Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B4 311.506-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013, Zl. 1216.885-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013, Zl. 1216.885-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 27.08.2006 illegal nach Österreich ein und brachte erstmals 28.06.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
1.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion, XXXX, am 30.08. gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Er sei algerischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens und stamme aus XXXX wo weiterhin seine Mutter sowie seine beiden Schwestern lebten. Algerien habe er am 12.8.2006 legal mit seinem Reisepass nach Libyen verlassen. Vom Hafen von Tripolis sei er schlepperunterstützt mit einem Boot nach Italien gefahren und von dort - wiederum schlepperunterstützt - mit einem PKW nach Österreich. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an, sein Vater, der für das Militär gearbeitet und terroristische Organisationen bekämpfen habe, sei 2004 von den Terroristen erschossen worden sei. Da der Beschwerdeführer ebenfalls den Militärdienst absolviert habe, sei er ins Visier der Terroristen geraten und habe sich nach dem Tod seines Vaters die meiste Zeit verstecken müssen, bis sich eine Fluchtmöglichkeit gefunden habe und er das Land habe verlassen können.1.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion, römisch 40 , am 30.08. gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Er sei algerischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens und stamme aus römisch 40 wo weiterhin seine Mutter sowie seine beiden Schwestern lebten. Algerien habe er am 12.8.2006 legal mit seinem Reisepass nach Libyen verlassen. Vom Hafen von Tripolis sei er schlepperunterstützt mit einem Boot nach Italien gefahren und von dort - wiederum schlepperunterstützt - mit einem PKW nach Österreich. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an, sein Vater, der für das Militär gearbeitet und terroristische Organisationen bekämpfen habe, sei 2004 von den Terroristen erschossen worden sei. Da der Beschwerdeführer ebenfalls den Militärdienst absolviert habe, sei er ins Visier der Terroristen geraten und habe sich nach dem Tod seines Vaters die meiste Zeit verstecken müssen, bis sich eine Fluchtmöglichkeit gefunden habe und er das Land habe verlassen können.
1.3. Am 4.9.2006 vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes vor: Von 1990 bis 1993 habe er in XXXX als Tierzüchter in der Rinderzucht seiner Eltern gearbeitet und von 1993 bis 1995 seinen Militärdienst absolviert. Befragt, ob die im Rahmen seiner ersten Einvernahme gemachten Angaben richtig seien und er diese aufrecht halte, antwortete der Beschwerdeführer; "Nein, ich glaube nicht." Er wollte nur sagen, dass sein Bruder XXXX und sein Vater 2004 einer von unbekannten terroristischen Gruppe ermordet worden seien, und zwar deshalb, da sein Vater beim Militär gedient habe. Als die Mörder gekommen seien, hätten sie auch den Bruder des Beschwerdeführers erschossen, der den Vater habe schützen wollen. Nach der Entlassung des Beschwerdeführers 1995 aus der Armee habe diese Gruppe ihn gesucht, um ihn zu töten. Grund sei auch gewesen, dass er beim Militär gedient habe. Auf die Frage, warum er Algerien erst jetzt verlassen habe, obwohl der Vorfall bereits 2004 stattgefunden habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe nicht früher aus Algerien weggehen könne, da er kein Geld gehabt habe. Aus Angst davor, dass er selbst getötet werde, habe er sich selten zu Hause aufgehalten. Er habe oft in Algier gelebt und dort seinen Unterhalt bestritten, indem er in Kaffeehäusern als Kellner gearbeitet habe. Befragt, ob er in Algier von der terroristischen Gruppe attackiert worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei dort nicht belästigt worden, weil sie nicht gewusst hätten, wo er sich aufhalte. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass einige Personen der terroristischen Gruppe bei ihm zu Hause gewesen seien und nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten.1.3. Am 4.9.2006 vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes vor: Von 1990 bis 1993 habe er in römisch 40 als Tierzüchter in der Rinderzucht seiner Eltern gearbeitet und von 1993 bis 1995 seinen Militärdienst absolviert. Befragt, ob die im Rahmen seiner ersten Einvernahme gemachten Angaben richtig seien und er diese aufrecht halte, antwortete der Beschwerdeführer; "Nein, ich glaube nicht." Er wollte nur sagen, dass sein Bruder römisch 40 und sein Vater 2004 einer von unbekannten terroristischen Gruppe ermordet worden seien, und zwar deshalb, da sein Vater beim Militär gedient habe. Als die Mörder gekommen seien, hätten sie auch den Bruder des Beschwerdeführers erschossen, der den Vater habe schützen wollen. Nach der Entlassung des Beschwerdeführers 1995 aus der Armee habe diese Gruppe ihn gesucht, um ihn zu töten. Grund sei auch gewesen, dass er beim Militär gedient habe. Auf die Frage, warum er Algerien erst jetzt verlassen habe, obwohl der Vorfall bereits 2004 stattgefunden habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe nicht früher aus Algerien weggehen könne, da er kein Geld gehabt habe. Aus Angst davor, dass er selbst getötet werde, habe er sich selten zu Hause aufgehalten. Er habe oft in Algier gelebt und dort seinen Unterhalt bestritten, indem er in Kaffeehäusern als Kellner gearbeitet habe. Befragt, ob er in Algier von der terroristischen Gruppe attackiert worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei dort nicht belästigt worden, weil sie nicht gewusst hätten, wo er sich aufhalte. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass einige Personen der terroristischen Gruppe bei ihm zu Hause gewesen seien und nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten.
