TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/11 A5 414153-3/2011

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Veröffentlicht am 11.02.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

A5 414.153-3/2011/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Anträge des XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, auf Bewilligung der Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2011, Zl. A5 414.153-2/2010/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Anträge des römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, auf Bewilligung der Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2011, Zl. A5 414.153-2/2010/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Anträge auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vom 14.03.2011 und 28.03.2011 werden gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG abgewiesen.Die Anträge auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vom 14.03.2011 und 28.03.2011 werden gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Antragsteller trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria; sein Name und sein Geburtsdatum konnten infolge mangelnder Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Der Genannte reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 22.04.2010 illegal nach Österreich ein und stellte am 24.04.2010 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Der Antragsteller trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria; sein Name und sein Geburtsdatum konnten infolge mangelnder Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Der Genannte reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 22.04.2010 illegal nach Österreich ein und stellte am 24.04.2010 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Hiezu wurde der nunmehrige Antragsteller am 25.04.2010 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in deren Rahmen er anführte, am XXXX geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Ibo anzugehören. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Genannte zu Protokoll, seine Heimat aufgrund von Kämpfen zwischen Moslems und Christen verlassen zu haben. Er habe für kurze Zeit mit seiner Mutter und seiner Schwester zusammengelebt, sei aber geflüchtet, nachdem deren Haus und Geschäft niedergebrannt worden wären.Hiezu wurde der nunmehrige Antragsteller am 25.04.2010 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in deren Rahmen er anführte, am römisch 40 geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Ibo anzugehören. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Genannte zu Protokoll, seine Heimat aufgrund von Kämpfen zwischen Moslems und Christen verlassen zu haben. Er habe für kurze Zeit mit seiner Mutter und seiner Schwester zusammengelebt, sei aber geflüchtet, nachdem deren Haus und Geschäft niedergebrannt worden wären.

Mit Schreiben vom 26.04.2010 teilte der Rechtsberater des Antragstellers mit, dass der Genannte am XXXX, und nicht wie in der Niederschrift protokolliert, am XXXX geboren worden sei. Ein solches Datum stünde auch in klarem Widerspruch zum Äußeren und Auftreten des Antragstellers. Es sei daher von dessen Minderjährigkeit auszugehen.Mit Schreiben vom 26.04.2010 teilte der Rechtsberater des Antragstellers mit, dass der Genannte am römisch 40 , und nicht wie in der Niederschrift protokolliert, am römisch 40 geboren worden sei. Ein solches Datum stünde auch in klarem Widerspruch zum Äußeren und Auftreten des Antragstellers. Es sei daher von dessen Minderjährigkeit auszugehen.

I.2. Am 28.04.2010 wurde der nunmehrige Antragsteller in der Sprache Englisch und im Beisein einer vom Jugendamt bevollmächtigten Vertreterin der Diakonie seitens des Bundesasylamtes einvernommen. Dabei führte der Genannte im Zusammenhang mit seinen divergierenden Angaben zu seinem Geburtsjahr aus, 15 Jahre alt zu sein und sich nicht erklären zu können, wie die falsche Protokollierung (XXXX) zustande gekommen wäre. Es habe sich wohl um einen Fehler der Übersetzerin gehandelt haben. Seitens des Bundesasylamtes wurde aufgrund des jugendlichen Aussehens des Antragstellers dessen Geburtsjahr mit XXXX angenommen. In weiterer Folge behauptete der Genannte, dem Volksstamm der Kogi anzugehören und verwies auf die diesbezügliche Stammeszugehörigkeit seines Vaters, der bereits im Jahr 2008 von Moslems ermordet worden wäre, als er sich geschäftlich in XXXX aufgehalten habe. Seine Mutter sei hingegen Ibo und lebe heute in XXXX. Sie hätte aber früher gemeinsam mit dem Vater des Antragstellers in XXXX gelebt und sei übersiedelt, nachdem ihr Geschäft niedergebrannt worden wäre. Wie lange sich sein Vater in XXXX aufgehalten habe, könne der Genannte nicht angeben; er sei aber schon vor der Geburt des Antragstellers in XXXX wohnhaft gewesen.römisch eins.2. Am 28.04.2010 wurde der nunmehrige Antragsteller in der Sprache Englisch und im Beisein einer vom Jugendamt bevollmächtigten Vertreterin der Diakonie seitens des Bundesasylamtes einvernommen. Dabei führte der Genannte im Zusammenhang mit seinen divergierenden Angaben zu seinem Geburtsjahr aus, 15 Jahre alt zu sein und sich nicht erklären zu können, wie die falsche Protokollierung (römisch 40 ) zustande gekommen wäre. Es habe sich wohl um einen Fehler der Übersetzerin gehandelt haben. Seitens des Bundesasylamtes wurde aufgrund des jugendlichen Aussehens des Antragstellers dessen Geburtsjahr mit römisch 40 angenommen. In weiterer Folge behauptete der Genannte, dem Volksstamm der Kogi anzugehören und verwies auf die diesbezügliche Stammeszugehörigkeit seines Vaters, der bereits im Jahr 2008 von Moslems ermordet worden wäre, als er sich geschäftlich in römisch 40 aufgehalten habe. Seine Mutter sei hingegen Ibo und lebe heute in römisch 40 . Sie hätte aber früher gemeinsam mit dem Vater des Antragstellers in römisch 40 gelebt und sei übersiedelt, nachdem ihr Geschäft niedergebrannt worden wäre. Wie lange sich sein Vater in römisch 40 aufgehalten habe, könne der Genannte nicht angeben; er sei aber schon vor der Geburt des Antragstellers in römisch 40 wohnhaft gewesen.

