Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C20 411.561-1/2010/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, Zl. 09 06.322-BAG, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 09.10.2012 und am 11.02.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, Zl. 09 06.322-BAG, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 09.10.2012 und am 11.02.2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.05.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.05.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, dass er von seinem Vater schlecht behandelt worden sei. Nachdem sein Vater gestorben sei, habe sein Onkel seine Mutter heiraten wollen und wenn sie ihn nicht heirate, würde der Onkel die Familie töten. Daraufhin sei die Familie nach Pakistan geflüchtet und seine Mutter habe zum Beschwerdeführer und seiner Schwester XXXX gesagt, dass sie nach Europa flüchten sollten. Ihre Wege hätten sich auf der Flucht getrennt, weshalb er bis jetzt keinen Kontakt mehr zu seiner Schwester gehabt habe. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers, XXXX, halte sich auch in Graz auf.2. Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, dass er von seinem Vater schlecht behandelt worden sei. Nachdem sein Vater gestorben sei, habe sein Onkel seine Mutter heiraten wollen und wenn sie ihn nicht heirate, würde der Onkel die Familie töten. Daraufhin sei die Familie nach Pakistan geflüchtet und seine Mutter habe zum Beschwerdeführer und seiner Schwester römisch 40 gesagt, dass sie nach Europa flüchten sollten. Ihre Wege hätten sich auf der Flucht getrennt, weshalb er bis jetzt keinen Kontakt mehr zu seiner Schwester gehabt habe. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , halte sich auch in Graz auf.
3. Am 27.08.2009 wurde der minderjährige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er neuerlich an, dass er, seine Schwester und seine Mutter von seinem Vater geschlagen worden seien. Sein Vater habe die Familie verlassen und sei schließlich verstorben. Von einer Tante väterlicherseits hätten sie erfahren, dass der Onkel der Mutter des Beschwerdeführers einen Heiratsantrag machen wolle. Wenn sie diesen nicht annehme, müssten der Beschwerdeführer und seine Schwester dafür büßen. Daher habe die Mutter entschieden, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester zu einer weiteren Schwester, die sich bereits in Österreich aufhalte, gehen sollten. Als der Beschwerdeführer und seine Schwester Pakistan verlassen hätten, hätten sich ihre Wege getrennt und seine Schwester sei wieder nach Afghanistan zurückgekehrt.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, Zl. 09 06.322-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen zu haben.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, Zl. 09 06.322-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen zu haben.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.
6. In der Beschwerdeergänzung teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Mutter mit fünf Geschwistern des Beschwerdeführers in Bulgarien einen Asylantrag gestellt habe und regte eine Familienzusammenführung in Österreich an.
7. Mit am 25.08.2011 beim Asylgerichtshof eingelangtem Schreiben teilte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass die Mutter und fünf Geschwister des Beschwerdeführers nunmehr in Österreich seien und ihnen eine Ausweisung nach Bulgarien drohe, was sowohl unverhältnismäßig als auch rechtswidrig erscheine.
8. Mit Schreiben vom 28.08.2012, Zl. C20 411.561-1/2010/7Z, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Mit der am 10.09.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme legte der Beschwerdeführer Schulnachrichten sowie Schulbesuchsbestätigungen, eine Stellungnahme sowie einen Jahresbericht der sozialpädagogischen Wohngemeinschaft XXXX, einen Mitgliedsauweis eines Fitnessstudios sowie die Verfahrenskarten gemäß § 50 AsylG seiner Mutter und seiner fünf Geschwister vor.8. Mit Schreiben vom 28.08.2012, Zl. C20 411.561-1/2010/7Z, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Mit der am 10.09.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme legte der Beschwerdeführer Schulnachrichten sowie Schulbesuchsbestätigungen, eine Stellungnahme sowie einen Jahresbericht der sozialpädagogischen Wohngemeinschaft römisch 40 , einen Mitgliedsauweis eines Fitnessstudios sowie die Verfahrenskarten gemäß Paragraph 50, AsylG seiner Mutter und seiner fünf Geschwister vor.
9. In der am 09.10.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführer insbesondere zu den Beweggründen für seine Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Mutter und fünf Geschwister in Österreich seien. Seine Schwester XXXX sei auch einmal in Österreich gewesen, sei aber freiwillig wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und sei dort verheiratet. Mit seiner Schwester XXXX habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Wo sie sich aufhalte, wisse er nicht, er vermute aber, dass sie nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Hinsichtlich seines Ausreisegrundes brachte er vor, dass er nach dem Tod seines Vaters von seinem Onkel schlecht behandelt worden sei. Auch seine Geschwister seien den Schikanen des Onkels ausgesetzt gewesen.9. In der am 09.10.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführer insbesondere zu den Beweggründen für seine Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Mutter und fünf Geschwister in Österreich seien. Seine Schwester römisch 40 sei auch einmal in Österreich gewesen, sei aber freiwillig wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und sei dort verheiratet. Mit seiner Schwester römisch 40 habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Wo sie sich aufhalte, wisse er nicht, er vermute aber, dass sie nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Hinsichtlich seines Ausreisegrundes brachte er vor, dass er nach dem Tod seines Vaters von seinem Onkel schlecht behandelt worden sei. Auch seine Geschwister seien den Schikanen des Onkels ausgesetzt gewesen.
10. In der am 11.02.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde die Mutter des Beschwerdeführers insbesondere zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Der Beschwerdeführer gab in dieser Verhandlung an, dass er seine in der Verhandlung vom 09.10.2012 gemachten Angaben aufrecht halte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist der minderjährige, ledige Sohn von XXXX. Seiner Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 421.632-2/2012, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und es kommt ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Es ist nicht ersichtlich, dass dem nicht straffällig gewordenen Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.Der Beschwerdeführer ist der minderjährige, ledige Sohn von römisch 40 . Seiner Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 421.632-2/2012, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und es kommt ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Es ist nicht ersichtlich, dass dem nicht straffällig gewordenen Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Beschwerdeführers und seiner Mutter.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Der Beschwerdeführer ist der minderjährige, ledige Sohn von XXXX, C20 421.632-2/2012. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Der Beschwerdeführer ist der minderjährige, ledige Sohn von römisch 40 , C20 421.632-2/2012. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.
Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Mutter kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Mutter kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
06.05.2013