RS Vwgh 2005/11/16 2005/08/0048

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Veröffentlicht am 16.11.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs2;
ASVG §49 Abs3 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/08/0122 E 2. Juli 1996 RS 3

Stammrechtssatz

IZm § 11 Abs 2 ASVG kommt es nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich anläßlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses wählen, sondern darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005080048.X07

Im RIS seit

19.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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