1.4. Am 19.3.2007 abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Zu seinem Leben in Österreich befragt, meinte er, hier keine Verwandten zu haben, aber zwei oder algerische Freunde zu haben, die er in XXXX besuche. Kontakt zu seinen Angehörigen in Algerien habe er nicht; sie hätten kein Telefon und er wisse nichts von ihnen. Zu seinem Militärdienst befragt führte der Beschwerdeführer an, er habe von Februar 1993 bis Februar 1995 den Grundwehrdienst bei der Armee geleistet und sei dabei XXXX gewesen und in dem in der Nähe von XXXX gelegenen Ort XXXX in der Infanterie eingesetzt worden; danach habe er "ganz normal" abgerüstet. Aufgefordert anzugeben, woher er wisse, dass er nach der Entlassung aus der Armee gesucht worden sei, da man ihn habe töten wollen, und die Umstände näher zu beschreiben, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Es handle sich um eine bewaffnete Gruppierung, "die" seien "überall" und hätten "allen jungen Männer" gesagt, dass man nicht zum algerischen Militär gehen solle; wenn man dazu gehe, würden sie einen irgendwann einmal erwischen und umbringen. Der algerische Staat aber sage, man werde bestraft, wenn man nicht zum Militär gehe. So sei die Situation in Algerien. Zur Ermordung seines Vaters befragt, gab der Beschwerdeführer an, dieser sei 25 Jahre lang Berufssoldat bei der Armee gewesen, zuletzt als Unteroffizier, und sei 2002 in Pension gegangen. 2004 seien er und der Bruder des Beschwerdeführers von einer unbekannten Gruppe von zehn bewaffneten Leuten getötet worden, die in der Nacht ins Haus gekommen seien; der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers seien auch bewaffnet gewesen. Mehrere Leute der Gruppe hätten das Wohnhaus umstellt, die Leute seien ins Haus gegangen und sie hätten den Vater und den Bruder mitgenommen, "ihn" aus dem Haus genommen und "ihn" dann erschossen". Der Beschwerdeführer sei nicht zu Hause gewesen; seine Mutter habe ihm davon erzählt. Die Polizei habe den Fall untersucht, der Beschwerdeführer wisse aber nicht, ob sie etwas herausbekommen hätten; auch er wisse nicht, welche Gruppierung es gewesen sei. Von 1995 bis 2006 habe der Beschwerdeführer als Abwäscher in mehreren Restaurants und Kaffeehäusern in Algier gearbeitet. Meistens sei es so gewesen, dass es im Betrieb einen Platz gegeben habe, wo die Angestellten schlafen und wohnen können; dort sei er auch untergebracht gewesen. Die Frage, ob er während seiner beruflichen Tätigkeit in Algier Probleme mit den Terroristen gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer; sie hätten nicht gewusst, dass er in Algier lebe. Abschließend wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Lage in Algerien ausgehändigt und ihm zugleich eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.1.4. Am 19.3.2007 abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Zu seinem Leben in Österreich befragt, meinte er, hier keine Verwandten zu haben, aber zwei oder algerische Freunde zu haben, die er in römisch 40 besuche. Kontakt zu seinen Angehörigen in Algerien habe er nicht; sie hätten kein Telefon und er wisse nichts von ihnen. Zu seinem Militärdienst befragt führte der Beschwerdeführer an, er habe von Februar 1993 bis Februar 1995 den Grundwehrdienst bei der Armee geleistet und sei dabei römisch 40 gewesen und in dem in der Nähe von römisch 40 gelegenen Ort römisch 40 in der Infanterie eingesetzt worden; danach habe er "ganz normal" abgerüstet. Aufgefordert anzugeben, woher er wisse, dass er nach der Entlassung aus der Armee gesucht worden sei, da man ihn habe töten wollen, und die Umstände näher zu beschreiben, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Es handle sich um eine bewaffnete Gruppierung, "die" seien "überall" und hätten "allen jungen Männer" gesagt, dass man nicht zum algerischen Militär gehen solle; wenn man dazu gehe, würden sie einen irgendwann einmal erwischen und umbringen. Der algerische Staat aber sage, man werde bestraft, wenn man nicht zum Militär gehe. So sei die Situation in Algerien. Zur Ermordung seines Vaters befragt, gab der Beschwerdeführer an, dieser sei 25 Jahre lang Berufssoldat bei der Armee gewesen, zuletzt als Unteroffizier, und sei 2002 in Pension gegangen. 2004 seien er und der Bruder des Beschwerdeführers von einer unbekannten Gruppe von zehn bewaffneten Leuten getötet worden, die in der Nacht ins Haus gekommen seien; der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers seien auch bewaffnet gewesen. Mehrere Leute der Gruppe hätten das Wohnhaus umstellt, die Leute seien ins Haus gegangen und sie hätten den Vater und den Bruder mitgenommen, "ihn" aus dem Haus genommen und "ihn" dann erschossen". Der Beschwerdeführer sei nicht zu Hause gewesen; seine Mutter habe ihm davon erzählt. Die Polizei habe den Fall untersucht, der Beschwerdeführer wisse aber nicht, ob sie etwas herausbekommen hätten; auch er wisse nicht, welche Gruppierung es gewesen sei. Von 1995 bis 2006 habe der Beschwerdeführer als Abwäscher in mehreren Restaurants und Kaffeehäusern in Algier gearbeitet. Meistens sei es so gewesen, dass es im Betrieb einen Platz gegeben habe, wo die Angestellten schlafen und wohnen können; dort sei er auch untergebracht gewesen. Die Frage, ob er während seiner beruflichen Tätigkeit in Algier Probleme mit den Terroristen gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer; sie hätten nicht gewusst, dass er in Algier lebe. Abschließend wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Lage in Algerien ausgehändigt und ihm zugleich eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
1.5. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu nicht.
1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Algerien. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, es könne keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers angenommen werden: Zwar habe dieser angegeben, dass seit 1995 eine Todesdrohung gegen ihn bestehe, dennoch habe er mehr als ein Jahrzehnt weiterhin in Algerien gelebt und sei einer Beschäftigung als Abwäscher in verschiedenen Betrieben nachgegangen. Es habe nicht entnommen werden können, dass er in diesem Jahrzehnt wie immer gearteten Bedrängnissen oder gar lebensbedrohlichen Situationen ausgesetzt gewesen sei. Die Behauptung, er habe Angst gehabt, weshalb er sich immer nur selten zu Hause aufgehalten habe, sei vor dem Hintergrund seiner Lebensumstände nicht schlüssig; so habe er selbst angegeben, in der algerischen Hauptstadt nicht belästigt worden zu sein, da die Terroristen nicht gewusst hätten, wo er sich aufhalte. Ein weiterer Verbleib in diesem Teil Algeriens sei ihm nicht möglich gewesen, ebenso - wenn auch seltene - Besuche an seinem Heimatort. Seine zuvor gemachte Behauptung, von einer terroristischen Gruppe gesucht zu werden, damit sie ihn töte, habe er im Zuge seiner Befragung am 19.3.2007 deutlich relativiert. Er habe nicht mehr von einer individuell ihn treffenden Verfolgung gesprochen, sondern geschildert, dass es allgemein so sei, dass bewaffnete Gruppierungen versuchten, junge Männer vom Wehrdienst in der algerischen Armee mit Todesdrohungen abzuhalten. Überdies sei - auch in Hinblick auf die allgemein beobachtbare politische Entspannung - davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte willens und in der Lage seien, die Menschen vor Übergriffen von Privatpersonen zu schützen und Straftäter entsprechend zu verfolgen. Weiters habe der Beschwerdeführer keine refoulementerelevante Gefährdung dargetan; dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger junger Mann sei. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Algerien. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, es könne keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers angenommen werden: Zwar habe dieser angegeben, dass seit 1995 eine Todesdrohung gegen ihn bestehe, dennoch habe er mehr als ein Jahrzehnt weiterhin in Algerien gelebt und sei einer Beschäftigung als Abwäscher in verschiedenen Betrieben nachgegangen. Es habe nicht entnommen werden können, dass er in diesem Jahrzehnt wie immer gearteten Bedrängnissen oder gar lebensbedrohlichen Situationen ausgesetzt gewesen sei. Die Behauptung, er habe Angst gehabt, weshalb er sich immer nur selten zu Hause aufgehalten habe, sei vor dem Hintergrund seiner Lebensumstände nicht schlüssig; so habe er selbst angegeben, in der algerischen Hauptstadt nicht belästigt worden zu sein, da die Terroristen nicht gewusst hätten, wo er sich aufhalte. Ein weiterer Verbleib in diesem Teil Algeriens sei ihm nicht möglich gewesen, ebenso - wenn auch seltene - Besuche an seinem Heimatort. Seine zuvor gemachte Behauptung, von einer terroristischen Gruppe gesucht zu werden, damit sie ihn töte, habe er im Zuge seiner Befragung am 19.3.2007 deutlich relativiert. Er habe nicht mehr von einer individuell ihn treffenden Verfolgung gesprochen, sondern geschildert, dass es allgemein so sei, dass bewaffnete Gruppierungen versuchten, junge Männer vom Wehrdienst in der algerischen Armee mit Todesdrohungen abzuhalten. Überdies sei - auch in Hinblick auf die allgemein beobachtbare politische Entspannung - davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte willens und in der Lage seien, die Menschen vor Übergriffen von Privatpersonen zu schützen und Straftäter entsprechend zu verfolgen. Weiters habe der Beschwerdeführer keine refoulementerelevante Gefährdung dargetan; dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger junger Mann sei. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, die nunmehr als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten ist und im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Der Beschwerdeführer habe in der algerischen Armee gedient und sei deswegen von einer terroristischen Vereinigung bedroht worden. Sein Vater sei Berufssoldat gewesen und 2004 genauso wie der Bruder des Beschwerdeführers von bewaffneten Terroristen erschossen worden. Seitdem habe der Beschwerdeführer auch um sein Leben gefürchtet, da zu Hause öfters nach ihm gefragt worden sei. Er sei nach Algier gegangen und habe sich dort "so unauffällig wie möglich" aufgehalten. Als er genug Geld beisammen gehabt habe, sei er geflüchtet. Der Beschwerdeführer könne keinesfalls auf die Schutzfähigkeit des algerischen Staates hoffen. Die algerischen Behörden seien nicht willens oder in der Lage, sein Leben zu schützen. Es werde beantragt, durch geeignete Recherchen zu ermitteln, ob der algerische Staat willens und in der Lage sei, Vorfälle hinanzuhalten, wie sie dem Beschwerdeführer passiert seien. Würde der Beschwerdeführer nach Algerien zurückkehren, würde er von Islamisten neuerlich bedroht. Die Ausweisung aus dem Bundesgebiet sei rechtswidrig, da das Bundesasylamt zu Unrecht davon ausgehe, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
1.8. Mit Schreiben vom 18.7.2012, dem Beschwerdeführer am 3.8.2012 zugestellt und dem Bundesasylamt am 19.7.2012, übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Sachverhaltsannahmen zu den persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie zur maßgeblichen Situation in Algerien und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme, und zwar ausdrücklich auch zur Frage der sozialen Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich (wobei festgehalten wurde, dass integrative Sachverhalte durch entsprechende Unterlagen - eine legale unselbstständige Beschäftigung etwa durch einen aktuellen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung sowie ausländerbeschäftigungsrechtliche Bescheide - zu bescheinigen wären).
1.9. Weder der Beschwerdeführer noch das Bundesasylamt äußerten sich dazu.
1.10. Mit Erkenntnis vom 28.09.2012, Zl. B4 311.506-1/2008/21E wies der Asylgerichtshof die unter Punkt 1.7. gestellte Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Zur Abweisung der Beschwerde xxx hielt der Asylgerichtshof fest, dass sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aus näher dargestellten Gründen als tatsachenwidrig erwiesen habe. Darüber hinaus würde sich auch bei zur Grundelegung des Fluchtvorbringens am Ergebnis insofern nichts ändern, als den Angaben des Beschwerdeführers entnommen werden könne, er habe sich der behaupteten Verfolgung durch xxx nach Algier entziehen können. Festgehalten wurde dabei, dass dem Beschwerdeführer eine derartige xxx auch zumutbar wäre. Aus seinen Angaben ergebe sich, dass er dort nicht seiner Lebensgrundlage gefährdet gewesen sei. Es hätten sich auch keine Hinweise ergeben, dass dies nun anzunehmen wäre. Zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Algerien über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Da er nach seinen Angaben zufolge durch Arbeit als Abwäscher seinen Lebensunterhalt verdient habe, könne nicht angenommen werden, dass er nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in seiner Existenzgrundlage gefährdet wäre. Es könne nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, da in Algerien eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Abschließend begründete der seine Ausweisungsentscheidung.1.10. Mit Erkenntnis vom 28.09.2012, Zl. B4 311.506-1/2008/21E wies der Asylgerichtshof die unter Punkt 1.7. gestellte Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Zur Abweisung der Beschwerde xxx hielt der Asylgerichtshof fest, dass sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aus näher dargestellten Gründen als tatsachenwidrig erwiesen habe. Darüber hinaus würde sich auch bei zur Grundelegung des Fluchtvorbringens am Ergebnis insofern nichts ändern, als den Angaben des Beschwerdeführers entnommen werden könne, er habe sich der behaupteten Verfolgung durch xxx nach Algier entziehen können. Festgehalten wurde dabei, dass dem Beschwerdeführer eine derartige xxx auch zumutbar wäre. Aus seinen Angaben ergebe sich, dass er dort nicht seiner Lebensgrundlage gefährdet gewesen sei. Es hätten sich auch keine Hinweise ergeben, dass dies nun anzunehmen wäre. Zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Algerien über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Da er nach seinen Angaben zufolge durch Arbeit als Abwäscher seinen Lebensunterhalt verdient habe, könne nicht angenommen werden, dass er nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in seiner Existenzgrundlage gefährdet wäre. Es könne nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, da in Algerien eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Abschließend begründete der seine Ausweisungsentscheidung.
1.11. Diese Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2012 gemäß §§ 8, 23 Zustellgesetz, Hinterlegung im Akt, dem Bundesasylamt per Telefax am 03.10.2012, zugestellt.1.11. Diese Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2012 gemäß Paragraphen 8, 23, Zustellgesetz, Hinterlegung im Akt, dem Bundesasylamt per Telefax am 03.10.2012, zugestellt.
