TE AsylGH Beschluss 2013/2/25 E12 422890-2/2012

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Veröffentlicht am 25.02.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E12 422.890-2/2012-8E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens von XXXX, StA. Islamische Republik Pakistan (im folgenden: Pakistan), in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens von römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan (im folgenden: Pakistan), in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des ggst. Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, BGBl. I. Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des ggst. Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Antragsteller (im Folgenden kurz: A.), ein pakistanischer Staatsangehöriger stellte ursprünglich am 29.7.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Antragsteller (im Folgenden kurz: A.), ein pakistanischer Staatsangehöriger stellte ursprünglich am 29.7.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er dabei im Wesentlichen vor, dass er von 2000 bis 2008 Aktivist der XXXX, einer religiösen Gruppierung der Sunniten gewesen sei und von Anhängern der schiitischen Gruppierung verfolgt werde (Einen Mitgliedsausweis habe er nicht gehabt). Er habe sich versteckt und sei aus Angst, von dieser Gruppierung ermordet zu werden, aus Pakistan geflüchtet.Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er dabei im Wesentlichen vor, dass er von 2000 bis 2008 Aktivist der römisch 40 , einer religiösen Gruppierung der Sunniten gewesen sei und von Anhängern der schiitischen Gruppierung verfolgt werde (Einen Mitgliedsausweis habe er nicht gehabt). Er habe sich versteckt und sei aus Angst, von dieser Gruppierung ermordet zu werden, aus Pakistan geflüchtet.

I.2. Der Asylantrag wurde in der Folge mit Bescheid des BAA vom 14.11.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gem. § 10 Abs. 1 Z.2 leg. cit. wurde der A. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Der Asylantrag wurde in der Folge mit Bescheid des BAA vom 14.11.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. wurde der A. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.4. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.10.2012 gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 11.10.2012 in Rechtskraft.römisch eins.4. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.10.2012 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 11.10.2012 in Rechtskraft.

I.5. Mit Eingabe vom 11.12.2010 (gemeint offenbar: 11.12.2012) brachte der A. nunmehr einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.10.2012 formell rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Dieser Antrag langte am 19.12.2012 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.5. Mit Eingabe vom 11.12.2010 (gemeint offenbar: 11.12.2012) brachte der A. nunmehr einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.10.2012 formell rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Dieser Antrag langte am 19.12.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der A. nunmehr Beweismittel aus seinem Heimatland erhalten habe, die seine Probleme im Herkunftsstaat bestätigen. In diesem Zusammenhang werde auf die nunmehr vorgelegten Kopien sowie den Mitgliedsausweis der XXXX verwiesen. Zur fristgerechten Einbringung des Antrages gab der BF an, dass er das Kuvert aus Pakistan am 27.11.2012 erhalten habe.Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der A. nunmehr Beweismittel aus seinem Heimatland erhalten habe, die seine Probleme im Herkunftsstaat bestätigen. In diesem Zusammenhang werde auf die nunmehr vorgelegten Kopien sowie den Mitgliedsausweis der römisch 40 verwiesen. Zur fristgerechten Einbringung des Antrages gab der BF an, dass er das Kuvert aus Pakistan am 27.11.2012 erhalten habe.

I.6. Hinsichtlich des detaillierten Akteninhaltes bzw. Inhaltes des Antrages auf Wiederaufnahme des verfahren wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.6. Hinsichtlich des detaillierten Akteninhaltes bzw. Inhaltes des Antrages auf Wiederaufnahme des verfahren wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt.

II.1. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter.

II.2. Gemäß Abs. 3 leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter überrömisch zwei.2. Gemäß Absatz 3, leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd § 61 Abs. 1 u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Senatszuständigkeit.Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd Paragraph 61, Absatz eins, u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Senatszuständigkeit.

II.3. Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien (vgl. AB 371 XXIII. GP) auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien vergleiche Ausschussbericht 371 römisch 23 . Gesetzgebungsperiode auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in Paragraphen 66 und 67 AVG).

II.4.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

II.4.2. Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.römisch zwei.4.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

II.4.3. Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.römisch zwei.4.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

II.4.4. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.römisch zwei.4.4. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Demnach stand dem Asylgerichtshof zum Zeitpunkt der Einbringung die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu, weil von diesem Gerichtshof die Entscheidung in letzter Instanz gefällt wurde.

II.5. Im vorliegenden Fall macht der A. offensichtlich den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG - die Ziffern 1 und 3 des § 69 Abs. 1 AVG kommen dem Vorgetragenen nach ohnehin nicht in Frage - geltend.römisch zwei.5. Im vorliegenden Fall macht der A. offensichtlich den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 AVG - die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 69, Absatz eins, AVG kommen dem Vorgetragenen nach ohnehin nicht in Frage - geltend.

II.5.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,römisch zwei.5.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird auch ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird auch ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Voraussetzung für eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist daher unter anderem, dass das neu hervor gekommene Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.Voraussetzung für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist daher unter anderem, dass das neu hervor gekommene Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

II.6. Im ggst. Fall stützt sich der Wiederaufnahmeantrag vom 11.12.2010 (gemeint offenbar: 11.12.2012) auf Kopien eines FIR und eines Haftbefehls, einen Teil einer Zeitung sowie einen Mitgliedsausweis der XXXX. Laut beigelegtem Kuvert sind dem BF(bzw. dessen Bruder) diese Unterlagen am 27.11.2012 zugegangen. Von einer fristgerechten Einbringung des ggst. Antrages ist daher auszugehen.römisch zwei.6. Im ggst. Fall stützt sich der Wiederaufnahmeantrag vom 11.12.2010 (gemeint offenbar: 11.12.2012) auf Kopien eines FIR und eines Haftbefehls, einen Teil einer Zeitung sowie einen Mitgliedsausweis der römisch 40 . Laut beigelegtem Kuvert sind dem BF(bzw. dessen Bruder) diese Unterlagen am 27.11.2012 zugegangen. Von einer fristgerechten Einbringung des ggst. Antrages ist daher auszugehen.

