TE AsylGH Beschluss 2013/2/26 D10 418013-2/2013

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Veröffentlicht am 26.02.2013
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Spruch

D10 418013-2/2013/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Februar 2013, Zl. 12 17.550-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Februar 2013, Zl. 12 17.550-EAST West, beschlossen:

Gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 3. Juni 2010 gemeinsam mit ihrem Ehemann und zwei minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 3. Juni 2010 gemeinsam mit ihrem Ehemann und zwei minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, ihr Ehemann sei im Herbst 2009 von der Geheimpolizei eines Nachts zur Befragung geholt und erst in der Früh wieder freigelassen worden. Es sei dabei um die Schwester ihres Mannes gegangen, die er manchmal zur Arbeit gefahren und die bei einer Menschenrechtsorganisation gearbeitet habe. Angeblich habe die Schwester ihres Ehemannes etwas zu verbergen gehabt. Die Polizei habe geglaubt, dass ihr Mann auch etwas wisse. Nach dieser Nacht habe sich ihr Ehemann bei Verwandten versteckt. Die Geheimpolizei sei öfter zu ihnen nach Hause gekommen, habe nach ihrem Mann gesucht und sie sowie ihre Kinder bedroht. In dieser Zeit habe sie zwei Fehlgeburten erlitten. Die Familie sei überdies tagelang überwacht worden. Sie habe öfters Kontakt mit ihrem Mann gehabt, von Flucht sei aber nie gesprochen worden. Eines Nachts habe sie ihr Ehemann angerufen und gesagt, dass sie die Heimat verlassen würden. Im Fall einer Rückkehr fürchte sie, zu einer Befragung abgeholt zu werden.

Die Beschwerdeführerin brachte folgende Dokumente zur Vorlage:

Russische Heiratsurkunde Nr. XXXX.Russische Heiratsurkunde Nr. römisch 40 .

Russische Krankenversicherungspolizze.

Am XXXX wurde ein Sohn der Beschwerdeführerin in Österreich geboren. Dieser stellte am 13. Dezember 2010 durch die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.Am römisch 40 wurde ein Sohn der Beschwerdeführerin in Österreich geboren. Dieser stellte am 13. Dezember 2010 durch die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 27. Dezember 2010 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zur Lage in Tschetschenien mit der Aufforderung übermittelt, in der nächsten Einvernahme eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Gelegentlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12. Jänner 2011 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe ihren Herkunftsstaat wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen, die im Sommer 2009 begonnen hätten. Diese würden mit der Arbeit der Schwester ihres Mannes zusammenhängen. Sie habe aber lange nichts davon gewusst, da ihr Ehemann dies verheimlicht habe. Ende Juli oder Anfang August 2009 seien maskierte Leute gekommen und hätten ihren Ehemann mitgenommen. Am nächsten Tag sei er freigelassen worden und habe sich ab diesem Zeitpunkt bei Verwandten versteckt gehalten. Sie selbst sei zwei Mal zu ihm gefahren. Sie habe zeitig am Morgen wegfahren müssen, da vor ihrem Haus immer ein Auto gestanden sei, dass ihr gefolgt sei. Sie sei danach von maskierten Polizisten mehrmals aufgesucht sowie bedroht worden und habe sich im Zuge eines solchen Vorfalles auch verletzt. Danach habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie mit ihren Kindern gerne wieder nach Tschetschenien zurückkehren würde, ihr Mann habe jedoch Angst. Zu den vorgelegten Länderberichten führte sie aus, dass das Leben in Tschetschenien in Wirklichkeit anders sei. Zu ihren Verwandten im Herkunftsstaat befragt, gab sie an, ihre Mutter und drei Brüder seien nach wie vor in der Russischen Föderation aufhältig.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2011, Zl. 10 04.829-BAS, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 11. Februar 2011, Zl. 10 04.829-BAS, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die belangte Behörde stellte die Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. Die Identität der Beschwerdeführerin habe mangels Vorlage eines nationalen Identitätsdokumentes mit Lichtbild nicht festgestellt werden können. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, durch Verfolgungshandlungen gegen ihren Ehemann ebenfalls Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein. Da dem Vorbringen des Ehemannes hinsichtlich gegen ihn gerichteter Übergriffe die Glaubwürdigkeit gänzlich zu versagen gewesen sei, könnten daher auch gegen die Beschwerdeführerin keine Übergriffe aus den vorgebrachten Gründen stattgefunden haben. Auch ihre Erklärung, wonach sie mit den Kindern gerne wieder nach Tschetschenien zurückkehren würde und nur wegen der Angst ihres Ehemannes bleiben wolle, spreche klar dafür, dass sie persönlich keinerlei Übergriffe oder Bedrohungen in der Russischen Föderation befürchte. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin weder durch nachvollziehbare Angaben noch durch auf sie bezogene, sachlich fundierte Beweise eine Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft vorgebracht und sei somit davon auszugehen, dass es sich bei ihrem - auf eine Verfolgung des Ehemannes bezogenen - Vorbringen lediglich um ein Konstrukt handle. Da keinerlei Abschiebungshindernisse festgestellt worden seien, sei die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig zu erklären und der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben dar.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 17. Februar 2011 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

