TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/27 B13 311155-2/2013

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Veröffentlicht am 27.02.2013
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Spruch

B13 311.155-2/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Rep. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. 2. 2013, Zl 12 18.661 EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Rep. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. 2. 2013, Zl 12 18.661 EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer reiste am 21. 11. 2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 21. 11. 2006 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST-Ost, stattgefundenen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, von 1991 bis zum 15. 11. 2005 in Deutschland gelebt zu haben, ehe er von den deutschen Behörde nach XXXX abgeschoben worden sei. Seine Heimat verließ er neuerlich, da seine Volksgruppe der Roma von den Albanern verfolgt werde. Weiters habe er im Kosovo keine Zukunftsaussichten gehabt.Bei der am 21. 11. 2006 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST-Ost, stattgefundenen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, von 1991 bis zum 15. 11. 2005 in Deutschland gelebt zu haben, ehe er von den deutschen Behörde nach römisch 40 abgeschoben worden sei. Seine Heimat verließ er neuerlich, da seine Volksgruppe der Roma von den Albanern verfolgt werde. Weiters habe er im Kosovo keine Zukunftsaussichten gehabt.

Am 29. 11. 2006 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, am XXXX in XXXX geboren zu sein. Nach seiner Abschiebung aus Deutschland habe er sich in XXXX aufgehalten. Seine Familie würde in Deutschland leben und hätte ihn während seines Aufenthaltes im Kosovo zwischen November 2005 und 2006 jeden Monat finanziell unterstützt. Zudem habe er im Zentrum von XXXX vor dem Hotel XXXX Schuhe geputzt und meist montags am Markt ausgeholfen. Er habe auch Geld gespart, das er neben Zuzahlungen der Familie für die Bestreitung der Schlepperkosten von ¿ 1.800,- verwendet habe.Am 29. 11. 2006 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Nach seiner Abschiebung aus Deutschland habe er sich in römisch 40 aufgehalten. Seine Familie würde in Deutschland leben und hätte ihn während seines Aufenthaltes im Kosovo zwischen November 2005 und 2006 jeden Monat finanziell unterstützt. Zudem habe er im Zentrum von römisch 40 vor dem Hotel römisch 40 Schuhe geputzt und meist montags am Markt ausgeholfen. Er habe auch Geld gespart, das er neben Zuzahlungen der Familie für die Bestreitung der Schlepperkosten von ¿ 1.800,- verwendet habe.

Der Beschwerdeführer wurde am 14. 3. 2007 vom Bundesasylamt ergänzend niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Flucht auslösenden Motiven befragt gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Abschiebung aus Deutschland in seine frühere Heimatstadt XXXX zurückgekehrt zu sein. Sein Haus sei jedoch im Krieg zerstört worden und er habe sich daher bei den öffentlichen Stellen in XXXX um eine Unterkunft bemüht. Da seine Ansuchen jedoch mit dem Hinweis auf seinen jahrelangen Aufenthalt in Deutschland und dem Umstand, dass seine Familie weiterhin dort lebe, abgelehnt worden seien, habe er im Keller von Neubauten oder Abbruchhäusern oder im Freien geschlafen. Er habe keinen festen Wohnsitz gehabt. Mit seiner Arbeit habe er monatlich bis zu 80 Euro verdient, sein Vater habe ihm zwischen ¿ 150,- und ¿ 300,- überwiesen.Der Beschwerdeführer wurde am 14. 3. 2007 vom Bundesasylamt ergänzend niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Flucht auslösenden Motiven befragt gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Abschiebung aus Deutschland in seine frühere Heimatstadt römisch 40 zurückgekehrt zu sein. Sein Haus sei jedoch im Krieg zerstört worden und er habe sich daher bei den öffentlichen Stellen in römisch 40 um eine Unterkunft bemüht. Da seine Ansuchen jedoch mit dem Hinweis auf seinen jahrelangen Aufenthalt in Deutschland und dem Umstand, dass seine Familie weiterhin dort lebe, abgelehnt worden seien, habe er im Keller von Neubauten oder Abbruchhäusern oder im Freien geschlafen. Er habe keinen festen Wohnsitz gehabt. Mit seiner Arbeit habe er monatlich bis zu 80 Euro verdient, sein Vater habe ihm zwischen ¿ 150,- und ¿ 300,- überwiesen.

