Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E12 426.546-2/2013-6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012, Zl. E12 426.546-1/2012-8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens von XXXX auch XXXX, StA. Islamische Republik Pakistan (im folgenden: Pakistan), vertreten durch RA. Mag. Wolfgang AUNER Rechtsanwalts-Kommandit-Partnersch.KG, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012, Zl. E12 426.546-1/2012-8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens von römisch 40 auch römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan (im folgenden: Pakistan), vertreten durch RA. Mag. Wolfgang AUNER Rechtsanwalts-Kommandit-Partnersch.KG, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens von XXXX auch XXXX wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, BGBl. I. Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens von römisch 40 auch römisch 40 wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.
?
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Antragsteller (im Folgenden kurz: A.), ein pakistanischer Staatsangehörige stellte ursprünglich am 10.4.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Antragsteller (im Folgenden kurz: A.), ein pakistanischer Staatsangehörige stellte ursprünglich am 10.4.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er dabei im Wesentlichen vor, dass er wegen Grundstücksstreitigkeiten umgebracht werden sollte. Außerdem habe er wegen seines schiitischen Glaubens Probleme. Die Polizei habe ihm jedoch nicht geholfen, weshalb er letztlich ausgereist sei.
I.2. Der Asylantrag wurde in der Folge mit Bescheid des BAA vom 17.4.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gem. § 10 Abs. 1 Z.2 leg. cit. wurde der A. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Der Asylantrag wurde in der Folge mit Bescheid des BAA vom 17.4.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. wurde der A. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.4. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012 gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem A. am 29.10.2012 und seiner damaligen Rechtsvertretung am 19.10.2012 zugestellt.römisch eins.4. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem A. am 29.10.2012 und seiner damaligen Rechtsvertretung am 19.10.2012 zugestellt.
I.5. Mit Eingabe vom 19.12.2012 brachte die nunmehrige Rechtsvertretung des A. einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012 formell rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein.römisch eins.5. Mit Eingabe vom 19.12.2012 brachte die nunmehrige Rechtsvertretung des A. einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012 formell rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein.
Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der A. nunmehr ein Schreiben aus seinem Heimatland erhalten habe, das seine Probleme im Herkunftsstaat bestätige. In diesem Zusammenhang werde auf die nunmehr vorgelegten Kopien der Originale Nr. 33240 und 33246 verwiesen.
Der ggst. Wiederaufnahmeantrag sei fristgerecht.
Der A. habe erst nunmehr Kenntnis bzw. die Möglichkeit erlangt, die Unterlagen zu erhalten. In Kenntnis dieser Beweislage wäre eine inhaltlich andere Entscheidung zu treffen gewesen.
I.6. Hinsichtlich des detaillierten Akteninhaltes bzw. Inhaltes des Antrages auf Wiederaufnahme des verfahren wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.6. Hinsichtlich des detaillierten Akteninhaltes bzw. Inhaltes des Antrages auf Wiederaufnahme des verfahren wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt.
II.1. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter.
II.2. Gemäß Abs. 3 leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter überrömisch zwei.2. Gemäß Absatz 3, leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd § 61 Abs. 1 u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Senatszuständigkeit.Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd Paragraph 61, Absatz eins, u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Senatszuständigkeit.
II.3. Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien (vgl. AB 371 XXIII. GP) auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien vergleiche Ausschussbericht 371 römisch 23 . Gesetzgebungsperiode auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in Paragraphen 66 und 67 AVG).
II.4.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
II.4.2. Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.römisch zwei.4.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
II.4.3. Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.römisch zwei.4.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
II.4.4. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.römisch zwei.4.4. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Demnach stand dem Asylgerichtshof zum Zeitpunkt der Einbringung (31.1.2011) die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu, weil von diesem Gerichtshof die Entscheidung in letzter Instanz gefällt wurde. Das diesbezügliche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2010 wurde dem Vertreter der A. am 16.12.2010 zugestellt.
