TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/18 A15 427621-2/2013

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Veröffentlicht am 18.02.2013
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A15 427621-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2012, FZ. 11 12.891/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2012, FZ. 11 12.891/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste am 26.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch Asylantrag genannt). Am 27.10.2011 und am 21.3.2012 fanden seine niederschriftlichen Einvernahmen statt. Mit Bescheid vom 11.6.2012, Zl. 11 12.891-BAE, wies das Bundesasylamt in Spruchteil I. den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF in Bezug auf die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter ab, in Spruchteil II. erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer aber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 11.6.2013. Dieser Bescheid war am 13.6.2012 dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden (siehe AS 89 des Verwaltungsaktes, RSa-Rückschein). Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG begann daher am 13.6.2012 zu laufen und endete ungenutzt am 27.6.2012, sodass der o.a. Bescheid vom 11.6.2012 in Rechtskraft erwuchs. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.6.2012 eine Beschwerde.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste am 26.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch Asylantrag genannt). Am 27.10.2011 und am 21.3.2012 fanden seine niederschriftlichen Einvernahmen statt. Mit Bescheid vom 11.6.2012, Zl. 11 12.891-BAE, wies das Bundesasylamt in Spruchteil römisch eins. den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF in Bezug auf die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter ab, in Spruchteil römisch zwei. erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer aber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 11.6.2013. Dieser Bescheid war am 13.6.2012 dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden (siehe AS 89 des Verwaltungsaktes, RSa-Rückschein). Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG begann daher am 13.6.2012 zu laufen und endete ungenutzt am 27.6.2012, sodass der o.a. Bescheid vom 11.6.2012 in Rechtskraft erwuchs. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.6.2012 eine Beschwerde.

Am 31.7.2012 brachte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. W.W., eine schriftliche Stellungnahme zum vom Asylgerichtshof gewährten Parteiengehör zur verspätet eingebrachten Beschwerde ein, worin im Namen des Beschwerdeführers gleichzeitig ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und dies wie folgt begründet worden war:

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt habe, treffe es zwar zu, dass jemand, der - wenngleich ehrenamtlich - professionelle Vertretungshandlungen vornehme, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen habe. An das Ausmaß der Professionalität könnten bei Einrichtungen wie der hier betroffenen Caritas Burgenland aber nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei einem Rechtsanwalt. Würde man die Mitarbeiter einer solchen Einrichtung an einem Maßstab messen, dem sie - ungeachtet eines allenfalls abgeschlossenen Jus-Studiums - mangels Berufsausbildung zum Rechtsanwalt und ohne die damit verbundenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht gerecht werden könnten, so würde ihre Tätigkeit von vornherein als sorgfaltswidrig eingestuft werden. Die einschreitenden RechtsberaterInnen hätten aufgrund der wiederholt und glaubhaften Auskunft des Beschwerdeführers, unmittelbar nach Entgegennahme des Bescheides die MitarbeiterInnen der Caritas zur Terminvereinbarung kontaktiert zu haben, vertrauen können. Die Frist sei umgehend vermerkt und das Rechtsmittel - der Auffassung der RechtsberaterInnen nach - fristgerecht eingebracht worden. Somit zeige sich, dass gegenständlich lediglich ein minderer Grad des Verschuldens bzw. ein Versehen vorliege, wonach bei MitarbeiterInnen von NGOs (trotz Abschluss eines Jus-Studiums ein geringerer Sorgfalts-Maßstab als bei einem Rechtsanwalt angenommen werden müsse.

Mit Bescheid vom 21.12.2012, Zl. 11 12.891/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.7.2012 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab und führte begründend dazu aus:Mit Bescheid vom 21.12.2012, Zl. 11 12.891/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.7.2012 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab und führte begründend dazu aus:

Der Begriff des mindernen Grades des Versehens sei als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung komme sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden könne. Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt müsse diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden könne. Der Wiedereinsetzungswerber dürfe also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei sei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliege, sei also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankomme.Der Begriff des mindernen Grades des Versehens sei als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung komme sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden könne. Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt müsse diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden könne. Der Wiedereinsetzungswerber dürfe also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei sei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliege, sei also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankomme.