Im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen verwies der Antragsteller auf die Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen und hielt dazu fest, selbst von Moslems in XXXX bedroht worden zu sein. Diese hätten ihm angekündigt, ihn, genauso wie zuvor seinen Vater, umzubringen. Sein Vater habe sich stets an Kämpfen beteiligt, weshalb auch der Antragsteller als dessen Sohn in Gefahr gewesen wäre. Als dann schließlich auch das Geschäft seiner Mutter niedergebrannt worden wäre, habe er sich zur Ausreise entschlossen.Im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen verwies der Antragsteller auf die Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen und hielt dazu fest, selbst von Moslems in römisch 40 bedroht worden zu sein. Diese hätten ihm angekündigt, ihn, genauso wie zuvor seinen Vater, umzubringen. Sein Vater habe sich stets an Kämpfen beteiligt, weshalb auch der Antragsteller als dessen Sohn in Gefahr gewesen wäre. Als dann schließlich auch das Geschäft seiner Mutter niedergebrannt worden wäre, habe er sich zur Ausreise entschlossen.

I.3. Mit (erstem) Bescheid vom 24.06.2010, Zl. 10 03.511-BAT, wurde der Antrag des nunmehrigen Antragstellers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes abgewiesen und der Genannte nach Nigeria ausgewiesen. Im Wesentlichen stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die mangelnde Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers, die sie primär aus dessen Unkenntnis bezüglich der Gegebenheiten in der Stadt XXXX sowie aus den Divergenzen rund um die Aufenthaltsorte sowie die Geburts- und Todesdaten naher Familienangehöriger ableitete. Die Schilderungen des Antragstellers seien höchst vage gewesen und hätten auf bloß in den Raum gestellten Behauptungen basiert.römisch eins.3. Mit (erstem) Bescheid vom 24.06.2010, Zl. 10 03.511-BAT, wurde der Antrag des nunmehrigen Antragstellers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes abgewiesen und der Genannte nach Nigeria ausgewiesen. Im Wesentlichen stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die mangelnde Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers, die sie primär aus dessen Unkenntnis bezüglich der Gegebenheiten in der Stadt römisch 40 sowie aus den Divergenzen rund um die Aufenthaltsorte sowie die Geburts- und Todesdaten naher Familienangehöriger ableitete. Die Schilderungen des Antragstellers seien höchst vage gewesen und hätten auf bloß in den Raum gestellten Behauptungen basiert.

I.4. Der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2010, Zl. A5 414.153-I/2010/3E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen rügte der Asylgerichtshof die mangelnde Berücksichtigung des unterstellten jugendlichen Alters des Antragstellers sowie die daraus resultierende verfehlte Qualifikation der Aussagen des Genannten als vage und unglaubwürdig. Zudem könnten auch sprachliche Verständigungsprobleme nicht ausgeschlossen werden.römisch eins.4. Der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2010, Zl. A5 414.153-I/2010/3E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen rügte der Asylgerichtshof die mangelnde Berücksichtigung des unterstellten jugendlichen Alters des Antragstellers sowie die daraus resultierende verfehlte Qualifikation der Aussagen des Genannten als vage und unglaubwürdig. Zudem könnten auch sprachliche Verständigungsprobleme nicht ausgeschlossen werden.

I.5. Infolge des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes beauftragte das Bundesasylamt am XXXX beim XXXX eine multifaktorielle Untersuchung des Antragstellers zum Zwecke der Altersschätzung.römisch eins.5. Infolge des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes beauftragte das Bundesasylamt am römisch 40 beim römisch 40 eine multifaktorielle Untersuchung des Antragstellers zum Zwecke der Altersschätzung.

Mit Gutachten vom 29.09.2010 wurde seitens des genannten Instituts, basierend auf einer körperlichen Untersuchung des Antragstellers, einer Röntgenuntersuchung seiner linken Hand, eines Panoramaröntgens des Gebisses sowie einer zahnärztlichen Untersuchung, zusammengefasst festgestellt, dass der Genannte zum Untersuchungszeitpunkt (10.09.2010) ein Mindestalter von 19 Jahren aufgewiesen habe. Das wahrscheinlichste chronologische Alter liege über diesem Mindestalter. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte Alter von 14 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.

I.6. Am 05.11.2010 wurde der nunmehrige Antragsteller neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei betonte der Genannte eingangs, sich nicht in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen, zumal er seit der ersten negativen Entscheidung das Gefühl habe, verrückt zu werden und nachts nicht mehr schlafen könne. In diesem Zusammenhang legte er einen Befund des XXXX vor, demzufolge sich der Antragsteller seit 27.09.2010 wegen einer reaktiven Depression und suizidalen Einengung mit ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen in Behandlung befände.römisch eins.6. Am 05.11.2010 wurde der nunmehrige Antragsteller neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei betonte der Genannte eingangs, sich nicht in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen, zumal er seit der ersten negativen Entscheidung das Gefühl habe, verrückt zu werden und nachts nicht mehr schlafen könne. In diesem Zusammenhang legte er einen Befund des römisch 40 vor, demzufolge sich der Antragsteller seit 27.09.2010 wegen einer reaktiven Depression und suizidalen Einengung mit ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen in Behandlung befände.

