TE Vfgh Beschluss 2006/6/7 B3525/05

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Veröffentlicht am 07.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litc
VfGG §17 Abs2

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten und am 2. Dezember 2005 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schreiben zog der Einschreiter den Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt, GZ 120/10-BK/05, zugestellt am 21. Oktober 2005, in Beschwerde.

1.2.1. Den zugleich gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wies der Verfassungsgerichtshof mit (zur gleichen Zahl protokolliertem) Beschluss vom 17. Jänner 2006 mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) als unbegründet ab.

1.2.2. Mit Schreiben vom 18. Jänner 2006 forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer unter Hinweis auf §19 Abs3 VfGG auf, seine Beschwerde nunmehr binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Dieses Schriftstück wurde dem Einschreiter laut Übernahmsbestätigung am 19. Jänner 2006 zugestellt.

1.2.3. Innerhalb dieser Frist brachte der Einschreiter kein von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterzeichnetes Schreiben ein.

2.1. Die Beschwerde war somit wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen.

Über den Antrag auf "Fristhemmung im Disziplinarverfahren für die Dauer der Bearbeitung am hohen Gericht" war schon angesichts des Umstandes, dass die Beschwerde nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (§17 Abs2 VfGG) eingebracht wurde, nicht zu entscheiden (vgl. zB VfGH 4. Oktober 2000, B778/00).

2.2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B3525.2005

Dokumentnummer

JFT_09939393_05B03525_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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