Im Wiedereinsetzungsantrag werde vom gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers einerseits angeführt, dass der Beschwerdeführer diesem ein nicht korrektes Datum der Bescheidzustellung genannt habe, und andererseits, dass aufgrund eines nicht vorhersehbaren Arbeitsaufkommens sowie Kollisionen aufgrund geplanter Urlaubszeiten das Verfassen einer Beschwerde nicht zeitgerecht erfolgen habe können. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Zustellung des Bescheides einen Rechtsberater zur Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt bekommen habe. Diese Information sei ihm in seiner Muttersprache zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe am 19.6.2012 der Caritas Burgenland Vollmacht erteilt, obwohl ihm ein Rechtsberater, konkret der Verein Menschenrechte Österreich, amtswegig für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Verfügung gestellt worden sei. Das bedeute, dass der Beschwerdeführer spätestens am 19.6.2012 tatsächlich den Bescheid erhalten habe. Der Beschwerdeführer hätte daher auch die Möglichkeit gehabt, sich an den Verein Menschenrechte Österreich zu wenden. Weshalb er diese Option nicht gewählt habe, könne letztendlich dahingestellt bleiben.

Da der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, bei dem es sich um einen Rechtsberater und Juristen handle, es unterlassen habe, entsprechende Ermittlungen bezüglich des Zeitpunktes der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer anzustellen und stattdessen allein auf die Angaben des Beschwerdeführers vertraut habe und darauf aufbauend eine falsche Interpretation der Datumsangabe am Rückschein vorgenommen habe, hätte dieser einen über den minderen Grad des Versehens hinausgehenden Sorgfaltsmangel verschuldet, der dem Beschwerdeführer aufgrund der Vollmachtbekanntgabe zuzurechnen sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher abzuweisen. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers hätte sich auch am 19.6.2012, am Tag der Bevollmächtigung, selbst von der Zustellung überzeugen können und Recherchen dahingehend anstellen müssen. Es handle sich daher dabei nicht bloß um einen minderen Grad des Versehens, auch wenn es sich bei der Caritas um keine Rechtsanwaltskanzlei handle. Das Vertrauen auf die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Fristenberechnung zur Einbringung einer Beschwerde und das Unterlassen einer eigenen Recherche - Einholung einer telefonischen Auskunft beim Bundesasylamt - eines gewillkürten und rechtskundigen Mitarbeiters der Caritas-Flüchtlingsberatung stelle einen über den minderen Grad des Versehens hinausgehenden Sorgfaltsmangel dar, der dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei. Ein Irrtum hinsichtlich der Eintragung des Fristendes zur Erhebung einer Beschwerde infolge beruflicher Überlastung könne nicht mit einem minderen Grad des Verschuldens erklärt werden, weil die Vormerkung behördlicher Fristen, insbesondere von Rechtsmittelfristen, ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit von jedem Betroffenen voraussetze, dessen Außerachtlassung - lägen nicht besondere Umstände vor - bereits ein erhebliches Maß des Verschuldens voraussetze.

Bei einem Flüchtlingsberater und Juristen handle es sich um einen rechtskundigen Parteienvertreter und sei bei diesem ein strengerer Maßstab, das Verschulden betreffend, anzulegen als bei einer rechtsunkundigen Person.

Weiters sei eine unvorhersehbare Arbeitsüberlastung der Caritas-Rechtsberater aufgrund geplanter Urlaubszeiten nicht geeignet, ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis iSd § 71 AVG zu begründen. Ein Ereignis sei dann unabwendbar, wenn es von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden könnte. Es sei als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet habe und dessen Eintritt unter Bedachtnahme an die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten habe können. In der Stellungnahme zum Wiedereinsetzungsantrag schreibe der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers selbst, dass es sich um geplante Urlaubszeiten gehandelt habe, daher begründe diese Argumentationslinie einen Widerspruch zum unvorhersehbaren Ereignis. Da davon auszugehen sei, dass bereits zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung der Caritas die Urlaube der Caritas-Mitarbeiter geplant gewesen wären. Der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers hätte außerdem noch ab dem Zeitpunkt der Bevollmächtigung eine Woche Zeit gehabt, um eine Beschwerde zu verfassen und diese beim Bundesasylamt fristgerecht einzubringen. Es würde im Wiedereinsetzungsantrag lediglich pauschal auf einen unvorhersehbaren Arbeitsaufwand verwiesen, nachvollziehbare und konkrete Details zu dieser Behauptung würden fehlen. Hätte es diesen massiven, plötzlichen Mehraufwand tatsächlich gegeben, dann hätte der Vertreter des Beschwerdeführers bereits mit Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die vorliegenden Beweise dargelegt und hätte nicht lediglich allgemein darauf verwiesen.Weiters sei eine unvorhersehbare Arbeitsüberlastung der Caritas-Rechtsberater aufgrund geplanter Urlaubszeiten nicht geeignet, ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, AVG zu begründen. Ein Ereignis sei dann unabwendbar, wenn es von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden könnte. Es sei als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet habe und dessen Eintritt unter Bedachtnahme an die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten habe können. In der Stellungnahme zum Wiedereinsetzungsantrag schreibe der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers selbst, dass es sich um geplante Urlaubszeiten gehandelt habe, daher begründe diese Argumentationslinie einen Widerspruch zum unvorhersehbaren Ereignis. Da davon auszugehen sei, dass bereits zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung der Caritas die Urlaube der Caritas-Mitarbeiter geplant gewesen wären. Der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers hätte außerdem noch ab dem Zeitpunkt der Bevollmächtigung eine Woche Zeit gehabt, um eine Beschwerde zu verfassen und diese beim Bundesasylamt fristgerecht einzubringen. Es würde im Wiedereinsetzungsantrag lediglich pauschal auf einen unvorhersehbaren Arbeitsaufwand verwiesen, nachvollziehbare und konkrete Details zu dieser Behauptung würden fehlen. Hätte es diesen massiven, plötzlichen Mehraufwand tatsächlich gegeben, dann hätte der Vertreter des Beschwerdeführers bereits mit Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die vorliegenden Beweise dargelegt und hätte nicht lediglich allgemein darauf verwiesen.