Der Antragsteller meinte in weiterer Folge, dass es doch möglich wäre, die geplante Einvernahme durchzuführen. Er gab an, bislang sämtliche Fragen des Bundesasylamtes beantwortet zu haben. Über Nachfrage, ob er Ergänzendes vorzubringen habe, verwies er auf seine Verwirrung und gab zu Protokoll, dass er zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht dazu imstande wäre. Er fürchte, verrückt zu werden, er könne sich nicht konzentrieren. Über ausdrückliche Nachfrage erklärte sich der Antragsteller mit einer Befragung in englischer Sprache einverstanden. Das Bundesasylamt legte die Ergebnisse der Untersuchungen zur Altersschätzung dar und betonte, dass somit von der Volljährigkeit des Antragstellers auszugehen sei. Befragt zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Genannte im Wesentlichen, Nigeria aufgrund der Konflikte zwischen Moslems und Christen verlassen zu haben. Sein Vater wäre im Jahre 2008 in XXXX, wo er gelebt habe, umgebracht worden; man habe seine Leiche dann nach XXXX gebracht, da es der Tradition entsprechen würde, ihn in seiner "eigenen Stadt" zu begraben. Da er der einzige Sohn seines Vaters wäre, könnten die Moslems auch ihm Probleme bereiten, indem sie sein Leben bedrohten. Unbekannte Moslems hätten ihn in XXXX, wo er bei seiner Mutter gelebt habe, aufgesucht. Seine Mutter hätte ein Geschäft in XXXX betrieben und habe auch nach dem Tod des Vaters weiterhin in dieser Stadt gelebt, erst als ihr Geschäft im Februar 2010 niedergebrannt worden wäre, sei sie nach XXXX übersiedelt. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der nunmehrige Antragsteller, von den Moslems getötet zu werden. Eine Übersiedlung, etwa nach XXXX, sei für ihn nicht in Betracht gekommen, da es dort nicht komfortabel für ihn wäre.Der Antragsteller meinte in weiterer Folge, dass es doch möglich wäre, die geplante Einvernahme durchzuführen. Er gab an, bislang sämtliche Fragen des Bundesasylamtes beantwortet zu haben. Über Nachfrage, ob er Ergänzendes vorzubringen habe, verwies er auf seine Verwirrung und gab zu Protokoll, dass er zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht dazu imstande wäre. Er fürchte, verrückt zu werden, er könne sich nicht konzentrieren. Über ausdrückliche Nachfrage erklärte sich der Antragsteller mit einer Befragung in englischer Sprache einverstanden. Das Bundesasylamt legte die Ergebnisse der Untersuchungen zur Altersschätzung dar und betonte, dass somit von der Volljährigkeit des Antragstellers auszugehen sei. Befragt zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Genannte im Wesentlichen, Nigeria aufgrund der Konflikte zwischen Moslems und Christen verlassen zu haben. Sein Vater wäre im Jahre 2008 in römisch 40 , wo er gelebt habe, umgebracht worden; man habe seine Leiche dann nach römisch 40 gebracht, da es der Tradition entsprechen würde, ihn in seiner "eigenen Stadt" zu begraben. Da er der einzige Sohn seines Vaters wäre, könnten die Moslems auch ihm Probleme bereiten, indem sie sein Leben bedrohten. Unbekannte Moslems hätten ihn in römisch 40 , wo er bei seiner Mutter gelebt habe, aufgesucht. Seine Mutter hätte ein Geschäft in römisch 40 betrieben und habe auch nach dem Tod des Vaters weiterhin in dieser Stadt gelebt, erst als ihr Geschäft im Februar 2010 niedergebrannt worden wäre, sei sie nach römisch 40 übersiedelt. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der nunmehrige Antragsteller, von den Moslems getötet zu werden. Eine Übersiedlung, etwa nach römisch 40 , sei für ihn nicht in Betracht gekommen, da es dort nicht komfortabel für ihn wäre.

