TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/25 E12 421889-1/2011

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Veröffentlicht am 25.02.2013
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Norm

AVG §18 Abs3
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E12 421.889-1/2011-5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011, Zl. 11 11.138-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011, Zl. 11 11.138-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -AVG, BGBl. I. Nr. 51/1991 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, brachte am 25.9.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ein. Dazu wurde er zu den im Verfahrensakt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme sind im angefochtenen Bescheid wiedergegeben.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, brachte am 25.9.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ein. Dazu wurde er zu den im Verfahrensakt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme sind im angefochtenen Bescheid wiedergegeben.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der BF im Wesentlichen an, dass er ein Mädchen aus einer reichen Familie heiraten wollte. Als die Familie des Mädchens davon erfahren habe, habe man den BF bedroht und versucht, ihn zu erschießen.

I.2. Mit oben angeführtem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 wurde der BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt.römisch eins.2. Mit oben angeführtem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 wurde der BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Vertretung mit Schriftsatz vom 10.10.2011 fristgerecht Beschwerde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Vertretung mit Schriftsatz vom 10.10.2011 fristgerecht Beschwerde.

I.4. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.4. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

II.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVGc) wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG

und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

II.2. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.2. Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

II.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener der Erstbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine Anschauung an die Stelle jener der Erstbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.4. Schriftliche Erledigungen sind gem. § 18 Abs. 3 AVG vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung treten.römisch zwei.4. Schriftliche Erledigungen sind gem. Paragraph 18, Absatz 3, AVG vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung treten.

II.5. Grundsätzlich ist die Berufungsbehörde - wenn sie die Angelegenheit nicht gem. § 66 Abs. 2 AVG an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweist - verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden (Erk. des VwGH 22.2.2006, Zl. 2004/09/0218). Stehen der Entscheidung in der Sache selbst aber formelle Hindernisse entgegen, hat sie selbst (VwGH v. 28.2.2005, Zl. 2001/10/0223) die Berufung (hier: Beschwerde) wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 9.3.1982, 81/07/0212 ; 18.10.1995, Zl. 95/12/0367; 30.5.2006, Zl. 2005/12/0098), zumal sich die Berufung (Beschwerde) gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, weil etwa wesentliche (konstitutive) Bescheidmerkmale (Bezeichnung der Behörde, Spruch, tauglicher Adressat) fehlt oder weil sie nicht in der vorgeschriebenen Form erlassen wurde, richtet. In diesen Fällen ist eine Entscheidung der Berufungsbehörde gem. § 66 Abs. 2 AVG oder eine meritorische Erledigung der Berufung gem. § 66 Abs. 4 AVG, dh eine Sacherledigung oder die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides inhaltlich rechtswidrig (VwGH v. 16.11.2005, Zl. 2004/08/0117), da der Rechtsmittelbehörde jegliche Zuständigkeit fehlt (VwGH 18.6.1990, 90/10/0035; 22.1.2003, 2000/08/0048) und sohin das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt würde.römisch zwei.5. Grundsätzlich ist die Berufungsbehörde - wenn sie die Angelegenheit nicht gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweist - verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden (Erk. des VwGH 22.2.2006, Zl. 2004/09/0218). Stehen der Entscheidung in der Sache selbst aber formelle Hindernisse entgegen, hat sie selbst (VwGH v. 28.2.2005, Zl. 2001/10/0223) die Berufung (hier: Beschwerde) wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH 9.3.1982, 81/07/0212 ; 18.10.1995, Zl. 95/12/0367; 30.5.2006, Zl. 2005/12/0098), zumal sich die Berufung (Beschwerde) gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, weil etwa wesentliche (konstitutive) Bescheidmerkmale (Bezeichnung der Behörde, Spruch, tauglicher Adressat) fehlt oder weil sie nicht in der vorgeschriebenen Form erlassen wurde, richtet. In diesen Fällen ist eine Entscheidung der Berufungsbehörde gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG oder eine meritorische Erledigung der Berufung gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG, dh eine Sacherledigung oder die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides inhaltlich rechtswidrig (VwGH v. 16.11.2005, Zl. 2004/08/0117), da der Rechtsmittelbehörde jegliche Zuständigkeit fehlt (VwGH 18.6.1990, 90/10/0035; 22.1.2003, 2000/08/0048) und sohin das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt würde.

Wie aus dem Verfahrensakt ersichtlich ist, weist der ggst. erstinstanzliche Bescheid (AS 59 bis 119) keine Unterschrift des Genehmigenden auf (AS 119), sodass von einer gesetzmäßigen Bescheiderlassung nicht ausgegangen werden kann, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden.

Schlagworte

Bescheidqualität

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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