Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E13 431.016-1/2012-8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2012, Zl. 12 10.510-EAST-West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2012, Zl. 12 10.510-EAST-West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX alias XXXX vom 03.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2012, Zl. 12 10.510-EAST-West, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 vom 03.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2012, Zl. 12 10.510-EAST-West, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 11.08.2012 (AS 9) einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Nach Rückübernahme aus Deutschland im Rahmen der Dublin-Verordnung wurde er am 19.09.2012 und am 05.11.2012 von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 11.08.2012 (AS 9) einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Nach Rückübernahme aus Deutschland im Rahmen der Dublin-Verordnung wurde er am 19.09.2012 und am 05.11.2012 von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund einen Grundstückstreit mit einem Onkel und dessen Söhnen vor. Sein Vater sei ermordet worden, nun fürchte auch der BF getötet zu werden.
2. Mit Bescheid vom 20.11.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 20.11.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Wesentlichen gelangte das Bundesasylamt zur Ansicht, dass das Vorbringen des BF unglaubwürdig sei.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Gerügt wurde dabei auch, dass der BF angegeben habe, am XXXX geboren und damit minderjährig zu sein. Dies sei vom BAA mit keinem Satz gewürdigt worden (AS 219).3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Gerügt wurde dabei auch, dass der BF angegeben habe, am römisch 40 geboren und damit minderjährig zu sein. Dies sei vom BAA mit keinem Satz gewürdigt worden (AS 219).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348).
Der BF gab im Zuge des Verfahrens in Österreich das Geburtsdatum XXXX und den Namen XXXX an (AS 7, 59,...). Im Zuge seiner polizeilichen Anhaltung in Deutschland gab er den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX an. Während der niederschriftlichen Einvernahme am 19.09.2012 führte er dazu aus, dass er in Österreich alles richtig angegeben habe, in Deutschland habe er aber aus Angst falsche Angaben gemacht (AS 63). Zu Ausweisdokumenten befragt gab er an, er habe noch keinen Ausweis erhalten, weil er noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei. Einen Reisepass bekomme man auch erst, wenn man über 18 Jahre alt sei (AS 63).Der BF gab im Zuge des Verfahrens in Österreich das Geburtsdatum römisch 40 und den Namen römisch 40 an (AS 7, 59,...). Im Zuge seiner polizeilichen Anhaltung in Deutschland gab er den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 an. Während der niederschriftlichen Einvernahme am 19.09.2012 führte er dazu aus, dass er in Österreich alles richtig angegeben habe, in Deutschland habe er aber aus Angst falsche Angaben gemacht (AS 63). Zu Ausweisdokumenten befragt gab er an, er habe noch keinen Ausweis erhalten, weil er noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei. Einen Reisepass bekomme man auch erst, wenn man über 18 Jahre alt sei (AS 63).
Mit der Frage, von welchem Alter des BF nun auszugehen sei, setzte sich das Bundesasylamt nicht auseinander. Im Bescheid wurde an erster Stelle das Geburtsdatum XXXX gefolgt vom Aliasgeburtsdatum XXXX angegeben. Begründet wurde diese Vorgangsweise nicht. Das BAA hätte daher - auch aufgrund seines Erscheinungsbildes - festzustellen gehabt, ob der BF nun - wie er angab - minderjährig ist oder nicht. Der Sachverhalt steht insoweit nicht fest.Mit der Frage, von welchem Alter des BF nun auszugehen sei, setzte sich das Bundesasylamt nicht auseinander. Im Bescheid wurde an erster Stelle das Geburtsdatum römisch 40 gefolgt vom Aliasgeburtsdatum römisch 40 angegeben. Begründet wurde diese Vorgangsweise nicht. Das BAA hätte daher - auch aufgrund seines Erscheinungsbildes - festzustellen gehabt, ob der BF nun - wie er angab - minderjährig ist oder nicht. Der Sachverhalt steht insoweit nicht fest.
Weder bei der Erstbefragung, noch bei der Einvernahme am 19.09.2012 war ein Rechtsberater anwesend. Lediglich bei der kurzen Einvernahme am 05.11.2012 zur Wahrung des Parteiengehörs war ein Rechtsberater anwesend.
Gemäß § 19 Abs. 5 letzter Satz AsylG 2005 dürfen minderjährige Asylwerber nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden. Wenn aber der BF minderjährig ist - der Sachverhalt steht insoweit nicht fest - dann fehlt im vorliegenden Fall eine entsprechende Einvernahme (den gesetzlichen Bestimmungen gemäße - eben in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters), in der er die Möglichkeit hatte, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen (in der Einvernahme vom 05.11.2012 wurde ihm diese Möglichkeit nicht mehr eröffnet). Auch insoweit wurde der Sachverhalt nicht gehörig ermittelt.Gemäß Paragraph 19, Absatz 5, letzter Satz AsylG 2005 dürfen minderjährige Asylwerber nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden. Wenn aber der BF minderjährig ist - der Sachverhalt steht insoweit nicht fest - dann fehlt im vorliegenden Fall eine entsprechende Einvernahme (den gesetzlichen Bestimmungen gemäße - eben in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters), in der er die Möglichkeit hatte, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen (in der Einvernahme vom 05.11.2012 wurde ihm diese Möglichkeit nicht mehr eröffnet). Auch insoweit wurde der Sachverhalt nicht gehörig ermittelt.
Die belangte Behörde wird im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeit festzustellen haben, ob der BF minderjährig ist oder nicht, sowie den BF über das nunmehr erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen zu haben. Gegebenenfalls wird der BF in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einzuvernehmen sein bzw. die Erstbefragung im Sinne des § 16 Abs. 3 AsylG 2005 zu wiederholen sein.Die belangte Behörde wird im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeit festzustellen haben, ob der BF minderjährig ist oder nicht, sowie den BF über das nunmehr erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen zu haben. Gegebenenfalls wird der BF in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einzuvernehmen sein bzw. die Erstbefragung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AsylG 2005 zu wiederholen sein.
In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
19.03.2013