TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/20 C20 432496-2/2013

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Veröffentlicht am 20.02.2013
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C20 432496-2/2013/2E

C20 432496-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2012, Zl. 12 18.424-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2012, Zl. 12 18.424-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A. Die Beschwerde wird gemäß § 71 Absatz 1 Ziffer 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), als unbegründet abgewiesen.A. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz 1 Ziffer 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), als unbegründet abgewiesen.

B. Die Beschwerde wird gemäß § 63 Absatz 5 AVG idgF als verspätet zurückgewiesen.B. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5 AVG idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehörige, reiste seinen Angaben nach am 17.12.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehörige, reiste seinen Angaben nach am 17.12.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2012, Zl. 12 18.424-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Staus des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 BGBl I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2012, Zl. 12 18.424-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Staus des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag (27.12.2012) persönlich ausgehändigt. Die Übernahmebestätigung wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet (siehe Akte der Erstinstanz, Seite 109).

3. Am 15.01.2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter (Migrantinnenverein St. Marx, XXXX, per Fax einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2012.3. Am 15.01.2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter (Migrantinnenverein St. Marx, römisch 40 , per Fax einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2012.

Bezüglich des Wiedereinsetzungsantrages geht dem Schreiben hervor, dass der Beschwerdeführer nur nach intensiven Bemühungen in der Lage gewesen sei, eine Beratungsstelle zu finden, nämlich den Migrantinnenverein St. Marx. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass die 14-tägige Rechtsmittelfrist durch die Weihnachtsfeiertage noch nicht abgelaufen wäre. Nach einer Beratung am 14.01.2013 sei ihm geholfen worden, noch am folgenden Tag eine Beschwerde samt Wiedereinsetzungsantrag einzubringen. Dem Beschwerdeführer treffe daher an seinem Urteil kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2013, Zl. 12 18.424-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Absatz 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 71 Absatz 6 AVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchteil II.).4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2013, Zl. 12 18.424-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 71, Absatz 6 AVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.).

Begründend führt das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer den abgewiesenen Bescheid vom 27.12.2012 persönlich übernommen hat. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 63 Abs. 2 AVG eine Verfahrensanordnung sowie ein Informationsblatt übergeben. Dieser Verfahrensanordnung gehe in einer für den Beschwerdeführer verständlichen Sprache hervor, welche Rechtsvertreterorganisation für ihn zuständig wäre und wo diese zu finden sei (im vorliegenden Fall die ARGE - Rechtsberatung XXXX).Begründend führt das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer den abgewiesenen Bescheid vom 27.12.2012 persönlich übernommen hat. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG eine Verfahrensanordnung sowie ein Informationsblatt übergeben. Dieser Verfahrensanordnung gehe in einer für den Beschwerdeführer verständlichen Sprache hervor, welche Rechtsvertreterorganisation für ihn zuständig wäre und wo diese zu finden sei (im vorliegenden Fall die ARGE - Rechtsberatung römisch 40 ).

Die belangte Behörde kam aufgrund der Ausführungen zum Schluss, dass es sich hiebei nicht um ein unvorhergesehenes und unabweichbares Ereignis gehandelt hätte. Es wäre vielmehr am Beschwerdeführer gelegen gewesen, fristgerecht ein Rechtsmittel einzubringen. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers wäre ersichtlich, dass er nicht gewillt gewesen sei, die an ihn gerichteten Auflagen einzuhalten. Zutreffendenfalls wäre es ihm problemlos möglich gewesen, innerhalb offener Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel einzubringen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Zur Abweisung der Beschwerde:

4.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Z 2).4.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Ziffer eins,), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Ziffer 2,).

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Gemäß § 71 Abs. 5 AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 5, AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Gemäß § 71 Abs. 7 AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 7, AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

Hinsichtlich der Berechnung von verfahrensrechtlichen Fristen, einschließlich der in § 71 Abs. 2 vorgesehenen Frist, gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.Hinsichtlich der Berechnung von verfahrensrechtlichen Fristen, einschließlich der in Paragraph 71, Absatz 2, vorgesehenen Frist, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134).2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134).

Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.05.2001, 99/06/0039; 01.06.2006, 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, 90/15/0134; 14.07.1993, 93/03/0136; 24.05.2005, 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; 29.01.2004, 2001/20/0425; 17.07.2008, 2007/21/0227; 23.06.2008, 2008/05/0122).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.05.2001, 99/06/0039; 01.06.2006, 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, 90/15/0134; 14.07.1993, 93/03/0136; 24.05.2005, 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; 29.01.2004, 2001/20/0425; 17.07.2008, 2007/21/0227; 23.06.2008, 2008/05/0122).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die gegenständliche Beschwerde nicht begründet ist:

Die Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.12.2012, Zl. 12 18.424-BAT, ist am selben Tag durch persönliche Übergabe an den Beschwerdeführer erfolgt (siehe AS 199 des erstinstanzlichen Bescheides). Ein Bescheidbestandteil ist die Rechtsmittelbelehrung in einer für den Beschwerdeführer verständlichen Sprache. Dieser geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof offen steht und innerhalb von zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen ist.

Gleichzeit wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2012 gemäß

§ 63 Abs. 2 AVG die ARGE - Rechtsberatung XXXX als Rechtsberatung zur Seite gestellt. Es wurde weiters darauf verwiesen, sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit dem Rechtsberater in Verbindung zu setzen. Auch diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer in einer für ihn verständlichen Sprache ausgefolgt (siehe AS 185ff des erstinstanzlichen Aktes).Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE - Rechtsberatung römisch 40 als Rechtsberatung zur Seite gestellt. Es wurde weiters darauf verwiesen, sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit dem Rechtsberater in Verbindung zu setzen. Auch diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer in einer für ihn verständlichen Sprache ausgefolgt (siehe AS 185ff des erstinstanzlichen Aktes).

Da auch die Vernehmungen des Beschwerdeführers schließlich unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi erfolgt ist und er diese eigenhändig unterschrieben (und somit verstanden) hat, ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung und die erwähnte Verfahrensanordnung nicht verstanden hat. Es muss ihm sohin - da ihm auch die Adresse seiner ihm zugewiesenen Rechtsberatung bekanntgegeben ist - möglich gewesen sein, seine Rechtsmittel rechtzeitig zu erheben. Da der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Bescheid eigenhändig übernommen hat, wäre es ihm auch möglich und zumutbar gewesen, durch eine geeignete Fragestellung eventuell noch auftretende Unklarheiten zu beseitigen, zumal er bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.12.2012 angab, auch die englische Sprache in Wort und Schrift mittelmäßig zu beherrschen.

Auch ergänzend sei bemerkt, dass es angesichts der Bedeutung der Entscheidung des Bundesasylamtes für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar ist, dass dieser im Falle der von ihm behaupteten Unklarheit nicht unverzüglich eine Rechtsberatung aufgesucht hat, um etwaige Missverständnisse aufzuklären.

Der Beschwerdeführer hätte somit bei gehöriger Aufmerksamkeit mit Hilfe der ihm zugeteilten Rechtsberatung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennen können, dass die 14-tägige Frist durch die Weihnachtsfeiertage nicht verlängert wird.

Da in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Weidereinsetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 71 Absatz 1 AVG als unbegründet abzuweisen.Da in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Weidereinsetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 71, Absatz 1 AVG als unbegründet abzuweisen.

B.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzen Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im Letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.B.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzen Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im Letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid der Erstinstanz dem Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, rechtswirksam durch eigenhändige Übergabe am 27.01.2012 zugestellt. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 15.01.2013 und daher verspätet eingebracht.

Somit war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

2. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.2. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristen, Fristversäumung, Rechtsberater, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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