Zunächst ist vorauszuschicken, dass eine Überprüfung des FIR und des Haftbefehls auf Echtheit nicht erfolgen konnte, da es sich lediglich um Kopien handelt.

Laut FIR Nr. XXXX eine Anzeige erstattet. Dort habe er angegeben, dass der BF und 2 weitere Männer wegen Mordverdachtes angeklagt werden sollte. Wegen der Unfähigkeit dieser Männer sei es zu Ermordungen gekommen. Weiter gab er wörtlich an: " Wir sollten nicht wie Tiere eingesperrt sein, Wir werden es auch nbicht zulassen, dass es so etwas kommt, wir werden dagegen protestieren. Die Behörden sollen nur die eigentlichen Sünder hinter Gitter bringen. Die einseitigen Untersuchungen sollen unterlassen werden. Die BehördenLaut FIR Nr. römisch 40 eine Anzeige erstattet. Dort habe er angegeben, dass der BF und 2 weitere Männer wegen Mordverdachtes angeklagt werden sollte. Wegen der Unfähigkeit dieser Männer sei es zu Ermordungen gekommen. Weiter gab er wörtlich an: " Wir sollten nicht wie Tiere eingesperrt sein, Wir werden es auch nbicht zulassen, dass es so etwas kommt, wir werden dagegen protestieren. Die Behörden sollen nur die eigentlichen Sünder hinter Gitter bringen. Die einseitigen Untersuchungen sollen unterlassen werden. Die Behörden

sollen neutral agieren......."

Der Haftbefehl weist bemerkenswerter Weise kein Datum auf und stammt von einem Zivilgericht.

Zu diesen Unterlagen ist grundsätzlich auszuführen, dass diese bereits während der anhängigen Asylverfahrens des BF existiert haben und dieser nicht dargelegt hat, warum er sie nicht bereits während dieses Verfahrens vorgelegt hat. Im Übrigen deckt sich der Inhalt der Unterlagen nicht mit dem Vorbringen des BF während seines Asylverfahrens. Demnach hat der BF ausdrücklich angegeben, keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden gehabt zu haben. Dies steht in krassem Widerspruch zumindest zum vorgelegten Haftbefehl. Außerdem gab der BF gegenüber dem BAA an, dass 3 Schiiten im September 2004 ermordet worden seien. Weil er Aktivist der XXXX gewesen sei, sei er entführt worden. Nunmehr gehe es aber angeblich um Anzeigen vom 21. bzw. 25.5.2007.Zu diesen Unterlagen ist grundsätzlich auszuführen, dass diese bereits während der anhängigen Asylverfahrens des BF existiert haben und dieser nicht dargelegt hat, warum er sie nicht bereits während dieses Verfahrens vorgelegt hat. Im Übrigen deckt sich der Inhalt der Unterlagen nicht mit dem Vorbringen des BF während seines Asylverfahrens. Demnach hat der BF ausdrücklich angegeben, keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden gehabt zu haben. Dies steht in krassem Widerspruch zumindest zum vorgelegten Haftbefehl. Außerdem gab der BF gegenüber dem BAA an, dass 3 Schiiten im September 2004 ermordet worden seien. Weil er Aktivist der römisch 40 gewesen sei, sei er entführt worden. Nunmehr gehe es aber angeblich um Anzeigen vom 21. bzw. 25.5.2007.

Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass es sich bei den vorgelegten Kopien eindeutig um Fälschungen handelt. Das gleiche gilt für den Mitgliedsausweis der XXXX. Zum einen ist die Bezeichnung der Organisation nicht identisch mit den bisherigen Angaben des BF, zum anderen hat der BF angegeben, dass er lediglich Aktivist nicht aber Mitglied der religiösen Organisation gewesen sei und nie einen Mitgliedsausweis besessen habe.Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass es sich bei den vorgelegten Kopien eindeutig um Fälschungen handelt. Das gleiche gilt für den Mitgliedsausweis der römisch 40 . Zum einen ist die Bezeichnung der Organisation nicht identisch mit den bisherigen Angaben des BF, zum anderen hat der BF angegeben, dass er lediglich Aktivist nicht aber Mitglied der religiösen Organisation gewesen sei und nie einen Mitgliedsausweis besessen habe.

Unabhängig davon hätten die vorgelegten Unterlagen auch bei Echtheit nichts am Verfahrensausgang geändert, da sie lediglich belegen, dass bei Vorliegen einer Anzeige Ermittlungen aufgenommen werden, wie auch in jedem anderen rechtsstaatlich agierenden Staat. Letztlich ist es Aufgabe eines Gerichtes, darüber zu entscheiden, ob die in der Anzeige angelastete tat tatsächlich begangen wurde und dem Angezeigten tatsächlich zugerechnet werden kann.

Außerdem enthält der ggst. Antrag auch keine substantiierten Ausführungen zum behaupteten Wiederaufnahmegrund bzw. dazu, weshalb der BF diese Unterlagen nicht bereits während seines über 1 Jahr dauernden Asylverfahrens vorgelegt hat, zumal sie zu diesem Zeitpunkt -zumindest im Fall ihrer Echtheit- bereits existiert haben müssten.

Es war daher spruchgemäß zu beschließen.

III. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 2 AVG unterbleiben.römisch drei. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, AVG unterbleiben.

Schlagworte

gefälschtes Beweismittel, Wiederaufnahme, Zeitpunkt, zumutbare Sorgfalt

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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