungnahme beim Asylgerichtshof eingelangt.

Soweit der Sachwalter um Übermittlung von - dem Wiedereinsetzungsantrag zugrundeliegenden - Unterlagen sowie um Fristerstreckung um zwei Monate ersuchte, ist Nachfolgendes festzuhalten: nach Ansicht des erkennenden Gerichtes erscheint eine Frist von zwei Wochen angemessen, um innerhalb derer nicht nur rechtzeitig Stellung zu beziehen, sondern auch die im konkreten Verbesserungsauftrag aufgezeigten Mängel zu beheben. Dem Sachwalter - einem Rechtsanwalt und eingetragenem Treuhänder mit Sitz in XXXX - wäre die zumutbare Möglichkeit offen gestanden, innerhalb der ihm gesetzten Frist durch Akteneinsicht sämtliche von ihm benötigten Unterlagen zu erlangen und rechtzeitig inhaltliche Ausführungen zu tätigen.Soweit der Sachwalter um Übermittlung von - dem Wiedereinsetzungsantrag zugrundeliegenden - Unterlagen sowie um Fristerstreckung um zwei Monate ersuchte, ist Nachfolgendes festzuhalten: nach Ansicht des erkennenden Gerichtes erscheint eine Frist von zwei Wochen angemessen, um innerhalb derer nicht nur rechtzeitig Stellung zu beziehen, sondern auch die im konkreten Verbesserungsauftrag aufgezeigten Mängel zu beheben. Dem Sachwalter - einem Rechtsanwalt und eingetragenem Treuhänder mit Sitz in römisch 40 - wäre die zumutbare Möglichkeit offen gestanden, innerhalb der ihm gesetzten Frist durch Akteneinsicht sämtliche von ihm benötigten Unterlagen zu erlangen und rechtzeitig inhaltliche Ausführungen zu tätigen.

Da der Verbesserungsauftrag dem Sachwalter des Antragstellers am 18.12.2012 rechtswirksam zugestellt wurde, endete die zweiwöchige Frist mit Ablauf des 02.01.2012, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 71 Abs. 1 AVG zurückzuweisen war.Da der Verbesserungsauftrag dem Sachwalter des Antragstellers am 18.12.2012 rechtswirksam zugestellt wurde, endete die zweiwöchige Frist mit Ablauf des 02.01.2012, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG zurückzuweisen war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.

Schlagworte

Fristen, Fristversäumung, Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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