I.7. Mit (zweitem) Bescheid vom 18.11.2010, Zl. 10 03.511-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten neuerlich ab und wies den Antragsteller nach Nigeria aus. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die fehlende Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers und hielt zunächst fest, dass zwischen den in der Stadt XXXX stattgefundenen, religiös motivierten Auseinandersetzungen und der Person des Antragstellers kein Zusammenhang festgestellt werden könne. Die geografischen Gegebenheiten seien nicht ansatzweise mit den Ausführungen des Antragstellers zu seinen Reisebewegungen innerhalb Nigerias in Einklang zu bringen, zudem habe der Genannte nicht einmal rudimentäre Angaben dazu machen können, wo sich das Geschäft seiner Mutter befunden haben solle oder an welcher Adresse die Familie in XXXX gelebt habe. Weiters habe sich der Antragsteller im Laufe des Verfahrens in Bezug auf die Aufenthaltsorte und die Aufenthaltsdauer naher Familienangehöriger widersprochen und in Bezug auf die Todesdaten seines Vaters und das Geburtsjahr seiner Schwester divergierende Aussagen getätigt. Weitere inhaltliche Ungereimtheiten hätten sich in Bezug auf die Schullaufbahn des Antragstellers ergeben, so dass der Genannte insgesamt persönlich unglaubwürdig erschienen sei. Dieser Eindruck sei auch durch die falschen Angaben zum eigenen Geburtsdatum verstärkt worden, zumal die veranlasste multifaktorielle Untersuchung ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben habe. Betont wurde weiters, dass der Antragsteller, entgegen den Ausführungen seines Rechtsberaters, über eine sehr gute Kompetenz in der englischen Sprache verfüge, so dass keine Verständigungsprobleme aufgetreten wären. Soweit der Antragsteller eine seit dem ersten negativen Bescheid beginnende Depression geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass mit der mit einer derartigen Behandlung verbundenen allfälligen finanziellen Belastung im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt im Sinne der Judikatur des EGMR angesprochen würde. Auf einen Verbleib im Aufnahmestaat nur zum Zwecke der weiteren Inanspruchnahme der dortigen medizinischen Hilfe bestünde kein Anspruch.römisch eins.7. Mit (zweitem) Bescheid vom 18.11.2010, Zl. 10 03.511-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten neuerlich ab und wies den Antragsteller nach Nigeria aus. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die fehlende Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers und hielt zunächst fest, dass zwischen den in der Stadt römisch 40 stattgefundenen, religiös motivierten Auseinandersetzungen und der Person des Antragstellers kein Zusammenhang festgestellt werden könne. Die geografischen Gegebenheiten seien nicht ansatzweise mit den Ausführungen des Antragstellers zu seinen Reisebewegungen innerhalb Nigerias in Einklang zu bringen, zudem habe der Genannte nicht einmal rudimentäre Angaben dazu machen können, wo sich das Geschäft seiner Mutter befunden haben solle oder an welcher Adresse die Familie in römisch 40 gelebt habe. Weiters habe sich der Antragsteller im Laufe des Verfahrens in Bezug auf die Aufenthaltsorte und die Aufenthaltsdauer naher Familienangehöriger widersprochen und in Bezug auf die Todesdaten seines Vaters und das Geburtsjahr seiner Schwester divergierende Aussagen getätigt. Weitere inhaltliche Ungereimtheiten hätten sich in Bezug auf die Schullaufbahn des Antragstellers ergeben, so dass der Genannte insgesamt persönlich unglaubwürdig erschienen sei. Dieser Eindruck sei auch durch die falschen Angaben zum eigenen Geburtsdatum verstärkt worden, zumal die veranlasste multifaktorielle Untersuchung ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben habe. Betont wurde weiters, dass der Antragsteller, entgegen den Ausführungen seines Rechtsberaters, über eine sehr gute Kompetenz in der englischen Sprache verfüge, so dass keine Verständigungsprobleme aufgetreten wären. Soweit der Antragsteller eine seit dem ersten negativen Bescheid beginnende Depression geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass mit der mit einer derartigen Behandlung verbundenen allfälligen finanziellen Belastung im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK kein wesentlicher Aspekt im Sinne der Judikatur des EGMR angesprochen würde. Auf einen Verbleib im Aufnahmestaat nur zum Zwecke der weiteren Inanspruchnahme der dortigen medizinischen Hilfe bestünde kein Anspruch.

I.8. Die gegen den zitierten Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2011, Zl. A5 414.153-2/2010/4E, abgewiesen und die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt. Der Asylgerichtshof verwies in seinen Entscheidungsgründen auf die Falschangaben des Antragstellers im Zusammenhang mit seinem Alter und hielt in Bezug auf sein Fluchtvorbringen fest, dass sich keine objektivierbare Verfolgungsgefahr ableiten ließe. Schließlich sei vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR hielt der Asylgerichtshof schließlich fest, dass im Falle des Antragstellers aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht auf sehr außergewöhnliche Umstände geschlossen werden könne, die eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ausschließen würde.römisch eins.8. Die gegen den zitierten Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2011, Zl. A5 414.153-2/2010/4E, abgewiesen und die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt. Der Asylgerichtshof verwies in seinen Entscheidungsgründen auf die Falschangaben des Antragstellers im Zusammenhang mit seinem Alter und hielt in Bezug auf sein Fluchtvorbringen fest, dass sich keine objektivierbare Verfolgungsgefahr ableiten ließe. Schließlich sei vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR hielt der Asylgerichtshof schließlich fest, dass im Falle des Antragstellers aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht auf sehr außergewöhnliche Umstände geschlossen werden könne, die eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ausschließen würde.

Mit der ordnungsgemäß am 03.03.2011 erfolgten Zustellung des letztgenannten Erkenntnisses an den Antragsteller erwuchs dieses mit Ablauf selbigen Tages in Rechtskraft.

I.9. Mit Schriftsatz vom 14.03.2011 langte im Wege des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG beim Asylgerichtshof ein. Diesen begründete er damit, dass sein Onkel ihm am 03.03.2011 das beiliegende Exemplar der Zeitung XXXX übermittelt habe. Darin schildere seine Mutter, wie sie ihre Familie verloren und für den Antragsteller die Flucht arrangiert hätte.römisch eins.9. Mit Schriftsatz vom 14.03.2011 langte im Wege des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG beim Asylgerichtshof ein. Diesen begründete er damit, dass sein Onkel ihm am 03.03.2011 das beiliegende Exemplar der Zeitung römisch 40 übermittelt habe. Darin schildere seine Mutter, wie sie ihre Familie verloren und für den Antragsteller die Flucht arrangiert hätte.