2.1. Am 19.11.2012 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2.2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion XXXX, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er heißt XXXX und sei am XXXX geboren. Die Frage, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten, xxx nicht. Die Frage, weshalb er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber dem entschiedenen Verfahren auch in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass alle Asylgründe und Angaben, die er im Jahre 2006 gemacht habe, wie auch sein Name falsch gewesen seien. Er sei hier um dies auszubessern. 2003 sein Vertrag beim algerischen Militär ausgelaufen sei und man ihn zwingen wollen, den Vertrag zu verlängern. Der Beschwerdeführer habe es nicht wollen, daher sei er geflohen. Sein Fluchtgrund bestehe darin, dass er nicht beim Militär mehr habe sein wolle. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst vor einer Haftstrafe, der er sich xxx entzogen habe und geflohen sei. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, verneinte der Beschwerdeführer, er hätte im Herkunftsstaat mit einer Haftstrafe wegen Flucht vor dem Militärdienst zu rechnen. Auf die Frage, ab wann die Änderung der Situation bzw. der Fluchtgründe bekannt sei, antwortete der Beschwerdeführer, das habe er schon immer gewusst. xxx, meinte der Beschwerdeführer, er habe immer schon gewusst, dass er in seinem ersten Verfahren im Jahre 2006 falsche Angaben gemacht habe, einen neuerlichen Antrage stelle er, weil er nicht aus Österreich abgeschoben werden wolle. Er sei algerische Staatsangehöriger und gehöre der arabischen Volksgruppe.2.2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion römisch 40 , gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er heißt römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Die Frage, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten, xxx nicht. Die Frage, weshalb er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber dem entschiedenen Verfahren auch in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass alle Asylgründe und Angaben, die er im Jahre 2006 gemacht habe, wie auch sein Name falsch gewesen seien. Er sei hier um dies auszubessern. 2003 sein Vertrag beim algerischen Militär ausgelaufen sei und man ihn zwingen wollen, den Vertrag zu verlängern. Der Beschwerdeführer habe es nicht wollen, daher sei er geflohen. Sein Fluchtgrund bestehe darin, dass er nicht beim Militär mehr habe sein wolle. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst vor einer Haftstrafe, der er sich xxx entzogen habe und geflohen sei. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, verneinte der Beschwerdeführer, er hätte im Herkunftsstaat mit einer Haftstrafe wegen Flucht vor dem Militärdienst zu rechnen. Auf die Frage, ab wann die Änderung der Situation bzw. der Fluchtgründe bekannt sei, antwortete der Beschwerdeführer, das habe er schon immer gewusst. xxx, meinte der Beschwerdeführer, er habe immer schon gewusst, dass er in seinem ersten Verfahren im Jahre 2006 falsche Angaben gemacht habe, einen neuerlichen Antrage stelle er, weil er nicht aus Österreich abgeschoben werden wolle. Er sei algerische Staatsangehöriger und gehöre der arabischen Volksgruppe.
2.3. Am 20.11.2012 xxx ein Konvolut an xxx teilweise mit Lichtbild versehenen Dokumenten ein: Am 17.12.xx ausgestellten bis 16.12. xxx gültigen auf XXXX, geboren am XXXX lautenden algerischen Reisepass, diversen xxx der zufolge genannte militärischen Wettbewerben, unterschiedlichen Staaten teilgenommen habe, sowie in arabischer Schrift abgefasste Dokumente, bei denen es sich nach Angaben des Beschwerdeführers um militärische Diplome, militärische Auszugsregister, militärische Lichtbildausweis, Bestätigung über die Ablegung eines Erste-Hilfe-Kurses sowie die Bestätigung über die Ableistung von militärischen Übung handelt2.3. Am 20.11.2012 xxx ein Konvolut an xxx teilweise mit Lichtbild versehenen Dokumenten ein: Am 17.12.xx ausgestellten bis 16.12. xxx gültigen auf römisch 40 , geboren am römisch 40 lautenden algerischen Reisepass, diversen xxx der zufolge genannte militärischen Wettbewerben, unterschiedlichen Staaten teilgenommen habe, sowie in arabischer Schrift abgefasste Dokumente, bei denen es sich nach Angaben des Beschwerdeführers um militärische Diplome, militärische Auszugsregister, militärische Lichtbildausweis, Bestätigung über die Ablegung eines Erste-Hilfe-Kurses sowie die Bestätigung über die Ableistung von militärischen Übung handelt
2.4. Am 06.12.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an: In Algerien lebten seine Eltern und Brüder - drei Brüder seien gestorben - sowie vier Schwestern. Zwei der verstorbenen Brüder seien eines natürlichen Todes gestorben, xxx sei 1994 und 1995 von der Armee getötet worden. Gefragt, ob er Beweismittel, die für das Verfahren von Relevanz seien, verneinte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, er habe alles vorgelegt, wies aber darauf hin, Befunde vom Krankenhaus haben, die er vergessen habe. Er habe Depressionen. xx habe er Militärbuch, Geburtsurkunde, eine Kopie des Reisepasses, xxx auch Bestätigungen vom Sport, als er noch bei der Armee gewesen sei, vorlegt. Im Rahmen dieser Veranstaltungen sei er auch in anderen Ländern gewesen. Gefragt, seit wann er an Depressionen leide, meinte der Beschwerdeführer, seit 2008 bis jetzt. Er sei auch seit dem Jahr 2008 in Behandlung. Anfangs habe man ihn behandelt, dann habe man eine Krankenversicherung verlangt, die er aber nicht gehabt habe. Zuletzt sei er xxx in XXXX 2009 in Behandlung gewesen. 2008 sei er in XXXX behandelt worden. In Befunden stehe, dass er wegen der Depression im Krankenhaus gewesen sei. Öfters im Krankenhaus gewesen und zwar in XXXX und XXXX. Gefragt, ob er deswegen Medikamente einnehme, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nur Schlaftabellen einnehme. Wenn er welche kaufen könne, nehme er welche, sonst nicht. Gefragt, ob er in Österreich aufhältige xxx oder Kinder habe, Personen xxx oder famlienxxx in Lebensgemeinschaft lebe, verneinte er. Die Frage, ob andere xxx zu Österreich hin bestünden, beantworte er dahingehend, dass er hoffe eines Tages Arbeitspapiere zu bekommen. Besitztümer habe er in Österreich nicht und verfüge auch nicht über eine eigenen Wohnung. Er wohne manchmal bei der Caritas, manchmal bei Freunden. Dort wohne er bei einem Algerier namens XXXX, er kenne nur dessen Familiennamen. Einer Beschäftigung nachgegangen sei der Beschwerdeführer nur im Gefängnis. Gefragt, ob er Deutsche spreche, beantworte der Beschwerdeführer, nicht so gut. Im Gefängnis habe es einmal die Woche einen Deutschkurs gegeben. Der Beschwerdeführer sei in Österreich dreimal im