Befragt warum er sich keine Unterkunft geleistet habe, wandte der Beschwerdeführer ein, dass Roma im Kosovo keine Chancen hätten und nichts bekommen würden. Er hätte auch schon einige Tage nach seiner Rückkehr flüchten können, hätte aber versucht, im Kosovo Fuß zu fassen. Nach einem Jahr habe er dann resigniert aufgegeben, da Roma im Kosovo keine Zukunft hätten.

Zu konkreten Übergriffen auf seine Person angesprochen, gab der Beschwerdeführer nunmehr an, während dieses Jahres im Kosovo zirka fünf bis sechs Mal von Albanern von seinem Unterschlupf verjagt und verprügelt worden zu sein; einen herausragenden Vorfall habe es dabei nicht gegeben. Wann immer es Albanern beliebe, würden sie kommen und Roma beleidigen und schlagen, wenn sie ihnen unter die Augen treten würden. Diese Vorfälle habe er nicht bei der Polizei gemeldet, da er in diese kein Vertrauern habe.

Auf Vorhalt, dass XXXX eines der Hauptsiedlungsgebiete der Roma im Kosovo sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass Roma nur deshalb dort bleiben würden, weil sie nicht das nötige Geld für eine Ausreise hätten. Für ihn habe es im November 2006 kein Flucht auslösendes Ereignis gegeben, es wäre die Summe der negativen Erfahrungen in diesem Jahr gewesen, die ihn zu diesem Schritt bewogen hätten.Auf Vorhalt, dass römisch 40 eines der Hauptsiedlungsgebiete der Roma im Kosovo sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass Roma nur deshalb dort bleiben würden, weil sie nicht das nötige Geld für eine Ausreise hätten. Für ihn habe es im November 2006 kein Flucht auslösendes Ereignis gegeben, es wäre die Summe der negativen Erfahrungen in diesem Jahr gewesen, die ihn zu diesem Schritt bewogen hätten.

Nach Kenntnisnahme der aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur allgemeinen Situation im Kosovo und der dortigen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Roma, gab der Beschwerdeführer an, dass dies alles nicht zutreffen würde. Im Kosovo habe er als Angehöriger der Volksgruppe der Roma keine Zukunft.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. 3. 2007, Zl. 06 12.612-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Weiters wurde ihm gemäß § 8 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien (Gebiet Kosovo) nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien (Gebiet Kosovo) ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. 3. 2007, Zl. 06 12.612-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien (Gebiet Kosovo) nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien (Gebiet Kosovo) ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Dabei gelangte das Bundesasylamt unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Einschätzung, dass die im Kosovo vorherrschenden Rechtsschutzeinrichtungen einen asylrechtlich ausreichenden Mindeststandard aufweisen würden, nicht überzeugend widerlegen habe können. Zudem ergebe sich aus den Länderfeststellungen eindeutig die Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der kosovarischen Behörden im Falle der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten illegalen Übergriffe.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 27. 3. 2007 Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. 9. 2011, Zl B13 311.155-1/2008/4E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. 9. 2011, Zl B13 311.155-1/2008/4E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 31. 12. 2011 persönlich ausgefolgt.

Nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Österreich stellte der Beschwerdeführer am 25. 12. 2012 nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, stattgefundenen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, Anfang Oktober 2011 nach Serbien zurückgekehrt zu sein. Er habe versucht sowohl in Serbien als auch in Montenegro ein neues Leben zu beginnen. Es sei ihm dort auch vorgeworfen worden, aus Albanien zu kommen.