Gegen den o.a. Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2012 erhob der Beschwerdeführer durch seine neue Rechtsvertreterin, RA Mag. N.L., fristgerecht am 7.1.2013 eine Beschwerde. Darin führte diese Folgendes aus:

Der Beschwerdeführer habe in seinem Wiedereinsetzungsantrag angeführt, dass er, der der deutschen Sprache erst in äußerst geringem Umfang mächtig sei, gegenüber der Rechts-beraterin der Caritas den 14.6.2012 als Datum genannt habe, an welchem er den Bescheid des Bundesasylamtes entgegengenommen habe. Jedoch wäre aufgrund der sprachlichen Ver-ständigungsschwierigkeiten nicht möglich gewesen, mit dem Beschwerdeführer zu erheben, ob die "Entgegennahme" (in diesem Falle die Abholung des Briefes durch den Beschwerdeführer selbst) mit dem Beginn der Abholfrist (sohin "Zustellung") übereinstimmen würde. Den Beschwerdeführer, der nachweislich bereits am 19.6.2012, sohin sieben Tage nach dem tatsächlichen Zustellungsdatum, dem 13.6.2012, die RechtsberaterInnen der Caritas mit Erhebung der Beschwerde beauftragt habe, treffe erkennbar persönlich kein Verschulden an der Verspätung des Rechtsmittels. Vielmehr habe er die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen, sondern im Gegenteil frühzeitig eine Rechtsberatungseinrichtung mit entsprechender Expertise aufgesucht und ersucht, die Beschwerde für ihn zu verfassen. Dass es trotzdem zum falsch errechneten Fristende vom 28.6.2012 (wie im Wiedereinsetzungsantrag erwähnt) gekommen sei, erkläre sich durch das nicht aufklärbare Missverständnis zwischen "Zustellung" im rechtlichen Sinne und "Entgegennahme". Zu diesem Beweisthema sei im Wiedereinsetzungsantrag die mit der Erstaufnahme des Sachverhalts betraute Mag. M.-L. M. als Zeugin beantragt worden. Durch Einvernahme dieser Zeugin hätte das Bundesasylamt erkennen können, dass es weder beim Beschwerdeführer selbst noch bei der mit der Sachverhaltsaufnahme hinsichtlich der Zustellung betrauten Rechtsberaterin der Caritas zu einer auffallenden, die Wiedereinsetzung hindernden Sorglosigkeit gekommen sei.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung eines Bescheides bzw. ein Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen, jedoch nur, wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung des Schriftstückes, mit der die Zustellung bewirkt sei, nicht auf einem Verschulden der Partei beruhe, welche den minderen Grad eines Versehens übersteige. Vom belangten Behördenorgan werde nunmehr dem Beschwerdeführer vorgeworfen, der rechtsfreundliche Vertreter hätte keine "entsprechenden Ermittlungen" bezüglich des Zeitpunktes der Zustellung angestellt, allein auf die Angaben des Beschwerdeführers vertraut und darauf aufbauend eine falsche Interpretation der Datumsangabe am Rückschein vorgenommen. Abgesehen davon, dass der Vorwurf der falschen Interpretation des Rückscheines aktenwidrig sei, da in der Beratungsstelle der Rückschein ja nicht vorgelegen sei, sei der rechtliche Vorwurf, eine solche Vorgangsweise sei ein den minderen Grad des Versehens übersteigender Sorgfaltsmangel, der wegen der entsprechenden Vollmachtsbekanntgabe dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei, verfehlt. Das Bundesasylamt gehe in irriger Rechtsmeinung davon aus, dass der bevollmächtigte Vertreter sich selbst von der erfolgten Zustellung überzeugen hätte können und Recherchen dahingehend hätte anstellen müssen. Die Rechtsansicht des Bundesasylamtes, der Rechtsberater hätte nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers vertrauen dürfen und selbst beispielsweise auf telefonische Anfrage Recherchen anstellen müssen, hieße, den Sorgfaltsmaßstab von Rechtsberatern, die ehrenamtlich für sehr viele Verfahren verantwortlich seien, zu überspannen. Der Wiedereinsetzungswerber und jetzige Beschwerdeführer hätte ausgeführt, dass mehrfache Nachfrage der Rechtsvertreter an ihn zum falsch eingetragenen Fristende geführt habe. Es habe für die RechtsberaterInnen der Caritas keinen Anhaltspunkt gegeben, der darauf hingewiesen hätte, die Auskunft des Beschwerdeführers sei irrtümlich erfolgt oder der Beschwerdeführer sei sich über das relevante Zustellungsdatum im Unklaren. Daher hätten die RechtsberaterInnen auch keinen Anlass gesehen, aus eigenem Nachforschungen hinsichtlich des Zustelldatums anzustellen. Da durch keinerlei Indizien eine eigene Recherche durch die bevollmächtigten VertreterInnen vorgelegen sei, handle es sich bei der Eintragung des falschen Fristendes und sohin der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels jedenfalls um keinen den minderen Grad des Versehens übersteigenden Sorgfaltsmangel.

