RS Vwgh 2005/11/15 2002/14/0051

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Veröffentlicht am 15.11.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs8;
BAO §212a Abs9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/15/0167 E 25. Juni 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen entspricht selbst dann dem Gesetz, wenn während des Aussetzungszeitraumes ein Guthaben auf dem Abgabenkonto besteht, jedoch kein Antrag iSd § 212a Abs 8 BAO gestellt wird (Hinweis E 17.12.1996, 96/14/0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002140051.X04

Im RIS seit

25.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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