I.10. Am 28.03.2011 stellte der Antragsteller mittels seines ehemaligen Rechtsvertreters einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG, den der Genannte unter Vorlage eines vorläufigen Arztbriefes des XXXX damit begründete, dass er am 16.03.2011 aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer akut polymorph psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie stationär aufgenommen worden sei. Sein stationärer Aufenthalt habe am 23.03.2011 geendet, wobei die Fortführung der medikamentösen Behandlung notwendig sei. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Abschiebung in sein Heimatland nicht zu empfehlen und benötige er derzeit zumindest dreimal täglich das Medikament "XXXX". Bei Berücksichtigung des genannten Beweismittels wäre die Durchführung ergänzender Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers geboten gewesen und hätte der Asylgerichtshof aller Voraussicht nach zu einer im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Entscheidung gelangen müssen.römisch eins.10. Am 28.03.2011 stellte der Antragsteller mittels seines ehemaligen Rechtsvertreters einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG, den der Genannte unter Vorlage eines vorläufigen Arztbriefes des römisch 40 damit begründete, dass er am 16.03.2011 aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer akut polymorph psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie stationär aufgenommen worden sei. Sein stationärer Aufenthalt habe am 23.03.2011 geendet, wobei die Fortführung der medikamentösen Behandlung notwendig sei. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Abschiebung in sein Heimatland nicht zu empfehlen und benötige er derzeit zumindest dreimal täglich das Medikament "XXXX". Bei Berücksichtigung des genannten Beweismittels wäre die Durchführung ergänzender Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers geboten gewesen und hätte der Asylgerichtshof aller Voraussicht nach zu einer im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Entscheidung gelangen müssen.

I.11. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, wurde der Rechtsanwalt XXXX zum Verfahrenssachwalter und einstweiligen Sachwalter für Vertretungen des Antragstellers vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, insbesondere im Asylverfahren, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie Vertretung bei medizinischen Heilbehandlungen bestellt.römisch eins.11. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde der Rechtsanwalt römisch 40 zum Verfahrenssachwalter und einstweiligen Sachwalter für Vertretungen des Antragstellers vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, insbesondere im Asylverfahren, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie Vertretung bei medizinischen Heilbehandlungen bestellt.

I.12. Nachdem der zwischenzeitig nach Deutschland ausgereiste Antragsteller einer polizeilichen Einreisekontrolle durch deutsche Beamte unterzogen und festgenommen worden war, wurde der Genannte am 12.04.2011 nach Österreich rücküberstellt.römisch eins.12. Nachdem der zwischenzeitig nach Deutschland ausgereiste Antragsteller einer polizeilichen Einreisekontrolle durch deutsche Beamte unterzogen und festgenommen worden war, wurde der Genannte am 12.04.2011 nach Österreich rücküberstellt.

I.13. Mit Schriftsatz vom 05.05.2011 übermittelte der Sachwalter des Antragstellers einen Arztbrief des XXXX, wonach der Genannte an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer akut polymorph psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie litte.römisch eins.13. Mit Schriftsatz vom 05.05.2011 übermittelte der Sachwalter des Antragstellers einen Arztbrief des römisch 40 , wonach der Genannte an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer akut polymorph psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie litte.

I.14. Mittels Schriftsatzes vom 27.05.2011 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, und betonte, dass ihm ein negatives Erkenntnis zugestellt worden sei. Bei einem Abschiebeversuch im Mai habe er einen schweren psychiatrischen Schock erlitten und sei festgestellt worden, dass er an einer schweren psychiatrischen Erkrankung leide. Während seines Asylverfahrens sei seine schwere psychiatrische Erkrankung nicht bekannt gewesen, weshalb er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stelle und weiters Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes einbringe. Dem Schreiben wurde der bereits vorgelegte Arztbrief des XXXX beigelegt. Weiters wurde ein ambulanter Befund des XXXX sowie ein nervenärztlicher Befund vom 20.05.2011 in Vorlage gebracht.römisch eins.14. Mittels Schriftsatzes vom 27.05.2011 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, und betonte, dass ihm ein negatives Erkenntnis zugestellt worden sei. Bei einem Abschiebeversuch im Mai habe er einen schweren psychiatrischen Schock erlitten und sei festgestellt worden, dass er an einer schweren psychiatrischen Erkrankung leide. Während seines Asylverfahrens sei seine schwere psychiatrische Erkrankung nicht bekannt gewesen, weshalb er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stelle und weiters Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes einbringe. Dem Schreiben wurde der bereits vorgelegte Arztbrief des römisch 40 beigelegt. Weiters wurde ein ambulanter Befund des römisch 40 sowie ein nervenärztlicher Befund vom 20.05.2011 in Vorlage gebracht.

I.15. Mit Verfahrensanordnung vom 03.08.2011 informierte der Asylgerichtshof den Antragsteller über die beabsichtigte Bestellung des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, XXXX, zum Sachverständigen.römisch eins.15. Mit Verfahrensanordnung vom 03.08.2011 informierte der Asylgerichtshof den Antragsteller über die beabsichtigte Bestellung des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zum Sachverständigen.