Schlussendlich stellte der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Antrag auf Ergänzung des Bescheinigungsverfahrens durch Einvernahme der angebotenen Zeugin.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG idgF ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbarer Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG idgF ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbarer Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Wie bereits das Bundesasylamt ausgeführt hat, ist im gegenständlichen Fall Folgendes maßgebend:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde, die mögliche Säumnis durch die Partei also subjektiv voraussehbar war.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde, die mögliche Säumnis durch die Partei also subjektiv voraussehbar war.

Hat eine Partei einen Vertreter bestellt (§ 10 AVG), muss er sich dessen Verhalten zurechnen lassen (vgl. § 12 AVG); für eine Wiedereinsetzung kommt es in diesem Fall darauf an, dass das zur Versäumung führende Ereignis für den Vertreter unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn kein Verschulden trifft. Die Rechtsprechung legt an die Sorgfaltspflichten rechtskundiger Parteienvertreter einen strengeren Maßstab an als bei anderen Personen. In der Praxis kommt es häufig zur Versäumung von Fristen oder Verhandlungen, weil Mitarbeitern von berufsmäßigen Parteienvertretern (Rechtsanwälten etc.) Fehler unterlaufen. Nach der Rechtsprechung ist in diesem Fall eine Wiedereinsetzung zwar grundsätzlich möglich, wenn dieses Versehen für den Parteienvertreter unvorhergesehen oder unabwendbar war; die Rechtsprechung nimmt jedoch eine weitgehende Überwachungspflicht des Parteienvertreters gegenüber seinen Mitarbeitern an. In der reichhaltigen und kasuistischen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, insbesondere zur Glaubhaftmachung der ausgeübten Überwachung des Kanzleibetriebes durch den Parteienvertreter oder des mangelnden Verschuldens der Unkenntnis der Zustellung von amtlichen Schriftstücken, werden zumeist beide Aspekte unter einem geprüft. Will beispielsweise ein berufsmäßiger Parteienvertreter glaubhaft machen, dass er den Kanzleibetrieb hinreichend überwacht hat, muss er bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Art und Intensität der von ihm über seine Kanzlei ausgeübten Kontrolle für die Art und Weise vorbringen, in der er seine Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleipersonal tatsächlich selbst gehandhabt hat, und warum nur in diesem Fall die an sich ausgeübte Überwachung nicht zur Entdeckung der Fehlleistung geführt hat. Etwa reicht das Vorbringen, die seit 27 Jahren fehlerfrei arbeitende Kanzleileiterin habe eine Berufungsfrist versäumt, in diesem Zusammenhang nicht aus, um zu dokumentieren, dass der Parteienvertreter seiner auch der verlässlichen Angestellten gegenüber bestehenden Überwachungspflicht nachgekommen ist, weshalb ihn diese Behauptung auch nicht iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG exkulpieren kann (Hengstschläger - Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, Wien 2009 Rz 120f). Im Ergebnis werden nur Fehlleistungen einer ausreichend überwachten verlässlichen Kanzleikraft als Wiedereinsetzungsgrund gewertet. Zu diesen Fragen besteht eine sehr umfangreiche - und tendenziell sehr strenge - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, Wien 2004, S 308 f).Hat eine Partei einen Vertreter bestellt (Paragraph 10, AVG), muss er sich dessen Verhalten zurechnen lassen vergleiche Paragraph 12, AVG); für eine Wiedereinsetzung kommt es in diesem Fall darauf an, dass das zur Versäumung führende Ereignis für den Vertreter unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn kein Verschulden trifft. Die Rechtsprechung legt an