Gefängnis, einmal für 2 Monate und dann für ein Jahr. Dabei habe es sich um Suchtdelikte gehandelt, er habe Tabletten kaufen wollen. Gefragt, ob er in heimischen xxx Organisationen tätig sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei sportlich aktiv. Von 2006 bis 2007 sei er beim Verein "XXXX" in XXXX gewesen, jedoch nur bei Wettkämpfen, sonst habe er allein trainiert. In Österreich lebe er von der Caritas, er habe kein Einkommen. Mitteilung, dass beabsichtigt sei, den nunmehrigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und ein Ausweisungsverfahren einzuleiten, entgegnete Beschwerdeführer, dass es dabei nicht um das gleiche Problem handle. Anfangs habe er falsche Informationen angegeben, diese aber richtig gestellt. Dazu komme, dass er an Depressionen erkrankt sei. Alle von ihm im ersten Verfahren angegeben Gründen seien falsch gewesen, er habe keinen Platz um Schlafen gehabt, Leuten hätten ihm empfohlen, nicht unter seinem richtigen Namen einen Antrag zu stellen, ansonsten er nach Algerien abgeschoben werde. Aus Angst vor dem algerischen Geheimdienst habe er falsche Angaben gemacht. Angst gehabt, dass sein Name zur Botschaft geschickt werde. Diese Angst habe er nun nicht mehr. Die Angst seit ca. 2006 nicht mehr, gefragt, was eingetreten sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe keine Angst mehr zu sterben oder ins Gefängnis zu kommen. Vorhalt, dass die Entscheidung des Asylgerichtshofes im September 2012 ergangen sei, gefragt, warum der Beschwerdeführer seine Angaben nicht dort berichtigt habe, meinte er sei vor einem Jahr dort hingegangen. Bei der Tür sei ihm aber etwas gesagt worden, was er nicht verstanden habe. Auf die Frage, warum er es dann nicht schriftlich mitgeteilt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe es nicht gemacht. Er sei unentschlossen gewesen. Abschließend dem Beschwerdeführer die xxx Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Lage in Algerien sowie die Ladung zur psychiatrischen Untersuchung ausgefolgt und darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer weiteren Einvernahme im Bundesasylamt zum Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung, zu den xxx zur Situation im Herkunftsstaat Stellungnehmen könne.2.4. Am 06.12.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an: In Algerien lebten seine Eltern und Brüder - drei Brüder seien gestorben - sowie vier Schwestern. Zwei der verstorbenen Brüder seien eines natürlichen Todes gestorben, xxx sei 1994 und 1995 von der Armee getötet worden. Gefragt, ob er Beweismittel, die für das Verfahren von Relevanz seien, verneinte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, er habe alles vorgelegt, wies aber darauf hin, Befunde vom Krankenhaus haben, die er vergessen habe. Er habe Depressionen. xx habe er Militärbuch, Geburtsurkunde, eine Kopie des Reisepasses, xxx auch Bestätigungen vom Sport, als er noch bei der Armee gewesen sei, vorlegt. Im Rahmen dieser Veranstaltungen sei er auch in anderen Ländern gewesen. Gefragt, seit wann er an Depressionen leide, meinte der Beschwerdeführer, seit 2008 bis jetzt. Er sei auch seit dem Jahr 2008 in Behandlung. Anfangs habe man ihn behandelt, dann habe man eine Krankenversicherung verlangt, die er aber nicht gehabt habe. Zuletzt sei er xxx in römisch 40 2009 in Behandlung gewesen. 2008 sei er in römisch 40 behandelt worden. In Befunden stehe, dass er wegen der Depression im Krankenhaus gewesen sei. Öfters im Krankenhaus gewesen und zwar in römisch 40 und römisch 40 . Gefragt, ob er deswegen Medikamente einnehme, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nur Schlaftabellen einnehme. Wenn er welche kaufen könne, nehme er welche, sonst nicht. Gefragt, ob er in Österreich aufhältige xxx oder Kinder habe, Personen xxx oder famlienxxx in Lebensgemeinschaft lebe, verneinte er. Die Frage, ob andere xxx zu Österreich hin bestünden, beantworte er dahingehend, dass er hoffe eines Tages Arbeitspapiere zu bekommen. Besitztümer habe er in Österreich nicht und verfüge auch nicht über eine eigenen Wohnung. Er wohne manchmal bei der Caritas, manchmal bei Freunden. Dort wohne er bei einem Algerier namens römisch 40 , er kenne nur dessen Familiennamen. Einer Beschäftigung nachgegangen sei der Beschwerdeführer nur im Gefängnis. Gefragt, ob er Deutsche spreche, beantworte der Beschwerdeführer, nicht so gut. Im Gefängnis habe es einmal die Woche einen Deutschkurs gegeben. Der Beschwerdeführer sei in Österreich dreimal im Gefängnis, einmal für 2 Monate und dann für ein Jahr. Dabei habe es sich um Suchtdelikte gehandelt, er habe Tabletten kaufen wollen. Gefragt, ob er in heimischen xxx Organisationen tätig sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei sportlich aktiv. Von 2006 bis 2007 sei er beim Verein "XXXX" in römisch 40 gewesen, jedoch nur bei Wettkämpfen, sonst habe er allein trainiert. In Österreich lebe er von der Caritas, er habe kein Einkommen. Mitteilung, dass beabsichtigt sei, den nunmehrigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und ein Ausweisungsverfahren einzuleiten, entgegnete Beschwerdeführer, dass es dabei nicht um das gleiche Problem handle. Anfangs habe er falsche Informationen angegeben, diese aber richtig gestellt. Dazu komme, dass er an Depressionen erkrankt sei. Alle von ihm im ersten Verfahren angegeben Gründen seien falsch gewesen, er habe keinen Platz um Schlafen gehabt, Leuten hätten ihm empfohlen, nicht unter seinem richtigen Namen einen Antrag zu stellen, ansonsten er nach Algerien abgeschoben werde. Aus Angst vor dem algerischen Geheimdienst habe er falsche Angaben gemacht. Angst gehabt, dass sein Name zur Botschaft geschickt werde. Diese Angst habe er nun nicht mehr. Die Angst seit ca. 2006 nicht mehr, gefragt, was eingetreten sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe keine Angst mehr zu sterben oder ins Gefängnis zu kommen. Vorhalt, dass die Entscheidung des Asylgerichtshofes im September 2012 ergangen sei, gefragt, warum der Beschwerdeführer seine Angaben nicht dort berichtigt habe, meinte er sei vor einem Jahr dort hingegangen. Bei der Tür sei ihm aber etwas gesagt worden, was er nicht verstanden habe. Auf die Frage, warum er es dann nicht schriftlich mitgeteilt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe es nicht gemacht. Er sei unentschlossen gewesen. Abschließend dem Beschwerdeführer die xxx Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Lage in Algerien sowie die Ladung zur psychiatrischen Untersuchung ausgefolgt und darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer weiteren Einvernahme im Bundesasylamt zum Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung, zu den xxx zur Situation im Herkunftsstaat Stellungnehmen könne.