II.5. Im vorliegenden Fall macht der A. den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG - die Ziffern 1 und 3 des § 69 Abs. 1 AVG kommen dem Vorgetragenen nach ohnehin nicht in Frage - geltend.römisch zwei.5. Im vorliegenden Fall macht der A. den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 AVG - die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 69, Absatz eins, AVG kommen dem Vorgetragenen nach ohnehin nicht in Frage - geltend.
II.5.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,römisch zwei.5.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird auch ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird auch ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Voraussetzung für eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist daher unter anderem, dass das neu hervor gekommene Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.Voraussetzung für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist daher unter anderem, dass das neu hervor gekommene Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
II.6. Im ggst. Fall stützt sich der Wiederaufnahmeantrag vom 19.12.2012 auf die Kopien von 2 FIR vom 3.11.2012 und vom 5.12.2012. Von einer fristgerechten Einbringung des ggst. Antrages ist daher auszugehen.römisch zwei.6. Im ggst. Fall stützt sich der Wiederaufnahmeantrag vom 19.12.2012 auf die Kopien von 2 FIR vom 3.11.2012 und vom 5.12.2012. Von einer fristgerechten Einbringung des ggst. Antrages ist daher auszugehen.
Zunächst ist vorauszuschicken, dass eine Überprüfung der vorgelegten Schriftstücke auf Echtheit nicht erfolgen konnte, da es sich lediglich um Kopien handelt.
Laut FIR vom 3.11.2012 wird der A. als einer von 4 Beschuldigten geführt, die am 3.11.2012 in das Haus von XXXX gewaltsam eingedrungen und in mörderischer Absicht herum geschossen haben sollen. Der A. habe auf den Hauseigentümer geschossen und diesen am Arm verletzt.Laut FIR vom 3.11.2012 wird der A. als einer von 4 Beschuldigten geführt, die am 3.11.2012 in das Haus von römisch 40 gewaltsam eingedrungen und in mörderischer Absicht herum geschossen haben sollen. Der A. habe auf den Hauseigentümer geschossen und diesen am Arm verletzt.
Laut FIR vom 5.12.2012 sollen der A. und ein anderer Mann auf den Bruder des Anzeigers XXXX geschossen und diesen schwer verletzt haben.Laut FIR vom 5.12.2012 sollen der A. und ein anderer Mann auf den Bruder des Anzeigers römisch 40 geschossen und diesen schwer verletzt haben.
Diese Anzeigen können inhaltlich schon deshalb nicht stimmen, als sich der A. zu den angeblichen Zeitpunkten trotz rechtskräftiger Ausweisung immer noch im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat. Er kommt somit als Täter gar nicht in Frage. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass es sich um Fälschungen handeln muss.
Sollte der A. mit den beiden FIR dartun wollen, dass gegen seine Person falsche Anzeigen erstattet würden - was er im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aber nicht einmal ansatzweise behauptet - würde auch dieser Umstand nichts am Ausgang des Asylverfahrens des BF ändern. Selbst, wenn man als wahr unterstellte, dass die angeblichen Verfolger des A. gegen ihn falsche Anzeigen erstatten, könnte das zu keiner Asylgewährung führen, da die falschen Anzeigen offensichtlich nicht auf einen der in der GFK genannten Gründe (Rasse, Nationalität, Religion, etc.) zurückzuführen sind. Abschließend sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass die Namen der in den FIR genannten Personen vom A. in keiner Phase seines Asylverfahrens erwähnt worden sind und daher auch kein wie auch immer gearteter Zusammenhang festgestellt werden kann. Außerdem enthält der ggst. Antrag auch keine substantiierten Ausführungen zum behaupteten Wiederaufnahmegrund.
Es war daher spruchgemäß zu beschließen.
III. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 2 AVG unterbleiben.römisch drei. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, AVG unterbleiben.
Schlagworte
gefährdeter Personenkreis, Glaubwürdigkeit, private Verfolgung, Wiederaufnahme, ZeitpunktZuletzt aktualisiert am
25.03.2013