Mit E-Mail vom 11.08.2011 übermittelte der Sachwalter des Antragstellers zwei Sachverständigengutachten, welche seitens des Bezirksgerichtes XXXX in Auftrag gegeben worden waren. In seinem ersten Gutachten kam der beigezogene Sachverständige XXXX zu dem Ergebnis, dass nach der Befundaufnahme nicht zweifelsfrei zu klären sei, ob und welche psychische Störung vorläge. Es ließe sich Simulation bzw. Aggravation nicht mit Sicherheit ausschließen. Auf Basis welcher explorativer Erkenntnisse im Krankenhaus XXXX die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert worden sei, ließe sich aus dem Befund nicht entnehmen. In seinem zweiten Gutachten hielt der genannte Sachverständige zusammengefasst fest, dass der Antragsteller bei der neuerlichen Befundaufnahme unter Vermittlung des Dolmetschers für die Ibo-Sprache unverändert Ablehnung sowie Unwilligkeit zeige und unkooperativ sei. Es habe sich die festgestellte Diskrepanz zwischen seinem Verhalten im Alltag - dort sei er selbständig - und dem Verhalten bei der Befundaufnahme - hier stelle er einen völlig Unwissenden dar - bestätigt. Betreffend eine Traumatisierung lägen keine Informationen vor und ließen sich beim Betroffenen letztlich auch keine für die posttraumatische Belastungsstörung typischen Nachhallerinnerungen explorieren. Ein depressives und/oder psychotisches Geschehen sei nicht auszuschließen. Ebenso könne Aggravation bzw. Simulation nicht völlig ausgeschlossen werden. Die Beeinträchtigungen und das Verhalten des Antragstellers seien von Krankheitswert und sei er aus gutachterlicher Sicht nicht in der Lage, sich im Asylverfahren ohne Gefahr eines Nachteils zu vertreten.Mit E-Mail vom 11.08.2011 übermittelte der Sachwalter des Antragstellers zwei Sachverständigengutachten, welche seitens des Bezirksgerichtes römisch 40 in Auftrag gegeben worden waren. In seinem ersten Gutachten kam der beigezogene Sachverständige römisch 40 zu dem Ergebnis, dass nach der Befundaufnahme nicht zweifelsfrei zu klären sei, ob und welche psychische Störung vorläge. Es ließe sich Simulation bzw. Aggravation nicht mit Sicherheit ausschließen. Auf Basis welcher explorativer Erkenntnisse im Krankenhaus römisch 40 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert worden sei, ließe sich aus dem Befund nicht entnehmen. In seinem zweiten Gutachten hielt der genannte Sachverständige zusammengefasst fest, dass der Antragsteller bei der neuerlichen Befundaufnahme unter Vermittlung des Dolmetschers für die Ibo-Sprache unverändert Ablehnung sowie Unwilligkeit zeige und unkooperativ sei. Es habe sich die festgestellte Diskrepanz zwischen seinem Verhalten im Alltag - dort sei er selbständig - und dem Verhalten bei der Befundaufnahme - hier stelle er einen völlig Unwissenden dar - bestätigt. Betreffend eine Traumatisierung lägen keine Informationen vor und ließen sich beim Betroffenen letztlich auch keine für die posttraumatische Belastungsstörung typischen Nachhallerinnerungen explorieren. Ein depressives und/oder psychotisches Geschehen sei nicht auszuschließen. Ebenso könne Aggravation bzw. Simulation nicht völlig ausgeschlossen werden. Die Beeinträchtigungen und das Verhalten des Antragstellers seien von Krankheitswert und sei er aus gutachterlicher Sicht nicht in der Lage, sich im Asylverfahren ohne Gefahr eines Nachteils zu vertreten.

I.16. Mit Verfahrensanordnung vom 13.01.2012 beraumte der Asylgerichtshof für den 28.02.2012 bei dem zeitgleich bestellten Sachverständigen XXXX eine Beweisaufnahme an.römisch eins.16. Mit Verfahrensanordnung vom 13.01.2012 beraumte der Asylgerichtshof für den 28.02.2012 bei dem zeitgleich bestellten Sachverständigen römisch 40 eine Beweisaufnahme an.

Mit E-Mail vom 28.02.2012 informierte XXXX den Asylgerichtshof, dass der Antragsteller, nicht jedoch der bestellte Dolmetscher, zur Befundung in seinem Institut erschienen sei. Es habe sich herausgestellt, dass der Antragsteller nicht Englisch spreche und weder sein Geburtsdatum nennen, noch etwas von seiner Geschichte erzählen habe können.Mit E-Mail vom 28.02.2012 informierte römisch 40 den Asylgerichtshof, dass der Antragsteller, nicht jedoch der bestellte Dolmetscher, zur Befundung in seinem Institut erschienen sei. Es habe sich herausgestellt, dass der Antragsteller nicht Englisch spreche und weder sein Geburtsdatum nennen, noch etwas von seiner Geschichte erzählen habe können.

I.17. In weiterer Folge wurde der 17.04.2012 als neuer Untersuchungstermin festgelegt, zu welchem der Antragsteller ordnungsgemäß geladen wurde.römisch eins.17. In weiterer Folge wurde der 17.04.2012 als neuer Untersuchungstermin festgelegt, zu welchem der Antragsteller ordnungsgemäß geladen wurde.

Mit Schriftsatz vom 15.03.2012 betonte der Sachwalter des Antragstellers, dass er die beiden Gutachten von XXXX zur Kenntnisnahme übermittelt habe und es seines Erachtens nach dem Antragsteller nicht zumutbar sei, eine Reise nach Wien anzutreten, weshalb er um Befundung an seinem Wohnort in XXXX ersuche.Mit Schriftsatz vom 15.03.2012 betonte der Sachwalter des Antragstellers, dass er die beiden Gutachten von römisch 40 zur Kenntnisnahme übermittelt habe und es seines Erachtens nach dem Antragsteller nicht zumutbar sei, eine Reise nach Wien anzutreten, weshalb er um Befundung an seinem Wohnort in römisch 40 ersuche.

In seinem Schreiben vom 20.03.2012 teilte der Asylgerichtshof mit, es ergäbe sich aus den vorgelegten Gutachten keineswegs, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, zu einer Untersuchung nach Wien zu fahren. Sein persönliches Erscheinen am 17.04.2012 in der Ordination des bestellten Sachverständigen würde zur Abklärung seines Gesundheitszustandes erforderlich sein.