2.5. Am 17.12.2012 langte von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖAK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, eine gutachterliche Stellungnahme Zulassungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer ein. In den biographischen Angaben wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe angegeben, alleine in Österreich zu sein, seine Eltern, vier Brüder und sechs Schwestern seien in Algerien. Er sei 11 Jahre zur Schule gegangen, habe 5 Jahre beim Militär gedient, als Sporttrainer gearbeitet. Als Fluchtgrund habe er angegeben, dass er beim Militär gewesen sei und Probleme mit den Behörden bekommen habe. Er hätte sich weiters dem Militär verpflichten sollen und hätte dies aber nicht gewollt. Er habe xxx inhaftieren wollen, xxx habe es nicht gegeben. Er habe rechtzeitig flüchten können. 2004 habe ein Visum beantragen wollen, dies habe aber nicht geklappt. Habe schließlich 2006 um Asyl angesucht. Er habe Sport betrieben und in einem Sportklub trainiert. Jetzt mache er keinen Sport mehr. Der Beschwerdeführer habe mit Haschisch gehandelt, sei 14 Monate im Gefängnis gewesen. Benzodiazepine (Beruhigungsmitteln) habe am Schwarzmarkt gekauft, in größeren Mengen eingenommen. Er wohne bei der Caritas. Es legen Aufenthaltsbestätigungen aus der XXXX vom 28.3 bis 4.4.2008 und vom 17.03 bis 26.03.2008 vor, ein Kurzarztbrief datiert vom 04.04.2008 über den Aufenthalt vom 28.03. bis 04.04.2008 mit der Diagnose "leichte depressive Episode", Trittico ret. (150) 0-0-1 verordnet worden. Aus der medizinischen Vorgeschichte wird weiters vorgehalten, es lege ein Zustand nach Benzodiazepinabhängigkeit, Abhängigkeit von Heroin und Subutex vor. xxx zu den derzeitigen subjektiven Beschwerden, habe der Beschwerdeführer angegeben, er leide unter Ungeduld, alles enge sich ein, er habe laut geschrien, gestern habe er nicht geschlafen. Insgesamt schlafe er nur wenig. Im Traum habe das Gefühl, dass ihn jemand erwürgen wolle. Sei in Wirklichkeit nicht geschehen. Er habe öfters versucht, sich selbst zu erwürgen, nachgefragt zu erhängen. Im Gefängnis habe er versucht sich mit einem zerrissenen Leintuch zu erhängen. Zellengenossen hätten ihm davon abgehalten. Er habe auch versucht, aus dem Fenster zu springen. Er sei bereits auf dem Fensterbrett gestanden. Davor habe er einen Schreianfall bekommen. In den psychologischen Schlussfolgerungen hielt die Sachverständige fest, dass aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, auch sonstige psychische Krankheitssymptome und zwar Zustand nach multiplem Substanzkonsum psychotroper Substanzen, F 19.20, wobei der Beschwerdeführer derzeit abstinent sei. Befund festgehalten, dass der Beschwerdeführer allseits orientiert und bewusstseinsklar sei, keine Denkstörungen bestünden, indifferent, die Befindlichkeit ist mäßig negativ getrübt. es könnten keine Impulsdurchbrüche beobachtet würden, es finden sich jedoch anamnestische Hinweise auf solche. Es befinden sich heute keine intrusiven oder dissozitiativen Symptome, keine frei flottierende Angst, Schreckhaftigkeit oder tiefgreifende Verstörung. Insgesamt kein Hinweis auf Traumafolgestörung. Auch sei der Beschwerdeführer derzeit nicht suizidal eingeengt. Doch habe es nach Angaben des Beschwerdeführers Selbstmordversuche durch Erhängen bzw. Absicht aus dem Fenster springen zu wollen (Einfluss psychotroper Substanzen?). Folgend wird festgehalten, dass lediglich ein Zustand nach multiplen Substanzkonsum exploriert werden könne, eventuell auch keine Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialem Verhalten vorliege. Es finden sich keine Hinweise auf Gewalterlebnis und auf traumatypische Symptome. Derzeit sei der Beschwerdeführer nicht suizidal eingeengt, habe aber einen Suizid bei Überstellung angekündigt. Affekthandlungen bei Impulsdurchbrüchen seien nicht auszuschließen. An therapeutischen-medizinischen Maßnahmen xxx Drogenkarenz anzuraten. Frage, welche Auswirkungen eine Überstellung auf den psychischen und physischen Zustand hätte, wird festgehalten, für den Fall der Überstellung Suizid angedroht worden sei, bis zum Zeitpunkt der Untersuchung jedoch keine suizidale Einengung finde.2.5. Am 17.12.2012 langte von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖAK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, eine gutachterliche Stellungnahme Zulassungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer ein. In den biographischen Angaben wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe angegeben, alleine in Österreich zu sein, seine Eltern, vier Brüder und sechs Schwestern seien in Algerien. Er sei 11 Jahre zur Schule gegangen, habe 5 Jahre beim Militär gedient, als Sporttrainer gearbeitet. Als Fluchtgrund habe er angegeben, dass er beim Militär gewesen sei und Probleme mit den Behörden bekommen habe. Er hätte sich weiters dem Militär verpflichten sollen und hätte dies aber nicht gewollt. Er habe xxx inhaftieren wollen, xxx habe es nicht gegeben. Er habe rechtzeitig flüchten können. 2004 habe ein Visum beantragen wollen, dies habe aber nicht geklappt. Habe schließlich 2006 um Asyl angesucht. Er habe Sport betrieben und in einem Sportklub trainiert. Jetzt mache er keinen Sport mehr. Der Beschwerdeführer habe mit Haschisch gehandelt, sei 14 Monate im Gefängnis gewesen. Benzodiazepine (Beruhigungsmitteln) habe am Schwarzmarkt gekauft, in größeren Mengen eingenommen. Er wohne bei der Caritas. Es legen Aufenthaltsbestätigungen aus der römisch 40 vom 28.3 bis 4.4.2008 und vom 17.03 bis 26.03.2008 vor, ein Kurzarztbrief datiert vom 04.04.2008 über den Aufenthalt vom 28.03. bis 04.04.2008 mit der Diagnose "leichte depressive Episode", Trittico ret. (150) 0-0-1 verordnet worden. Aus der medizinischen Vorgeschichte wird weiters vorgehalten, es lege ein Zustand nach Benzodiazepinabhängigkeit, Abhängigkeit von Heroin und Subutex vor. xxx zu den derzeitigen subjektiven Beschwerden, habe der Beschwerdeführer angegeben, er leide unter Ungeduld, alles enge sich ein, er habe laut geschrien, gestern habe er nicht geschlafen. Insgesamt schlafe er nur wenig. Im Traum habe das Gefühl, dass ihn jemand erwürgen wolle. Sei in Wirklichkeit nicht geschehen. Er habe öfters versucht, sich selbst zu erwürgen, nachgefragt zu erhängen. Im Gefängnis habe er versucht sich mit einem zerrissenen Leintuch zu erhängen. Zellengenossen hätten ihm davon abgehalten. Er habe auch versucht, aus dem Fenster zu springen. Er sei bereits auf dem Fensterbrett gestanden. Davor habe er einen Schreianfall bekommen. In den psychologischen Schlussfolgerungen hielt die Sachverständige fest, dass aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, auch sonstige psychische Krankheitssymptome und zwar Zustand nach multiplem Substanzkonsum psychotroper Substanzen, F 19.20, wobei der Beschwerdeführer derzeit abstinent sei. Befund festgehalten, dass der Beschwerdeführer allseits orientiert und bewusstseinsklar sei, keine Denkstörungen bestünden, indifferent, die Befindlichkeit ist mäßig negativ getrübt. es könnten keine Impulsdurchbrüche beobachtet würden, es finden sich jedoch anamnestische Hinweise auf solche. Es befinden sich heute keine intrusiven oder dissozitiativen Symptome, keine frei flottierende Angst, Schreckhaftigkeit oder tiefgreifende Verstörung. Insgesamt kein Hinweis auf Traumafolgestörung. Auch sei der Beschwerdeführer derzeit nicht suizidal eingeengt. Doch habe es nach Angaben des Beschwerdeführers Selbstmordversuche durch Erhängen bzw. Absicht aus dem Fenster springen zu wollen (Einfluss psychotroper Substanzen?). Folgend wird festgehalten, dass lediglich ein Zustand nach multiplen Substanzkonsum exploriert werden könne, eventuell auch keine Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialem Verhalten vorliege. Es finden sich keine Hinweise auf Gewalterlebnis und auf traumatypische Symptome. Derzeit sei der Beschwerdeführer nicht suizidal eingeengt, habe aber einen Suizid bei Überstellung angekündigt. Affekthandlungen bei Impulsdurchbrüchen seien nicht auszuschließen. An therapeutischen-medizinischen Maßnahmen xxx Drogenkarenz anzuraten. Frage, welche Auswirkungen eine Überstellung auf den psychischen und physischen Zustand hätte, wird festgehalten, für den Fall der Überstellung Suizid angedroht worden sei, bis zum Zeitpunkt der Untersuchung jedoch keine suizidale Einengung finde.
