TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/15 C20 421626-2/2012

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Veröffentlicht am 15.02.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  1. AsylG 2005 § 34 heute
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  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C20 421.626-2/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 10.042-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 10.042-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2013 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste mit seiner Mutter und vier Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.05.2011 über seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.05.2011 wurde die Mutter des Beschwerdeführers einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie angab, dass ihre Fluchtgründe auch für ihre Kinder gelten würden.römisch eins. 1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste mit seiner Mutter und vier Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.05.2011 über seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.05.2011 wurde die Mutter des Beschwerdeführers einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie angab, dass ihre Fluchtgründe auch für ihre Kinder gelten würden.

2. Am 01.06.2011 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch für den Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Geschwister an Bulgarien, dem mit Schreiben vom 02.06.2011 zugestimmt wurde.

3. Am 21.06.2011 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und ihr auf Grund des Umstandes, dass sie am 01.06.2010 für sich und ihre Kinder in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat, mitgeteilt, dass eine Anfrage gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates an Bulgarien gerichtet werde. Mit Schreiben vom 05.07.2011 teilte Bulgarien mit, dass einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zugestimmt werde und ihr bereits am 11.03.2011 subsidiärer Schutz gewährt worden sei.3. Am 21.06.2011 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und ihr auf Grund des Umstandes, dass sie am 01.06.2010 für sich und ihre Kinder in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat, mitgeteilt, dass eine Anfrage gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates an Bulgarien gerichtet werde. Mit Schreiben vom 05.07.2011 teilte Bulgarien mit, dass einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zugestimmt werde und ihr bereits am 11.03.2011 subsidiärer Schutz gewährt worden sei.

4. Bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 20.07.2011 und am 02.08.2011 gab die Mutter des Beschwerdeführers unter näherer Begründung an, dass sie nicht nach Bulgarien zurück wolle.

5. Das Bundesasylamt richtete zwei Anfragen an die Staatendokumentation betreffend subsidiären Schutz sowie Schutzgewährung im Familienverfahren in Bulgarien, welche am 27.07.2011 und am 05.09.2011 beantwortet wurden. Hierzu gab die Mutter des Beschwerdeführers am 14.09.2011 eine Stellungnahme ab.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011, Zl. 11 05.271-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und gemäß Artikel 16 (1) (e) der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates Bulgarien für die Prüfung des Antrags für zuständig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011, Zl. 11 05.271-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und gemäß Artikel 16 (1) (e) der Verordnung EG Nr. 343 aus 2003, des Rates Bulgarien für die Prüfung des Antrags für zuständig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen.

7. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2011, Zl. S7 421.626-1/2011/2E, gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.7. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2011, Zl. S7 421.626-1/2011/2E, gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

8. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2011, U 2326/11-10, wurde dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2012, U 2326/11-16, die Behandlung der Beschwerde schließlich abgelehnt.

9. Am 03.08.2012 stellte der Beschwerdeführer über seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie seit der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren Österreich nicht mehr verlassen habe. Sie habe keine neuen Fluchtgründe und wolle nicht nach Bulgarien zurück. Ihre Fluchtgründe würden auch für ihre Kinder gelten.

10. Mit Aktenvermerk vom 14.09.2012 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen.

11. Am 18.10.2012 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 10.042-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 10.042-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

13. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers über ihre gewillkürte Vertreterin fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.13. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers über ihre gewillkürte Vertreterin fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

14. In der am 11.02.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde die Mutter des Beschwerdeführers insbesondere zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist der minderjährige, ledige Sohn von XXXX. Seiner Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 421.632-2/2012, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und es kommt ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Es ist nicht ersichtlich, dass dem strafunmündigen Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.Der Beschwerdeführer ist der minderjährige, ledige Sohn von römisch 40 . Seiner Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 421.632-2/2012, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und es kommt ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Es ist nicht ersichtlich, dass dem strafunmündigen Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Beschwerdeführers und seiner Mutter.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Der Beschwerdeführer ist der minderjährige, ledige Sohn von XXXX, C20 421.632-2/2012. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Der Beschwerdeführer ist der minderjährige, ledige Sohn von römisch 40 , C20 421.632-2/2012. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.

Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Mutter kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Mutter kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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