Am 6. April 2012 langte eine für sämtliche Familienmitglieder gleichlautende Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein. Die Beschwerdeführerin gab darin an, ihr Vorbringen sei genügend substantiiert und sie habe zu dem fluchtauslösenden Ereignis detaillierte Aussagen gemacht. Zum Vorwurf der belangten Behörde, eine Überprüfung habe ergeben, dass eine Frau mit den von ihr angegebenen Daten ihrer Schwägerin nicht bei MEMORIAL gearbeitet habe, könne sie nur sagen, dass diese Überprüfung ihres Wissens nach in Moskau stattgefunden habe. Es sei nicht verwunderlich, dass nicht alle Mitarbeiter und Unterstützer dieser Organisation in Tschetschenien auch in Moskau bekannt seien. Der Behörde müsste bekannt sein, dass MEMORIAL nach der Ermordung von Natalja ESTEMIROVA in Tschetschenien die Arbeit eingestellt habe. Dazu zitierte die Beschwerdeführerin einen Internetbericht vom 19. Juli 2009 (www.taz.de/!37728/). Zum Zeitpunkt der Anfrage an MEMORIAL in Moskau sei ein Jahr seit der Einstellung der Arbeit von MEMORIAL in Tschetschenien und der Flucht der Schwester ihres Mannes vergangen. Es sei nachvollziehbar, dass wegen dieses zeitlichen Unterschieds und der Tatsache, dass die Anfrage in Moskau erfolgt sei, keine verlässliche Auskunft über die Arbeit der Schwester ihres Mannes erfolgen habe können. Tatsache sei, dass sie die Arbeit von MEMORIAL in Tschetschenien aktiv unterstützt habe. Zum Vorwurf, er wisse nicht wo sich seine Schwester derzeit aufhalte, entgegnete der Ehemann der Beschwerdeführerin, seine Schwester sei mit ihrer Familie geflüchtet, er selbst mit seiner Familie. Bisher sei es ihnen nicht gelungen, Kontakt aufzunehmen, zumal sie auch keine Verwandten mehr in Tschetschenien hätten. Die belangte Behörde habe auch Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes entdeckt. Da sich die Ereignisse in einer solchen Dichte ereignet hätten, sei es im Nachhinein nicht mehr so leicht gewesen, diese in genauer zeitlicher Folge wiederzugeben. Deswegen habe es passieren können, dass sie angegeben habe, ihr Ehemann sei Anfang August von zu Hause abgeführt worden, während ihr Ehemann Ende August vorgebracht habe. Wenn sie gesagt habe, dass ihr Haus ständig überwacht worden sei, so beschreibe das ihr subjektives Empfinden. Tatsächlich sei ihr Haus nicht 24 Stunden am Tag überwacht worden. Sie habe in ständiger Angst gelebt. Ihr Ehemann habe nach seiner Entführung nicht bei den Sicherheitsbehörden in Tschetschenien Schutz suchen können, da ihm gerade von deren Angehörigen Gefahr drohe. Die Beschwerdeführerin zitierte weiters einen Artikel der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 25. November 2009. Darin werde unter anderem über die politische Situation, die Sicherheitskräfte in Tschetschenien, die Menschenrechtsverletzungen und die Auswirkungen auf die Familien Aufständischer berichtet. Ein weiterer Bericht vom 12. September 2011 berichte ausführlich über die Situation in Tschetschenien.

Mit Erkenntnis vom 11. Mai 2012, Zl. D12 418013-1/2011/5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen wies der Asylgerichtshof insbesondere darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt angegeben, durch Verfolgungshandlungen gegen ihren Ehemann ebenfalls Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein.Mit Erkenntnis vom 11. Mai 2012, Zl. D12 418013-1/2011/5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen wies der Asylgerichtshof insbesondere darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt angegeben, durch Verfolgungshandlungen gegen ihren Ehemann ebenfalls Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein.