Bei der am 6. 2. 2013 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme beim Polizeianhaltezentrum Eisenstadt gab der Beschwerdeführer an, dass er bei seiner Rückkehr in den Kosovo im Juni 2012 beschimpft und geschlagen worden sei. Er habe sich drei Tage dort aufgehalten. Dieser Vorfall sei in der zweiten Nacht in XXXX geschehen und es habe sich dabei um fünf oder sechs Leute gehandelt. Er habe keine Anzeige erstattet. Er habe diesen Vorfall bei der Erstbefragung nicht angegeben, weil der Dolmetscher Albaner gewesen sei.Bei der am 6. 2. 2013 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme beim Polizeianhaltezentrum Eisenstadt gab der Beschwerdeführer an, dass er bei seiner Rückkehr in den Kosovo im Juni 2012 beschimpft und geschlagen worden sei. Er habe sich drei Tage dort aufgehalten. Dieser Vorfall sei in der zweiten Nacht in römisch 40 geschehen und es habe sich dabei um fünf oder sechs Leute gehandelt. Er habe keine Anzeige erstattet. Er habe diesen Vorfall bei der Erstbefragung nicht angegeben, weil der Dolmetscher Albaner gewesen sei.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 7. 2. 2013, Zl 12 18.661 EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25. 12. 2012 gem. § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt II). Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 13. 2. 2013 persönlich in den Amtsräumen des Stadtpolizeikommandos XXXX übernommen.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 7. 2. 2013, Zl 12 18.661 EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25. 12. 2012 gem. Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 13. 2. 2013 persönlich in den Amtsräumen des Stadtpolizeikommandos römisch 40 übernommen.

Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 18. 2. 2013 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin machte er geltend, neue asylrelevante Gründe vorgebracht zu haben, die jedenfalls einen neuen Sachverhalt darstellen würden. Zudem stellte er den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Nach § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG)."Nach Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG)."

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel,Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat. Im diesem Verfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung iSd § 10 AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat. Im diesem Verfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung iSd Paragraph 10, AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.

An dieser Stelle wird zunächst darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe, welche ebenfalls in der Bedrohung durch unbekannte Privatpersonen bestanden hatten, nicht als unglaubwürdig gewertet wurden. Vielmehr blieb es im ersten abgeschlossenen Verfahren dahin gestellt, ob die damals vorgebrachten Fluchtgründe den Tatsachen entsprechen oder nicht und wurde diesbezüglich ausgeführt, dass das Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zu begründen vermochte. Konkret wurde festgehalten, dass dem Vorbringen - auch bei Zugrundelegung - aufgrund der zum damals relevanten Entscheidungszeitpunkt fehlenden Aktualität der behaupteten Bedrohungssituation einerseits sowie der in der Republik Kosovo bestehenden Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden andererseits keine asylrechtliche Relevanz zukäme.

Im verfahrensgegenständlichen nunmehr zweiten Antrag des Beschwerdeführers wird nun konkret an jene Argumente angeknüpft, die der Asylgerichtshof im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur negativen Beurteilung des ersten Asylantrages herangezogen hat. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er nach seiner Rückkehr in die Republik Kosovo im Juni 2012 erneut von fünf oder sechs Personen beschimpft und geschlagen worden sei und daher nunmehr einer aktuellen Bedrohungssituation ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer behauptet somit nunmehr eine aktuelle Gefährdung.

In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Tatsache, dass das bisherige Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im ersten abgeschlossenen Asylverfahren - wie bereits erwähnt - nicht rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurde, im gegenständlichen Fall nicht von vornherein von einem "unglaubwürdigen Kern" der nun aktuell behaupteten Bedrohung ausgegangen werden kann.

Festzuhalten ist, dass die zur Begründung des vorliegenden Antrages vorgebrachten aktuellen Bedrohungen dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Folge erst nach Rechtkraft der Entscheidung im ersten Verfahren entstanden sein sollen. Das nunmehrige Vorbringen kann im Sinne der obigen Erwägungen nicht von vornherein als gänzlich unglaubwürdig gewertet werden und kann darüber hinaus auch von einer offenkundig mangelnden Asylrelevanz, die eine neuerliche meritorische Entscheidung ausgeschlossen erscheinen ließe, insofern nicht vorab ausgegangen werden, als bei Zutreffen des Vorbringens des Beschwerdeführers und - vom Beschwerdeführer unterstellter - Schutzunfähigkeit der Behörden im konkreten Fall Übergriffe seitens Privatpersonen grundsätzlich geeignet sein könnten, Asylrelevanz des behaupteten Vorbringens nicht ausgeschlossen erscheinen zu lassen.

Der erkennende Gerichthof kommt daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 25. 12. 2012 wegen "entschiedener Sache" im gegenständlichen Fall nicht berechtigt ist; vielmehr hat das Vorbringen des Beschwerdeführers einer inhaltlichen Prüfung unterzogen zu werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden:

Über die vorliegende Beschwerde konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.Über die vorliegende Beschwerde konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, private Verfolgung, Verfolgungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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