RS Vwgh 2005/11/15 2004/14/0106

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Veröffentlicht am 15.11.2005
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §10 Abs3;

Rechtssatz

Nach § 10 Abs 3 FLAG ist für Zeiträume, die weiter als fünf Jahre, gerechnet vom Beginn des Monats der Antragstellung, zurückliegen, Familienbeihilfe nicht zu gewähren. Mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch auf Familienbeihilfe für weiter zurückliegende Zeiträume erloschen, ohne dass der Gesetzgeber dabei darauf abstellt, ob dem Antragsteller allenfalls nicht die gesamte Frist zur Antragstellung offen stand (Hinweis E 17. Februar 1982, 82/13/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004140106.X06

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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