Per E-Mail vom 16.05.2012 wurde der Asylgerichtshof durch den bestellten Sachverständigen darüber informiert, dass der Antragsteller am 17.04.2012 nicht zur Begutachtung erschienen sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Zur Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher dem Asylgerichtshof, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher dem Asylgerichtshof, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, in gegenständlichem Fall somit dem Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, in gegenständlichem Fall somit dem Asylgerichtshof.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die gestellten Wiederaufnahmeanträge rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des § 69 Abs. 2 AVG gestellt wurden.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die gestellten Wiederaufnahmeanträge rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG gestellt wurden.

Der Antragsteller stützte seine am 14.03.2011 sowie am 28.03.2011 gestellten Anträge auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens auf nachfolgende Beweismittel:

¿ Zeitungsartikel der Zeitung XXXX, welcher dem Antragsteller am 03.03.2011 mittels eines Paketdienstes zugestellt wurde;¿ Zeitungsartikel der Zeitung römisch 40 , welcher dem Antragsteller am 03.03.2011 mittels eines Paketdienstes zugestellt wurde;

¿ Vorläufiger Arztbrief des XXXX¿ Vorläufiger Arztbrief des römisch 40

Betreffend den genannten Zeitungsartikel ist auszuführen, dass es sich bei diesem Beweismittel zwar um ein "novum repertum" handelt, da dieser bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens am 03.03.2011 bestanden hat und dem Antragsteller unverschuldet erst danach durch die Übersendung seines Onkels zugänglich wurde. Allerdings ist daraus für den Antragsteller nichts gewonnen, da neu hervorgekommene Beweismittel nämlich nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen können, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Gerade dies ist jedoch gegenständlich nicht der Fall:

Einerseits ist bereits der Beweiswert des vorgelegten Zeitungsartikels zu bezweifeln. Auffällig ist dabei, dass die darin abgedruckten Ausführungen der angeblichen Mutter des Antragstellers teilweise mit den vom Antragsteller im Rahmen seines Asylverfahrens getätigten Angaben in Widerspruch stehen. So etwa wird in dem Artikel von lediglich zwei Kindern - dem Antragsteller und seiner Schwester XXXX - berichtet, wohingegen der Antragsteller im Rahmen seiner Einvernahme am 16.06.2010 vor dem Bundesasylamt behauptete, er hätte noch einen älteren, mittlerweile verstorbenen, Bruder gehabt (AS 99). Fraglich ist weiters, weshalb in dem Artikel der Familiennamen des Antragsstellers als "XXXX" bezeichnet wird, obwohl der Genannte während des gesamten Asylverfahrens behauptet hatte, "XXXX" zu heißen. Schließlich entspricht die in dem Artikel geschilderte "Geschichte" seiner Mutter aber auch nicht jener vom Antragsteller angeführten Chronologie. Nicht nachvollzogen werden kann etwa, weshalb in dem Artikel davon die Rede ist, dass seine Schwester während eines Begräbnisses im Dezember 2010 weglaufen habe müssen und wenige Tage später im Busch tot aufgefunden worden wäre, woraufhin die Mutter die Flucht des Antragstellers organisiert hätte, damit "sie" ihn nicht auch erwischten. Hinzuweisen ist darauf, dass sich der Antragsteller zu dem angeblichen Todeszeitpunkt seiner Schwester bereits acht Monate in Österreich aufgehalten hat.Einerseits ist bereits der Beweiswert des vorgelegten Zeitungsartikels zu bezweifeln. Auffällig ist dabei, dass die darin abgedruckten Ausführungen der angeblichen Mutter des Antragstellers teilweise mit den vom Antragsteller im Rahmen seines Asylverfahrens getätigten Angaben in Widerspruch stehen. So etwa wird in dem Artikel von lediglich zwei Kindern - dem Antragsteller und seiner Schwester römisch 40 - berichtet, wohingegen der Antragsteller im Rahmen seiner Einvernahme am 16.06.2010 vor dem Bundesasylamt behauptete, er hätte noch einen älteren, mittlerweile verstorbenen, Bruder gehabt (AS 99). Fraglich ist weiters, weshalb in dem Artikel der Familiennamen des Antragsstellers als "XXXX" bezeichnet wird, obwohl der Genannte während des gesamten Asylverfahrens behauptet hatte, "XXXX" zu heißen. Schließlich entspricht die in dem Artikel geschilderte "Geschichte" seiner Mutter aber auch nicht jener vom Antragsteller angeführten Chronologie. Nicht nachvollzogen werden kann etwa, weshalb in dem Artikel davon die Rede ist, dass seine Schwester während eines Begräbnisses im Dezember 2010 weglaufen habe müssen und wenige Tage später im Busch tot aufgefunden worden wäre, woraufhin die Mutter die Flucht des Antragstellers organisiert hätte, damit "sie" ihn nicht auch erwischten. Hinzuweisen ist darauf, dass sich der Antragsteller zu dem angeblichen Todeszeitpunkt seiner Schwester bereits acht Monate in Österreich aufgehalten hat.

Abgesehen von diesen Zweifeln an dem vorgelegten Zeitungsartikel könnte andererseits jedoch auch der Umstand, dass das Vorbringen des nunmehrigen Antragstellers für glaubwürdig erachtet würde, keine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeiführen.