2.6. Am 22.01.2013 abermals beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters Folgendes an:
Er legte bereits jene xxx von XXXX genannten medizinischen Unterlagen der XXXX in XXXX sowie einen vom 20.12.2012 datierenden Kurzbefund des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX vor, dem zufolge sich der Beschwerdeführer seit diesem Tag in fachärztlicher Behandlung des genannten Ambulatoriums befinde. Als Befund weist die Diagnose F 43.2 (Anpassungsstörung) und als Medikation Seroquel 100 mg 0-0-0-1. Gefragt, ob Bindungen zu Österreich bestünden, die er bisher nicht genannt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe eine neue Freundin, nach dem Namen gefragt, gab er an, sie habe ihm gesagt, dass ihr Name XXXX sei. Auf die Frage, was er über sie sagen könne, sagte der Beschwerdeführer, er wisse nichts über sie, er habe sie erst vor einem Monat kennengerlernt. Sie hätten keine besonders starke Beziehung und sie treffen sie einmal in der Woche. Sie wohne nicht in Wien, sondern in XXXX, sei 43 Jahre alt, sei eine Freundschaft. Dem Beschwerdeführer zur Ergebnis der psychologischen Untersuchung zur Kenntnis gebracht worden war, ob er dazu Stellung nehmen wolle, verneinte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, was er sagen solle. Die Frage, ob er zu den xxx Annahmen zu Algerien, die ihm bei seiner Einvernahme am 16.12.2012 ausgefolgt worden waren, Stellung nehmen wolle, meinte der Beschwerdeführer, er habe diese nicht gelesen, darum wolle er sie auch nicht kommentieren. Gefragt, warum er das nicht getan habe, meinte er, es interessiere ihm nicht.Er legte bereits jene xxx von römisch 40 genannten medizinischen Unterlagen der römisch 40 in römisch 40 sowie einen vom 20.12.2012 datierenden Kurzbefund des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums römisch 40 vor, dem zufolge sich der Beschwerdeführer seit diesem Tag in fachärztlicher Behandlung des genannten Ambulatoriums befinde. Als Befund weist die Diagnose F 43.2 (Anpassungsstörung) und als Medikation Seroquel 100 mg 0-0-0-1. Gefragt, ob Bindungen zu Österreich bestünden, die er bisher nicht genannt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe eine neue Freundin, nach dem Namen gefragt, gab er an, sie habe ihm gesagt, dass ihr Name römisch 40 sei. Auf die Frage, was er über sie sagen könne, sagte der Beschwerdeführer, er wisse nichts über sie, er habe sie erst vor einem Monat kennengerlernt. Sie hätten keine besonders starke Beziehung und sie treffen sie einmal in der Woche. Sie wohne nicht in Wien, sondern in römisch 40 , sei 43 Jahre alt, sei eine Freundschaft. Dem Beschwerdeführer zur Ergebnis der psychologischen Untersuchung zur Kenntnis gebracht worden war, ob er dazu Stellung nehmen wolle, verneinte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, was er sagen solle. Die Frage, ob er zu den xxx Annahmen zu Algerien, die ihm bei seiner Einvernahme am 16.12.2012 ausgefolgt worden waren, Stellung nehmen wolle, meinte der Beschwerdeführer, er habe diese nicht gelesen, darum wolle er sie auch nicht kommentieren. Gefragt, warum er das nicht getan habe, meinte er, es interessiere ihm nicht.
2.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalem Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn zugleich gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer bereits einmal einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe, der xxx abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer leide weder an einer schweren körperlichen und ansteckenden Krankheit, noch habe sich eine schwere psychische Störung ergeben, die im Falle einer Abschiebung nach Algerien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Der Beschwerdeführer habe keinen Sachverhalt vorgebracht, der xxxkräftigen Abschluss des Vorverfahrens entstanden sei. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer xxx in der Haft einer beruflichen Beschäftigung nachgegangen sei, über keinen Besitz in Österreich verfüge, keine eigene Wohnung besitze, 2006-2007 in einem Verein tätig gewesen sei, über kein eigenes Einkommen in Österreich verfüge, eine engere Beziehung, von der von ihm genannten Bekannten, die er erst seit einem Monat kenne, nicht festgestellt werden könne. Überdies wies das Bundesasylamt auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich hin. Dann traf es Feststellungen zur Lage in Algerien. Nach diesen zufolge wäre die medizinische Grundversorgung mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Die Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden könnten, existierten in jeder größeren Stadt. Besser ausgerüstete Krankenhäuser gebe es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie der Diabetes aber auch psychische Erkrankungen könnten auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache begründete das Bundesasylamt damit, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellten haben werde können. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.2.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalem Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer bereits einmal einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe, der xxx abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer leide weder an einer schweren körperlichen und ansteckenden Krankheit, noch habe sich eine schwere psychische Störung ergeben, die im Falle einer Abschiebung nach Algerien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Der Beschwerdeführer habe keinen Sachverhalt vorgebracht, der xxxkräftigen Abschluss des Vorverfahrens entstanden sei. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer xxx in der Haft einer beruflichen Beschäftigung nachgegangen sei, über keinen Besitz in Österreich verfüge, keine eigene Wohnung besitze, 2006-2007 in einem Verein tätig gewesen sei, über kein eigenes Einkommen in Österreich verfüge, eine engere Beziehung, von der von ihm genannten Bekannten, die er erst seit einem Monat kenne, nicht festgestellt werden könne. Überdies wies das Bundesasylamt auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich hin. Dann traf es Feststellungen zur Lage in Algerien. Nach diesen zufolge wäre die medizinische Grundversorgung mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Die Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden könnten, existierten in jeder größeren Stadt. Besser ausgerüstete Krankenhäuser gebe es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie der Diabetes aber auch psychische Erkrankungen könnten auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache begründete das Bundesasylamt damit, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellten haben werde können. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
2.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Im Verfahren vor dem Bundesasylamt seien keine ausreichenden Ermittlungen zum neuen Fluchtvorbringen (Furcht vor Verfolgung durch den algerischen Geheimdienst, Erkrankung an Depressionen, Privatleben in Form sozialer Kontakte in Österreich) durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer müsse regelmäßig Medikamente einnehmen und habe im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens auch Befundberichte vorgelegt, die jedoch keiner Würdigung unterzogen wurden seien. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, den neuen Sachverhalt umfassend zu ermitteln.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.
2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.