die Sorgfaltspflichten rechtskundiger Parteienvertreter einen strengeren Maßstab an als bei anderen Personen. In der Praxis kommt es häufig zur Versäumung von Fristen oder Verhandlungen, weil Mitarbeitern von berufsmäßigen Parteienvertretern (Rechtsanwälten etc.) Fehler unterlaufen. Nach der Rechtsprechung ist in diesem Fall eine Wiedereinsetzung zwar grundsätzlich möglich, wenn dieses Versehen für den Parteienvertreter unvorhergesehen oder unabwendbar war; die Rechtsprechung nimmt jedoch eine weitgehende Überwachungspflicht des Parteienvertreters gegenüber seinen Mitarbeitern an. In der reichhaltigen und kasuistischen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, insbesondere zur Glaubhaftmachung der ausgeübten Überwachung des Kanzleibetriebes durch den Parteienvertreter oder des mangelnden Verschuldens der Unkenntnis der Zustellung von amtlichen Schriftstücken, werden zumeist beide Aspekte unter einem geprüft. Will beispielsweise ein berufsmäßiger Parteienvertreter glaubhaft machen, dass er den Kanzleibetrieb hinreichend überwacht hat, muss er bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Art und Intensität der von ihm über seine Kanzlei ausgeübten Kontrolle für die Art und Weise vorbringen, in der er seine Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleipersonal tatsächlich selbst gehandhabt hat, und warum nur in diesem Fall die an sich ausgeübte Überwachung nicht zur Entdeckung der Fehlleistung geführt hat. Etwa reicht das Vorbringen, die seit 27 Jahren fehlerfrei arbeitende Kanzleileiterin habe eine Berufungsfrist versäumt, in diesem Zusammenhang nicht aus, um zu dokumentieren, dass der Parteienvertreter seiner auch der verlässlichen Angestellten gegenüber bestehenden Überwachungspflicht nachgekommen ist, weshalb ihn diese Behauptung auch nicht iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG exkulpieren kann (Hengstschläger - Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, Wien 2009 Rz 120f). Im Ergebnis werden nur Fehlleistungen einer ausreichend überwachten verlässlichen Kanzleikraft als Wiedereinsetzungsgrund gewertet. Zu diesen Fragen besteht eine sehr umfangreiche - und tendenziell sehr strenge - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, Wien 2004, S 308 f).

Im Fall des Beschwerdeführers geht es nicht um das Verhalten einer Kanzleikraft, sondern jenes seiner am 19.6.2012 von ihm persönlich bevollmächtigten Rechtsvertreter der Caritas Burgenland, Frau Mag. M.-L. M. und Herr Dr. W.W., die beide im gleichen Umfang ermächtigt wurden, den Beschwerdeführer im asyl- und fremdendrechtlichen Verfahren zu vertreten. Die Rechtsberaterin Mag. M.-L. M. ist rechtskundig und wäre verpflichtet gewesen, sich beim Bundesasylamt die Information über das tatsächliche Zustellungsdatum (13.6.2012) einzuholen, da sie aufgrund der schlechten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers vertrauen hat können. In der beruflichen Praxis der Rechtsberater der Caritas muss es im Umgang mit Asylwerbern üblich sein, dass rechtsunkundige Personen wie der Beschwerdeführer nicht zwischen der "Entgegennahme" und der "Zustellung" eines behördlichen Schriftstückes unterscheiden können. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes sieht es einerseits als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer selbst als Rechtsunkundiger nicht in der Lage war, den Unterschied zwischen "Zustellung" und "Entgegennahme" des Bescheides im rechtlichen Sinne zu erfassen, weswegen sich die Einvernahme der angebotenen Zeugin erübrigt. Andererseits ist in einem Asylverfahren die Einhaltung der Beschwerdefrist aber von so wesentlicher Bedeutung, dass es jedem Rechtsberater bzw. rechtskundigen Vertreter obliegt, bei der Einhaltung der Beschwerdefrist besonders sorgfältig zu agieren.