Wie im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2011, Zl. A5 414.153-2/2010/4E, bereits ausgeführt wurde, war - selbst im Falle der hypothetischen Unterstellung des Wahrheitsgehaltes seiner Angaben - davon auszugehen, dass ihm jedenfalls die zumutbare Möglichkeit offen stand, etwaigen privaten Verfolgungshandlungen durch eine innerstaatlichen Ortswechsel zu entgehen. Eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung war daher nicht als wohlbegründet zu erachten.

In Bezug auf den vorgelegten und mit 23.03.2011 datierten vorläufigen Arztbrief des XXXX ist festzuhalten, dass es sich bei diesem nicht um ein Beweismittel handelt, welches im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG neu hervorgekommen ist - und somit zum Zeitpunkt des Asylverfahrens bereits bestanden hat -, sondern um ein solches, welches erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstanden ist. Der vorgelegte Befund stellt somit keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar.In Bezug auf den vorgelegten und mit 23.03.2011 datierten vorläufigen Arztbrief des römisch 40 ist festzuhalten, dass es sich bei diesem nicht um ein Beweismittel handelt, welches im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG neu hervorgekommen ist - und somit zum Zeitpunkt des Asylverfahrens bereits bestanden hat -, sondern um ein solches, welches erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstanden ist. Der vorgelegte Befund stellt somit keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar.

Aufgrund der zeitlichen Nähe seines stationären Aufenthaltes und dem Abschluss des Asylverfahrens ist schließlich zu prüfen, ob die in dem Befund diagnostizierten psychischen Erkrankungen des Antragstellers bereits während des Asylverfahrens vorgelegen sind und ob es sich somit um neu hervorgekommene Tatsachen, die im Asylverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht worden wären, handelt.

Hiezu ist zum einen auszuführen, dass durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens insbesondere überprüft werden sollte, ob eine mögliche psychische Erkrankung des Antragstellers bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Asylgerichtshof-Erkenntnisses am 03.03.2011 vorgelegen ist, zumal darüber in den im Verwaltungsakt aufliegenden und vom Bezirksgericht XXXX im Zuge des Sachwalterschaftsverfahrens in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten des XXXX keine Aussage getroffen wird. Vielmehr wird darin explizit festgehalten, dass sich Aggravation bzw. Simulation nicht mit Sicherheit ausschließen ließen. Der Antragsteller ist jedoch zu dem zuletzt anberaumten Untersuchungstermin am 17.04.2012 - trotz im Wege seines Sachwalters ordnungsgemäß zugestellter Ladung - unentschuldigt nicht erschienen und wollte daher offenkundig nicht am Verfahren mitwirken. In diesem Kontext ist weiters festzuhalten, dass ihm durchaus zuzumuten gewesen wären, von seinem Wohnort in XXXX zu der Befundung nach Wien zu fahren. Dass er hiezu nicht in der Lage gewesen wäre, ergibt sich auch nicht aus den Gutachten XXXX. Im Gegenteil hat der Antragsteller doch durch sein Erscheinen beim ersten anberaumten Begutachtungstermin am 28.02.2012 - der mangels eines anwesenden Dolmetschers nicht stattfinden konnte - gezeigt, dass er sehr wohl eine solche Fahrt auf sich nehmen kann.Hiezu ist zum einen auszuführen, dass durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens insbesondere überprüft werden sollte, ob eine mögliche psychische Erkrankung des Antragstellers bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Asylgerichtshof-Erkenntnisses am 03.03.2011 vorgelegen ist, zumal darüber in den im Verwaltungsakt aufliegenden und vom Bezirksgericht römisch 40 im Zuge des Sachwalterschaftsverfahrens in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten des römisch 40 keine Aussage getroffen wird. Vielmehr wird darin explizit festgehalten, dass sich Aggravation bzw. Simulation nicht mit Sicherheit ausschließen ließen. Der Antragsteller ist jedoch zu dem zuletzt anberaumten Untersuchungstermin am 17.04.2012 - trotz im Wege seines Sachwalters ordnungsgemäß zugestellter Ladung - unentschuldigt nicht erschienen und wollte daher offenkundig nicht am Verfahren mitwirken. In diesem Kontext ist weiters festzuhalten, dass ihm durchaus zuzumuten gewesen wären, von seinem Wohnort in römisch 40 zu der Befundung nach Wien zu fahren. Dass er hiezu nicht in der Lage gewesen wäre, ergibt sich auch nicht aus den Gutachten römisch 40 . Im Gegenteil hat der Antragsteller doch durch sein Erscheinen beim ersten anberaumten Begutachtungstermin am 28.02.2012 - der mangels eines anwesenden Dolmetschers nicht stattfinden konnte - gezeigt, dass er sehr wohl eine solche Fahrt auf sich nehmen kann.

Schließlich ist zum anderen zu betonen, dass bereits das Asylverfahren unter anderem auch eine beim Antragsteller geltend gemachte Depression zum Inhalt hatte, allerdings dieser Umstand nicht zu einer Unzulässigkeit seiner Rückführung nach Nigeria im Lichte Art. 3 EMRK führte.Schließlich ist zum anderen zu betonen, dass bereits das Asylverfahren unter anderem auch eine beim Antragsteller geltend gemachte Depression zum Inhalt hatte, allerdings dieser Umstand nicht zu einer Unzulässigkeit seiner Rückführung nach Nigeria im Lichte Artikel 3, EMRK führte.

Aus den eben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die in dem vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens waren daher gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens waren daher gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 abgesehen werden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Fristen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Mitwirkungspflicht, psychische Störung, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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