Da die vom Ehemann der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe seiner Ausreise sowohl vom Bundesasylamt als auch vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes aufgrund von tatsachenwidrigen und widersprüchlichen Angaben als unglaubwürdig bzw. nicht den Tatsachen entsprechend gewertet worden seien, könne somit bereits aus diesem Grund den gleichlautenden bzw. sich darauf beziehenden Aussagen der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werden. Der Asylgerichtshof sei hinsichtlich des vom Ehemann der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringens zu dem Schluss gelangt, dass dieser seinen Herkunftsstaat aus asylfremden Motiven verlassen habe und sein Vorbringen ein gedankliches Konstrukt darstelle, welches lediglich zur Asylerlangung erdacht worden sei.

Am 30. November 2012 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und gab in der am 3. Dezember 2012 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, sie hätten auch heute noch Probleme und würden im Herkunftsstaat gesucht. Sie habe die Gründe für ihre Antragstellung bereits im vorangegangenen Verfahren angegeben, jedoch die entsprechenden Beweismittel erst jetzt erhalten. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Bruder entführt und geschlagen worden sei. Eine von ihm erstattete Anzeige habe nichts bewirkt. Vielmehr hätten "die Männer" zu ihrem Bruder gesagt, dass ihn keiner retten könne, wenn er einmal in "ihren" Händen sei. Nach diesem Vorfall hätten sie die Heimat verlassen. Befragt, weshalb sie diesen Grund erst jetzt angebe, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe nicht gewollt, dass ihr Bruder Probleme bekomme. Im österreichischen Bundesgebiet aufhältige Tschetschenen hätten ihr überdies geraten, diesen Umstand nicht anzugeben, da dies wie ein Verrat an eigenen Landsleuten aussehe. Sie habe den Herkunftsstaat nicht wegen finanzieller Probleme verlassen, da sie zu Hause über ein großes Grundstück und ein schönes Haus verfüge. Auch die Tante ihres Ehemannes werde nicht in Ruhe gelassen und heute noch bedroht. Nach ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, führte die Beschwerdeführerin überdies an, sie ("wir") seien dort misshandelt worden. Überdies habe sie zwei Kinder verloren, weil sie geschlagen worden sei. Den nunmehrigen Antrag habe sie gestellt, da sie einen negativen Bescheid erhalten habe. Die von ihr vorgebrachten Gründe würden auch für ihre minderjährigen Kinder gelten.

Gelegentlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11. Dezember 2012 brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, er habe neuerlich um Gewährung von internationalem Schutz angesucht, da ihm die Abschiebung gedroht habe. Es seien ihm "gewisse Bestätigungen" von zu Hause zugeschickt worden. Dabei handle es sich um die Kopie einer Bestätigung, wonach seine Schwester im Heimatland vom 1. September 2003 bis zum 31. August 2004 in einer Organisation zum Schutz der Menschenrechte als Sekretärin gearbeitet habe. Zudem könne er auch Kopien von seiner Geburtsurkunde sowie jener seiner Schwester zum Nachweis dafür, dass es sich bei der betreffenden Person tatsächlich um seine Schwester handle, vorlegen. Die Beschwerdeführerin brachte in russischer Sprache verfasste Auszüge aus der Krankengeschichte samt deutscher Übersetzung in Vorlage und führte überdies aus, sie habe infolge der Säuberungen im Herkunftsstaat zwei Mal ein Kind verloren.

Darüber hinaus legten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann einen Auszug aus dem Internet vor, wonach unlängst abgeschobene Tschetschenen verschwunden seien. Sie (die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann) seien in dem Schreiben zwar nicht erwähnt, es werde dadurch jedoch bewiesen, dass zurückkehrende Personen einfach verschwinden. Ihnen würden im Falle einer Rückkehr "kriminelle Straftaten untergeschoben", da sie in Europa etwas gegen die Russische Föderation vorgebracht hätten. Die im Herkunftsstaat lebende Tante ihres Ehemannes werde wegen ihnen belangt; "sie" würden immer zwei Mal in der Woche kommen, was alle Nachbarn bestätigen könnten.

