RS Vwgh 2005/11/15 2002/14/0103

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Veröffentlicht am 15.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs2;

Rechtssatz

Die richterliche Frist des § 36 Abs. 2 VwGG setzt nur einen zeitlichen Schlusspunkt für die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Bescheiderlassung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002140103.X02

Im RIS seit

25.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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