2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:
2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers durch den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.9.2006, Zl. 304.833-C1/E1-III/67/06, dem Beschwerdeführer zugestellt am 25.9.2006, rechtskräftig abgeschlossen wurde (siehe oben Punkt I.6.). Dies wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers durch den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.9.2006, Zl. 304.833-C1/E1-III/67/06, dem Beschwerdeführer zugestellt am 25.9.2006, rechtskräftig abgeschlossen wurde (siehe oben Punkt römisch eins.6.). Dies wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
2.2.2. Das Bundesasylamt hat zu Recht angenommen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, womit er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz begründete, unglaubwürdig ist. Zusätzlich zu den im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführten Argumenten, denen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wird, legen insbesondere auch die Aussagen des Beschwerdeführers bei der unter Punkt I.13. dargestellten fremdenpolizeilichen Einvernahme nahe, dass sein nunmehriges Fluchtvorbringen konstruiert ist: Denn während sich die Umstände, die er dann im gegenständlichen Verfahren als Fluchtgründe anführte, nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens zugetragen hätten, können seine Aussagen vor der Fremdenpolizei nicht anders verstanden werden, als dass er in Algerien mit Problemen konfrontiert sei, die jedenfalls schon während des Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz bestanden hätten, von ihm aber aus Angst nicht vorgebracht worden seien. Weiters gab er dabei - nachdem er zuvor allgemein von einer Bedrohung durch "die Terroristen" gesprochen hatte - lediglich an, sein Stiefvater sei "eigentlich [...] der Terrorist", ohne aber zu erwähnen, dass dieser seine Mutter und Geschwister ermordet habe. Dass der Beschwerdeführer bei der erwähnten Befragung sich zwar nach der Möglichkeit einer neuerlichen Asylantragstellung erkundigte, aber (unter Hinweis auf seinen Verbleib in Strafhaft) nicht nur ausdrücklich keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sondern auch festhielt, er wisse noch nicht, ob er einen solchen Antrag einbringen werde, verstärkt das sich ergebende Bild. Vor diesem Hintergrund käme diesem Vorbringen auch dann kein glaubwürdiger Kern iSd oben dargestellten Rechtsprechung zu, wenn die Aussage des Beschwerdeführers bei der oben zu Punkt I.9. dargestellten Einvernahme vor der Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft XXXX am 17.2.2009, wonach seine beiden Eltern bereits verstorben seien, in Hinblick auf die fehlende Beiziehung eines Dolmetschers nicht berücksichtigt werden könnte.2.2.2. Das Bundesasylamt hat zu Recht angenommen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, womit er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz begründete, unglaubwürdig ist. Zusätzlich zu den im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführten Argumenten, denen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wird, legen insbesondere auch die Aussagen des Beschwerdeführers bei der unter Punkt römisch eins.13. dargestellten fremdenpolizeilichen Einvernahme nahe, dass sein nunmehriges Fluchtvorbringen konstruiert ist: Denn während sich die Umstände, die er dann im gegenständlichen Verfahren als Fluchtgründe anführte, nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens zugetragen hätten, können seine Aussagen vor der Fremdenpolizei nicht anders verstanden werden, als dass er in Algerien mit Problemen konfrontiert sei, die jedenfalls schon während des Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz bestanden hätten, von ihm aber aus Angst nicht vorgebracht worden seien. Weiters gab er dabei - nachdem er zuvor allgemein von einer Bedrohung durch "die Terroristen" gesprochen hatte - lediglich an, sein Stiefvater sei "eigentlich [...] der Terrorist", ohne aber zu erwähnen, dass dieser seine Mutter und Geschwister ermordet habe. Dass der Beschwerdeführer bei der erwähnten Befragung sich zwar nach der Möglichkeit einer neuerlichen Asylantragstellung erkundigte, aber (unter Hinweis auf seinen Verbleib in Strafhaft) nicht nur ausdrücklich keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sondern auch festhielt, er wisse noch nicht, ob er einen solchen Antrag einbringen werde, verstärkt das sich ergebende Bild. Vor diesem Hintergrund käme diesem Vorbringen auch dann kein glaubwürdiger Kern iSd oben dargestellten Rechtsprechung zu, wenn die Aussage des Beschwerdeführers bei der oben zu Punkt römisch eins.9. dargestellten Einvernahme vor der Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 am 17.2.2009, wonach seine beiden Eltern bereits verstorben seien, in Hinblick auf die fehlende Beiziehung eines Dolmetschers nicht berücksichtigt werden könnte.
Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts in Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Algerien nicht wesentlich geändert hat. Derartiges zeigt auch die Beschwerde nicht auf.
Überdies wird weder vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Algerien nunmehr Gefahr liefe, in seiner Lebensgrundlage gefährdet zu sein, noch kann dies sonst angenommen werden: Selbst wenn er in Algerien über keine Familienangehörigen verfügen würde, wäre davon auszugehen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer, der in seinem Herkunftsland die Schule besuchte und Gelegenheitsarbeiten verrichtete, für seinen Lebensunterhalt aus Eigenem aufkommen könnte. Auch wurde im Erstverfahren, in dem der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe vor seiner Ausreise aus Algerien eineinhalb bis zwei Jahre nicht zu Hause, sondern bei Freunden und manchmal auch auf der Straße gelebt, eine derartige Gefährdung nicht angenommen.
Schließlich kann (auch weiterhin) nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Algerien ist eine Zivilperson (auch nun) nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
2.3. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG geändert hätte.2.3. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG geändert hätte.
3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
3.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde, da er in Österreich nach seinem letzten Vorbringen über keine Familienangehörigen verfügt und auch nicht in einer "familienähnlichen Lebensgemeinschaft" lebt.3.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde, da er in Österreich nach seinem letzten Vorbringen über keine Familienangehörigen verfügt und auch nicht in einer "familienähnlichen Lebensgemeinschaft" lebt.
3.2.2. Sollte davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privatleben eingreift, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund seiner Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren. Überdies wurde der Beschwerdeführer dreimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, zuletzt im Jahr 2011 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr. Weiters wurde gegen ihn bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen. Auch kann vor dem Hintergrund seiner Aussagen vor dem Bundesasylamt nicht angenommen werden, dass er in Österreich selbsterhaltungsfähig wäre (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe auch Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise). Den zugunsten des Beschwerdeführers ins Treffen zu führenden Gesichtspunkten, etwa den offenbar von ihm erworbenen Deutschkenntnissen, kann demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung zukommen.3.2.2. Sollte davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privatleben eingreift, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund seiner Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren. Überdies wurde der Beschwerdeführer dreimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, zuletzt im Jahr 2011 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr. Weiters wurde gegen ihn bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen. Auch kann vor dem Hintergrund seiner Aussagen vor dem Bundesasylamt nicht angenommen werden, dass er in Österreich selbsterhaltungsfähig wäre (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe auch Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise). Den zugunsten des Beschwerdeführers ins Treffen zu führenden Gesichtspunkten, etwa den offenbar von ihm erworbenen Deutschkenntnissen, kann demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung zukommen.
3.2.3. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.3.2.3. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
3.2.4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.2.4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aus dem Gesagten folgt weiters, dass der Beschwerde nicht gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aus dem Gesagten folgt weiters, dass der Beschwerde nicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Intensität, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
29.04.2013