Beide einschreitenden Rechtsvertreter der Caritas Burgenland wären verpflichtet gewesen, sich selbst unverzüglich die erforderliche Information beim Bundesasylamt über das tatsächliche Zustelldatum zu verschaffen, um die Beschwerdefrist im Fall des Beschwerdeführers wahren zu können (vgl. VwGH v 31.1.1990, Zl. 89/03/0254). Der Beschwerdeführer muss sich das Fehlverhalten der für ihn einschreitenden Rechtsvertreter der Caritas Burgenland zurechnen lassen.Beide einschreitenden Rechtsvertreter der Caritas Burgenland wären verpflichtet gewesen, sich selbst unverzüglich die erforderliche Information beim Bundesasylamt über das tatsächliche Zustelldatum zu verschaffen, um die Beschwerdefrist im Fall des Beschwerdeführers wahren zu können vergleiche VwGH v 31.1.1990, Zl. 89/03/0254). Der Beschwerdeführer muss sich das Fehlverhalten der für ihn einschreitenden Rechtsvertreter der Caritas Burgenland zurechnen lassen.

Wie oben bereits erwähnt, hat ein Antragsteller nicht nur sein eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ist ihm auch das Verhalten und insbesondere das Untätigbleiben seines gewillkürten Vertreters zuzurechnen. Demnach bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Vertreter wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (vgl. VwGH 14.5.2002, Zl. 2001/01/0542; VwGH 26.7.2001, Zl. 2001/20/0377, mit weiteren Judikaturhinweisen). Wie das Bundesasylamt ebenso bereits zu Recht ausgeführt hat, vermag im Fall des Beschwerdeführers auch der pauschale Verweis auf einen unvorhersehbaren Arbeitsaufwand bzw. auf geplante Urlaubszeiten keinen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen.Wie oben bereits erwähnt, hat ein Antragsteller nicht nur sein eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ist ihm auch das Verhalten und insbesondere das Untätigbleiben seines gewillkürten Vertreters zuzurechnen. Demnach bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Vertreter wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vergleiche VwGH 14.5.2002, Zl. 2001/01/0542; VwGH 26.7.2001, Zl. 2001/20/0377, mit weiteren Judikaturhinweisen). Wie das Bundesasylamt ebenso bereits zu Recht ausgeführt hat, vermag im Fall des Beschwerdeführers auch der pauschale Verweis auf einen unvorhersehbaren Arbeitsaufwand bzw. auf geplante Urlaubszeiten keinen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen.

Im gegenständlichen Fall wurden daher gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG keine Umstände aufgezeigt, die es dem Beschwerdeführer bzw. dessen gewillkürten Vertreter unmöglich gemacht hätten, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen, und liegt im Sinne der oben genannten Bestimmung kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor. Darüber hinaus liegt im Verhalten der gewillkürten Vertreter ein Verschulden, welches über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, vor.Im gegenständlichen Fall wurden daher gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG keine Umstände aufgezeigt, die es dem Beschwerdeführer bzw. dessen gewillkürten Vertreter unmöglich gemacht hätten, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen, und liegt im Sinne der oben genannten Bestimmung kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor. Darüber hinaus liegt im Verhalten der gewillkürten Vertreter ein Verschulden, welches über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, vor.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht gelungen ist, in nachvollziehbarer Weise darzutun, dass er und/oder die für ihn einschreitenden Rechtsvertreter gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen wären, fristgerecht eine Beschwerde zu erheben.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht gelungen ist, in nachvollziehbarer Weise darzutun, dass er und/oder die für ihn einschreitenden Rechtsvertreter gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen wären, fristgerecht eine Beschwerde zu erheben.

3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 abgesehen werden, da der Sachverhalt (im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag) aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 abgesehen werden, da der Sachverhalt (im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag) aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verschulden, Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung, Zurechenbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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