Befragt, ob es in der Russischen Föderation seit dem Vorverfahren sie persönlich betreffende Ereignisse gegeben habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass in letzter Zeit sogar auf das Fenster der dort lebenden Tante geschossen worden sei. Aus diesem Grund habe die Tante vor einem Monat auch ein Spital aufsuchen müssen. "Sie" hätten die im Jahr XXXX geborene Tante bereits so weit gebracht, dass sie das Haus verkaufen und weggehen wolle. Die Tante leide auch an Herz- und Blutdruckproblemen sowie Diabetes, was sehr schwer für sie zu ertragen sei. Wirtschaftlich sei es ihnen im Herkunftsstaat zwar gut gegangen, sie hätten aber "die anderen Probleme" gehabt.Befragt, ob es in der Russischen Föderation seit dem Vorverfahren sie persönlich betreffende Ereignisse gegeben habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass in letzter Zeit sogar auf das Fenster der dort lebenden Tante geschossen worden sei. Aus diesem Grund habe die Tante vor einem Monat auch ein Spital aufsuchen müssen. "Sie" hätten die im Jahr römisch 40 geborene Tante bereits so weit gebracht, dass sie das Haus verkaufen und weggehen wolle. Die Tante leide auch an Herz- und Blutdruckproblemen sowie Diabetes, was sehr schwer für sie zu ertragen sei. Wirtschaftlich sei es ihnen im Herkunftsstaat zwar gut gegangen, sie hätten aber "die anderen Probleme" gehabt.

Sie seien nunmehr "nervöser und aufgeregter". Die Beschwerdeführerin habe überdies Arzttermine vereinbart, da sie Angst vor einer Abschiebung habe. Ihr Ehemann führte im Hinblick auf die Länderfeststellungen aus, in den Berichten sei stets vermerkt, dass in Tschetschenien alles in Ordnung sei. Er frage sich jedoch, warum dann immer noch Flüchtlinge von dort kommen und warum niemand vom Westen dorthin reise. Sie würden den Kindern auch eine gute Zukunft ermöglichen wollen und hätten mit Tschetschenien und der Russischen Föderation "abgeschlossen". Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sich überdies im Herkunftsstaat das Leben nehmen wollen.

Gelegentlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. Jänner 2013 führten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Wesentlichen aus, "das Problem" bestehe nach wie vor und werde "schlimmer". Die Gründe seien im vorangegangenen Verfahren bereits erwähnt worden und die Tante (ihres Ehemannes) wolle nunmehr das Haus im Herkunftsstaat verlassen, da auch sie nicht in Ruhe gelassen werde. Eine Rückkehr in die Russische Föderation sei ihnen nicht möglich. Sie hätten die Heimat "wegen der Kinder verlassen"; "das Problem" gebe es aber immer noch, es gehe "einfach nicht weg". Hätten sie keine Kinder, wären sie zu Hause geblieben. Es sei ihnen bekannt, dass sie "irgendeinen neuen Grund angeben" müssten, aber die Probleme seien dieselben.

Die Beschwerdeführerin legte zudem ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 2013, Zl. 12 17.550-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 2013, Zl. 12 17.550-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, ein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich seit ihrer erstmaligen Antragstellung durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten; auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert. Sie habe im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe vorgebracht, die sie bereits während des vorhergehenden Verfahrens angegeben habe. Da sie ihr Vorbringen somit im gegenständlichen Fall auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. aufbaue, liege kein neuer Sachverhalt vor.

In der hiergegen am 14. Februar 2013 erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, um die Fluchtgründe vor unabhängigen Richtern persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen. Zudem wurde die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der Angaben und des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes beantragt. Die Zurückweisung der Anträge wegen entschiedener Sache sei nicht rechtskonform, da in den Entscheidungen bezüglich der neu vorgebrachten Fakten angesichts der geänderten Verhältnisse im Heimatland sowie der geänderten persönlichen Situation im Vergleich zum ersten Verfahren nicht von einer entschiedenen Sache gesprochen werden könne.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3. Gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen1.3. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

2. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.2. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - iSe Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - iSe Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).

3. Die belangte Behörde kündigte mit Aktenvermerk vom 15. Februar 2013 die Übermittlung eines vom Ehemann der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Datenträgers samt Bericht an, wies jedoch mit Aktenvermerk vom 20. Februar 2013 darauf hin, dass eine Sichtung des Datenträgers "aufgrund von Softwareproblemen nicht möglich" sei, weshalb der Datenträger nunmehr dem Asylgerichtshof übermittelt werde. Vor dem Hintergrund, dass der betreffende Datenträger dem Asylgerichtshof nach wie vor nicht übermittelt wurde und die Akten somit unvollständig vorgelegt wurden, ist dem Asylgerichtshof innerhalb des zur Verfügung stehenden eingeschränkten Beurteilungsspielraumes eine Beurteilung der Frage, ob eine sofortige Vollziehung der im angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung der Beschwerdeführerin zu einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK führen würde, nicht möglich.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Bescheinigungsmittel, Mängelbehebung

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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